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Landgericht Köln Urteil vom 10.02.2026 – 40 O 4/25

40. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0210.40O4.25.00

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Schadensabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 Abs. 1 VVG. Sie macht einen Schadensersatzanspruch der D. Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit geltend, den sie sich hat abtreten lassen. Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft.

Die Beklagte vertrat den bei der D. Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit rechtsschutzversicherten Zeugen X. H. in einer zivilrechtlichen Angelegenheit.

Der Zeuge unterhielt bei der R. U. Krankenversicherung AG eine private Krankheitskostenversicherung. Diese nahm in mehreren Tarifen des Zeugen H. Beitragsanpassungen vor. So fanden Beitragsanpassungen im Tarif EKN0 zum 01.01.2017, 01.01.2019 und 01.01.2024 statt. Die R. U. Krankenversicherung AG informierte den Zeugen H. jeweils im November des Vorjahres über die bevorstehenden Beitragsanpassungen. Bezüglich des Inhalts dieser Anschreiben wird auf die Anlagen K 3 bis K8, Bl. 94 ff. eA, verwiesen.

Im Rahmen des telefonischen Erstkontakts zwischen dem Zeugen H. und der Beklagten am 19.01.2024 wurden die Chancen und Risiken einer Rechtsverfolgung erläutert. Am 26.01.2024 beauftragte der Zeuge H. die Beklagte unter dem Vorbehalt einer Deckungszusage mit der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche. Nach Übersendung des Klageentwurfs erteilte die D. Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit am 01.02.2024 eine vorbehaltlose Deckungszusage. Mit Schriftsatz vom 07.02.2024 erhob die Beklagte für den Zeugen H. Klage. Nach der Ende April 2024 veröffentlichten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22 - zu Limitierungsentscheidungen wurde der Zeuge H. mit E-Mail vom 08.05.2024 durch die Beklagte über eine Verschlechterung der Situation aufgeklärt. Die Beklagte empfahl die Rüge der fehlerhaften Limitierung fallen zu lassen und nur noch die formelle Rechtmäßigkeit anzugreifen. Der Zeuge H. folgte der Empfehlung und bekräftigte auch in späteren Telefonaten, dass eine Fortführung des Rechtstreits gewünscht werde. Die Klage wurde am 26.07.2024 abgewiesen (Anlage K2, Bl. 6ff. eA).

Im Zusammenhang mit dem Verfahren sind folgende Kosten entstanden, welche die D. Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit ausglich:

Gebühren der Beklagten: 2.159,85 € abz. Selbstbeteiligung von - 102,00 €,

Gerichtskostenvorschuss: 972,00 €,

Gebühren der Beklagtenvertreter: 2.217,14 €.

Diese Kosten bilden den Gegenstand der hiesigen Klage.

Mit Schreiben vom 11.09.2024 forderte die Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 25.09.2024 zur Erstattung der Kosten auf. Zahlungen leistete die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 01.11.2024 beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche. Mit Anwaltsschreiben vom 05.11.2024 wurde die Beklage sodann erneut zur Zahlung bis zum 19.11.2024 aufgefordert.

Die Klägerin meint, die Beklagten hätten den Zeugen fehlerhaft vertreten, da die gerichtliche Rechtsverfolgung aussichtslos gewesen sei. Die geltend gemachten Ansprüche seien größtenteils verjährt gewesen, die angegriffenen Beitragsanpassungen darüber hinaus formell wirksam und ein Angriff der Limitierungsmittelverwendung aussichtslos gewesen. Jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22 - hätte die Beklagte zur Klagerücknahme raten müssen. Zudem behauptet die Klägerin, dass in dem angegriffenen Tarif EKN0 eine weitere Beitragserhöhung zum 01.01.2021 erfolgt sei.

