Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Urteil vom 01.10.2025 – 20 O 12/25

20. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:1001.20O12.25.00

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gegen die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft nach einem Prozess zu Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung bei der E. Krankenversicherung geltend. Die Prozesspartei und ehemalige Mandantin der Beklagten, Frau Dr. N. war vom 13.02.1995 bis zum 13.02.2022 bei der W. Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit rechtsschutzversichert.

Die Beklagte machte nach Beauftragung am 12.06.2020 für ihre damalige Mandantin zunächst außergerichtlich Ansprüche wegen der Unwirksamkeit von in der Vergangenheit vorgenommenen Beitragsanpassungen geltend. Es wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Beitragsschreiben, Anlagen K1 bis K4. Die Beklagte griff folgende Beitragsanpassungen der E. Krankenversicherung an:

a) im Tarif VHV3E die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 18,74 €,

b) im Tarif GZA10 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 1,88 €,

c) im Tarif VHV3E die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 42,55 €,

d) im Tarif VHV3E die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 41,07 €,

e) im Tarif VHV3E die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 31,94 €.

Für ihre Tätigkeit rechnete sie 1.154,20 € ab, wovon die Rechtsschutzversicherung nach Abzug der Selbstbeteiligung 1.004,20 € übernahm. Für die Klage zahlte der Rechtsschutzversicherer den Gerichtskostenvorschuss von 879,00 €, sowie Gebühren der Beklagten von 1.342,70 € und Videokosten von 15,00 €.

Das Landgericht Traunstein wies die Klage vom 30.10.2020, Anl. K6, mit Urteil vom 11.07.2024 ab, Anl. K7. Die Beklagte machte mit der Klageschrift neben formellen Mängeln der Beitragsanpassungsschreiben auch die materielle Gesetzwidrigkeit der Prämienerhöhungen geltend.

Mit Schreiben vom 31.07.2024 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung der Schadensaufwendungen in Höhe von 3.240,90 € bis zum 14.8.2024 auf. Nach Reaktion der Beklagten beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche.

Die Klägerin behauptet, der Anspruch sei an sie von der Rechtsschutzversicherung der ehemaligen Mandantin der Beklagten, Frau Dr. N., abgetreten worden. Sie behauptet weiter, dass der Mandantin, Frau Dr. N. gute Erfolgsaussichten vorhergesagt worden seien. Von Risiken sei ausdrücklich nicht die Rede gewesen. Wäre sie über die fehlenden Erfolgsaussichten oder zumindest das hohe Prozessrisiko aufgeklärt worden bzw. darüber, dass diese lediglich 50 Prozent betrügen, hätte sie nicht gegen die E. geklagt.

Gegen die Klägerin erging am 27.06.2025 ein klageabweisendes Versäumnisurteil, das ihr am 01.07.2025 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 15.07.2025 legte die Klägerin Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 27.06.2025 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin 5.211,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.240,90 € seit dem 06.08.2024 und aus weiteren 1.970,53 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. an die Klägerin an vorgerichtlichen Anwaltskosten 453,87 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass ihre Mandantin rechtsschutzversichert gewesen sei und dass die Rechtsschutzversicherung ihren Anspruch an die Klägerin abgetreten habe.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie meint, die Rechtsschutzversicherung habe im Jahr 2020 bereits alle anspruchsbegründenden Tatsachen gekannt.

Sie legt dar, dass die Klägerin telefonisch während des Erstkontakts über die Chancen und Risiken der Rechtsverfolgung aufgeklärt worden sei. Ihr sei erklärt worden, dass die höchstrichterliche Klärung noch ausstehe, weswegen eine erfolgreiche Rechtsverfolgung nicht sicher sei. Jedenfalls sei eine Einteilung der Erfolgsaussichten in Prozentangaben nicht möglich.

Die Klage ist am 06.02.2025 zugestellt worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Nach form- und fristgerechtem Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 5.211,43 € gegen die Beklagte aufgrund eines angeblichen fehlerhaften Rechtsberatung der Frau Dr. N. nach § 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG.

Ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, kann dabei dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat die Abtretung des Anspruchs durch die Rechtsschutzversicherung zulässig mit Nichtwissen bestritten. Der von der Klägerin zum Beweis der Abtretung angebotene Zeugenbeweis ist jedoch nicht einzuholen, weil die Klage bereits in der Sache unschlüssig und damit unbegründet ist.

Die Klägerin hat die der Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzlich gilt, dass es im Blick auf die Erfolgsaussichten eines in Aussicht genommenen Rechtsstreits darum geht, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung in seinen rechtlichen Angelegenheiten vermeiden zu können (BGH, Urt. v. 16.09.2021, IX ZR 165/19). Aufgrund der Beratung muss der Mandant in der Lage sein, Chancen und Risiken des Rechtsstreits selbst abzuwägen (BGH, a.a.O.). Hierzu reicht es nicht, die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken zu benennen. Der Rechtsanwalt muss auch das ungefähre Ausmaß der Risiken abschätzen und dem Mandanten das Ergebnis mitteilen. Ist danach eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen (BGH, a.a.O.). Vielmehr kann der Rechtsanwalt nach den gegebenen Umständen gehalten sein, von der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdrücklich abzuraten (BGH, a.a.O.). Die erforderliche Beratung richtet sich dabei nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Beratung. Der Rechtsanwalt hat seiner Beratung in der Regel die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde zu legen, selbst wenn er diese für falsch erachtet (BGH, a.a.O.).

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte nach diesen Grundsätzen nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darlegung der Pflichtverletzung der Beklagten. Die Klägerin trägt zum einen vor, die Beklagte habe Frau Dr. N. gar nicht über Risiken aufgeklärt. Ihr seien „gute Erfolgsaussichten“ bescheinigt worden. Zugleich trägt sie vor, dass Frau Dr. N. die Klage bei Erfolgsaussichten von „Fifty-Fifty“ nicht erhoben hätte, weil ihr das alles viel zu aufwändig gewesen wäre. Sofern die Klägerin behauptet, dass Frau Dr. N. auch bei offenen Erfolgsaussichten keine Klage erhoben hätte, ist dies nicht nachvollziehbar. Ersichtlich ist nach dem Vortrag der Klägerin gegenüber Frau Dr. N. nicht von der Beklagten der Eindruck vermittelt worden, dass die Erfolgsaussichten 100 % wären, da der Ausdruck „gute Erfolgsaussichten“ dem allgemeinen Verständnis nach bereits etwas Anderes ist als „sichere Erfolgsaussichten“. Mit der Bezeichnung „gute Erfolgsaussichten“ ist gemeint, dass ein Erfolg der Klage wahrscheinlicher sein dürfte als ein Misserfolg. Der Vortrag der Klägerin, Frau Dr. N. sei über Risiken gar nicht aufgeklärt worden, fügt sich in den weiteren Vortrag nicht ein. Er ist widersprüchlich und daher unbeachtlich, da Frau Dr. N. nach dem weiteren Vortrag bewusst war, dass jedenfalls irgendein Risiko besteht. Eine Vernehmung der als Zeugin benannten Frau Dr. N. zu den näheren Umständen der Beratung war nicht angezeigt, insbesondere, weil die Klägerin auch nach Hinweis hierzu konkretisierend wiederholte, dass Frau Dr. N. nicht „über das hohe Prozessrisiko“ aufgeklärt worden sei.

