Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 25.03.2026 – 26 O 209/24
26. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0325.26O209.24.00
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Todesfallleistung aus einer privaten Unfallversicherung.
Die C. GmbH Garten- und Landschaftsbau unterhielt bei der Beklagten eine Gruppen-Unfallversicherung zur Versicherungsnummer N01. Versicherte Person war auch der Geschäftsführer, Herr I. A. C. (im Folgenden: versicherte Person.) Ab dem Jahr 2019 war eine Todesfallleistung für die versicherte Person in Höhe von 511.292,00 € vereinbart.
Gemäß § 1 III. der maßgeblichen Unfall-Vertragsbedingungen (AUB 94, Anlage K 4, Bl. 24 ff. d.A.) liegt ein Unfall vor,
„wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“
Weiterhin heißt es in den Unfall-Vertragsbedingungen:
„§ 2 Ausschlüsse
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
I. (1) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.“
Abweichend von den AUB wurde mit Wirkung zum 01.02.2003 Folgendes vereinbart:
1. Die versicherte Person kann Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend machen. Der Versicherer leistet direkt an die versicherte Person.
2. Der Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin informiert jede versicherte Person über den im Rahmen dieses Vertrages bestehenden Versicherungsschutz und über die Vereinbarung nach Ziffer 1.
Am 01.09.2021 um 09.55 Uhr erlitt die versicherte Person einen Verkehrsunfall auf der L.-straße in E.. In einer Kurve kam das Auto von der Straße ab, kollidierte mit einer Mauer, fuhr einen Laternenmast um und kam schließlich auf einem Firmengrundstück zum Stehen.
Die versicherte Person wurde mit Kammerflimmern in die zentrale Notaufnahme des Uniklinikums J. verbracht. Nach längerer Reanimation wurde diese schließlich aufgrund eines Herzkreislaufstillstands und infauster Prognose eingestellt. Die versicherte Person verstarb am 01.09.2021 um 11.55 Uhr. In dem Anamnesebericht, Anlage K8, Bl. 36 d.A. heißt es: „Anzunehmen ist ein internistisches Problem als Ursache für den Unfall.“
In dem Todesermittlungsbericht, Anlage F. 1, Bl. 91 ff. d.A., heißt es:
„Nach eingehender äußerer Leichenschau konnten an dem Verstorbenen keine Verletzungen, die auf eine Fremd- oder Gewaltenwirkung hindeuten, festgestellt werden. Ebenfalls konnten am Leichnam selbst keine Verletzungen festgestellt werden, die bedingt durch ein Verkehrsunfallgeschehen entstanden sein könnten. Der Leichnam war insgesamt mit Ausnahme weniger kleinerer Oberhautverletzungen, die teilweise auch augenscheinlich älteren Datums waren, verletzungsfrei.“
Mit Unfallmitteilung vom 01.09.2021 meldete die Klägerin der Beklagten den aus ihrer Sicht gegebenen Versicherungsfall. Die Beklagte lehnte eine Leistungspflicht mit Schreiben vom 30.12.2024 (Anlage F. 2) ab.
Gemäß Vereinbarung vom 22.11.2025, Bl. 218 d.A., haben Frau K. M.-C. und Herr T. Y. U. C., die ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 14.03.2022, Bl. 219 d.A., je zu ½ Anteil Erben der versicherten Person geworden sind, die „gesamten Ansprüche auf die Todesfalleistung aus dem Versicherungsfall vom 01.09.2021 gegen die N. Versicherung AG“ an die Klägerin abtgetreten.
Die Klägerin behauptet, die versicherte Person sei mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve eingefahren, habe infolgedessen die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren und aufgrund der Kollision mit der Mauer einen Herzinfarkt erlitten. Somit sei sie im Sinne der Versicherungsbedingungen infolge des Unfalls verstorben. Die Firma C. GmbH sei im Jahr 2020 in die W. O. Servicegesellschaft mbH umfirmiert worden.
Die Klägerin beantragt mit am 17.01.2025 zugestellter Klage,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 511.292,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die versicherte Person habe zunächst einen Herzinfarkt erlitten und aufgrund dessen sei es zu dem nachfolgenden Unfall gekommen, der aber nicht todesursächlich geworden sei. Hilfsweise beruft sie sich auf den Ausschlusstatbestand der Bewusstseinsstörung. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, wobei die Frage der Aktivlegitimation dahinstehen kann.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus der Unfallversicherung kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Versicherungsleistungen zu. Zum Nachteil der Klägerin steht nicht fest, dass die versicherte Person infolge eines Unfalls i.S. von § 1 III AUB 94 verstorben ist.
