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Landgericht Köln Urteil vom 25.03.2026 – 87 O 35/25
7. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGK:2026:0325.87O35.25.00
Tatbestand
Beide Parteien verkaufen sowohl online über ihre Webshops als auch über stationäre Ladengeschäfte Artikel für die Schule insbesondere Taschen, Schulranzen, Koffer und Schulrucksäcke. Die Klägerin verfügt über Ladengeschäfte in G.-I. und C., der Beklagte verkauft stationär in U..
Die Klägerin erwirtschaftete mit Schulbedarfsartikeln in den Jahren 2023 und 2024 jeweils einen Umsatz in Höhe von 11,4 Mio EUR brutto und 16,6 Mio EUR brutto.
Der Beklagte verfügte/verfügt über drei verschiedene Websites (entfernt.de, entfernt.de und entfernt.de), bzw. er wirbt auf diesen Websites. Zudem war/ist der Beklagte auf Social-Media, z.B. auf Facebook präsent.
Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2025 ab und beanstandete im Wesentlichen, dass der Beklagte damit werbe, dass er das größte Schulranzenfachcenter NRW´S sei und dass er mehr als 1.000 Schulranzen und Rucksäcke im Angebot habe, was tatsächlich nicht stimme. Der Beklagte übe insofern unlautere Werbung mit einer angeblichen Spitzenstellung aus. Auch habe er tatsächlich nicht „mehr als 1.000 Schulranzen und Rucksäcke“ im Angebot. Die Klägerin berechnete für dieses Schreiben (Anlage K7) Kosten in Höhe von 1.501,19 EUR, die der Beklagte nicht übernahm.
Mit Erklärungen vom 22.01./27.01.2025 - es wird insofern auf die Anlagen K8, K10 und K11 verwiesen - schlossen die Parteien einen Unterlassungsvertrag. Der Beklagte verpflichtete sich gegenüber der Klägerin
„Zitat wurde entfernt“.“
Diese Verpflichtung erstreckte der Beklagte später ausdrücklich noch auf kerngleiche Verstöße. Sodann vereinbarten die Parteien:
„Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an die Unterlassungsgläubigerin, die von dieser nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.“
Die Bezahlung der Abmahnkosten lehnte der Beklagte jedoch ab, weshalb die Klägerin diese hier mit dem Antrag zu Ziffer 1. geltend macht.
Der Beklagte beauftragte am 18.01.2025 die H. GmbH mit einer Bereinigung. Mitarbeiter dieser Gesellschaft löschten insbesondere im Netz die Bezeichnung „„Zitat wurde entfernt““. Es wird auf das Bestätigungsschreiben dieser Firma vom 07.07.2025, eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 16.07.2025, verwiesen.
Mit Schreiben vom 11.02.2025 wies die Klägerin daraufhin, dass sie am 11.02.2025 weiterhin noch die Website des Beklagten habe aufrufen können, auf der der Satz „„Zitat wurde entfernt““ zu lesen gewesen sei. Es wird insofern auf die Anlage K12 verwiesen. Sie verlangte eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 EUR. Der Beklagte antwortete, dass er die Website gar nicht mehr „betreibe“. In der Folgezeit war die Seite gelöscht.
Mit Schreiben vom 27.02.2025 wies die Klägerin den Beklagten daraufhin, dass noch am 23.02.2025 auf der neuen Website unter der eingefügten Karte zum Standort des Ladengeschäfts wiederum der Satz „„Zitat wurde entfernt““ zu sehen gewesen sei. Es wird auf die Anlage K15 verwiesen. Auch für diesen Verstoß begehrt die Klägerin Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 EUR.
Die Klägerin stellte am 15./16.07.2025 fest, dass auf der Facebookseite des Beklagten noch ein Eintrag aus November 2022 zu sehen war wiederum mit dem Hinweis, dass man mehr als 1.000 Schulranzen vorhalte, für den Fall, dass das Christkind noch ein Geschenkt suche. Es wird auf die Anlagen K21 und K22 zum Schriftsatz vom 14.08.2025 sowie auf die Anlage K27 verwiesen. Mit Schreiben vom 16.07.2025 verlangte die Klägerin diesbezüglich die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR.
