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Landgericht Köln Teilurteil vom 25.03.2026 – 12 O 12/25

12. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0325.12O12.25.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Widerrufs im Hinblick auf einen Rentenversicherungsvertrag aus dem Jahr 2010.

Die Klägerin schloss bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 01.12.2010 einen Basisrentenversicherungsvertrag (sog. Rürup-Rente) zur Versicherungsnummer N01 ab. So beantragte die Klägerin unter dem 21.11.2010 den Abschluss einer Basisrentenversicherung im Tarif NR2568T mit einem anfänglichen monatlichen Beitrag von € 100,00 und einer dynamischen Erhöhung von Leistung und Beitrag um jährlich 5 % (vgl. Antragskopie in Anlage B1). Dabei beantragte sie in ihrem Versicherungsantrag vom 21.11.2010 einen Versicherungsbeginn bereits zum 01.12.2010, was gemäß Versicherungsschein vom 23.11.2010 auch als Vertragsbeginn, mittags 12:00 Uhr, policiert wurde. Sie erteilte der Beklagten eine Einzugsermächtigung hinsichtlich der zu zahlenden Beiträge. Auf Seite 4 des Versicherungsscheins vom 23.11.2010 befand sich folgender Text:

„Text wurde entfernt“

Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Versicherungsscheins in Anlage K1/BLD2 Bezug genommen.

Im Jahr 2014 nahm die Klägerin eine Sondereinzahlung in Höhe von 600,00 € auf den Versicherungsvertrag vor. Zum 01.11.2016 erfolgte auf ihren Wunsch eine Beitragsfreistellung; seitdem wurde der Vertrag beitragsfrei geführt. Im Jahr 2020 begehrte die Klägerin einen Wechsel der Fondsanlage, was bei dem Produkt aber nicht möglich war. Mit Schreiben aus Januar 2024 teilte die Beklagte den Stand des Kapitals zum 31.12.2023 mit 8.200,16 € und inkl. Schlussüberschuss und Bewertungsreserven am 31.12.2023 in Höhe von 8.521,16 € mit (vgl. Anlage K2).

Die Klägerin beauftragte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Vertretung ihrer Interessen. Diese erklärten mit Schreiben vom 30.09.2024 den Widerruf und forderten die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages auf. Mit Schreiben vom 04.11.2024 lehnte die Beklagte die Rückabwicklung ab.

Der Versicherungsvertrag lief mit dem Erreichen des vereinbarten Rentenbeginntermins zum 01.12.2024 ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, nicht wirksam über ihr Widerrufsrecht belehrt worden zu sein, da die Belehrung keinen Hinweis darauf enthält, dass gegebenenfalls gezogene Nutzungen zurückzugewähren sind.

Die Klägerin beantragt nach Änderung der Anträge zu 2) und 4) sowie Übernahme des ursprünglich bezifferten Antrages zu 1) in den unbezifferten Leistungsantrag der Stufenklage nunmehr im Wege der Stufenklage,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu dem Rentenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer: N01 Auskunft über

a) den ungezillmerten Rückkaufswert

b) die Höhe der Überschussanteile

jeweils zum 30.09.2024 (Zeitpunkt des Widerrufs) zu erteilen;

die Vorstandsmitglieder der Beklagten zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben haben, als sie dazu im Stande sind;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin ordnungsgemäß belehrt worden sei. Jedenfalls bei Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes, wie vorliegend, sei nach Ansicht der Beklagten ein Hinweis auf Rechtsfolgen für die Rückabwicklung bei fehlender Zustimmung nicht erforderlich. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei jedenfalls verwirkt nach § 242 BGB bzw. der Widerruf treuwidrig. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Stufenklage ist zulässig (§ 254 ZPO), der Auskunftsantrag zu 1) auf der ersten Stufe ist begründet.

Damit ein Versicherungsnehmer seine Ansprüche nach erfolgreichem Widerspruch bzw. Widerruf durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 11.02.2015 - IV ZR 213/14, juris Rn. 24; BGH, Urt. v. 24.03.2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 29 f. m.w.N.).

Vorliegend hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2, 169 VVG auf Auszahlung des Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 40/22 -, Rn. 26, juris) einschließlich der Überschussanteile und einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Höhe dieser Beträge. Der nach § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG zu erstattende Rückkaufswert ist nach § 169 Abs. 3 VVG, der eine Berechnung des Deckungskapitals zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode vorsieht, zu berechnen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41/22 -, BGHZ 238, 282-302, Rn. 57). Die Klägerin benötigt die begehrten Werte zur Bezifferung ihrer Forderung; die Beklagte kann die entsprechenden Auskünfte unschwer erteilen.

Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Vertrag wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht zu laufen, weil die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt hatte. Zur ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, gehört neben dem Hinweis auf die Rückgewähr empfangener Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 40/22 -, juris). Daran fehlt es in der streitgegenständlichen Belehrung.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Belehrungserteilung bereits alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von §§ 9, 152 VVG vorgelegen hätten und deshalb eine Herausgabe von Prämien und Nutzungen nach §§ 346 ff. BGB nicht hätten geschuldet werden können. Aus dem Antrag der Klägerin folgt konkludent, dass diese dem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat. Für § 9 Abs. 1 VVG ist nur eine grundsätzliche Kenntnis von der Existenz des Widerrufsrechts und der dazu laufenden Frist erforderlich, um dem Verhalten des Versicherungsnehmers entnehmen zu können, dass er vor Ablauf dieser Frist mit dem Versicherungsschutz beginnen will. (BGH Urt. v. 24.01.2024 - IV ZR 306/22, NJW 2024, 1189). Nach § 37 Abs. 2 VVG beginnt der Versicherungsschutz aber grundsätzlich erst, wenn der Versicherungsnehmer die einmalige oder die erste Prämie gezahlt hat. Ob das für den hier in Rede stehenden Vertrag vor Ende der Widerrufsfrist der Fall sein würde, stand zur Zeit der Belehrungserteilung noch nicht fest (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 40/22 -, Rn. 17, juris). Die Erteilung einer Einzugsermächtigung stellt entgegen der Ansicht der Beklagten eine unverzügliche, pünktliche Zahlung nicht sicher, da der Einzug der Prämie zum Fälligkeitszeitpunkt aus anderen Gründen - z.B. fehlende Deckung oder versehentliche Angabe einer falschen Bankverbindung - scheitern kann (OLG Köln, Urteil vom 08.12.2023, 20 U 116/22; OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2024, 20 U 198/23; OLG München, Urteil vom 28.04.2025, 21 U 937/24).

Auch steht der Ausübung eines Widerrufsrechts im Streitfall nicht § 242 BGB entgegen. Insbesondere handelt es sich nicht um einen nur geringfügigen Belehrungsfehler. Die fehlende Belehrung über den möglichen Nutzungsherausgabeanspruch ist nicht belanglos, sondern betrifft mit den finanziellen Folgen eines Widerrufs einen für die Ausübung des Widerrufsrechts wesentlichen Punkt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 40/22 -, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41/22 -, BGHZ 238, 282-302, Rn. 28). Die Ausübung des Widerspruchsrechts stellt nur bei Vorliegen besonders gravierender Umstände ein (objektiv) grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016, - IV ZR 130/15 -, RuS 2016, S.230). Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer zuvor durch sein Verhalten bei dem Versicherer den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen. Die von der Klägerin veranlasste Zuzahlung in Höhe von 600,00 € im Jahr 2014 - die zu keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages geführt hat - kann unter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als besonders gravierender Umstand angesehen werden, der im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Widerrufsrechts und daraus folgender Erstattungsansprüche verwehren könnte, sondern gehört zu einer gewöhnlichen Vertragsdurchführung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2025 - IV ZR 161/23 -, Rn. 16, juris). Auch der Umstand, dass der Vertrag steuerlich gefördert worden ist, schließt die Ausübung des Widerrufs nicht aus (OLG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2020 - I-20 U 103/20 -, Rn. 28, juris). Aus der Beitragsfreistellung ergibt sich im Streitfall nichts anderes. Nach einer Beitragsfreistellung könnte ein Antrag des Versicherungsnehmers auf prämienpflichtige Fortführung des Versicherungsvertrages zwar unter Umständen den ausdrücklichen und beim Versicherer entsprechendes Vertrauen auslösenden Willen zum Ausdruck bringen, am Vertrag festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479 Rn. 18). Einen solchen Antrag hat die Klägerin vorliegend aber nicht gestellt. Die Umstände des vorliegenden Einzelfalls sind weder für sich noch in ihrer Gesamtheit geeignet, der Beklagten nunmehr zuzugestehen, sie habe davon ausgehen dürfen, dass kein Widerruf mehr erklärt werden würde. Es handelt sich dabei vielmehr um die Wahrnehmung vertraglich eingeräumter Möglichkeiten und das bloße „Leben“ des Vertrages. Diese Punkte sind nicht geeignet, schutzwürdiges Vertrauen auf den unbedingten Bestand des Vertrages bei der Beklagten entstehen zu lassen.

Konnte die Klägerin den Vertrag demnach wirksam widerruf, steht ihr dem Grunde nach ein Auszahlungsanspruch zu, zu dessen konkreter Bezifferung sie die begehrten Auskünfte braucht, die die Beklagte ohne großen Aufwand erteilen kann.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 1. Fall, 711 ZPO. Die Verurteilung zur Auskunft (zur Vorbereitung vermögensrechtlicher Leistungsansprüche) stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar (vgl. BGH, NJW-RR 2024, 610 Rn. 19 m.w.N., beck-online) und der Gegenstand der Verurteilung übersteigt vorliegend nicht 1.250,00 €. Maßgeblich für die Bestimmung der Wertgrenze des § 708 Nr. 11 ZPO bei der Verurteilung zur Auskunft ist das Abwehrinteresse des Auskunftspflichtigen, welches die Kammer hier auf 500,00 € schätzt. Bei der Verurteilung zur Auskunft richtet sich das Abwehrinteresse des Schuldners nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der für die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erforderlich ist (BGH, NJW-RR 2024, 610 Rn. 22, beck-online, zur Rechtsmittelbeschwer). Dieser Aufwand dürfte bei der im Streitfall zu erteilenden Auskunft als gering einzuschätzen sein.