Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 18.09.2025 – 10 O 119/25
ECLI:DE:LGK:2025:0918.10O119.25.00
Tenor
In dem Rechtsstreit
wird der Antrag des Klägers vom 27.08.2025 auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Klägers war zurückzuweisen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.
zu Ziff. 1)
Auf S. 3 ist in der letzten Zeile vor „Der Vorsitzende der“ einzufügen:
„Für - wie hier - verfahrensbegleitende Entscheidungen des Kreisparteigerichts ist das Landesparteigericht letzte Instanz. Ein Rechtsmittel zum Bundesparteigericht gibt es hier nicht, das wäre nur der Fall, wenn das Landesparteigericht als erste Instanz tätig wird, wie sich aus § 37 Abs. 2 PGO ergibt.“
Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung besteht kein Anspruch.
Zudem ist zu beachten, dass § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO eine knappe Darstellung des Tatbestands vorschreibt.
zu Ziff. 2:
Auf S. 4 ist der Satz: „Eine schriftliche Entscheidung liegt noch nicht vor.“ zu ersetzen durch:
„Eine schriftliche Entscheidung oder ein Protokoll der mündlichen Verhandlung liegen noch nicht vor.“
Auch diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass § 313 Abs. 2 ZPO eine Kürze des Tatbestands bedingt.
Zu Ziff. 3:
Auf S. 5 ist im dritten Absatz vor den Worten „Nachdem der Kläger“ einzufügen:
„Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 25.7.2025 erklärte der Kläger die Hauptsache hinsichtlich des Antrags Nr. 1) für erledigt, nachdem der Beklagtenvertreter im Anschluss an die mündliche Verhandlung gegenüber dem Streitverkündeten geäußerte hatte, dass die „Gerichtsakte“ des Kreisparteigerichts des Beklagten bislang (neben dem Vorbescheid) nur aus der Antragschrift („Klage“) des hiesigen Klägers bestehe.“
Auch hier gilt, dass nach § 313 Abs. 2 ZPO im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden sollen.
Im Übrigen ist zu beachten, dass eine Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien i.S.v. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO am Ende des Tatbestands des Urteils erfolgt ist.
Köln, 18.09.2025 10. Zivilkammer