Auch unterstellt, dass die Klägerin eine Klage bei offenem Prozessausgang nicht hätte erheben wollen, ist des Weiteren jedoch nicht vorgetragen, dass die Erfolgsaussichten sich im Jahr 2020 auch so dargestellt hätten, dass der Prozessausgang offen gewesen wäre. Denn es fehlt an jedem Sachvortrag dazu, wie sich die Erfolgsaussichten im Jahr 2020 tatsächlich dargestellt haben. Die Klägerin stellt in den Raum, dass mögliche Ansprüche der Frau Dr. N. bis 2016 verjährt gewesen seien. Es ist jedoch aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin an keiner Stelle ersichtlich, für welchen Zeitraum gerichtlich überhaupt Ansprüche geltend gemacht worden sind und inwiefern dies die Erfolgsaussichten der Klage betraf. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich darauf, dass sie die Klageanträge in ihren Schriftsatz kopiert und auf Klageschrift und Urteil verweist. Es ist jedoch nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts, sich aus den Anlagen herauszusuchen, wie der dem hiesigen Rechtsstreit zugrundeliegende Prozess abgelaufen ist und was dort im Einzelnen streitgegenständlich war. Auch wenn das erkennende Gericht einschlägige Kenntnisse aus einer großen Zahl an Beitragsanpassungsklagen hat, kann es nicht allein aus eigener Sachkunde auf den Prozessverlauf vor dem Landgericht Traunstein schließen; zumal dem Gericht auch bekannt ist, dass die einzelnen sogenannten „BAP-Verfahren“ in Einzelheiten immer wieder anders gestaltet sind und dort anders vorgetragen wurde. Der vorliegende erstinstanzliche Rechtsstreit wurde zudem über ganze vier Jahre geführt, sodass ersichtlich jedenfalls insofern keine schlechten Erfolgsaussichten bestanden, dass keine Klageabweisung bereits nach kürzester Zeit erging, beispielsweise wegen einer schon unschlüssigen Klage. Zum gesamten Prozessverlauf, den konkret geltend gemachten Ansprüchen sowie den im Jahr 2020 in einer Rückschau bestehenden Erfolgsaussichten fehlt mithin jeder Vortrag. Der einzige Vortrag hierzu besteht darin, dass die Klägerin darauf verweist, dass bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung die „überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte“ davon ausgegangen sei, dass „die Kenntnis von den Prämienanpassungen als solche genüge“. Nur wegen der Vorbefassung des Gerichts mit ähnlichen Verfahren ist verständlich, dass dieser Satz sich darauf beziehen soll, dass streitig war, wann die Verjährungsfrist der streitgegenständlichen Ansprüche zu laufen beginnt. Der Vortrag der Klägerin geht jedoch auch in diesem Punkt dahin, dass diese Frage im Jahr 2020 mitnichten eindeutig oder höchstgerichtlich geklärt war. Schlechte oder auch nur offene Erfolgsaussichten sind damit nicht dargelegt.

Hinzu kommt vorliegend, dass die Erfolgsaussichten der Klage auch inhaltlich, soweit das Gericht dies aus eigener Sachkunde nachvollzieht, im Jahr 2020 mitnichten schlecht waren. Auch wenn die Klägerin hierzu mit keinem Wort vorträgt, ist dem Gericht bekannt, dass jedenfalls im hiesigen Bezirk die Beitragsanpassungen der E. Krankenversicherung aus den Jahren 2012 bis 2018 für formell unwirksam erachtet worden, bis der BGH hierzu im Jahr 2024 entschieden hat (BGH, Beschluss vom 17.1.2024, IV ZR 419/22). Darüber hinaus war es bis zur Entscheidung des BGH (Urt. v. 22.6.2022, IV ZR 253/20) gefestigte Rechtsprechung jedenfalls des OLG Köln, dass die Klausel in § 8b in Versicherungsbedingungen bestimmter Krankenversicherungen unwirksam war, nach der eine Beitragsanpassung auch dann erfolgen kann, wenn sich ein geringer Prozentsatz als über 10% bei der Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergibt. Nach der Rechtsprechung des OLG Köln erfasste die Unwirksamkeit des § 8b Ziffer 2 MB/KK auch die Regelung in Ziffer 1, weil beide Regelungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.9.2020, 9 U 237/19). Jedenfalls im Jahr 2021 hat die Kammer, der die erkennende Richterin angehört, Beitragsanpassungen, die auf dieser Regelung beruhen, daher für materiell unwirksam erachtet. Dieser Aspekt war auch im hier zugrundeliegenden Rechtsstreit ausweislich der Klageschrift seitens der Beklagten gegen die Beitragsanpassungen der E. eingewandt worden, sodass auch aus diesem Grund schlechte Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht gegeben waren.

Zu einer Pflichtverletzung zu einem anderen Zeitpunkt als zur Klageerhebung fehlt ebenso ausreichender Vortrag, sowohl zum konkreten Verfahrensstand als auch dazu, was der Beklagten der Auffassung der Klägerin nach konkret vorzuwerfen wäre.

Mangels Ansprüchen in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 5.211,43 €