Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 30.01.2001 – 1 T 291/00
ECLI:DE:LGKAISE:2001:0130.1T291.00.0A
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts -Vormundschaftsgericht- Kaiserslautern vom 02. Oktober 2000 dahingehend abgeändert, dass für die Tätigkeit der Beteiligten zu 2) in der Zeit vom 01. April 2000 bis zum 30. Juni 2000 ein Betrag von 3.228,65 DM (2.917,89 DM Vergütung incl. 7 % Umsatzsteuer und 310,76 DM Aufwendungsersatz) aus der Staatskasse zu erstatten ist.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 03. Juli 2000 hat der Beteiligte zu 1) Vergütung und Aufwendungsersatz für die Tätigkeit der Beteiligten zu 2) als Betreuerin des Betroffenen in der Zeitspanne vom 01. April bis zum 30. Juni 2000 beantragt, dies nach Maßgabe der Aufstellung vom 03. Juli 2000 (Bl. 226 ff. d. A.). Das Amtsgericht hat dem Antrag überwiegend entsprochen, jedoch den "Zeitaufwand für 3 Besuche in der Klinik Ludwigshafen" nebst den zugehörigen "Auslagen" abgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: "In der Zeit von 9.5.00 bis 5.6.00 fanden in der Klinik Ludwigshafen 6 Besuche mit einem Zeitaufwand von 850 Min. statt. Das Vormundschaftsgericht hält für diesen Zeitraum höchstens 3 Besuche für angemessen. Bei diesen 3 Besuchen hätte mit den behandelnden Ärzten die Situation und die erforderlichen ärztl. Maßnahmen besprochen und ggf. erforderliche Zustimmung erteilt werden können. Ebenso hätte bei diesen Gelegenheiten der notwendige persönliche Kontakt mit dem Betreuten gehalten werden können. Der Betreuerin ist zuzumuten, die Besuche auf das notwendige Maß zu beschränken. Es kann auch verlangt werden, dass bei den Besuchen eine notwendige ärztl. Konsultation möglich ist, was evtl. vorher tel. abzuklären ist."
Die mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 eingelegte "Erinnerung" richtet sich gegen die genannte Absetzung. Zur Begründung wird auf die "Stellungnahme" der Beteiligten zu 2) vom 14. September 2000 (Bl. 261 ff. d. A.) verwiesen und ausgeführt, "daß es der freien Entscheidung des Betreuers obliege, in welchem Umfang er Tätigkeiten für den Betroffenen für erforderlich" halte; "die Zahl der Besuche" sei "aufgrund der besonderen Lage des Betreuten notwendig" gewesen und es könne die dahingehende Einschätzung der Betreuerin nicht durch "das Schätzungsermessen" des Gerichts ersetzt werden.
Dem Vertreter der Beteiligten zu 3) wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
II.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG, 577 Abs. 2 ZPO) und auch in der Sache begründet.
Die streitgegenständlichen Besuche der Beteiligten zu 2) (nebst den mit ihnen verbunden gewesenen Aufwendungen) sind vergütungsfähig, weil die jeweils in Rede stehende Zeit nicht nur tatsächlich aufgewandt worden ist, sondern nach dem Maßstab des der Kammer eingeräumten Beurteilungsermessens auch einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit Stand hält.
Hierbei ist zu beachten, dass der Betreuer grundsätzlich selbstständig handelt und in eigener Verantwortung entscheidet. Er hat die Angelegenheit des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 1 Satz 1 BGB). Vor der Erledigung wichtiger Angelegenheiten hat er diese grundsätzlich mit dem Betreuten zu besprechen (§ 1901 Abs. 2 Satz 3 BGB). Ist dem Betreuer die Sorge für die Gesundheit des Betreuten übertragen, ist er gehalten dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 1903 Abs. 3 BGB). Es ist grundsätzlich Sache des Betreuers zu entscheiden, wie er seine Pflichten erfüllt, wie viele Stunden er für seine Amtstätigkeit aufwendet. Weder kann dem Betreuer vorgegeben werden, wie häufig er Besuche unternehmen noch wie lange er diese jeweils ausdehnen darf. Insoweit ist der Betreuer - wie bereits angesprochen - eigenverantwortlich tätig (§ 1901 Abs. 1 BGB), er unterliegt keinen Weisungen des Vormundschaftsgerichts, auch nicht mittelbar über die Vergütungsabrechnung. Der Umstand, dass gleichwohl eine Vergütung nur für den Zeitaufwand in Betracht kommt, der zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben "erforderlich" war, erlaubt in Fällen, in denen der Betreuer - wie hier - spezifizierte Zeitangaben gemacht, d.h. seinen Zeitaufwand im einzelnen für bestimmte Tätigkeiten aufgeschlüsselt hat, lediglich eine Plausibilitätsprüfung, mit der Missbrauchsfällen begegnet werden soll; die Kontrolle beschränkt sich dann auf handgreiflich überzogene oder sachlich völlig ungerechtfertigte Forderungen.
Zu vorstehenden Ausführungen sei verwiesen auf Zimmermann, Vergütungsfähige Stunden im Betreuungsrecht, FamRZ 1998, 521, BayObLG FamRZ 1996, 1169 und Pf. OLG Zweibrücken OLG-Report 2000, 511 und 549.
Im vorliegenden Fall haben sich die streitgegenständlichen Tätigkeiten der Betreuerin sämtlich im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabenkreise bewegt und sind als solche auch vergütungsfähig (vgl. erneut Zimmermann a.a.O.). Wenn auch denkbar erscheint, dass der in Rede stehende Zeitaufwand bei einer strafferen Organisation hätte verringert werden können, so hält er doch einer Plausibilitätskontrolle im oben wiedergegebenen Sinn (noch) Stand und erscheint nicht handgreiflich überzogen. Hierzu ist - über die im Rahmen der Aufstellung Bl. 227 f d.A. gemachten Angaben hinaus - auf die Schilderungen der Beteiligten zu 2 auf S. 3 unten bis 5 oben der Stellungnahme vom 14. September 2000 (Bl. 263 ff. d. A.) zu verweisen. Danach war der Gesundheitszustand des Betreuten in dem hier fraglichen Zeitraum unter mehreren Aspekten sehr kritisch; telefonische Auskünfte wurden von den in rascher Folge wechselnden behandelnden Ärzten nicht erteilt; Entscheidungen über die weitere Behandlung des Betreuten waren zu treffen und hierzu notwendige Einwilligungen zu erteilen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO); eine Anordnung betreffend die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst, für die Zulassung einer weiteren Beschwerde kein Raum.