Im September 2025 rügte die Klägerin, dass sie nunmehr auf Facebook - über den Eintrag vom 18.November 2022 hinaus - noch weitere Einträge vom 30.03.2023, vom 13.04.2023, vom 14.02.2023, vom 02.03.2023, vom 01.11.2020, vom 10.03.2023 und vom 28.04.2023 gefunden habe. Die Einträge seien zwanglos bei Verwendung des Suchbegriffs „„Zitat wurde entfernt““ zu finden gewesen. Es wird auf die Anlage K27 verwiesen. Die Klägerin begehrt nunmehr in Bezug auf die weiteren Einträge mit der Klageerweiterung aus Januar 2026 zusätzlich zu den 500 EUR noch Zahlung weiterer 2.000 EUR.
Die Klägerin behauptet, sie habe sowohl am 11.02.2025 als auch am 23.02.2025 vor Aufruf der Seiten jeweils ihren Suchverlauf gelöscht. Es habe sich mithin um aktuelle Internetauftritte gehandelt. Der Beklagte habe keine vollständige Bereinigung vorgenommen.
Die Klägerin ist der Meinung, sie sei Mitbewerberin des Beklagten.
Die Klägerin ist der Auffassung die ursprüngliche Abmahnung sei berechtigt gewesen. Da der Beklagte unstreitig weder das größte Fachgeschäft für Schulranzen & Rucksäcke in NRW betreibe noch über 1.000 Schulranzen und Rucksäcke vorhalte, sei die beanstandete Werbung irreführend gewesen.
Das Gericht hat der Beklagten mit Beschluss vom 15.10.2025 und insbesondere mit Verfügung vom 25.11.2025 Hinweise erteilt und ihr aufgegeben, die behaupteten Bereinigungen ihrer Websites und des Facebook-Profils zu substantiieren.
Die Klägerin beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.501,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit (13.06.2025) zu bezahlen;
2.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit (13.06.2025) zu bezahlen;
3.
den Beklagten zu verurteilen, weitere 500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit (21.08.2025) an die Klägerin zu zahlen,
4.
den Beklagten zu verurteilen, weitere 2.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit (03.02.2026) an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, er sei bereits nicht Wettbewerber der Klägerin, weil diese ihren Hauptsitz in G.-I. und damit mehr als zwei Fahrtstunden zu seinem Ladengeschäft entfernt habe. Bereits aufgrund der räumlichen Distanz stünde man nicht im Wettbewerb. Insofern sei auch der Streitwert, der den Abmahnkosten zugrunde gelegt werde, überhöht.
Der Beklagte behauptet, er habe die Firma H. mit der Löschung aller befangenen Aussagen beauftragt. Die Firma haben diesen Auftrag auch ausgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
1.
Der Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten für das Schreiben vom 13.01.2025 (Anlage K7) in Höhe von 1.501,19 EUR ergibt sich aus § 13 Abs.3 UWG.
Die Abmahnung enthält alle nach § 13 Abs.2 UWG erforderlichen Angaben. Sie war auch in der Sache berechtigt:
Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Parteien Mitbewerber i.S.d. §§ 2 Abs.1 Nr.4, 8 Abs.1 Nr.3 UWG sind. Mitbewerber ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn beide Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen, Köhler/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 43.Aufl., 2025, § 8, Rdnr.3.26 m.w.N.. Im vorliegenden Fall verfügt mindestens die Klägerin über einen eigenen Onlineshop, so dass die Argumentation des Beklagten, die sich nur auf die stationären Geschäfte bezieht, nicht überzeugt. Waren, die der Beklagte aufgrund seiner Bewerbung im Internet stationär verkauft, können insofern nicht mehr online bei der Klägerin erworben werden.
