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Landgericht Köln Beschluss vom 18.09.2025 – 10 O 119/25

ECLI:DE:LGK:2025:0918.10O119.25.00

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird der An­trag des Klägers vom 27.08.2025 auf Be­rich­ti­gung des Tat­bestan­des zu­rück­ge­wie­sen.

Gründe

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Der An­trag des Klägers war zu­rück­zu­wei­sen, da eine Un­rich­tig­keit des Tat­bestan­des nicht vor­liegt.

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zu Ziff. 1)

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Auf S. 3 ist in der letzten Zeile vor „Der Vorsitzende der“ einzufügen:

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„Für - wie hier - verfahrensbegleitende Entscheidungen des Kreisparteigerichts ist das Landesparteigericht letzte Instanz. Ein Rechtsmittel zum Bundesparteigericht gibt es hier nicht, das wäre nur der Fall, wenn das Landesparteigericht als erste Instanz tätig wird, wie sich aus § 37 Abs. 2 PGO ergibt.“

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Auf die Ver­wen­dung ei­ner be­stimm­ten For­mu­lie­rung be­steht kein An­spruch.

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Zudem ist zu beachten, dass § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO eine knappe Darstellung des Tatbestands vorschreibt.

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zu Ziff. 2:

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Auf S. 4 ist der Satz: „Eine schriftliche Entscheidung liegt noch nicht vor.“ zu ersetzen durch:

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„Eine schriftliche Entscheidung oder ein Protokoll der mündlichen Verhandlung liegen noch nicht vor.“

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Auch diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass § 313 Abs. 2 ZPO eine Kürze des Tatbestands bedingt.

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Zu Ziff. 3:

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Auf S. 5 ist im dritten Absatz vor den Worten „Nachdem der Kläger“ einzufügen:

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„Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 25.7.2025 erklärte der Kläger die Hauptsache hinsichtlich des Antrags Nr. 1) für erledigt, nachdem der Beklagtenvertreter im Anschluss an die mündliche Verhandlung gegenüber dem Streitverkündeten geäußerte hatte, dass die „Gerichtsakte“ des Kreisparteigerichts des Beklagten bislang (neben dem Vorbescheid) nur aus der Antragschrift („Klage“) des hiesigen Klägers bestehe.“

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Auch hier gilt, dass nach § 313 Abs. 2 ZPO im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden sollen.

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Im Übrigen ist zu beachten, dass eine Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien i.S.v. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO am Ende des Tatbestands des Urteils erfolgt ist.

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Köln, 18.09.2025 10. Zivilkammer