Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern

Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 11.10.2001 – 2 O 365/01

ECLI:DE:LGKAISE:2001:1011.2O365.01.0A

Gründe

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Zum Sachverhalt:

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Der Beklagte ließ am 30.09.1999 über den Internet Service Provider S... die Internetadresse "O... .de" bei der in Deutschland dafür zuständigen D... auf seinen Namen registrieren. Dabei handelte es sich um die Heimatgemeinde des Beklagten, die zur Verbandsgemeinde B... gehört. Letztere forderte den Beklagten zum Verzicht auf die Registrierung auf. Daraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2000 den Registrierungsvertrag bei der S... und erklärte am 06.08.2000 gegenüber der Verbandsgemeinde B... seine Zustimmung für den Inhaberwechsel der Internetadresse.

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Anträge bei der D... zur Löschung oder Übertragung der Domain "O... .de" stellte der Beklagte nicht. Die Klägerin, deren Namen identisch ist mit dem der Heimatgemeinde des Beklagten, beabsichtigte ebenfalls die Verwendung der Internetadresse und beantragte wegen der bereits erfolgten Registrierung am 05.07.2000 bei der D... einen sogenannten Dispute-Eintrag, der auf ein "besseres Namensrecht" hinwies und die Übertragung der Domain entsprechend den Registrierungsbedingungen der D... ohne Zustimmung der Klägerin nicht erlaubte. Eine nochmalige Registrierung der Internetadresse "O... .de" war nach den Registrierungsbedingungen der D... ebenfalls nicht möglich. Die Klägerin hat den Beklagten nunmehr auf Unterlassung der Verwendung der Internetadresse "O... .de" in Anspruch genommen. Der Beklagte wendet ein, dass er die Internetadresse bereits an die Verbandsgemeinde B übertragen habe, die auch bereits die Gestaltung der Internetseite übernommen habe.

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Der Klage wurde stattgegeben.

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Der Beklagte ist zur Unterlassung gemäß § 12 Satz 2 BGB verpflichtet.

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In Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Internetadressen Namensfunktion zukommt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 626; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 625; OLG Köln NJW-RR 1999, 622 m.w.N.). Zwar stellt die Domainbezeichnung im technischen Sinne keinen Namen dar, da sie keinem bestimmten Namensträger bzw. dessen Produkten oder Dienstleistungen zuzuordnen ist. Vielmehr handelt es sich um die Adresse des angerufenen Computers, auf dem der Adressat seine Homepage abgelegt hat. Diese Adresse besteht in einer bestimmten Nummernfolge (sogenannte IP-Nummer für Internet-Protocol), welche mangels ausreichender Einprägsamkeit in Buchstaben "übersetzt" wurde. Mit der Verwendung von Buchstabenkombinationen weist die Domain gleichwohl auf die natürliche oder juristische Person hin, die unter dieser Adresse Informationen anbietet. Denn wer das Internet zu Selbstdarstellungszwecken nutzen möchte, wird in der Regel unter der die Identität mit dem eigenen Namen oder Kennzeichen wahrenden Internetadresse werben wollen. Der Internetnutzer geht daher davon aus, dass er ein Unternehmen oder eine bestimmte Person, sofern sie überhaupt im Internet vertreten ist, dort auch unter ihrem Namen findet. Insofern bleibt der Domainname alleiniges und gängiges Assoziationsmerkmal im Internetverkehr. Damit dienen die Domänen der Unterscheidung eines bestimmten Subjekts von anderen und haben ebenso wie die in Wort und Schrift festgehaltenen Namen Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion.

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Der Beklagte hat auch unbefugt von dem Namen der Klägerin Gebrauch gemacht. Denn er nimmt ein eigenes Recht an dieser Bezeichnung für sich in Anspruch, ohne hierzu befugt zu sein.

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In der Reservierung und Konnektierung (was bedeutet, dass der D... zwei Nameserver angegeben werden müssen, über die die Domain gefunden werden kann, oder aber mindestens ein direkter Eintrag auf dem Nameserver der D... erfolgt) eines Domainnamens bei der D... ist ein Bestreiten des Namensrechts des rechtmäßigen Trägers zu sehen. Denn das Namensrecht schließt die Möglichkeit und die Befugnis des Namensträgers ein, sich durch eine Homepage im Internet vorzustellen. Durch die von dem Beklagten herbeigeführte Registrierung und Konnektierung der Internetadresse "O... .de" wird der Klägerin diese Möglichkeit entzogen. Denn entsprechend der Registrierungsbedingungen der D... (§ 2 Abs. 1) wird eine Domain unter dem Top Level "de" nur registriert, wenn die Domain nicht bereits für einen Dritten registriert ist. Durch den bereits bestehenden Eintrag über die Domain "O... .de" ist der Klägerin ein Zugang zum Internet unter der ihr angestammten Bezeichnung "O... .de" verwehrt. Dies ist auch auf den Beklagten zurückzuführen, der den entsprechenden Eintrag beantragt hat und in der D... -Datenbank ("w...") als Domaininhaber geführt wird. Hierdurch hat sich der Beklagte ein Ausschlussrecht gegenüber der Klägerin verschafft, in dem ohne weiteres das Bestreiten, dass die Klägerin -jedenfalls in einer bestimmten Beziehung- von ihrem Namensrecht Gebrauch machen kann, zu sehen ist.

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Dem Beklagten steht auch kein vorrangiges oder gleichrangiges Recht an der Verwendung der streitgegenständlichen Domain zu, was er auch selbst eingesteht.

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Der Inanspruchnahme des Beklagten steht auch nicht seine am 06.08.2000 erklärte Übertragung der Internetadresse auf die Verbandsgemeinde B... entgegen. Denn hierdurch wurde die Namensverletzung durch den Beklagten nicht beseitigt. Die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Verbandsgemeinde B... führte unstreitig nicht dazu, dass Letztgenannte bei der D... als Domaininhaberin registriert wurde. Dies muss sich der Beklagte zurechnen lassen, da es an ihm gelegen hätte, auch eine Übertragung bei der D... herbeizuführen. Gleiches gilt für seine Kündigung des Registrierungsvertrages mit der S... . Denn in diesem Zusammenhang hat er es ebenfalls unterlassen, einen Antrag auf Löschung der Domain (sogenannter Close-Antrag) bei der D... zu stellen.