Die Abmahnung erfolgte auch zurecht. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Werbungen mit Bezeichnungen wie „„Zitat wurde entfernt““ sowie mit der Angabe, man habe „„Zitat wurde entfernt““ im Angebot aus den §§ 8 Abs.3, 5 Abs.1, Abs.2 Nr.1 und Nr.3 UWG. Die Werbung mit einer Spitzenstellung („größtes“) ist unzulässig, wenn eine solche Spitzenstellung anhand objektiver Kriterien nicht feststellbar ist. Der Beklagte konnte nicht darlegen, dass er tatsächlich über das größte Schulranzenfachgeschäft in NRW verfügt. Ebenso ist es unlauter, falsche Angaben über die Verfügbarkeiten von Waren zu tätigen (§ 5 Abs.2 Nr.1 UWG). Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass er die versprochenen „„Zitat wurde entfernt““ gar nicht im Sortiment hat.
Der Gegenstandswert in Höhe von 30.000 EUR, den die Klägerin dem Abmahnschreiben zugrunde legt, ist nicht zu beanstanden (§ 51 Abs.2 GKG). Es handelt sich um zwei Verstöße, auf die jeweils 15.000 EUR entfallen, was angesichts der seitens der Klägerin dargelegten Umsatzzahlen berechtigt erscheint. Der Beklagte hat keine Anknüpfungspunkte für eine Reduktion entsprechend § 51 Abs.3 GKG vorgetragen, was angesichts des weiterhin laufenden Geschäftsbetriebs auch nicht wahrscheinlich wäre.
2.
Sodann besteht ein Anspruch der Klägerin aus § 339 BGB i.V.m. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 22.01./27.01.2025 in Höhe von 1.000 EUR. Die Geltendmachung dieser Vertragsstrafe mit Schreiben aus Februar 2025 (irrtümlich datierend auf den 22.01.2025) aufgrund eines festgestellten Verstoßes vom 11.02.2025 begegnet keinen Bedenken.
Die Vertragsstrafe ist verwirkt, da am 11.02.2025 auf der Website entfernt.de weiterhin mit der Spitzenstellung „„Zitat wurde entfernt““ geworben wurde. Das Argument des Beklagten, die Website sei „inaktiv“, er betreibe diese nicht mehr, ist unerheblich, da sie weiterhin im Internet zu sehen war. Dass bereits am 11.02.2025 konkrete Maßnahmen getroffen waren, um die Website zu bearbeiten oder ganz aus dem Internet zu entfernen, behauptet der Beklagte gerade nicht. Die angesprochenen Verkehrskreises konnten die Werbung weiterhin wahrnehmen und sich aufgrund dieser Werbung animiert fühlen, das Ladengeschäft des Beklagten aufzusuchen, selbst wenn sie über die Seite keine Chatfunktion mehr benutzen konnten.
Der weitere Einwand des Beklagten, bei der Anlage K12 handele es sich nicht um einen Aufruf vom 11.02.2025 sondern um einen Aufruf aus dem Cache, ist im vorliegenden Fall unbeachtlich, da der Beklagte das insofern enthaltene Bestreiten des Verstoßes nicht substantiiert hat. Die - für den Verstoß darlegungs- und beweispflichtige - Klägerin hat hingegen vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sie vor Aufruf der Website den Cache geleert hatte. Ferner hat sie die Anlage K12 mit tagesaktuellen Einblendern angereichert, was aus technischer Sicht gegen einen veralteten Aufruf spricht. Nach Auffassung des Gerichts bedarf es daher aufgrund der Pauschalität des Bestreitens des Beklagten, der sich in keiner Weise mit der Anlage K12 auseinandersetzt, hierzu keiner Beweisaufnahme:
Zunächst ist der Vortrag des Beklagten bereits widersprüchlich, wenn er einerseits bestreiten will, dass die Website, wie aus der Anlage K12 ersichtlich am 11.02.2025 überhaupt noch zu sehen war, er aber andererseits darauf abstellt, die Website sei nur „inaktiv“ gewesen, weil er nunmehr über eine neuere Website werbe. Insbesondere vor diesem Hintergrund hätte es mindestens der Darlegung bedurft, welche Maßnahmen denn getroffen worden sein sollen, damit die alte Website auch nicht mehr sichtbar und nicht bloß „inaktiv“ ist. Hierzu fehlt aber jeglicher Vortrag. Hinzu kommt, dass der Beklagte trotz der deutlichen Hinweise des Gerichts bis zum Schluss keine Anknüpfungstatsachen geliefert hat, die es einem Sachverständigen ermöglichen könnten, die Anlage K12 zu überprüfen.
