Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Urteil vom 07.05.2026 – 15 S 126/25
15. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0507.15S126.25.00
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die beiden Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14.04.2025 unter den Tagesordnungspunkten 3 nach der Bezeichnung im Protokoll (Jahresabrechnung 2024 und Entlastungen für das Wirtschaftsjahr 2024; letzter Tagesordnungspunkt in deren Zusammenfassung eingangs des Protokolls noch aufgeteilt in die Tagesordnungspunkte 3 und 4), hinsichtlich der Entlastungsbeschlüsse aber nur bezüglich der Verwalterentlastung, für ungültig erklärt.
Zur Begründung hat das Amtsgericht, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, ausgeführt, der Beschluss über die Jahresabrechnung 2024 sei insgesamt aufzuheben, weil eine Rechnung über Malerarbeiten fehlerhaft verteilt worden sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sich nur gegen die Aufhebung des Beschlusses über die Jahresabrechnung insgesamt wendet. Die Beklagte ist der Ansicht, das Amtsgericht hätte den Beschluss über die Jahresabrechnung 2024 nach der Entscheidung BGH, Urt. v. 11.04.2025 - V ZR 96/24, nur teilweise aufheben und die Klage im Übrigen mit einer Kostenquote von rund 65% zu Lasten der Kläger abweisen müssen, wenn man die auf die Kläger zu der Kostenposition umgelegten 469,19 EUR zum deren Gesamtanteil (Abrechnungsspitze) von 1.669,82 EUR ins Verhältnis setze.
Die Beklagte beantragt zuletzt,
unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Aachen zu 118 C 14/25 v. 15.09.2025 den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Eigentümerversammlung vom 14.04.2025 zu TOP 3, die Jahresabrechnung 2024 betreffend, nur insoweit für ungültig zu erklären, als dass in die Abrechnungsspitzen eine Kostenposition „Instandsetzung Haus 74“ mit in der Einzelumlage abgerechneten 496,19 EUR eingeflossen ist, sowie im Übrigen, die Anfechtung des Abrechnungsbeschlusses zu TOP 3 die Klage für die Kläger insoweit kostenpflichtig abzuweisen.
Die Kläger beantragen
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung. Der Beschluss über die Anpassung der Vorschüsse und Nachzahlungen könne nicht nur teilweise für ungültig erklärt werden, weil die Veränderung nur einer Position notwendig Veränderungen bei anderen Positionen der Abrechnung herbeiführe. Die BGH-Rechtsprechung führe nicht dazu, dass der Anfechtungskläger seinen Antrag beschränken müsse.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet, denn die Voraussetzungen der Entscheidung BGH, Urt. v. 11.04.2025 - V ZR 96/24, für eine teilweise, nur auf die im Streit stehende, abgrenzbare Kostenposition beschränkte Aufhebung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 3 “über die Jahresabrechnung” liegen vor. Dabei zeigen die Kläger nicht auf, warum eine Aufhebung einer einzelnen Kostenpositionen entgegen der ausführlichen Begründung des Bundesgerichtshofs hier nicht möglich ist. Zutreffend ist insoweit nur, dass die Aufhebung der Abrechnungsspitze, die auf eine Einheit entfällt, notwendig die Aufhebung der Abrechnungsspitzen der anderen Einheiten zur Folge hat, für die sich bei einer geänderten Verteilung notwendig Mehr- oder Minderzahlungen deshalb ergeben, weil alle nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben eines Wirtschaftsjahrs nach dem im Einzelfall geltenden Kostenverteilungsschlüssel abgerechnet werden müssen (vgl. Bärmann/Becker, 16. Aufl. 2025, WEG § 28 Rn. 87).
Zutreffend ist auch, für den Erfolg der Berufung indes ohne Bedeutung, soweit die Kläger davon ausgehen, dass sich aus der Entscheidung des BGH die Notwendigkeit einer Antragsbeschränkung bei der Anfechtungsklage gegen Beschlüsse gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 WEG nicht ergib. Kommt es indes bei einer Anfechtung des Beschlusses insgesamt - wie hier - zu einer Teilaufhebung des Beschlusses nur hinsichtlich einzelner Positionen bedeutet, ist die Klage im Übrigen abzuweisen; weil ein Teilunterliegen vorliegt, sind die Kosten entsprechend zu quotieren (vgl. Zschieschack in: Niedenführ, WEG, 14. Aufl. 2026, WEG § 28 Rn. 189; BeckOK WEG/Elzer, 64. Ed. 2.4.2026, WEG § 44 Rn. 170; s.a. Bärmann/Göbel, 16. Aufl. 2025, GKG § 49 Rn. 22).
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar, weil andere Anfechtungsgründe mit der Klagebegründung nicht geltend gemacht worden sind.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Dabei ergibt sich die Kostenquote für das Verfahren erster Instanz entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Verhältnis der von der Kläger mit bzw. ohne die erfolgreich angefochtenen Kostenposition zu zahlenden Abrechnungsspitzen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist vielmehr für das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Streitwert maßgeblich (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, 23. Aufl. 2026, ZPO § 92 Rn. 4; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 92 ZPO Rn. 2). Gründe von diesem Grundsatz abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ZPO hier vor. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Streitwert: 13.523,65 EUR