In der Sitzung vom 23.09.2025 hat die Klägervertreterin keine Anträge gestellt, worauf ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen worden ist. Das Versäumnisurteil ist der Klägerin am 26.09.2025 zugestellt worden. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin mit Schriftsatz eingegangen am 09.10.2025 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 23.09.2025 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin 5.246,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2024 zu zahlen;

2. an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten von 627,13 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Klage bereits für unschlüssig, da die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung nicht hinreichend dargelegt sei. Im Übrigen sei die Rechtsverfolgung im Vorprozess auch nicht aussichtlos gewesen.

Die Kammer hat im Rahmen der Terminierungsverfügung vom 22.07.2025 Hinweise erteilt, an welchen sie in den Sitzungen vom 23.09.2025 und 20.01.2026 festgehalten hat, Bl. 172 eA.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Durch den zulässigen, insbesondere form- und fristgerechten Einspruch ist der Prozess in die Lage vor der Säumnis der Klägerin zurückversetzt worden.

II.

Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der im Zusammenhang mit dem Prozess geleisteten Zahlungen aus § 280 BGB i.V.m. § 86 VVG.

a)

Einen solchen Anspruch hat sie bereits nicht schlüssig dargelegt, worauf die Kammer bereits mit der Verfügung vom 22.07.2025 hingewiesen hat.

In einem Regressprozess, in dem geltend gemacht wird, die Klage im Vorprozess hätte wegen fehlender Erfolgsaussichten gar nicht erhoben werden dürfen, muss der Kläger konkret darlegen, warum der im Vorprozess geltend gemachte Anspruch materiell-rechtlich nicht bestanden hat. Aus dem bloßen Umstand, dass die Klage keinen Erfolg hatte, folgt nicht, dass von einer Klageerhebung von vornherein hätte abgesehen werden müssen. Diese Darlegung setzt schon im Kern voraus, dass das vorherige Klageverfahren hinreichend geschildert wird. Das heißt, es ist insbesondere darzulegen, welche Ansprüche der nun in Regress genommene Prozessvertreter im Vorverfahren überhaupt geltend gemacht hat und welcher Sachverhalt diesem Verfahren zugrunde lag. Sodann ist im Einzelnen darzulegen, warum die Geltendmachung dieser Ansprüche aussichtslos war.

Diesen Anforderungen wird der Klagevortrag vorliegend bereits nicht gerecht. Die Klägerseite schildert an keiner Stelle, welche Ansprüche im Vorverfahren genau geltend gemacht wurden. Es bleibt bei einer oberflächlichen Darstellung, dass Beitragsanpassungen angegriffen wurden. Welche Beitragsanpassungen genau, mit welchem Ziel und mit welchen Begründungen angegriffen wurden, lässt der Vortrag nicht erkennen. Auch im Übrigen wird zum Vorverfahren kaum etwas vorgetragen. Die bloße Bezugnahme auf Urteil und Klageschrift und der Antrag auf Beiziehung der Vorprozessakten genügen für einen schlüssigen Vortrag nicht (z.B. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 30, beck-online). Es ist nicht Aufgabe der Kammer sich den Sachverhalt zusammen zu suchen.

b)

Im Übrigen lässt jedoch bereits der Inhalt der beigefügten Klageschrift erkennen, dass die Klage nicht aussichtslos gewesen ist.

aa)

Zum einen erfolgte die Klageerhebung vor dem Grundsatzurteil des BGH vom 20.03.2024, IV ZR 68/22. Nach dem Urteil empfahl die Beklagte den Angriff auf die formelle Unwirksamkeit zu begrenzen, was sie dann in Abstimmung mit dem Kläger tat. Jedenfalls vor dem BGH-Urteil war nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar, dass ein Angriff der Limitierung keinen Erfolg haben würde. Zahlreiche Gerichte in ganz Deutschland hatten die gutachterliche Überprüfung der Limitierungsentscheidungen angeordnet. Wieso die Klagerhebung dennoch erkennbar aussichtslos gewesen sein soll, legt die Klägerin nicht dar.

bb)

Zum anderen hat das Landgericht Mainz die Klage in Bezug auf die formelle Richtigkeit der Beitragsanpassungen vom 01.01.2017 und 01.01.2019 fehlerhaft bewertet. Diese Anpassungen genügten nämlich nicht den formellen Anforderungen. Die Klage hätte insofern Erfolg haben müssen.

Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Bei der Mitteilungspflicht gemäß § 203 Abs. 5 VVG handelt es sich um eine gesetzliche Voraussetzung für das Wirksamwerden der Prämienerhöhungen (OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019 - 9 U 127/18, juris Rn. 40). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19, juris Rn. 26 f. und v. 23.06.2021, IV ZR 250/20, juris Rn. 18). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat (BGH, Urt. v. 14.04.2021, IV ZR 36/20, juris Rn. 30 und v. 16.12.2020, a. a. O. Rn. 26). Auch muss nicht mitgeteilt werden, ob der gesetzliche Schwellenwert überschritten ist oder der in den AVB genannte Wert (BGH, Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20, juris Rn. 26). Erforderlich ist indes, dass sich aus den Mitteilungen ergibt, dass es überhaupt einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die jeweils in Rede stehenden Prämienanpassungen ausgelöst hat (BGH, Urt. v. 31.08.2022, IV ZR 252/20, Rn. 13). Da der Gesetzeswortlaut die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vorsieht, müssen sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt dagegen nicht (BGH, Urt. v. 16.12.2020 und v. 23.06.2020, jeweils a. a. O., OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019 - 9 U 127/18, juris Rn. 56 ff.).

Hiervon ausgehend ist entschieden, dass die Beitragsanpassungen der Beklagten bis zu derjenigen zum 01.01.2020 den formellen Anforderungen nicht genügen. Es fehlen in den Mitteilungsschreiben jeweils Ausführungen dazu, dass eine den Schwellenwert übersteigende Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen jeweils die konkrete Beitragserhöhung für den streitigen Tarif ausgelöst hat (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 22.12.2022, 20 U 203/22; Urt. v. 21.10.2022, 20 U 296/21). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die hier vorgelegten Mitteilungsschreiben und Informationsblätter entsprechen denjenigen, die den vorgenannten Entscheidungen zugrunde lagen.

Im Anschreiben vom November 2016 zur Erhöhung zum 01.01.2017 heißt es diesbezüglich u.a. (Bl. 94 ff. eA):

„(…) Um Ihnen Ihre versicherten Leistungen dauerhaft zur Verfügung zu stellen, müssen wir die Beiträge regelmäßig prüfen und den Kosten anpassen. Das ist gesetzlich so geregelt. …

Alle Hintergründe der Beitragsanpassung haben wir für Sie im beigefügten Informationsblatt zusammengestellt. (…)“

Das beigefügte Informationsblatt "Wichtige Informationen für Ihren Vertrag“ enthält sodann folgende Ausführungen (Bl. 98 f. eA):

„Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung

Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben.

Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, müssen wir die Beiträge anpassen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen. Das ist gesetzlich so geregelt. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor.

Gründe für steigende Kosten

Die medizinische Versorgung verbessert sich stetig und deswegen steigen auch die Kosten im Gesundheitswesen. Dank neuer Therapiemöglichkeiten können Krankheiten gelindert oder geheilt werden, die früher unheilbar waren. Im Krankheitsfall profitieren wir alle davon.

Auch die demografische Entwicklung führt zu steigenden Kosten für die Krankenversicherer. Wir freuen uns über eine höhere Lebenserwartung; gleichzeitig erhöhen sich so die Kosten für Gesundheit.