Es wäre dem Beklagten möglich gewesen, Details zu den pauschal behaupteten Löschungen vorzutragen und insbesondere den Versionsverlauf der Website samt Protokoll über deren Löschung einzureichen. Erst recht, wenn der Beklagte behauptet, er habe professionelle Hilfe in Anspruch genommen, hätte die Fachfirma auch Nachweise über eine etwaige Löschung der Website oder Teilen dieser Website erbringen können. Nach Auffassung der Kammer liefe es auf eine Beweiserhebung ins Blaue hinein aus, wenn ein Sachverständiger die Aktualität der Anlage K12 überprüfen müsste, ohne dass der Beklagte weitere Anknüpfungspunkte vorträgt. Letzten Endes zeigt der Umstand, dass der Beklagte keine Details zur Löschung vortragen kann, doch auch, dass seine Behauptung ins Blaue hinein getätigt wurde, da er selbst nicht weiß, wer wann genau was bearbeitet hat.
Der Verstoß ist dem Beklagten auch zuzurechnen, es liegt ein Verschulden vor. Der Beklagte kann sich nicht allein mit dem Vortrag rechtfertigen, er habe eine Fachfirma mit der Löschung der Daten beauftragt. Denn dieser Auftrag schließt nicht aus, dass entweder der hier aufgefundene Verstoß nicht von der Vereinbarung mit der Fachfirma umfasst war, so dass den Beklagten ein Organisationsverschulden träfe. Oder aber es besteht die Möglichkeit, dass die Fachfirma den Löschungsauftrag nicht vollumfänglich erfüllt hat, was ebenfalls dem Beklagten über § 278 BGB zuzurechnen wäre. Der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung muss grundsätzlich für ein schuldhaftes Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen einstehen, soweit dieses zu einer Verletzung der Unterlassungspflicht geführt hat (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 18/96, juris Rdnr. 26 m. w. N.). Insofern reicht der Vortrag des Beklagten, der sich auf die Behauptung der pauschalen Tatsache eines Auftrags beschränkt, nicht aus.
Der Höhe nach entspricht die von der Klägerin festgesetzte Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 EUR auch der Billigkeit i.S. § 315 Abs.3 Satz 2 BGB. Die Deckelung nach § 13a Abs.3 UWG ist berücksichtigt. Andererseits durfte die Klägerin mit der Festsetzung auch den ihr zustehenden Druck ausüben, den der Beklagte spüren sollte, um zukünftig sorgfältiger auf die Löschung aller Spuren zu achten. Dem Gericht steht im Übrigen auch nur ein beschränktes Kontrollrecht hinsichtlich der Ermessensentscheidung der Klägerin zu. Die Klägerin durfte sich hier auch an der Art und Größe beider Unternehmen orientieren.
3.
Es besteht ferner ein Anspruch der Klägerin aus § 339 BGB i.V.m. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 22.01./27.01.2025 auf Zahlung einer Strafe in Höhe von weiteren 1.000 EUR aufgrund des mit der Anlage K15 eingeführten Verstoßes vom 23.02.2025 auf der Website „entfernt“.
Es handelt sich um einen zweiten Fall der Zuwiderhandlung, da der Verstoß auf einer anderen Website als der Verstoß vom 11.02.2025 und zudem zeitlich nach Festsetzung der ersten Vertragsstrafe begangen wurde.