Da die Klägerin als Anspruchstellerin die Unfallvoraussetzungen darlegen und beweisen muss, obliegt es ihr auch, nachzuweisen, dass die versicherte Person durch ein plötzliches von außen auf den Körper wirkendes Ereignis und nicht auf Grund eines natürlichen Todes verstorben ist. Dies ist ihr nicht gelungen.
Vorliegend ist die genaue Todesursache nicht festgestellt worden. Unstreitig hat die versicherte Person jedoch einen Herzinfarkt erlitten. Da der Leichnam ausweislich des Todesermittlungsberichts keine Verletzungen aufwies, welche bedingt durch den Verkehrsunfall entstanden sein könnten, ist davon auszugehen, dass die versicherte Person aufgrund des Herzinfarkts verstarb.
Bei dieser Sachlage kommt ein Anspruch der Klägerin allenfalls in Betracht, wenn der Herzinfarkt Folge (und nicht Ursache) des Verkehrsunfalls gewesen ist. Es ist zwar durchaus denkbar, dass eine besondere Verkehrssituation bei einem Verkehrsteilnehmer eine extreme Stresssituation hervorruft, die mit einer erhöhten Ausschüttung von Stresshormonen verbunden ist, die dann zu einem Herzversagen führen kann („Unfallschock“). Ein solcher Geschehensablauf kann im Sinne der Rechtsprechung einen Unfall darstellen (vgl. LG Aachen Urt. v. 30.6.2006 - 9 O 134/06, BeckRS 2007, 4961, beck-online). Dass dies vorliegend der Fall gewesen ist, kann jedoch nicht festgestellt werden. Mindestens ebenso wahrscheinlich ist, dass die versicherte Person zunächst einen Herzinfarkt erlitten und infolge dessen die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat. Hiervon wurde ausweislich des Anamneseberichts der in der Zentralen Notaufnahme tätigen Ärzte auch ausgegangen.
Soweit die Klägerin darauf rekurriert, es sei unwahrscheinlich, dass die versicherte Person in der „einzigen Kurve innerorts“ einen Herzinfarkt erlitten habe, steht schon nicht fest, dass sich der Herzinfarkt „in der Kurve“ ereignet hat. Ebenso gut ist denkbar, dass er sich bereits auf gerader Strecke ereignete und das Fahrzeug zunächst ohne Zutun der versicherten Person weiter geradeaus fuhr, bis es dann in der Kurve von der Fahrbahn abkam. Dies würde auch das Fehlen von Bremsspuren erklären.
Soweit die Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass die versicherte Person am Morgen des Unfalls noch gut gelaunt und gesund gewesen sei, Zeugen anbietet, kommt es hierauf nicht an. Es ist allgemeinkundig, dass ein Herzinfarkt auch ohne jedes Vorzeichen auftreten kann. Aus demselben Grund ist es ohne Bedeutung, dass die versicherte Person nach der Behauptung der Klägerin keine Vorerkrankungen hatte.
Für die beantragte Einholung eines unfallanalytischen sowie medizinischen Sachverständigengutachtens besteht keine Veranlassung. Die Schilderung der Klägerin, wonach das Unfallgeschehen „Erschütterungen, Stöße, Beschleunigungskräfte und lauten Knallgeräusche“ verursacht hat, kann als wahr unterstellt werden. Soweit die Klägerin für die hieraus abgeleitete Behauptung, aufgrund dieser Umstände habe die versicherte Person einen Herzinfarkt erlitten, die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens anbietet, fehlt es hierfür an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Der Leichnam der versicherten Person ist am 14.09.2021 eingeäschert worden. Ein Sachverständiger könnte allenfalls feststellen, dass das Unfallgeschehen grundsätzlich geeignet war, einen Schock und Herzversagen herbeizuführen. Hierdurch kann die Klägerin den erforderlichen Kausalitätsnachweis jedoch nicht erbringen.
Da die Klägerin nach alldem schon eine Unfallkausalität nicht nachweisen kann, kommt es auf den Ausschluss wegen einer Bewusstseinsstörung - den die Beklagte zu beweisen hätte - nicht mehr an.
II.
Streitwert: 511.292,00 €