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Landgericht Köln Urteil vom 19.05.2026 – 8 O 210/25

8. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0519.8O210.25.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung aus einer behaupteten Spielervermittlung (…).

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in I., deren Geschäftsgegenstand der Erwerb und die Führung des gesamten Geschäftsbetriebes der (…) ist. Sportlicher Leiter der Beklagten war im Jahr 2024 der Zeuge Z. D..

Der Kläger, früherer (…), ist als Spielerberater tätig. Im Juni 2024 wechselten die (…).. Für den Transfer zahlte der (…) an die Beklagte eine Ablösesumme in Höhe von 350.000 €. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und inwieweit der Kläger an diesem Transfer beteiligt war und ob ihm insoweit eine Vermittlungsvergütung von der Beklagten zusteht.

Der Kläger behauptet, er sei im März 2024 von dem Zeugen D. mündlich beauftragt worden, den Wechsel der (…) gegen Entgelt zu vermitteln. Bei diesem Gespräch sei auch der Zeuge H. anwesend gewesen. Der Kläger sei sodann tätig geworden und habe mit dem Zeugen A. R., dem Geschäftsführer des (…)., zwecks Vermittlung der (…) Kontakt aufgenommen. Aufgrund der Tätigkeit des Klägers sei es im Juni 2024 zu dem Transfer der Spieler gekommen.

Der Kläger behauptet, ohne seine Mitwirkung wäre der Transfer nicht zustande gekommen. Weder frühere Scouting-Aktivitäten des (…)., bzw. deren Jugendabteilung, noch ein allgemeines Interesse des (…) ersetzten seine konkrete Vermittlung auf Geschäftsführungsebene. Er habe erst die entscheidende Verbindung geschaffen, durch die der Zeuge R. sich mit dem Transfer befasst und diesen bewilligt habe.

Der Kläger ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei ein Dienst- bzw. Maklervertrag (§§ 611, 652, 675 BGB) zustande gekommen. Mangels ausdrücklicher Honorarabrede schulde die Beklagte die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB), die im O. regelmäßig 10 % der Ablösesumme betrage, hier also 35.000 Euro, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (6.650 Euro), mithin 41.650 Euro.

Der Kläger führt weiter aus, der „sportliche Leiter“ sei im O. typischerweise vertretungsbefugt für sportliche Personalentscheidungen und die Beauftragung von Vermittlern. Schon aus seiner Funktion ergebe sich eine Bevollmächtigung, jedenfalls eine Vollmacht kraft Rechtsschein. Da der Zeuge D. unter dem Vereinsnamen aufgetreten sei und die Beauftragung im Rahmen seiner Aufgaben erfolgt sei, habe der Kläger auf dessen Vertretungsbefugnis vertrauen dürfen. Die Beklagte müsse sich diesen Rechtsschein zurechnen lassen, zumal sie die Leistungen des Klägers angenommen und daraus wirtschaftlichen Nutzen gezogen habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2025 zu zahlen, sowie

die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.577,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, es fehle bereits an einem Vertragsschluss der Parteien, der Zeuge D. habe den Kläger nicht beauftragt. Der Zeuge D. sei überdies nicht von der Beklagten zur Abgabe von rechtsgeschäftlich bindenden Erklärungen bevollmächtigt gewesen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen einer Vollmacht kraft Rechtsschein lägen nicht vor, da der Kläger von der fehelenden Vertretungsbefugnis Kenntnis haben musste. Aus der Stellung des Zeugen D. als sportlicher Leiter ergebe sich überdies kein entsprechender Rechtsschein, es komme lediglich auf die tatsächliche Befugnis an.

Die Beklagte behauptet ferner, die Tätigkeit des Klägers sei für den Transfer (…) nicht kausal gewesen. Die (…) seien bereits seit Jahren vom (…) beobachtet worden; es bestanden laufende Gespräche mit ihren Eltern und dem Berater. Die verlangte Provision sei überdies überhöht.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., H., R., D., S., F., W., E., V. G. und K. G.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. April 2026 (Bl. 157 - 171 d.A) Bezug genommen.

Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 41.650 € aus § 652 BGB oder einem sonstigen Rechtsgrund zu.

1. Ein wirksamer Maklervertrag gemäß §652 BGB oder sonstiger Vertrag ist zwischen den Parteien ist nicht zustande gekommen.

