Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern

Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 11.02.2002 – 1 T 35/02

ECLI:DE:LGKAISE:2002:0211.1T35.02.0A

Tenor

1. Der als sofortige Beschwerde zu qualifizierende "Widerspruch" des Schuldners vom 21. Januar 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14. Januar 2002 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die "Erinnerung gemäß § 766 ZPO" als unzulässig verworfen wird.

2. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 600,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 27. März 2001 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Kaiserslautern beschlossen, für die Bewertung des in dem Beschluss näher bezeichneten Grundbesitzes nach § 74 a Abs. 5 ZVG einen Sachverständigen zu beauftragen; zugleich hat es diesen auch ausgewählt. Bereits mit Schreiben vom 31. März 2001 hat der Schuldner gegen den genannten Beschluss "Widerspruch bzw. Erinnerung" eingelegt und ausgeführt, er "beantrage die Aufhebung des o. a. Beschlusses u. den Sachverständigen ... nicht  zu nehmen!" Hieran hat der Schuldner im Rahmen weiterer Schreiben festgehalten.

2

Das Amtsgericht ist vom Vorliegen einer "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ..., § 766 ZPO" ausgegangen und hat diese mit Beschluss vom 14. Januar 2002 zurückgewiesen. Gegen die ihm am 18. Januar 2002 zugestellte Entscheidung hat der Schuldner mit am 25. Januar 2002 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 21. Januar 2002 "Widerspruch" eingelegt. Mit Beschluss vom 31. Januar 2002 hat das Amtsgericht " ... nicht abgeholfen" und die Sache dem Landgericht - Beschwerdekammer - Kaiserslautern zur Entscheidung vorgelegt.

II.

3

Der "Widerspruch" des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Kaiserslautern vom 14. Januar 2002 mag zulässig sein (so wohl LG Augsburg Rechtspfleger 2001, 92, anders wohl Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 08. November 1999 - 8 W 572/99). Jedenfalls aber ist er in der Sache unbegründet.

4

Das Gericht hat der "Erinnerung gemäß § 766 ZPO" im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen; allerdings war sie ohne Sachprüfung bereits als unzulässig zu verwerfen.

5

Hierzu sei aus dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 08. November 1999 - 8 W 572/99 - wie folgt zitiert:

" ...

6

3.Im übrigen weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass er - in Abweichung zur Vorinstanz - der Rechtsansicht ist, dass weder die Auswahl des Sachverständigen noch die Anordnung, ein Wertgutachten einzuholen, anfechtbar ist - und zwar weder mit der Beschwerde noch mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO). Es handelt sich dabei weder um eine "Vollstreckungsmaßnahme" (Vollstreckungsakt) noch gar um eine "Vollstreckungsentscheidung", ...

7

Zwar gilt die allgemeine Regelung des Zwangsvollstreckungsrechts, dass - in der Regel einseitige - "Vollstreckungsmaßnahmen" des Gerichtsvollziehers bzw. des Vollstreckungsgerichts mit der Erinnerung nach § 766 ZPO angreifbar sind, grundsätzlich auch für die nach dem Zwangsversteigerungsgesetz ergehenden Maßnahmen (§ 869 ZPO; Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl. 1999, Rn 2, 4.4; Böttcher, ZVG, 2. Aufl. 1996, Rn 15 f; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl. 1984, Rn 42f, je zu § 95). Andererseits bestimmt § 95 ZVG für das - ohnehin langwierige - Versteigerungsverfahren (vgl. dazu bes. Engel Rpfl 1981, 81) eine grundsätzliche Rechtsmittelbeschränkung mit ausdrücklicher Aufzählung von Ausnahmen, die im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind. Auch wenn verbreitet gesagt wird, dass diese Rechtsmittelbeschränkung nur für die (sofortige) Beschwerde, nicht aber für die Vollstreckungserinnerung gelte (so Zeller/Stöber § 95 Rn 4.), so kann daraus in der vorliegenden Fallgestaltung nicht auf die Zulässigkeit einer Vollstreckungserinnerung ... geschlossen werden, wie es die Vorinstanzen getan haben.

8

Dass die Rechtsmittelbeschränkung des § 95 ZVG zur unbeschränkten Zulassung der Vollstreckungserinnerung (und auch der Rechtspflegererinnerung) in einem unbefriedigenden Widerspruch steht (deutlich Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 1991, § 2 I 4; vgl. auch Zeller/Stöber einerseits für die Terminsbestimmung Rn 2.7 zu § 36, andererseits für die Feststellung des geringsten Gebots Rn 10 zu § 44 ZVG), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn das Wertfestsetzungsverfahren nach § 74 a Abs. 5 ZVG ist als eigenständiges Zwischenverfahren mit einer von § 95 ZVG unabhängigen Sonderregelung bezüglich des zulässigen Rechtsmittels ausgestaltet worden mit der Folge, dass insoweit die Zuschlagsbeschwerde ausgeschlossen ist. Diese spezielle Regelung schließt ein Nebeneinander von Beschwerde und Vollstreckungserinnerung aus (vgl. Zeller/Stöber Rn 9.1 und Böttcher Rn 39, je zu § 74a ZVG mit (aus dem abgedruckten Leitsatz nicht nachvollziehbarem) Hinweis auf OLG München MDR 1957, 240; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 7. Aufl. 1998, C 2.4.2).

9

Zudem muss aus dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass verfahrensleitende Verfügungen und Zwischenentscheidungen - soweit keine Sonderbestimmung besteht - nicht gesondert, sondern erst mit der Endentscheidung anfechtbar sind (vgl. für das Erkenntnisverfahren § 355 Abs. 2 ZPO), und aus der besonderen Regelung über die Rechtsmittel in § 74a Abs. 5 S. 3, 4 ZVG gefolgert werden, dass die eine Wertfestsetzungsentscheidung vorbereitenden Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts nicht gesondert anfechtbar sein sollen, sondern nur im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung gerügt werden können. Dem entspricht es, dass selbst größere Darstellungen zu § 74a ZVG keine Hinweise auf die Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung während des Festsetzungsverfahrens geben (vgl. Steiner/Storz Rn 81ff, 114ff; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. 1991, Rn 22ff, 35, je zu § 74a ZVG; Mohrbutter/Drischler/Radtke/ Tiedemann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl. 1986, Nr. 23, 4; Stöber, Zwangsvollstreckung ..., 6. Aufl. 1999, Rn 208ff, 214). Damit steht in Einklang, dass das Zwischenverfahren über die Wertfestsetzung nicht auf Antrag des Gläubigers, sondern von Amts wegen betrieben wird (vgl. dazu noch die spezielle Regelung in § 34 badwürtt AusfG zum GVG vom 16.12.1975, GBl. 868; abgedruckt bei Zeller/Stöber, ZVG, Anh T 49)."

10

Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

12

Der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes liegt die Regelung des § 3 ZPO zu Grunde.