Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern

Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 28.03.2002 – 3 O 111/02

ECLI:DE:LGKAISE:2002:0328.3O111.02.0A

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750,- Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die jeweiligen Sicherheitsleistungen können auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaften von als Zoll- und Steuerbürgen auf dem Gebiet der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituten erfolgen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an einem Feldweg in Anspruch.

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Am 24.08.2002 befuhr der Kläger mit seinem Pkw ..., amtliches Kennzeichen ..., einem normalen Straßenfahrzeug, den Feld- bzw. Waldweg "A...". Er beabsichtigte, in dem dort liegenden Waldgebiet im Gemarkungsteil "D..." in Absprache mit dem Revierförster, der ihm dies gestattet hatte, Brennholz zu machen und abzutransportieren.

3

Bei dem Weg handelt es sich um einen unbefestigten Feld- bzw. Waldweg, an dessen Eingang sich zum damaligen Zeitpunkt ein Durchfahrtsverbotsschild mit dem Zusatz "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" befand (im Einzelnen wird auf die von den Parteien zur Verfahrensakte gereichten Lichtbilder des Weges, Bl. 5 und Bl. 25-26 d.A.), Bezug genommen. Inzwischen trägt das Schild den Zusatz "Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei".

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Unterhalb der Abzweigung "Do..." befindet sich in der Mitte dieses Weges ein verankerter Pfosten, der den Weg absperrt, allerdings zum Befahren des Weges umgelegt werden kann.

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Als der Kläger an besagtem Tag den Weg befuhr, war der Pfosten umgelegt. Beim Überfahren des Pfostens blieb das Fahrzeug des Klägers mit dem Unterboden an der Verankerung des umgelegten Pfostens hängen. Die Reparaturkosten für den entstandenen Schaden beliefen sich nach Darstellung des Klägers auf 4.487,81 DM.

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Am 28. 08. 2001 meldete der Kläger der Ortsgemeinde L... den Schaden und begehrte Zahlung des Betrages von 4.487,81 DM. Eine Zahlung hierauf leistete die Beklagte nicht.

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Der Kläger trägt vor,

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die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, da sie ihre Verkehrssicherungspflichten an dem Weg schuldhaft verletzt habe.

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Der Feldweg sei zumindest zeitweise infolge der erteilten Erlaubnis, Holz zu holen, für den öffentlichen Verkehr freigegeben gewesen. Er habe sich allerdings nicht in einem Zustand befunden, in dem er von öffentlichem Verkehr gefahrlos hätte befahren werden können. Der Schaden sei dadurch entstanden, dass die Fahrspuren zu tief gewesen seien bzw. Schlaglöcher aufgewiesen hätten. Hierdurch habe ein ausreichender Abstand des Unterbodens zu der Verankerung des Pfostens nicht mehr bestanden. Diese Schlaglöcher bzw. Vertiefungen habe die Beklagte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht auffüllen müssen, da auch Nebenstraßen nicht zur Falle für den Benutzer werden dürften. Dass eine solche Verkehrssicherungspflicht bestehe, erkenne man auch daran, dass die Beklagte die Vertiefungen inzwischen aufgefüllt habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.294,58 EUR (entsprechend 4.487,81 DM) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 25. 10.     2001 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor,

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eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei ihr nicht anzulasten. Es handele sich bei dem Weg um einen für den öffentlichen Verkehr gesperrten Feldweg, bei dem sich die Verkehrssicherungspflicht darauf beschränke, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge diesen gefahrlos benutzen könnten. Die Erlaubnis durch den Revierförster ändere daran nichts. I.ü. müsse das Fahrzeug des Klägers beladen gewesen sein, was erst zu dem Unfall geführt habe.

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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das zunächst vom Kläger angegangene Amtsgericht Kusel hat sich mit Beschluss vom 06. 02. 2002 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Kaiserslautern verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die verkehrssicherungspflichtige Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus §§ 839, 823 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu, da eine solche Verletzung nicht vorliegt.