Einen Unterfall der privaten Arbeitsvermittlung stellt die Athleten- oder Spielervermittlung im Bereich des Sports dar. Sie ist daher selbst auch Maklervertrag i.S.d. § 652 BGB (OLG Dresden SpuRt 2004, 257 (258); OLG Karlsruhe SpuRt 2022, 256 (257); OLG Koblenz BeckRS 2020, 4057; LG Heidelberg SpuRt 2011, 37; BeckOGK/Meier, 1.1.2026, BGB § 652, beck-online m.W.N).

a. Es fehlt hier jedoch bereits an einer vertraglichen Grundlage des Anspruchs. Der Maklervertrag kommt, den allgemeinen Grundsätzen des BGB entsprechend, durch Antrag und Annahme zustande, §§ 145 ff BGB (BGH DB 1965, 101; OLG Schleswig NJW 2007, 1982 (1983); MüKoBGB/Althammer, 9. Aufl. 2023, BGB § 652, beck-online).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der Kläger - insoweit beweisbelastet (BGHZ 95, 393 (401) = NJW 1986, 177; BGH NJW 1984, 232; 1967, 198 (199) - nicht nachweisen, dass er im März 2024 oder zu einem späteren Zeitpunkt von dem sportlichen Leiter der Beklagten, tatsächlich mündlich beauftragt worden ist, einen Transfer (…) zum (…) zu vermitteln.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ein eindeutiges Ergebnis zum behaupteten Abschluss eines Vermittlungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht erbracht. Sie blieb in der für eine Beweisführung erforderlichen Eindeutigkeit offen (non liquet).

Für einen Vertragsschluss spricht zunächst die persönliche Anhörung des Klägers. Dieser hat nachvollziehbar geschildert, von dem Zeugen D. in dessen Büro gebeten worden zu sein, sich „einen Jungen anzuschauen“, wobei der (…) gemeint gewesen sei. Zudem hat der Kläger ausgeführt, im Fußballgeschäft erfolgten Beauftragungen häufig zunächst mündlich und würden erst später verschriftlicht.

Gestützt wird diese Darstellung teilweise auch durch die Aussage des Zeugen H.. Dieser hat bekundet, er habe ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen D. wahrgenommen, in dessen Verlauf D. gesagt habe: „„Zitat wurde entfernt““, worauf der Kläger erwidert habe: „Das mach ich aber nicht umsonst“, und D. darauf geantwortet habe: „Mach schon, du bist dabei.“ Diese Aussage enthält durchaus Anhaltspunkte dafür, dass zumindest über eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit gesprochen wurde. Die Aussage des Zeugen H. vermag die Kammer jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit von einem Vertragsschluss zu überzeugen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass nach der Schilderung des Zeugen unklar blieb, in welchem konkreten Zusammenhang die behaupteten Äußerungen der Zeugen D. gefallen sein sollen, insbesondere weil der Zeuge nicht bei dem gesamten Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen D. zugegen war. Daher fehlte dem Zeugen ersichtlich der Gesamtkontext um die Äußerungen zweifelsfrei einordnen zu können. Ebenso möglich erscheint nämlich, dass es sich lediglich um eine informelle Aufforderung beziehungsweise um ein unverbindliches Gespräch im Rahmen der allgemeinen Transferanbahnung handelte. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Spieler nach der übereinstimmenden Darstellung sämtlicher Zeugen durchaus bereits allgemein als erheblich talentiert aufgefallen waren. Zudem war der Zeuge D., wie der Kläger selbst angibt, mit dem Kläger zu diesem Zeitpunkt eng bekannt, was ergänzend für einen informellen oder gar freundschaftlichen Charakter des Gesprächs spricht. Hinzu kommt, dass auch nach der Schilderung des Zeugen H. weder konkrete Vertragsbedingungen noch eine bestimmte Vergütung oder sonstige wesentliche Vertragsinhalte besprochen wurden.

Der Zeuge D. hat die vom Zeugen H. geschilderten Formulierungen in der Folge zudem ausdrücklich nicht bestätigt, sondern erklärt, dies entspreche schon nicht seinem üblichen Sprachgebrauch. Vielmehr hat der Zeuge D. nachvollziehbar und konsistent bekundet, dass mit dem Kläger lediglich darüber gesprochen worden sei, dieser könne aufgrund seiner Kontakte zu A. R. den (…) beim (…) vorstellen. Zugleich habe er dem Kläger mehrfach deutlich gemacht, selbst keine Abschlussvollmacht zu besitzen und keine verbindlichen Zusagen erteilen zu können. Diese Aussage erscheint insbesondere deshalb plausibel, weil der Zeuge D. seine eigene Rolle innerhalb der Beklagten differenziert beschrieben und zwischen vorbereitenden Gesprächen und endgültigen Vertragsabschlüssen unterschieden hat.

