Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Anerkenntnisurteil vom 27.11.2025 – 14 O 64/25
ECLI:DE:LGK:2025:1127.14O64.25.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, die in der Anlage K 2 abgebildeten 357 Fotografien im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter der Domain (…) wie in Anlage K 2 abgebildet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
2
Der Streitwert wird auf 178.500,00 EUR festgesetzt.