19

Grundlage für das Begehren des Klägers ist § 839 I BGB, da es sich bei der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und Wege um eine hoheitliche Aufgabe handelt (§ 48 II LStrG Rh.-Pf., vgl. Soergel/Zeuner, BGB, 12. Auflage, § 823 Rdnr. 190). Für diese Ansprüche ist das Landgericht streitwertunabhängig zuständig (§§ 23, 71 II Nr. 2 GVG). Soweit es sich bei dem Feldweg nicht um einen öffentlichen Weg handeln sollte (vgl. § 1 V LStrG), ist das Landgericht infolge der bindenden Verweisung durch das Amtsgericht Kusel auch für die privatrechtlich zu beurteilende Verkehrssicherungspflicht (§ 823 I BGB) zuständig.

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Dem Kläger steht indes kein Schadensersatzanspruch aus §§ 839 I, 823 I BGB zu, da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte schon nach seinem eigenen Sachvortrag nicht gegeben ist.

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1. Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten an dem Feldweg erstreckte sich nicht darauf, diesen in einem Zustand zu erhalten, der ein gefahrloses Befahren mit jedem Privat-Pkw ermöglicht, sondern nur darauf, ein gefahrloses Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu ermöglichen. Dem genügte der Weg.

22

Es besteht keine allgemeine Pflicht, jeden Weg in einem für die gefahrlose Benutzung mit jedem nach der StVZO zugelassenen Fahrzeug tauglichen Zustand zu erhalten. Maßgebend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht am jeweiligen Weg ist vielmehr, für welche Art von Verkehr der Weg nach seinem äußeren Befund, den äußerlich erkennbaren Merkmalen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist (BGH VersR 1989, 847, 848; Palandt/Thomas, BGB, 61. Auflage 2002, § 823 Rdnr. 125). Lässt dieses äußere Erscheinungsbild bei den Verkehrsteilnehmern bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Widmung inhaltlich beschränkt ist, so geht die Pflicht zur Verkehrssicherung über die Abwendung der diesem widmungsgemäßen Verkehr drohenden Gefahren auch dann nicht hinaus, wenn der Weg gelegentlich in einer die Widmung überschreitenden Weise genutzt wird und der Verkehrssicherungspflichtige dies duldet (BGH aaO).

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Nach diesen Grundsätzen bestand hier allein die Pflicht der Beklagten, den Weg in einem für die landwirtschaftliche Nutzung tauglichen Zustand zu erhalten. Diesem Zustand entsprach der Weg. Etwas anderes behauptet der Kläger selbst nicht; es ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Aus den Lichtbildern ist ersichtlich, dass der Weg für die Nutzung mit landwirtschaftlichem Gerät tauglich ist. Solche Fahrzeuge wären auch nicht infolge der Vertiefungen an der Pfostenverankerung hängen geblieben, da sie eine größere Bodenfreiheit besitzen. Das Nichtauffüllen der Vertiefungen stellt daher - da für die bestimmungsgemäße Nutzung nicht erforderlich - keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Andere Gründe für eine Verletzung derselben bringt der Kläger selbst nicht vor.

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Eine weitergehende Verkehrssicherungspflicht bestand demgegenüber nicht. Es handelt sich um einen unbefestigten Feld- bzw. Waldweg, sodass schon nach dem äußeren Befund eine Beschränkung der Widmung auf land- und forstwirtschaftlichen Verkehr offenbar ist. Es tritt hinzu, dass sich am Beginn des Feldweges ein Durchfahrtsverbotschild befand, das lediglich landwirtschaftlichen Verkehr ausnahm, und dass der Weg für gewöhnlich durch den Pfosten gesperrt war. Angesichts dieser Umstände ist für jeden Benutzer des Weges offensichtlich, dass dessen Widmung auf land- und (jedenfalls heute) forstwirtschaftlichen Verkehr beschränkt ist. Demzufolge beschränkte sich auch die Verkehrssicherungspflicht nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf, den Weg in einem für diese Nutzung tauglichen Zustand zu erhalten. Dem entsprach der Weg indes - wie dargestellt - ohne weiteres.

25

An diesem Umfang ändert sich auch nichts dadurch, dass seitens der Beklagten das Befahren durch Privatleute in Einzelfällen -nämlich zum Holzmachen - zumindest geduldet, ggf. auch gestattet wird. Nach der dargestellten Rechtsprechung ändert das gelegentliche Dulden oder Gestatten einer über die Widmung hinausgehenden Nutzung nichts an dem Umfang der Verkehrssicherungspflicht; insbesondere führt diese gelegentliche außergewöhnliche Nutzung nicht dazu, dass der Weg auch für solche nicht widmungsgemäßen Nutzungen in Stand gehalten werden muss (BGH aaO). Wer einen solchen Weg mit einem Privat-Pkw befährt, tut dies auch bei einer Gestattung des Verkehrssicherungspflichtigen angesichts des erkennbaren Zustandes des Weges auf eigenes Risiko.