Auch die weiteren Umstände der Transferanbahnung sprechen nicht eindeutig für eine vertragliche Beauftragung des Klägers durch den Zeugen D.. Zwar hat der Zeuge R. bestätigt, dass der Kläger ihn angerufen und auf den (…) aufmerksam gemacht habe. Dies stellt durchaus ein Indiz dafür dar, dass der Kläger selbst von einer gewissen Einbindung oder Beauftragung ausgegangen sein könnte. Allerdings ist dieser Umstand ambivalent. Denn nach der Aussage des Zeugen R. bestand zwischen ihm und dem Kläger bereits seit Jahren ein persönlicher Kontakt; der Kläger hatte ihm in der Vergangenheit bereits mehrfach Spieler- und Trainertipps gegeben. Vor diesem Hintergrund liegt ebenso nahe, dass der Kläger lediglich einen informellen Hinweis geben oder eine andere Motivation, etwa sich gegenüber dem (…) als möglicher Spielerberater zu positionieren, Hintergrund des Anrufs war, ohne dass dem eine konkrete vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten zugrunde lag. Gerade der Umstand, dass - wie der Zeuge R. glaubhaft bekundet - derartige Hinweise/Anrufe im Fußballgeschäft häufig erfolgen, relativiert den Beweiswert des Anrufs des Klägers beim Zeugen R. erheblich.

Gegen einen Vertragsschluss spricht darüber hinaus auch der weitere Verlauf der Transferverhandlungen, die ohne jegliche Beteiligung des Klägers erfolgten. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen E., V. G. und R.. Der Kläger wurde im weiteren Verlauf der konkreten Verhandlungen weder von der Beklagten noch vom (…) eingebunden oder berücksichtigt. Die maßgeblichen Gespräche fanden vielmehr ausschließlich zwischen den jeweiligen Vereinsvertretern statt. Insbesondere hat der Zeuge V. G. ausdrücklich bekundet, der Kläger habe „bei dem ganzen Gespräch keine Rolle gespielt“. Wäre tatsächlich ein provisionspflichtiger Maklervertrag geschlossen worden, hätte zumindest nahegelegen, den Kläger in irgendeiner Form in die weiteren Gespräche einzubeziehen oder ihn jedenfalls als Ansprechpartner zu behandeln. Dass dies vollständig unterblieb, spricht gegen das Vorliegen einer verbindlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, zumal der Kläger selbst angibt, dass eine spätere „schriftliche Fixierung“ üblich sei. Ein dahingehendes Verlangen des Klägers ist jedoch nicht dokumentiert.

Schließlich ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen Dr. H. kein ausreichender Nachweis, auch nicht als Indiz, eines etwaigen Vertragsschlusses. Dessen Bekundung, es sei von Seiten der Beklagten - hier Dr. J. - geäußert worden, man könne dem Kläger „10.000 Euro geben“, ergibt keine Hinweise auf eine Beauftragung. Denn der Zeuge hat mehrfach klargestellt, dass Dr. J. keine Zuständigkeit oder Vollmacht für die Beklagte gehabt habe, mit den Details nicht vertraut gewesen sei und letztlich lediglich seine persönliche Meinung geäußert habe.

In der Gesamtschau verbleiben damit zwar gewisse tatsächliche Anhaltspunkte für Gespräche über eine mögliche entgeltliche Tätigkeit des Klägers. Die Beweisaufnahme hat jedoch keinen hinreichend sicheren Nachweis erbracht, dass zwischen den Parteien tatsächlich ein rechtsverbindlicher Maklervertrag mit Rechtsbindungswillen geschlossen wurde. Die Kammer vermag daher weder das Zustandekommen eines Vertrages sicher festzustellen noch dieses sicher auszuschließen. Es verbleibt mithin bei einem non liquet zulasten des beweisbelasteten Klägers.

