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Landgericht Köln Urteil vom 25.03.2026 – 15 O 293/23

15. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0325.15O293.23.00

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 15.05.2023 auf der F.-straße, Höhe der Hausnummer 0, in V.-J. ereignete und bei dem das Fahrzeug des Klägers, Pkw Audi A8, amtliches Kennzeichen XX-X 0000, beschädigt wurde.

Der Kläger ließ zur Ermittlung des unfallbedingt eingetretenen Fahrzeugschadens ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige E. stellte Netto-Reparaturkosten in Höhe von 13.052,02 EUR sowie eine Wertminderung in Höhe von 1.250,00 EUR fest. Für die Begutachtung sind Sachverständigenkosten in Höhe von 1.831,53 EUR brutto entstanden, die dem Kläger mit Rechnung Nr. 0000/000 vom 25.06.2023 in Rechnung gestellt wurden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2023 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zum Ausgleich der vorerwähnten Schadenspositionen zuzüglich Zahlung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR sowie Begleichung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter Fristsetzung bis zum 10.07.2023 auf. Eine Regulierung durch die Beklagte erfolgte zunächst nicht.

Der Kläger behauptet, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäß von seiner Ehefrau am Unfallort abgestellt worden war, als dieses durch ein Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen X-XX 000, im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert, beschädigt worden sei. Durch den Unfall seien ihm die geltend gemachten Schäden entstanden.

Mit seiner am 08.08.2023 erhobenen und der Beklagten am 24.08.2023 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.427,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2.) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Gutachterkosten des Sachverständigen E. in Höhe von 1.831,53 EUR freizustellen; 3.) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.214,99 EUR freizustellen.

Nachdem die Beklagte vor Zustellung der Klage mit Schreiben vom 22.08.2023 einen Betrag in Höhe von 10.777,00 EUR zahlte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.08.2023 den Rechtsstreit in der Hauptsache in einer Höhe von 10.777,00 EUR teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 01.07.2025 hat der Kläger seine Klage in Höhe von weiteren 1.118,74 EUR teilweise zurückgenommen. Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme zugestimmt.

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

die Beklagte zu verurteilen, an den Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.262,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.214,99 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.07.2024 durch Vernehmung der Zeugin U. und gemäß Beweisbeschluss vom 27.07.2024 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2024 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. Q. vom 30.06.2025 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen, zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem noch rechtshängigen Umfang nur teilweise begründet.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses folgt aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB bzw. § 823 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB i.V.m. § 115 VVG.

Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass das Fahrzeug des Klägers durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug bei Betrieb desselben beschädigt worden ist. Für eine Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gesamtwürdigung aller bewiesenen und unstreitigen Beweiszeichen einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ergibt, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch völlig ausschließen zu müssen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemanden mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforderlich. § 286 Abs. 1 ZPO stellt nur darauf ab, ob der Richter selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Dabei ist bei einer Mehrzahl von Indizien insbesondere eine zusammenfassende Würdigung und Gesamtschau erforderlich (BGH NJW 2004, 777; BGH NJW 2020, 1072 Rn. 7).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug des Klägers durch eine Kollision beim Ausparkvorgang des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt worden ist.

