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Landgericht Köln Beschluss vom 11.09.2025 – 6 S 24/25

6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:0911.6S24.25.00

Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 16.07.2025 Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

Soweit mit der Stellungnahme vom 13.08.2025 die Auffassung wiederholt wird, es sei eine Beweisaufnahme im Hinblick auf die behauptete Leuchtdauer und die vorgelegten Videos durchzuführen, hat die Kammer im Hinweis vom 16.07.2025 bereits dargelegt, dass diese vorliegend nicht geboten ist, weil es hierauf im Ergebnis nicht ankommt.

Auch die Ausführungen in der Stellungnahme betreffend die von der Kammer als unproblematisch und wirkungsvoll bewertete Möglichkeit von Verdunkelungsmaßnahmen verfangen nicht. Nach der Erfahrung der Kammer ist es zwanglos möglich, auch bei sehr hohen Außentemperaturen im Sommer, bereits am Abend unmittelbar vor dem Schlafengehen und nicht erst „mitten in der Nacht“ durch ein wirkungsvolles Quer- bzw. Stoßlüften die Schlafräume auf eine erträgliche Temperatur herunterzukühlen. Insoweit müssen die betroffenen Fenster und Terrassentüren nicht, wie die Stellungnahme beschreibt, die gesamte Nacht - mutmaßlich „auf Kipp“ - offengehalten werden, um die notwendige Abkühlung zu verschaffen. Um in Schlafräumen „frische Luft“ zu haben, sind aus Sicht der Kammer zahlreiche andere Möglichkeiten denkbar, als das Fenster zu kippen, etwa die Schlafzimmertür geöffnet zu lassen und in einem anderen Raum dauerhaft zu lüften. Damit kann dem Empfinden und den Bedürfnissen eines verständigen Durchschnittsmenschen, auf den es wie im Hinweis ausgeführt allein ankommt, hinreichend Rechnung getragen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ausgefertigt