b. Doch selbst wenn es in dem Gespräch des Klägers zu einer rechtsverbindlichen Auftragserteilung durch Zeugen D. gekommen wäre, ergäbe sich daraus kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, da der Zeuge D. über keine Vertretungsmacht verfügte und ein etwaiger Vertrag mangels Genehmigung und aufgrund der in der Klageerwiderung zu sehenden Verweigerung der Genehmigung durch die Beklagte endgültig unwirksam geworden wäre, §§ 164,177Abs. 1, 2, 182, 184 BGB.

aa. Der Zeuge D. wurde weder von der Beklagten bevollmächtigt, §167 BGB, noch ergibt sich eine Vertretungsmacht aus seiner Stellung als (damaliger) sportlicher Leiter der Beklagten. Eine Bevollmächtigung des Zeugen D. im Sinne des § 167 BGB ist bereits nicht behauptet worden. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die Geschäftsführung der Beklagten ihm ausdrücklich Vollmacht erteilt oder sein Handeln nachträglich genehmigt hätte. Eine organschaftliche Stellung des Zeugen i.S.d § 35 GmbhG - oder daraus abgeleitet -, aus der sich Vertretungsmacht ableiten ließe, wird ebenfalls nicht behauptet. Auch hat der Kläger eine Handlungsvollmacht nach §54 HGB weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt.

bb. Eine Vollmacht des Zeugen D. für den Abschluss der Vereinbarung ergibt sich auch nicht aus § 56 HGB. Danach gilt derjenige, der in einem Laden angestellt ist, als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder offenen Warenlager gewöhnlich geschehen. Der Begriff Laden oder offenes Warenlager wird nämlich im funktionellen Sinne verstanden; es muss sich um eine Örtlichkeit handeln, die für den Verkauf von Waren bestimmt ist (OLG Hamburg Urt. v. 8.7.2015 - 13 U 114/14, BeckRS 2015, 19446; Ebenroth/Boujong/Weber, 5. Aufl. 2024, HGB § 56, beck-online). Dies ist bei der Beklagten, die eine professionellen (Fußball-) Spielbetrieb unterhält, bereits nicht der Fall. Auch darf bei einer in einem Laden angestellten Person der Rechtsverkehr davon ausgehen, dass die Person zur Vornahme dieses Rechtsgeschäftes auch ermächtigt ist. Das ist bei einem sportlichen Leiter eines Fußballvereins nicht der Fall. Die Hauptaufgabe eines sportlichen Leiters liegt - wie noch ausgeführt werden wird - nicht im Abschluss von Vermittlungs- und Spielerverträgen.

cc. Auch eine Vollmacht des Zeugen D. kraft Rechtsscheins bestand nach dem Ergebnis der Beweiserhebung nicht.

Eine hier grundsätzlich hier in Betracht kommende Anscheinsvollmacht läge nämlich nur vor, wenn eine Partei das gegenüber Dritten den Rechtsschein einer Vollmacht erzeugende Verhalten zwar nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können (BGHZ 5, 111 (116) = NJW 1952, 657 (658); BGH NJW 1981, 1727 (1728); 1990, 827 (829); 1991, 1225; 1998, 1854 (1855); 2007, 987 (989); 2011, 2421 (2422); NZG 2012, 916 (917); OLG Hamm BeckRS 2010, 22726). Der Vertretene muss sich das Verhalten des scheinbaren Vertreters zurechnen lassen, wenn der Geschäftsgegner dessen Verhalten nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als bei verkehrsmäßiger Sorgfalt dem Vertretenen nicht verborgen bleibend und damit von diesem geduldet auffassen durfte (BGHZ 5, 111 (116) = NJW 1952, 657 (658); BGH NJW 1982, 1513; WM 1986, 901; ZfBR 1998, 141) und der Geschäftsgegner in gutem Glauben zu einem bestimmten Handeln veranlasst worden ist (BGH NJW 1956, 460; 1962, 1003; BeckRS 2000, 30100843; NJW 2007, 987 (989)).

Zur Überzeugung der Kammer steht nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass dem Kläger bekannt war, dass der Zeuge D. nicht über die Befugnis verfügte, für die Beklagte verbindliche Maklerverträge abzuschließen oder Provisionszusagen zu erteilen, was nach den aufgezeigten Grundsätzen eine Vollmacht kraft Rechtsschein ausschließt.

