Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern

Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 10.01.2002 – 2 O 595/01

ECLI:DE:LGKAISE:2002:0110.2O595.01.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 930 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht vorliegend gegenüber der Beklagten einen Kaskoschaden wegen eines nach ihrer Behauptung entwendeten Pkw's aus einem zwischen den Parteien unstreitig bestandenen Teilkaskoversicherungsverhältnis geltend.

2

Die Klägerin hat am 03.01.2001 bei der polnischen Polizei Strafanzeige wegen Diebstahl erstattet. Nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland am 09.01.2001 hat sie beim Polizeipräsidium W... in K... Strafanzeige erstattet. Sowohl die Polizei in Polen, als auch die Staatsanwaltschaft K... haben die Ermittlungsverfahren eingestellt, weil ein Täter nicht zu ermitteln war. Nach Rückkehr der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland hatte die Beklagte bereits eine Schadensanzeige übersandt. Die Klägerin hatte der Beklagten bereits von Polen aus über den Bruder der Klägerin einen Diebstahl gemeldet. Mit diesem Schadensanzeigeformular erschien die Klägerin im Büro ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten. Dort wurde das Formular von der Klägerin unterzeichnet und von einem Mitarbeiter der Kanzlei zusammen mit der Klägerin in der Weise ausgefüllt, dass der Mitarbeiter der Kanzlei auf seine Fragen die Angaben der Klägerin in das Schadenanzeigeformular eintrug. In diesem Schadenanzeigeformular wurden unter Nr. 11 folgende Fragen gestellt:

3

- Hatte ihr Fahrzeug vor diesem Ereignis unreparierte Schäden?

4

- Hatte ihr Fahrzeug vor diesem Ereignis reparierte Schäden?

5

- Hat ein Versicherer diese Schäden reguliert?

6

Sämtliche drei Fragen hat die Klägerin mit "nein" beantwortet, d.h. "nein" angekreuzt. Diese Angaben waren objektiv falsch. Tatsächlich hatte die Klägerin mit dem Fahrzeug vier Vorunfälle, von denen ein Wildunfall vom 10.10.1996 zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs führte. Die geschätzten Reparaturkosten beliefen sich auf 32.500,-- DM. Die Beklagte regulierte im Rahmen der Teilkaskoversicherung damals insgesamt 12.102,37 DM. Das Fahrzeug hatte am 27.05. 1999 einen weiteren Unfall, bei dem die Reparaturkosten sich auf 2.535,-- DM beliefen. Weitere zwei kleinere Schäden wurden bei der Beklagten reguliert.

7

Die Klägerin trägt vor:

8

Im Rahmen eines zweiwöchigen Urlaubs bei Bekannten in Polen habe die Klägerin am 03.01.2001 gegen 18 Uhr ihren Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen ..., auf dem Gelände des Krankenhauses in T... geparkt. Gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten habe sie im dortigen Krankenhaus einen Bekannten besucht. Als die Klägerin gegen 19 Uhr mit ihrem Lebensgefährten zu dem Parkplatz zurückgekommen sei, habe sie feststellen müssen, dass der Pkw nicht mehr dort gewesen sei. Durch diesen Diebstahl sei ihr ein Schaden in Höhe von 13.245,83 DM entstanden. Im Zeitpunkt des Vorfalls habe das Fahrzeug noch einen Wert von 10.000,-- DM gehabt. Des Weiteren hätten sich nachfolgend aufgelistete Gegenstände, die beim Diebstahl ebenfalls abhanden gekommen seien, in dem Fahrzeug befunden:

9

(Es folgt eine Auflistung von einzelnen Gegenständen mit Wertangaben. Die Addition der Wertangaben ergibt die Summe von 3.245,83 DM)

10

Die Beklagte könne sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin eine Obliegenheit verletzt habe, diese sei jedenfalls nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden. Die Klägerin sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen. Auch die sorgfältigste Belehrung vermöge insoweit nicht auszuschließen, dass der Inhalt vom Sprachlichen nicht richtig verstanden worden sei. Dieses Defizit habe in der Anwaltskanzlei nicht ausgeglichen werden können, denn es sei kein der polnischen Sprache mächtiger Mitarbeiter vorhanden gewesen, der das Formular hätte übersetzen können oder eine polnisch abgegebene Antwort der Klägerin in das Deutsche übertragen können. Dieser allein auf Grund der Ausländereigenschaft der Klägerin und ihrer darauf beruhenden fremdsprachlichen Kennprägung gegebene Umstand lasse Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entfallen. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass nicht auszuschließen sei, dass die Klägerin die Vorschäden bei der Beklagten bekannt und damit für erledigt hielt. Dies deshalb, weil die Klägerin diese Vorschäden im Rahmen der Regulierung allesamt der Beklagten gemeldet habe. Schließlich sei der Beklagten auch ein nicht unerhebliches Mitverschulden anzurechnen. Zum einen sei die Frage in dem von der Beklagten verwendeten Formular nicht in der Deutlichkeit und Auffälligkeit gestellt, die ihrer tatsächlichen Bedeutung entspreche. Des Weiteren sei der Raum und Umfang für eine bejahende Antwort dermaßen gering, dass der Versicherungsnehmer, selbst wenn er gewollt hätte, die Vorschäden gar nicht hätte unterbringen können.

