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Landgericht Köln Beschluss vom 01.04.2026 – 33 O 123/26

33. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0401.33O123.26.00

Gründe:

Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die vorstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Auszügen aus Internetseiten des Antragsgegners sowie Vorlage weiterer Unterlagen.

Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 11.03.2026 abgemahnt. Die Abmahnung lag der Kammer vor. Die Abmahnung hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 13.03.2026 zurückgewiesen. Dieses Schreiben liegt der Kammer ebenfalls vor. Der Antragsgegner hat auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 30.03.2026 Stellung genommen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

1. Der auf die konkrete Verletzungsform bezogene Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 49b BRAO, § 4a RVG.

a) Das für den Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ist gegeben. Beide Parteien bieten Leistungen im Bereich des Reputationsmanagements bei Online-Bewertungen an. Das Angebot der Antragstellerin erfolgt nicht in unerheblichem Maß und nicht nur gelegentlich.

b) Bei der von der Antragstellerin angegriffenen Darstellung der Antragsgegnerin handelt es sich um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Die Werbung auf der Internetseite der Antragsgegnerin dient der Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Antragsgegnerin.

c) Die angegriffene Darstellung ist nach § 3a UWG in Verbindung mit § 49b BRAO, § 4a RVG unlauter.

Die Vorschriften des § 49b BRAO und des § 4a RVG stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 67/18, GRUR 2019, 970 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater).

Der Beklagte hat mit der angegriffenen Darstellung gegen § 49b BRAO, § 4 RVG verstoßen.

Nach den vorgenannten Vorschriften ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch einen Rechtsanwalt verboten.

Die angegriffene Werbung stellt ausdrücklich die Vereinbarung eines Erfolgshonorars dar, weil aufgeführt wird „Honorar nur bei Erfolg“.

Die Werbung erfolgt auch durch einen Rechtsanwalt, weil die Rechtsanwaltskanzlei des Antragsgegners ausdrücklich im Rahmen der Internetseite des Antragsgegners aufgeführt wird.

d) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr ist in Form der Wiederholungsgefahr aufgrund der Begehung der Handlung zu vermuten.

3. Ein Rechtsmissbrauch (§ 8c UWG) liegt nicht vor.

Die Frist zur Stellungnahme auf die Abmahnung war zwar kurz bemessen. Der Antragsgegner hatte aber Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine zu kurz bemessene Frist führt im vorliegenden Fall auch nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs, nachdem die Kammer zu entscheiden hat, ob eine hinreichende Anhörung bereits vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgt ist. Eine zu kurz bemessene Frist im Rahmen der Abmahnung begründet den Rechtsmissbrauch in der Regel nicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014 - 4 U 121/13, Pharma Recht 2014, 363).

Die Gegenabmahnung im Rahmen einer „Retour-Kutsche“ begründet nicht die Annahme eines Rechtmissbrauchs.

Nicht anderes ergibt sich aus dem Vorgehen der Antragstellerin im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung.

4. Das für Entscheidung erforderliche Eilbedürfnis ist gegeben. Die Vermutung aus § 12 Abs. 1 UWG ist nicht widerlegt. Der Antrag ist innerhalb der Monatsfrist nach Kenntnisnahme gestellt worden, sodass eine Selbstwiderlegung nicht erfolgt ist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, in deutscher Sprache zu begründen.

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.