Der Zeuge D. hat insoweit nachvollziehbar, detailreich und widerspruchsfrei bekundet, er habe dem Kläger mehrfach ausdrücklich erklärt, keine Vollmacht zu besitzen und keine Verträge unterschreiben zu dürfen. Er habe dem Kläger dies „im Laufe der Jahre auch mehrfach gesagt“. Zugleich hat der Zeuge seine tatsächliche Funktion innerhalb der Beklagten differenziert beschrieben. Danach sei er zwar für Kaderplanung, Spielergespräche sowie vorbereitende Verhandlungen zuständig gewesen, die Finalisierung von Verträgen und verbindlichen Angeboten habe jedoch stets der Geschäftsführung beziehungsweise dem „Vorstand Sport“ oblegen. Diese Schilderung fügt sich widerspruchslos in die übrige Beweisaufnahme ein und entspricht auch den tatsächlichen Abläufen der späteren Transferverhandlungen, die maßgeblich durch die Zeugen E., R. und V. G. geführt wurden.

Besondere Bedeutung misst die Kammer dabei dem Umstand bei, dass der Kläger und der Zeuge D. nach den übereinstimmenden Angaben beider Seiten seit vielen Jahren miteinander bekannt waren und über einen längeren Zeitraum hinweg in engem Kontakt standen. Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, dass der Kläger keine Kenntnisse über die tatsächliche Stellung, Zuständigkeit und insbesondere die fehlenden Abschlussvollmachten des Zeugen D. gehabt haben will. Gerade aufgrund der langjährigen persönlichen und beruflichen Kontakte liegt vielmehr nahe, dass dem Kläger die internen Abläufe sowie die begrenzten Kompetenzen des Zeugen D. bekannt waren.

Hinzu kommt, dass der Kläger selbst seit vielen Jahren im professionellen Fußballgeschäft tätig ist, zunächst als Spieler und später auch als Berater und Scout. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass dem Kläger die üblichen Entscheidungs- und Vertretungsstrukturen im O. auch in formal-juristischer Hinsicht bekannt waren, zumindest aber bekannt sein mussten.

Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger aus der bloßen Funktionsbezeichnung des Zeugen D. als „sportlicher Leiter“ gerade nicht auf eine umfassende Abschluss- oder Vertretungsmacht schließen. Die Aussage des Zeugen D. wird zudem durch die Angaben des Klägers selbst bestätigt. Dieser hat eingeräumt, den Zeugen D. bereits seit längerer Zeit zu kennen und bereits zuvor im Zusammenhang mit Spielertransfers mit der Beklagten in Kontakt gestanden zu haben. Gleichzeitig hat der Kläger erklärt, dass bei der ersten Vermittlung nicht die Beklagte, sondern der Spieler selbst sein Auftraggeber gewesen sei. Daraus wird jedoch deutlich, dass dem Kläger die internen Abläufe und Zuständigkeiten der Beklagten vertraut gewesen sein mussten.

Soweit sich der Kläger auf einzelne Äußerungen des Zeugen D. beruft, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Selbst wenn im Rahmen dieses Gespräches über eine mögliche Vergütung gesprochen worden sein sollte, musste dem Kläger nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen D. bewusst gewesen sein, dass dieser insoweit lediglich vorbereitende Gespräche führte, nicht jedoch rechtsverbindliche Verpflichtungen für die Beklagte eingehen konnte.

Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen D.. Seine Angaben waren in sich schlüssig, lebensnah und wurden durch die übrigen objektiven Umstände bestätigt. Demgegenüber vermochte der Kläger keine Umstände darzulegen oder zu beweisen, aus denen sich ergeben könnte, dass er gleichwohl auf eine bestehende Vertretungsmacht des Zeugen D. vertrauen durfte. Damit scheidet auch eine Zurechnung unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinvollmacht aus