Die Zeugin U., die das klägerische Fahrzeug am Unfalltag am Unfallort abgestellt hatte, hat im Rahmen ihrer Vernehmung zwar ausgesagt, die Schäden bei der Rückkehr zum Fahrzeug zunächst nicht bemerkt zu haben. Beim Aussteigen am Zielort seien ihr die Schäden an der linken hinteren Seite dann aber aufgefallen. Sie sei zum Unfallort zurückgefahren und habe die Polizei gerufen, dann habe sie auch einen Zettel an Windschutzscheibe des Fahrzeugs entdeckt, auf dem unleserlich eine Nummer notiert gewesen sei. Nach dem unter anderem zur Frage der Kollision eingeholten, ausführlichen, nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und von beiden Parteien nicht beanstandeten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. Q. steht fest, dass es zu einer Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug, Pkw Fiat Tipo, amtliches Kennzeichen X-XX 0000, kam. Der Sachverständige kam im Rahmen seiner Begutachtung zu dem eindeutigen Ergebnis, dass sich der überwiegende Teil der Schäden am klägerischen Fahrzeug mittels des sog. „Schlüssel-Schloss-Prinzips“ dem Beklagtenfahrzeug zuordnen ließ. So seien im Schadenbild des Beklagtenfahrzeugs charakteristische Schadenmerkmale zu finden, die sich im Schadenbild des Klägerfahrzeugs spiegelten. Unter anderem habe sich am unteren Teil des Schadens am Klägerfahrzeug eine schmale Spur herausgebildet, die aufgrund der Höhenlage dem exponiert hervortretenden unteren Teil des Heckstoßfängers am Beklagtenfahrzeug zugeordnet werden könne. Darüber hinaus finde sich auch die Formkante des konvex hervortretenden Heckstoßfängers des Beklagtenfahrzeugs im Schadenbild des Klägerfahrzeugs wieder. Im oberen Teil des Schadenbildes seien zwei vereinzelte Schadenmerkmale festzustellen gewesen, die ebenfalls im Schadenbild des Beklagtenfahrzeugs wiederzufinden seien. Den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich an.

Da das klägerische Fahrzeug geparkt stand und somit keine Betriebsgefahr mehr von ihm ausging, hat die Beklagte zu 100 % für die Schadenfolgen aufgrund des Unfallereignisses einzustehen.

Dem Kläger ist durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 15.05.2023 ein Schaden in Höhe von insgesamt 11.796,73 EUR entstanden, der sich aus Netto-Reparaturkosten in Höhe von 8.940,20 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 1.831,53 EUR, einer Wertminderung in Höhe von 1.000,00 EUR sowie einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR zusammensetzt.

Über den bereits regulierten Betrag in Höhe von 10.777,00 EUR kann der Kläger weiteren Schadenersatz in Höhe von 1.019,73 EUR verlangen. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch besteht hingegen nicht. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte verlangen, dass derjenige Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte statt der Herstellung den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dem Geschädigten steht es dabei frei, welchen Weg der Naturalrestitution er wählt, ob er also das Unfallfahrzeug behält und die für eine Reparatur erforderlichen Kosten geltend macht oder sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anschafft. Behält er das Fahrzeug, ist er nicht verpflichtet, die Sache tatsächlich reparieren zu lassen. Vielmehr kann der Geschädigte die für eine Reparatur erforderlichen Kosten fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen (BGH, Urt. v. 20.6.1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009 f. m.w.N.).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass dem Kläger ein unfallkausaler Schaden lediglich in der vorerwähnten Höhe entstanden ist. Weitere, nach erfolgter Teilerledigung und Teilklagerücknahme noch streitgegenständliche Reparaturkosten in Höhe von 3.243,08 EUR sind hingegen nicht zur Behebung der unfallbedingten Schäden erforderlich. Hierfür spricht ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise in Betracht kommende Zweifel ausgeschlossen sind. Eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit ist hingegen nicht erforderlich.

Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. vom 30.06.2025 sind zur Beseitigung des Unfallschadens lediglich Netto-Reparaturkosten in Höhe von 8.940,20 EUR angemessen und erforderlich. Den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Danach hat der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung zunächst festgestellt, dass sich mit Ausnahme des vom vorgerichtlichen Sachverständigen E. dokumentierten Schaden an der Felge hinten links sämtliche Schäden am klägerischen Pkw dem streitgegenständlichen Ereignis zuordnen ließen, weshalb sämtliche, vom Sachverständigen E. veranschlagten Reparaturmaßnahmen - die Erneuerung der Felge hinten links ausgenommen - zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden grundsätzlich erforderlich seien. Dies gelte auch für die Beilackierungskosten. Zwar hinge die Erforderlichkeit einer Beilackierung von vielen Faktoren ab, die im Vorfeld schwierig zu bestimmen seien. Aufgrund der festgestellten Tatsache, dass das klägerische Fahrzeug mit einem perlmutthaltigen Lack lackiert sei, dessen Farbton schwer zu treffen sei, hält der Sachverständige Q. die Erforderlichkeit einer Beilackierung für ein optimales Reparaturergebnis für wahrscheinlich. Aufgrund dieser Feststellungen konnte sich das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO die Überzeugung bilden, dass die Beilackierung der angrenzenden Fahrzeugteile zur Beseitigung des Unfallschadens erforderlich ist. Die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis steht der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Beilackierungskosten - sofern diese erforderlich sind - nicht entgegen (vgl. BGH NJW 2020, 236). Legt man die insoweit getroffenen Feststellungen des Sachverständigen Q. der Reparaturkostenberechnung zugrunde, sind sämtliche vom vorgerichtlichen Sachverständigen veranschlagten Kostenpositionen - mit Ausnahme der Ersatzteilposition „LM-SCHEIBENRAD H.L.“ in Höhe von 1.118,74 EUR netto - grundsätzlich zur Schadenbehebung erforderlich.

Nicht ersetzt verlangen kann der Kläger jedoch die vom Sachverständigen E. veranschlagten Stundensätze in Bezug auf Mechanik, Karosserie und Lacklohn in Höhe von 225,00 EUR pro Stunde und Kosten für Lackiermaterial in Höhe von 50 % vom Lacklohn. Nach den von den Parteien nicht beanstandeten Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, handelt es sich dabei um die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Audi-Werkstatt. Auf die Kosten der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat der Kläger vorliegend aber keinen Anspruch.

Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, hat der BGH mit seinem Grundsatzurteil vom 20.10.2009 (BGH NJW 2010, 606 ff.) dahin entschieden, dass eine differenzierte Betrachtungsweise angezeigt ist, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt (BGH a.a.O.). Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2010, 2118 ff., 2119; BGH NJW 2010, 2725 ff., 2726; BGH NJW 2010, 2727; BGH, NJW 2010, 2941).

Die von der Beklagten konkret benannte und ihrer Abrechnung zugrunde gelegte Werkstatt (Fa. O. I. GmbH & Co. KG, X.-straße 00, 00000 Z.) stellt eine günstigere, gleichwertige und für den Kläger mühelos zugängliche Reparaturmöglichkeit im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar. Die Beklagte hat zunächst die technische Gleichwertigkeit der Werkstatt in ausreichendem Maße dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass es sich um einen Kfz-Meisterfachbetrieb handelt, der vom Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik zertifiziert ist, Originalersatzteile verwendet, Reparaturen der Fahrzeugmarke des verunfallten Fahrzeugs nach den Richtlinien der Fahrzeughersteller durchführt, eine mehrjährige Garantie übernimmt und regelmäßig vom TÜV und DEKRA kontrolliert wird. Damit ist die technische Gleichwertigkeit der Fachwerkstatt in einer Weise dargelegt, die dem Kläger eine eigene Gleichwertigkeitsprüfung ohne Weiteres ermöglicht hätte. Es hätte somit dem Kläger oblegen, den Angaben im Einzelnen und substantiiert entgegenzutreten oder darzulegen, dass aufgrund der konkret zu beseitigenden Schäden eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt technisch erforderlich gewesen wäre. Dies ist aber nicht geschehen. Somit war mangels erheblichen Bestreitens von dem Vortrag der Beklagten zur technischen Gleichwertigkeit auszugehen. Auf der Grundlage dieses Vortrags konnte sich das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO die Überzeugung bilden, dass der als Alternativwerkstatt benannte Betrieb die Schäden genauso kompetent beseitigen kann wie eine Fachwerkstatt. Der Kläger hat auch keine besonderen Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass eine Reparatur seines Fahrzeuges in dem von der Beklagten benannten Betrieb trotz technischer Gleichwertigkeit unzumutbar wäre. Sein Fahrzeug war bereits seit 2016 zugelassen und eine durchgehende Scheckheftpflege ist nicht substantiiert behauptet worden. Die von der Beklagten benannte Werkstatt war dem Kläger aufgrund einer Entfernung von 9,3 Kilometern vom Wohnort des Klägers auch ohne Weiteres zugänglich im Sinne der oben genannten Rechtsprechung.

