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Landgericht Köln Urteil vom 25.03.2026 – 40 O 232/24
40. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0325.40O232.24.00
Tatbestand
Die Klägerin ist ein G. und erwirbt Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, verwaltet diese und zieht sie ein. Die Klägerin erwarb eine vermeintliche Forderung des Stuckateur Meisterbetriebs C. gegen den Beklagte über 6.450,98 €, welche den Gegenstand der Klage bildet.
Dieser Forderung liegen Handwerksleistungen des Stuckateur Meisterbetriebs C. aus November 2023 zu Grunde, deren Umfang und Beauftragung zwischen den Parteien streitig ist und welche der Beklagten mit Rechnung vom 27.11.2023, Anlage K1, Bl. 6 f. eA, in Rechnung gestellt wurden. Der Beklagte wurde von der Stadt J. im April 2023 beauftragt Sanierungsarbeiten an der Turnhalle der L. in J. vorzunehmen. Im Rahmen dieser Tätigkeit nahm der Beklagte Leistungen des Stuckateur Meisterbetriebs C. in Anspruch. Der Beklagte rechnete gegenüber der Stadt J. Arbeiten ab, welche in Höhe von insgesamt 13.895,27 € vergütet wurden.
Der Stuckateur Meisterbetriebs C. hat seine vermeintliche Forderung über 6.450,98 € am 27.11.2023 an die Klägerin im Rahmen eines Factoring-Vertrages verkauft. Die Beklagte wurde zur Zahlung durch die Klägerin aufgefordert. Eine Begleichung der Rechnung erfolgte jedoch nicht.
Die Klägerin beauftragte die Z. M. P. H. GmbH mit der Forderungsverfolgung. Die Beklagte zahlte jedoch auch auf die durch diese verschickten Zahlungsaufforderungen nicht. Die Z. M. P. H. GmbH stellte der Klägerin 689,00 € in Rechnung, welche nach teilweiser Klagerücknahme noch in Höhe von 599,80 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden.
Die Klägerin behauptet, es seien sämtliche der in der Rechnung vom 27.11.2023 aufgeführten Leistungen durch den Beklagten in Auftrag gegeben worden. Die Rechnung betreffe die Durchführung von Reinigungs-, Verputz- und anschließenden Ausgleichsarbeiten an der Turnhalle der L. in J.. Diese Arbeiten seien Teil der Beauftragung des Beklagten durch die Stadt J. gewesen. Von den 13.895,27 € entfielen 6.450,98 € auf Leistungen des Stuckateur Meisterbetriebs C.. Die Leistungserbringung als solche sei vereinbarungsgemäß erfolgt, das heiße ordnungsgemäß und insbesondere fachgerecht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.450,98 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 02.09.2024 sowie bereits ausgerechnete Zinsen für den Zeitraum vom 04.01.2024 bis 01.09.2024 in Höhe von 533,34 € nebst 599,80 € an angefallenen Inkassokosten und 4,50 € an Auskunftskosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Forderungsabtretung an die Klägerin. Weiter seien in der streitgegenständlichen Rechnung nicht beauftragte Arbeiten abgerechnet worden. Andere Arbeiten seien nicht wie vereinbart ausgeführt worden. Es fehle an einer prüffähigen Rechnung. Eine Pauschalvergütung sei nicht vereinbart gewesen.
Am 12.03.2025 haben die Parteien streitig zur Sache verhandelt. Mit Beschluss vom 01.04.2025 hat die Kammer beschlossen zum Umfang des der gegenständlichen Rechnung zugrunde liegenden Auftrages Beweis durch den Zeugen C. zu erheben. Zur Durchführung des geplanten Beweistermins am 22.10.2025 ist es aufgrund eines Ablehnungsgesuches gegen die zuständige Richterin kurz vor dem Termin nicht gekommen. Das Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 10.11.2025 als unbegründet zurückgewiesen worden. Nach einem Wechsel des zuständigen Richters aufgrund von kammerinternen Arbeitsanteilverschiebungen hat die Kammer am 17.11.2025 einen neuen Termin für den 04.03.2026 bestimmt und darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerseite zu den Umständen der Beauftragung bislang noch nicht hinreichend sei. Es bleibe unklar, wie und wann genau der Zeuge C. beauftragt worden sei und insbesondere welche Absprachen bezüglich der Vergütung getroffen worden seien. Sollte die Klägerseite hinreichend weiter vortragen, so dürfte auch die Beklagtenseite ihren Vortrag zu konkretisieren haben. Die Ladung des Zeugen C. solle zunächst bestehen bleiben, um eine weitere Verzögerung zu verhindern. Eine Reaktion der Klägerin ist hierauf jedoch nicht erfolgt. Am 27.02.2026 ist daraufhin die Abladung des Zeugen C. von Seiten der Kammer verfügt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2026 hat der in Terminsvollmacht erschienene Klägervertreter erklärt, keine Anträge stellen zu wollen. Der Beklagtenvertreter hat daraufhin beantragt, die Klage abzuweisen und einen Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten gestellt. Die Kammer hat einen Verkündungstermin auf den 25.03.2026 bestimmt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Kammer konnte gem. §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO nach Aktenlage entscheiden. Nach § 331a S. 1 ZPO kann eine Partei beim Ausbleiben der anderen Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen, wobei dem Antrag zu entsprechen ist, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. Gleichzeitig müssen für eine Entscheidung nach Aktenlage die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 ZPO vorliegen, § 331a S. 2 ZPO. Insbesondere darf ein Urteil nach Lage der Akten nur dann ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist, § 251 Abs. 2 S. 1 ZPO. Nach § 251 Abs. 2 S. 4 ZPO muss das Gericht zudem dann einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, wenn die Partei spätestens am siebten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin einen entsprechenden Antrag stellt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.