Der dritte wichtige Grund ist die aktuelle Niedrigzinsphase. Um Ihnen Ihre Leistungen bis ins hohe Alter garantieren zu können, sorgen wir finanziell vor. Wir rechnen dazu mit einem Zins für die anzulegenden Vorsorgebeträge, dem sogenannten Rechnungszins. Wegen der dauerhaft niedrigen Zinsen müssen wir aktuell den Rechnungszins senken. Damit sinken die zu erwartenden Zinseinnahmen. Diesen Zinsausfall müssen wir ausgleichen und deshalb die Beiträge anpassen.“

Entsprechend obigen Maßstäben konnte ein Versicherungsnehmer der Mitteilung der Beklagten von November 2016 nicht entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (siehe hierzu auch BGH, Urt. v. 22.06.2022, IV ZR 193/20). Weder dem Mitteilungsschreiben noch dem Informationsblatt kann der Versicherungsnehmer mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass die Beitragsanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen begründet war, noch, dass insofern ein vorab festgelegter Schwellenwert überschritten wurde und diese Überschreitung die Anpassung ausgelöst hat (OLG Köln, Urt. v. 11.11.2022, 20 U 296/21).

Im Anschreiben vom November 2018 zur Erhöhung zum 01.01.2019 heißt es diesbezüglich u.a. (Bl. 100 ff. eA):

„Alle Hintergründe der Beitragsanpassung haben wir für Sie im beigefügten Informationsblatt zusammengestellt.“

Das beigefügte Informationsblatt „Informationen zu Ihrem Vertrag“ enthält sodann folgende Ausführungen (Bl. 103 ff. eA):

„Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung

Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben.

Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor.

Gründe für steigende Kosten

Die medizinische Versorgung verbessert sich stetig und deswegen steigen auch die Kosten im Gesundheitswesen. Dank neuer Therapiemoglichkeiten können Krankheiten gelindert oder geheilt werden, die früher unheilbar waren. Im Krankheitsfall profitieren wir alle davon.

Auch die demografische Entwicklung führt zu steigenden Kosten für die Krankenversicherer. Wir freuen uns über eine höhere Lebenserwartung; gleichzeitig erhöhen sich so die kosten für die Gesundheit.

Um Ihnen Ihre Leistungen bis ins hohe Alter garantieren zu können, sorgen wir finanziell vor. Wir rechnen dazu mit einem Rechnungszins für die Vorsorgebeträge. Wegen der dauerhaft niedrigen Zinsen müssen wir diesen aktuell senken. Den Zinsausfall müssen wir ausgleichen und deshalb die Beiträge anpassen.“

Entsprechend obigen Maßstäben konnte ein Versicherungsnehmer der Mitteilung der Beklagten von November 2018 nicht entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (siehe hierzu auch BGH, Urt. v. 22.06.2022, IV ZR 193/20). Weder dem Mitteilungsschreiben noch dem Informationsblatt kann der Versicherungsnehmer mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass die Beitragsanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen begründet war, noch, dass insofern ein vorab festgelegter Schwellenwert überschritten wurde und diese Überschreitung die Anpassung ausgelöst hat (OLG Köln, Urt. v. 11.11.2022, 20 U 296/21).

Soweit die Klägerin meint, die Klage hätte keine Erfolgsaussicht gehabt, weil Verjährung eingetreten sei, so kann dies nicht nachvollzogen werden. Ausweislich der Klageschrift wurden ab dem 01.01.2021 geleistete Beiträge zurückgefordert. Wie die Klägerin zutreffend selbst ausführt, ist für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs.1 Nr. 1 BGB auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen. D.h. solche Beitragszahlungen ab dem 01.01.2021 waren im Hinblick auf die unstreitig geltende dreijährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung im Jahr 2024 noch nicht verjährt.

Soweit die Klägerin eine weitere Beitragserhöhung zum 01.01.2021 behauptet, so ergibt sich aus dem von der Beklagtenseite vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein zum Vertragsstand am 01.01.2021, dass zu diesem Zeitpunkt keine Anpassung im Tarif EKN0 stattgefunden hat.

2.

Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf vorgerichtliche rechtsanwaltskosten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert:

5.246,99 €