Die Vertragsstrafe ist verwirkt, indem die Standort-Karte auf der o.g. Website immer noch den Einschub enthielt „„Zitat wurde entfernt““. Der Beklagte war jedoch gehalten, die Sichtbarkeit jeglicher solcher Angaben im gesamten Internet zu beseitigen.
Auch hier ist sein pauschales Bestreiten, die Anlage K15 stamme aus dem Cache der Klägerin, nicht beachtlich. Die Beauftragung eines Sachverständigen liefe ohne nähere Anknüpfungstatsachen dazu, wie es zu der Anzeige aus der Anlage K15 gekommen sein soll und wann sie genau wie beseitigt wurde, auf eine Beweisaufnahme ins Blaue hinein aus. Auch hier hat die Klägerin umgekehrt dargelegt, dass und warum es sich um einen aktuellen Aufruf vom 23.02.2025 handelte, z.B. auch durch die Anzeige des darüber gelegten tagesaktuellen Einblenders (Seite 4 der Anlage K15). Da der Beklagte nicht substantiieren konnte, wer genau wann den Einschub auf der Website gelöscht haben soll und weil er auch keine Verlaufsprotokolle hierzu vorgelegte, ist seine Behauptung der Löschung auch als Behauptung ins Blaue hinein zu werten, die somit unbeachtlich ist.
Ein Verschulden des Beklagten liegt vor. Entweder haftet er für eigenes Verschulden, wenn er beispielsweise die Fachfirma nicht konkret mit der Bereinigung dieser Website beauftragt hatte. Oder aber er haftet für deren Fremdverschulden über § 278 BGB, die die beanstandete Werbeaussage ggf. übersehen haben mag. Vor dem Hintergrund des bereits zuvor gerügten Verstoßes hätte es zudem einer verschärfteren Kontrolle der Fachfirma und strengerer Hinweise an die Firma bedurft.
Auch hier führt eine Billigkeitskontrolle des Gerichts nicht zu einer Korrektur der Festsetzung der Vertragsstrafe auf 1.000 EUR. In diesem Fall durfte die Klägerin erst recht bis an die Deckelungsgrenze gehen, da es sich bereits um den zweiten festgestellten Verstoß handelte und der Beklagte sich pauschal auf angebliche Löschungen berief, die er bis zum Schluss nicht substantiieren konnte. Insofern musste die Klägerin befürchten, der Beklagte werde sich auch in Zukunft nicht sorgfältig verhalten, wenn nicht die Druckwirkung einer Vertragsstrafe zur Geltung komme.
4.
Ein weiterer Anspruch der Klägerin aufgrund der am 15./16.07.2025 entdeckten Postings auf Facebook auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR folgt aus § 339 BGB i.V.m. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 22.01./27.01.2025.
Die Vertragsstrafe ist verwirkt, die Unterlassungsverpflichtung beinhaltet nicht nur, in der Zukunft keine unlauteren Posts abzugeben, sondern auch sämtliche unlauteren Posts aus dem Internet zu entfernen, damit die Verbraucher diese nicht mehr sehen und getäuscht werden können.
Den Beklagten trifft auch ein Verschulden. Er hat es entweder verabsäumt, die Drittfirma explizit mit der vollständigen Bereinigung des Facebook-Profils zu beauftragen, oder aber der Beklagte haftet für eine mögliche Nicht- oder Schlechterfüllung eines etwaigen Auftrags durch die Drittfirma über § 278 BGB. Der Einwand des Beklagten, es handele sich um alte Postings, die schwer auffindbar gewesen seien, überzeugt nicht. Die Klägerin hat nachvollziehbar und plausibel vorgetragen und durch Anlagen belegt, dass man einfach nur in die Suchmaske „größte“ eingeben müsse, so dass alle Einträge erscheinen. Die pauschalen Behauptungen des Beklagten, er habe doch jemanden beauftragt, der auch den Auftrag erfüllt habe, reicht auch hier nicht aus. Der Beklagte wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Behauptungen substantiiert werden müssten. Er legt aber weder einen konkreten schriftlichen Auftrag noch detaillierte Löschungsprotokolle vor. Seine Behauptung stellt sich insofern als Behauptung ins Blaue hinein dar.
