Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Berichtigungsbeschluss vom 21.04.2026 – 10 O 450/24

10. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0421.10O450.24.00

Gründe

Die weitergehenden Anträge zu 2) a. - g. der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes waren zurückzuweisen. Der Tatbestand eines Urteils ist eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes. Nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO soll der Sach- und Streitstand nur seinem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung oder einer bestimmten Bezugnahme auf Anlagen besteht kein Anspruch.

Sämtliche weitergehende Anträge der Klägerin betreffen Ergänzungen hinsichtlich verwendeter Formulierungen, die nicht inhaltlich falsch sind. Unrichtigkeiten des Tatbestandes oder der Entscheidungsgründe liegen nicht vor. Unrichtigkeit iSv § 320 meint, dass das Gericht den Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben oder etwas als streitig oder unstreitig behandelt, was es aber nicht ist (Elzer, in: BeckOK ZPO, 60. Ed., Stand: 01.03.2026, § 320 Rn. 21 m.w.N.). Auslassungen stellen keine Unrichtigkeiten dar, soweit das Vorbringen nicht in den ohnehin nur knappen Tatbestand aufzunehmen war. Die Wiedergabe von Schriftsätzen, die zumindest konkludent in Bezug genommen sind, kann nicht unter Berufung auf eine Unvollständigkeit verlangt werden (Feskorn, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 320 Rn. 7 m.w.N.).

Mit den Anträgen zu 2) a. bis f. begehrt die Klägerin ausschließlich Ergänzungen, die aufgrund der Knappheit des Tatbestandes nicht aufzunehmen waren. Insoweit enthält der Tatbestand des Urteils auf Seite 5 wegen der weiteren unstreitigen und streitigen Einzelheiten einen Bezug auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze. Soweit darüber hinaus die Anträge 2) b., c. den Inhalt der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht und der Antrag zu 2) f. den Inhalt des Schiedsspruchs betreffen, nimmt der Tatbestand zudem Bezug auf den Inhalt des Protokolls sowie des Schiedsspruchs.

Köln, 21.04.2026 10. Zivilkammer