11

Die Klägerin beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.245,83 DM (6.772,49 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2001 zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte trägt vor:

16

Die Klägerin habe die von der Beklagten übersandte Schadensanzeige bewusst, d.h. vorsätzlich falsch ausgefüllt. Dies stelle eine gravierende Obliegenheitspflichtverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führe (§ 7 Abs. 5 AKB). Sie weise rein vorsorglich darauf hin, dass nicht die Beklagte beweispflichtig dafür sei, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt habe, sondern die Klägerin ihren angeblich fehlenden Vorsatz in vollem Umfang beweisen müsse. Wäre die Klägerin der deutschen Sprache tatsächlich so wenig mächtig gewesen, dass diese Fragen nicht verstanden worden seien, wäre eine Verständigung mit dem Personal der klägerischen Anwaltskanzlei überhaupt nicht möglich gewesen. In diesem Fall träfe dann das Personal der klägerischen Anwaltskanzlei ein grobes Verschulden, das bereits an bedingten Vorsatz heranreichen würde. Dieses grobe Verschulden wäre der Klägerin gemäß § 278 BGB zuzurechnen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 13.245,83 DM aus der Kaskoversicherung gegen die Beklagte zu. Insbesondere kommt ein vertraglicher Anspruch nicht in Betracht. Dies folgt daraus, dass die von der Klägerin vorsätzlich begangene Obliegenheitsverletzung gemäß den §§ 7 Abs. 1 Satz 2 AKB, 6 Abs. 3 VVG zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt. Die Klägerin ist ihrer Obliegenheit zur umfassenden Aufklärung der Schadenshöhe gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AKB objektiv nicht nachgekommen. Sie hat nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich falsche Angaben gemacht und dadurch vorsätzlich eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG begangen.

19

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Sachaufklärung des Schadensfalles dienlich sein kann. Dazu gehört auch die sorgfältige und genaue Beantwortung aller im Schadensformular gestellten Fragen. Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben über den Schadensfall führen, auch wenn dem Versicherer hierdurch ein Schaden nicht entsteht, gemäß den §§ 7 AKB, 6 Abs. 3 VVG zum Verlust des Versicherungsanspruchs.

20

Die Angaben der Klägerin in der Schadensanzeige zu den Vorschäden sind objektiv falsch. In der Schadensanzeige der Klägerin vom 09.01.2001 hat die Klägerin die Frage, ob das Fahrzeug vor dem Ereignis am 03.01.2001 reparierte bzw. unreparierte Schäden hatte, jeweils verneint. Tatsächlich hatte das Fahrzeug unstreitig jedoch vier Vorschäden.

21

Die Tatsache, dass die Vorschäden der Beklagten auf Grund von Daten in ihrer eigenen EDV eventuell bekannt waren, ändert an der Feststellung einer Obliegenheitsverletzung nichts. Nach der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gericht folgt, kommt es nicht auf die konkrete, sondern auf die generelle Eignung des dem Versicherungsnehmer zur Last zu legenden Verstoßes an. Schon falsche Angaben zum Fahrzeugwert sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (BGH, VersR 1998, 577, 578; BGH, VersR 1984, 228).

22

Vorliegend war das Verschweigen von Vorschäden durch die Klägerin generell geeignet, die berechtigten Interessen der Klägerin zu gefährden. Es handelte sich zumindest bei zwei Vorschäden um relevante Vorschäden, die Einfluss auf den Fahrzeugwert zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls haben konnten. In einem Fall hatte die Beklagte einen Wildschaden in Höhe von 12.102,37 DM reguliert, wobei es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelte, in einem weiteren Fall einen Schaden in Höhe von 2.535,-- DM.

