Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 10.03.2026 – 31 O 62/26
31. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0310.31O62.26.00
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
I.
Es fehlt an einem Verfügungsanspruch.
1.
Insbesondere folgt ein solcher Unterlassungsanspruch nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Die Kammer muss nicht entscheiden, ob die Antragsgegnerin den Verkehr im Sinne der oben genannten Vorschrift in die Irre führt, weil sie eines ihrer Produkte auf der Plattform T. mit Kundenbewertungen bewirbt, die sich auf ein Produkt der Antragsgegnerin beziehe, das - inzwischen - andere Merkmale aufweise. Soweit die Antragstellerin hierzu vorträgt, dass in dem von der Antragsgegnerin angebotenen Balkonkraftwerk-Komplettpaket vormals Wechselrichter des Typs „E.“ enthalten gewesen seien, auf die sich auch die in Rede stehende Kundenbewertung (Anlage LHR_7) beziehe, wird dieser Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Der Inhalt der in Rede stehenden Kundenbewertung ist hierfür - für sich genommen - nicht ausreichend.
2.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen sich aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23c UWG ergebenden Verfügungsanspruch berufen. Es fehlt an der Glaubhaftmachung einer Fälschung im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Auf die oben genannten Ausführungen kann verwiesen werden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.