Doch selbst wenn man annehmen würde, dass dem Kläger die fehlende Vertretungsberechtigung des Zeugen D. nicht bekannt war, so würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn es fehlt auch an einem tatsächlichen Rechtsschein im konkreten Fall. Der Kläger macht insoweit geltend, dass sich bereits aus der Funktion des Zeugen D. als „Sportlicher Leiter“ der Beklagten ein der Beklagten zurechenbarer Rechtsschein auf Bevollmächtigung ergebe. Dies kann jedoch nicht angenommen werden.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein Rechtsschein auch daraus resultieren kann, dass der Vertretene dem Handelnden eine Stellung eingeräumt bzw. Aufgaben übertragen hat, die regelmäßig mit einer Vollmacht verbunden sind (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 14 (15) für Architekt; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 668 (669); OLG Köln NJW-RR 1994, 1501; OLG Koblenz MDR 1994, 1110 (1111); OLG Hamm NJW-RR 1994, 439; vgl. auch BGH NJW 2002, 1041; MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 167, beck-online). Insofern ist auf die nach außen erkennbare Position des Vertreters abzustellen, die ihm vom Vertretenen verschafft wurde. Selbst die Ausstattung mit bestimmten Mitteln kann ggf. als ausreichend angesehen werden, um eine Bevollmächtigung anzunehmen (OLG Hamburg BeckRS 1964, 31183836; Staudinger/Schilken, 2019, OLG München BeckRS 2013, 206662 Rn. 8).

Aus der reinen Funktionsbezeichnung des Zeugen D. als „sportlicher Leiter“ ergibt sich jedoch auch nach diesen Maßgaben kein ausreichender Rechtsschein einer umfassenden Abschluss- oder Vertretungsvollmacht. Zwar mag ein sportlicher Leiter im O., wie der Kläger geltend macht, typischerweise Transfergespräche führen, Spieler beobachten, Kontakte zu anderen Vereinen pflegen und Verhandlungen koordinieren. Daraus folgt jedoch aus Sicht eines des Rechtsverkehrs nicht ohne Weiteres die Befugnis, eigenständig rechtsverbindliche Makler- oder Vergütungsvereinbarungen für den Verein abzuschließen.

Gerade im professionellen Fußballgeschäft ist allgemein bekannt, dass wirtschaftlich bedeutsame Verträge regelmäßig durch Geschäftsführer, Vorstände oder sonst ausdrücklich vertretungsberechtigte Personen abgeschlossen werden. Dies hat sich auch durch die Beweiserhebung im vorliegenden Fall bestätigt, wonach die tatsächlichen rechtlichen Fragen des Transfervollzugs letztlich mit den Vertretungsberechtigten beider Vereine ausgehandelt wurden. Der Kläger verkennt insoweit in seiner Argumentation, dass die operative Beteiligung an Transfergesprächen nicht mit einer rechtsgeschäftlichen Abschlussbefugnis gleichzusetzen ist. Die von ihm selbst geschilderten Aufgaben eines sportlichen Leiters betreffen im Wesentlichen die sportliche Planung, die Anbahnung und Koordination von Transfers sowie vorbereitende Gespräche. Daraus lässt sich jedoch keine generelle Befugnis ableiten, den Verein rechtsverbindlich zum Abschluss provisionspflichtiger Maklerverträge zu verpflichten.

Marktteilnehmern muss vor dem Hintergrund bewusst sein, dass die Bezeichnung „sportlicher Leiter“ je nach Vereinsstruktur höchst unterschiedlich ausgestaltet sein kann und nicht notwendig mit organschaftlicher Vertretungsmacht oder rechtsgeschäftlicher Abschlussbefugnis verbunden ist.

c. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Hauptvertrag infolge der Vermittlungstätigkeit des Klägers zustande gekommen ist, kommt es mangels vertraglicher Grundlage des Anspruchs nicht an. Gleichsam dahinstehen kann die Frage der Höhe einer etwaigen Vergütung.

2. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs.1, 2 BGB) scheidet ebenfalls aus. Zwar besteht grundsätzlich in der Konstellation, dass aufgrund eines unwirksamen Maklervertrags die Möglichkeit eines Vertragsschlusses vermittelt wurde und der Vertragspartner dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, ein Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB (OLG Köln NJW 1971, 1943 (1944); LG Saarbrücken NJW-RR 1993, 316). Allerdings ist insoweit erforderlich, dass jedenfalls über die Entgeltlichkeit der Maklertätigkeit eine Willensübereinstimmung zwischen Makler und Kunde getroffen worden ist, kraft derer der Makler erwarten konnte, für seine Tätigkeit eine Vergütung zu erhalten (BGH NJW-RR 2005, 1572 (1573 f.); MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 812, beck-online). Dies war hier jedoch - wie bereits aufgezeigt - gerade nicht der Fall.

II. Schließlich steht auch keine sonstige Anspruchsgrundlage zur Verfügung. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 709 S.1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 41.650,00 EUR festgesetzt.