Die Festsetzung der Vertragsstrafe auf 500 EUR begegnet keinen Bedenken. Die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs.3 BGB ergibt, dass die Klägerin das ihr zustehende Ermessen im Ergebnis ordnungsgemäß ausgeübt hat. Einerseits handelt es sich um einen Verstoß, der länger zurücklag, weshalb das Verschulden möglicherweise als geringer einzustufen ist. Andererseits aber konnte die Klägerin diesen Verstoß noch im Sommer 2025, nachdem der Beklagte durch die vorangegangenen Vertragsstrafen vorgewarnt gewesen sein muss, feststellen. Dies zeigt, dass sich der Beklagte durch die vorangegangene Inanspruchnahme nicht hat beeindrucken lassen.
5.
Letztlich steht der Klägerin vor diesem Hintergrund auch die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 EUR aus § 339 BGB i.V.m. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 22.01./27.01.2025 unter Bezugnahme auf die mit der Anlage K27 sieben weiteren Postings bei Facebook zu.
Die Geltendmachung der Vertragsstrafe aus Juli 2025 für das zuerst entdeckte Posting stellte eine Zäsur dar. Der Beklagte wäre insbesondere anlässlich der Vertragsstrafe aus Juli 2025 gehalten gewesen, nunmehr tatsächlich alle alten Facebook-Postings zu kontrollieren und löschen zu lassen. Ggf. hätte er hier auch Hilfe einer neuen Firma in Anspruch nehmen müssen, da ihm doch spätestens im Juli 2025 klar gewesen sein muss, dass die Drittfirma nicht so arbeitete, wie er sich das subjektiv vorstellte. Dass er die Dinge aber bis in den Januar 2026 hinein hat laufen lassen, begründet diesmal ein erhebliches Verschulden.
Insgesamt handelt es sich bei den nunmehr eingeführten weiteren sieben Verstößen um einen Verstoß. Denn mehrere Zuwiderhandlungen gegen ein Vertragsstrafeversprechen können als ein einziger Verstoß zu werten sein, wenn sie gleichartig sind, unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, zeitlich in einem engen Zusammenhang stehen und der Handelnde sein Verhalten als wettbewerbskonform angesehen hat (u.a.: BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13 -, Rdnr.29, juris).
Die Festsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 EUR für diesen einen Verstoß durch die Klägerin ist unter Gesichtspunkten der Billigkeit nicht zu beanstanden. Zwar liegen die Verstöße alle schon sehr lange zurück. Jedoch fällt nunmehr vorliegend erheblich ins Gewicht, dass der Beklagte es über einen Zeitraum von fast einem Jahr es nicht geschafft hat, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der beanstandeten Aussagen zu treffen. Einem kaufmännisch tätigen Unternehmer dürfte es aber möglich sein, innerhalb dieses langen Zeitraums vor dem Hintergrund der fortlaufenden Beanstandungen der Klägerin sein Facebook-Profil zu bereinigen oder bereinigen zu lassen. Dass dies nicht geschehen ist, lässt den Rückschluss zu, der Beklagten handelt sogar vorsätzlich, da es ihm an der zeitnahen Löschung der Beiträge anscheinend nicht gelegen ist. Diese Situation erforderte die Festsetzung einer höheren Vertragsstrafe, damit der Beklagte nunmehr endlich jegliche Wiederholungsgefahr ausräumt. Aufgrund der ständigen Wiederholungen und wegen der Untätigkeit des Beklagten über Monate hinweg ist die Zuwiderhandlung auch als erheblich einzustufen, so dass § 13a Abs.3 UWG nicht mehr greifen kann.
6.
Streitwert: 6.001,19 EUR