Der Kläger kann somit lediglich die Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt ersetzt verlangen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. erachtet die Kammer im Rahmen des § 287 ZPO in Bezug auf Mechanik und Karosserie Kosten in Höhe von 138,50 EUR pro Stunde, in Bezug auf den Lackierlohn Kosten in Höhe von 160,00 EUR pro Stunde und in Bezug auf das Lackiermaterial Kosten in Höhe von 45 % vom Lacklohn für zur Schadenbeseitigung erforderlich und angemessen. In der Summe ergeben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme somit unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 8.940,20 EUR.

Erstattungsfähig ist ferner die am klägerischen Fahrzeug eingetretene Wertminderung, die der Sachverständige Dipl.-Ing. Q. mit 1.000,00 EUR beziffert hat. Dem Kläger ist dabei auch die in der Wertminderung enthaltene Umsatzsteuer zu erstatten. Denn bei der Wertminderung handelt es sich um einen nach der Vorschrift des § 251 BGB zu ersetzenden Schaden und nicht um einen Fall der Naturalrestitution nach § 249 BGB. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB - wonach Umsatzsteuer nur zu erstatten ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist - ist jedoch hierauf nicht anwendbar. Hinsichtlich der Höhe der Wertminderung schließt sich die Kammer den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen, die von den Parteien nicht angegriffen werden, nach eigener Prüfung vollumfänglich an.

Der Kläger kann darüber hinaus die Kosten des außergerichtlichen Sachverständigen in Höhe von 1.831,53 EUR erstattet verlangen. Diese gehören zu den Kosten der Wiederherstellung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und sind vom Schädiger in voller Höhe zu erstatten, wenn und soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind. Dies ist vorliegend der Fall. Der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten steht nicht entgegen, dass der vom Kläger beauftragte Sachverständige E. in Abweichung von den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. den Schaden an der Felge hinten links auf das Unfallereignis zurückführte. Da der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB ist (vgl. OLG Hamm DAR 1997, 275; OLG Nürnberg NVwZ-RR 2002, 711), ist diesem die Fehlerhaftigkeit oder Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht zuzurechnen, wenn ihn kein Auswahlverschulden trifft, er die falsche Begutachtung nicht durch Falschangaben (mit-)verursacht hat und die Falschbegutachtung auch nicht ohne weiteres erkennen konnte (KG r+s 2015, 571; OLG Celle MDR 2016, 1262; OLG Hamm NZV 2001, 433; OLG Düsseldorf NZV 2019, 207; BeckRS 2013, 11149; OLG Köln VersR 2012, 1008; 2011, 235; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498). Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht und werden von Beklagtenseite auch nicht vorgetragen.

Schließlich steht dem Kläger auch eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zu.

Addiert man die vorerwähnten Schadenpositionen, ergibt sich somit ein unfallbedingter Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 11.796,73 EUR. Hiervon hat die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 10.777,00 EUR reguliert, sodass ein Restbetrag in Höhe von 1.019,73 EUR zur Zahlung offensteht.

Darüberhinausgehend hat der Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, deren Zahlung - wie eine Auslegung des Klageantrags nach der Klagebegründung ergibt - an den Prozessbevollmächtigten des Klägers verlangt wird, sind aus einem berechtigten Gegenstandswert in Höhe von 11.796,73 EUR zu berechnen. Hiernach sind dem Kläger durch die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR entstanden (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.786,71 Euro zuzüglich Kostenpauschale und 19 % Umsatzsteuer, Ziffern 7002, 7008 VV RVG). Dieser - bisher auch nicht teilweise regulierte - Betrag steht dem Kläger ebenfalls zu.

Der zugesprochene Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO und hinsichtlich der Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 16.473,54 EUR festgesetzt.