Nach diesen Grundsätzen liegen die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage vor. Insbesondere hat die Kammer bereits am 12.03.2025 mündlich verhandelt und die Parteien haben in diesem Termin Sachanträge gestellt.
Zudem war die Klägerin zum Termin am 04.03.2026 ordnungsgemäß geladen. Der für sie erschienene Terminsvertreter hat sich jedoch entschieden keine Anträge stellen zu wollen und nicht zur Sache verhandeln zu wollen. Die Klägerin war daher schuldhaft säumig.
Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2026 hat der Beklagte auch beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden.
Schließlich ist der Sachverhalt für eine Entscheidung nach Aktenlage auch hinreichend geklärt. Erforderlich ist hierfür, dass der Prozessstoff, der bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist, eine abschließende, auf der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung dieses Prozessstoffes beruhende gerichtliche Entscheidung ermöglicht. Bei dieser Entscheidung besteht ein Beurteilungsspielraum des Gerichts (Toussaint, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2025, § 331a Rn. 8). Vorliegend ist weder kurz vor dem Termin noch im Rahmend der mündlichen Verhandlung neuer Vortrag der Beklagtenseite erfolgt, welcher einer Entscheidung nach Aktenlage im Wege stünde.
II.
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten zu.
Die Klage ist unschlüssig. Der von der Klägerin begehrte Anspruch auf Zahlung des Werklohns gemäß § 631 Abs. 1 BGB aus der Rechnung vom 27.11.2023 ist nicht hinreichend dargelegt.
Der Werklohnanspruch scheitert mangels ausreichender Darlegung der Beauftragung und der Vergütungsabrede. Ein Anspruch auf Werklohn setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen ist und die Klägerin die geschuldeten Leistungen erbracht hat. Die Klägerin hat trotz des gerichtlichen Hinweises in der Verfügung vom 17.11.2025 nicht substantiiert vorgetragen, wie, wann und mit welchem Inhalt der Beklagte die streitgegenständlichen Arbeiten beauftragt hat und welche Vereinbarungen zur Vergütung getroffen wurden.
Die Klägerin trägt die Beweis- und Darlegungslast für den Inhalt der Vergütungsvereinbarung und den Umfang beauftragten Leistungen. Insbesondere dann, wenn der Beklagte den Umfang und die Vergütung der Vertragsabrede bestreitet, genügt die bloße Behauptung einer Beauftragung mit Angabe eines vermeintlichen Rechnungsbetrages nicht mehr; vielmehr sind dann die Umstände und der Inhalt der Vereinbarung substantiiert darzulegen. Auf diese Unklarheiten hat die Kammer die Klägerin hingewiesen, ohne dass weiterer Vortrag erfolgt ist.
Soweit die Klägerin sich auf die Abrechnung der Stadt J. gegenüber dem Beklagten beruft und meint ihr stünde die Vergütung für Teile der dort abgerechneten Leistungen zu, so genügt dies nicht. Denn aus der Tatsache, dass der Beklagte Arbeiten gegenüber der Stadt J. zu einem gewissen Preis abgerechnet und erhalten hat, welche der Stuckateur Meisterbetrieb C. zum Teil - wohl als Subunternehmer - erbracht hat, folgt nicht, welche Vergütung zwischen dem Stuckateur Meisterbetrieb C. und dem Beklagten vereinbart war. Das vereinbart worden wäre, die Vergütung der Stadt J. durchzureichen, behauptet die Klägerin nicht. Es bleibt nach dem Vortrag der Klägerseite gänzlich offen, mit welchen vertraglichen Abreden die Beauftragung stattgefunden haben soll.
Die Klage ist auch nicht im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen nach § 632 Abs. 1 und 2 BGB schlüssig. Demnach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn eine Herstellung des Werkes nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Zudem regelt sich die Höhe der Vergütung sodann nach der üblichen Vergütung. Dass vorliegend keine Vergütungsabrede getroffen wurde und sich die Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB richte, hat die Klägerin jedoch nicht behauptet. Denn die Klägerin hat gar nicht vorgetragen, was vereinbart worden ist und was nicht. Im Übrigen würde es auch an Vortrag dazu fehlen, welche Vergütung als üblich anzusehen wäre.
Mangels schlüssigen Vortrags erweist sich auch der Beweisantritt der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen C. als unzulässig, weil er auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet ist. Nach § 373 ZPO setzt ein ordnungsgemäßer Zeugenbeweis die Benennung des Zeugen sowie die konkrete Bezeichnung der Tatsachen voraus, über die der Zeuge vernommen werden soll; erforderlich sind nach Zeit und Umständen hinreichend bestimmte Geschehensabläufe, nicht lediglich pauschale Behauptungen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 373 ZPO, Rn. 1). Wird - wie hier - kein inhaltlich tragfähiger Sachvortrag zu den vertraglichen Abreden (Umstände der Beauftragung, Art und Höhe der Vergütung) gehalten und soll der Zeuge ersichtlich erst die Grundlage für einen substantiierten Tatsachenvortrag schaffen, liegt ein unzulässiger Ausforschungsbeweisantritt vor, der unbeachtlich ist und dessen Erhebung zu unterbleiben hat. Beweisantritte können die erforderliche Substantiierung des Parteivortrags nicht ersetzen; andernfalls würde die Beweisaufnahme in eine unzulässige Ausforschung übergehen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, Vorbemerkungen zu § 284, Rd-Nr. 8c).
Ob die Abtretung der Forderung des Stuckateur Meisterbetriebs C. an die Beklagte wirksam war, kann dahinstehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 2 ZPO.
Streitwert: 6.450,98 €