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Nach alledem war die Beklagte nur verpflichtet, den Weg in einem für den land- und ggf. auch forstwirtschaftlichen Verkehr tauglichen Zustand zu erhalten, nicht aber, auch die gefahrlose Nutzung durch normale Straßen-Pkw zu ermöglichen. Für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr war und ist der Weg indes ungeachtet etwaiger Vertiefungen tauglich. Denn sowohl land- als auch forstwirtschaftlicher Verkehr findet regelmäßig mit Fahrzeugen statt, die für das Befahren von Feld- und Waldwegen geeignet sind.  Der beim Kläger eingetretene Schaden ist dagegen gerade ein solcher, der infolge der Nutzung des Weges mit einem hierfür nicht tauglichen Fahrzeug entstanden ist.

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Im übrigen besteht - von den dargestellten, speziell für Wege geltenden Grundsätzen einmal abgesehen - eine Verkehrssicherungspflicht in dem vom Kläger angenommenen Umfang schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht. Denn eine Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nur in dem Umfang, in dem die beteiligten Verkehrskreise dies redlicherweise erwarten können (Soergel/Zeuner, aaO, § 823 Rdnr. 194; Palandt/Thomas, aaO, § 823 Rdnr. 58). Die beteiligten Verkehrskreise können indes nicht erwarten, dass jeder unbefestigte Feldweg, der für den allgemeinen Verkehr grundsätzlich gesperrt und nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist, derart in Stand gehalten wird, dass er mit jedem Pkw ohne Gefahr von Schäden befahren werden kann. Dies erwarten die beteiligten Verkehrskreise auch nicht. Ein Feld- oder Waldweg ist mit den vom Kläger herangezogenen "Nebenstraßen" nicht vergleichbar. Vielmehr ist den beteiligten Verkehrskreisen ohne Zweifel bekannt, dass sich Feld- und Waldwege häufig nicht in einem Zustand befinden, der ein gefahrloses Befahren mit Privat-Pkw ermöglicht, und dass ein solcher, für die Nutzung mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen auch gar nicht notwendiger Zustand schlechterdings auch nicht erwartet werden kann.

28

Da das Nichtauffüllen der Vertiefungen somit keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt, kommt es nur ergänzend darauf an, dass es auch für den Verkehrssicherungspflichtigen gerade angesichts der seltenen Nutzung durch Privat-Pkw schlicht unzumutbar wäre, alle Feld- und Waldwege in einem für die Nutzung mit normalen Pkw tauglichen Zustand zu erhalten.

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2. An den dargestellten Umständen ändert sich auch nichts dadurch, dass der Revierförster dem Kläger gestattet hat, das Holz im Wald abzuholen und hierzu den Feldweg zu befahren. Es kann insoweit auf sich beruhen, dass der vorgelegte, vom Kläger unterzeichnete Erlaubnisschein des Forstamts K- (Bl. 30/31 d.A.) bereits einen ausdrücklichen Haftungsausschluss für bei der Wegebenutzung entstehende Sach- und Personenschäden beinhaltet (Bl. 39 d.A.). Denn diese Erlaubnis bezieht sich der Sache nach nur darauf, den ansonsten gesperrten Weg zur Abholung von Holz zu benutzen. Mit was für einem Fahrzeug dies geschieht, ist für die Erlaubnis irrelevant und Sache des Benutzers selbst. Ihm obliegt es, den Weg mit einem hierfür geeigneten Fahrzeug zu befahren. Tut er dies nicht, sondern benutzt er ein hierzu ungeeignetes Fahrzeug, so ist dies sein eigenes Risiko. Die Erlaubnis, Holz zu holen und dazu einen normalerweise gesperrten Weg zu benutzen, beinhaltet keine Erweiterung der Verkehrssicherungspflichten oder eine Risikoübernahme zu Lasten des Verkehrssicherungspflichtigen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 281 III 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 S.1, 108 I ZPO.

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Der Streitwert für das Verfahren in 1. Instanz wird auf 2.294,58 EUR (= 4.487,81 DM) festgesetzt (Höhe der Klageforderung).