23

Steht - wie vorliegend - die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers in einem Kaskofall fest, so wird vermutet, dass sie vorsätzlich geschehen ist. Es ist dann Sache des Versicherungsnehmers diese Vermutung zu widerlegen, worauf die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 07.08.2001 ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. Bl. 50 d.A.) und die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.09.2001 erkennbar repliziert hat. Die Klägerin konnte diese Vermutung schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht widerlegen. Zum einen handelt es sich bei vier Vorschäden, von denen zwei Vorschäden von erheblicher Relevanz waren, wobei ein Vorschaden sogar zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führte, um Tatsachen, die nicht versehentlich verschwiegen werden können.

24

Die Tatsache, dass die Klägerin Ausländerin ist und - wie klägerseits behauptet - der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Ausländerin kann sich nicht mit der Behauptung entlasten, nur über unzureichende Deutschkenntnisse zu verfügen. Es muss von jedem Versicherungsnehmer, der sein Fahrzeug in Deutschland versichert, erwartet werden, dass er sich gegebenenfalls durch Übersetzungen hinreichende Kenntnisse über die wesentlichen Grundlagen des Versicherungsverhältnisses verschafft und sich insbesondere den Inhalt wichtiger Fragebögen klarmacht (vgl. OLG Köln, ZfSch 2001, 463, 464; LG Bonn, ZfSch 2001, 363, 364; OLG Nürnberg, ZfSch 2000, 299, 300; OLG Hamm, RuS 1998, 100, 101).

25

Die Klägerin kann sich auch nicht mit der Begründung entlasten, sie hätte das Formular von einem der deutschen Sprache mächtigen Mitarbeiter des Büros ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten ausfüllen lassen, bzw. mit diesem zusammen ausgefüllt. Zwar ist dies grundsätzlich eine Möglichkeit Missverständnisse zu vermeiden. Vorliegend hat die Klägerin, was sie in der informatorischen Anhörung gemäß § 141 ZPO auch bestätigte, das Formular zusammen mit dem Mitarbeiter der Anwaltskanzlei ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten in der Weise ausgefüllt, dass sie Antworten auf die Fragen des Mitarbeiters gab und dieser die entsprechenden Angaben in das Formular eintrug. Die Klägerin hätte den Mitarbeiter der Anwaltskanzlei darauf hinweisen müssen, dass sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, wenn sie Verständigungsschwierigkeiten gehabt hatte. Bei dieser Konstellation handelt es sich um ein originäres Verschulden der Klägerin selbst. Eine Zurechnung eines etwaigen Verschulden der Anwaltskanzlei, das vorliegend nicht ersichtlich ist, bedarf es hier nicht. Die Klägerin hätte vielmehr dafür Sorge tragen müssen, gegenüber dem Mitarbeiter der Anwaltskanzlei korrekte Angaben zu machen und sich gegebenenfalls der Hilfe einer sowohl der polnischen als auch der deutschen Sprache mächtigen Person bedienen müssen. Der vorliegende Fall ist nicht mit der Konstellation vergleichbar, dass ein Dritter eigenmächtig Angaben für den Versicherungsnehmer macht. Vorliegend kommt es deshalb auch nicht auf die Frage an, ob der Mitarbeiter als sogenannter Repräsentant der Klägerin gegenüber der Beklagten tätig geworden ist und damit als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB anzusehen wäre. Dies wäre in dem vorliegenden Fall wohl zu verneinen.

26

Die Klägerin ist vorliegend auch unmissverständlich und eindeutig über die Folgen möglicher Obliegenheitsverletzungen aufgeklärt worden. Die Belehrung in dem Schadensanzeigeformular (Bl. 20 d.A.), dass unwahre oder unvollständige Angaben, auch wenn der Beklagten hierdurch kein Schaden entsteht, zum Verlust des Versicherungsschutzes in voller Höhe führen, ist zutreffend und deutlich als wichtiger Hinweis eingerahmt in dem Formular hervorgehoben.

27

Des Weiteren ist auch kein Mitverschulden der Beklagten ersichtlich. Sämtliche Fragen in dem Schadensanzeigeformular sind eindeutig und unmissverständlich gestellt. Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Frage nach den Vorschäden. Es kann auch nicht der Auffassung der Klägerin gefolgt werden, dass für eine bejahende Antwort der Raum zu gering gewesen wäre. Sie hätte die Frage nach den Vorschäden nur mit "ja" beantworten müssen und hätte diese Schäden gegebenenfalls auf einem Zusatzblatt angeben können, wenn ihr der Platz für eine detaillierte Antwort nicht ausgereicht hätte. Die Klägerin hat allerdings eine gegenteilige und damit eine eindeutig falsche Angabe gemacht.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.