Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 22.04.2002 – 4 Qs 11/02
ECLI:DE:LGKAISE:2002:0422.4QS11.02.0A
I. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 11. 04. 2002 wird unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 02. 04. 2002 (2a Gs 651-653/02) die längerfristige Observation des Beschuldigten für die Dauer von 2 Monaten angeordnet.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen den Beschuldigten besteht nach den bisherigen Ermittlungen der Verdacht der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt bzw. zur unerlaubten Einreise von Ausländern in zwei tatmehrheitlichen Fällen (§§ 92 I Nrn. 1 + 2, II Nr. 1 AuslG, 27 StGB) sowie nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der Verdacht des Einschleusens von Ausländern (§ 92 a I AuslG). Er soll am 20.09.2001 sowie am 27.11.2001 und zu weiteren, nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten u.a. dem Yü. C. und dem Y. C. dabei geholfen haben, unerlaubt in das Bundesgebiet einzureisen bzw. sich unerlaubt darin aufzuhalten.
Mit Anordnung vom 06.02.2002 hat die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern für die Dauer eines Monats die längerfristige Observation des Beschuldigten gemäß § 163 f StPO angeordnet. Mit Antrag vom 27.03.2002 hat die Staatsanwaltschaft beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kaiserslautern die Verlängerung der Observation sowie die Anordnung von Maßnahmen nach §§ 100 g, 100 h StPO bzgl. des Handys des Beschuldigten sowie der Anschlüsse seiner Ehefrau beantragt.
Diese Anträge hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kaiserslautern mit Beschluss vom 02.04.2002 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Beschwerde erzielt in der Sache einen Teilerfolg, soweit es um den Antrag auf Anordnung der weiteren Observation des Beschuldigten geht. Die weitergehende Beschwerde bleibt erfolglos.
Vorliegend sind die Voraussetzungen einer richterlichen Anordnung der weiteren Observation des Beschuldigten (§ 163 f IV 2 StPO) gegeben. Insoweit war daher der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die beantragte Anordnung zu treffen.
Die Voraussetzungen der Observationsmaßnahme nach § 163 f StPO sind gegeben. Erhebliche Straftaten im Sinne dieser Vorschrift liegen auch bei geringfügigeren Straftaten vor, es darf sich lediglich nicht um bloße Bagatelldelikte handeln (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 163 f Rdnr. 4). Bei den Straftaten nach §§ 92 I, II, 92 a I AuslG handelt es sich um erhebliche Straftaten in diesem Sinne, da die Taten mit Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 1 Jahr (§ 92 I AuslG), 3 Jahren (§ 92 II AuslG) bzw. 5 Jahren (§ 92 a I AuslG) bedroht sind. Auch wäre die Aufklärung des Sachverhaltes ohne die Maßnahme der Observation erheblich erschwert.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die weitere Observation vorliegend durch den Richter anzuordnen, Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, es handele sich - da die erste Observation bereits abgeschlossen sei - um eine neue Anordnung, die die Staatsanwaltschaft treffen müsse, teilt die Kammer nicht. Denn mit der Regelung des § 163 f III, IV StPO wollte der Gesetzgeber die Anordnung der längerfristigen Observation durch die Staatsanwaltschaft erkennbar auf die Höchstdauer von einem Monat begrenzen. Darüber hinaus soll allein der Richter anordnungsbefugt sein. Maßgebend für diese Dauer von einem Monat ist jedenfalls dann, wenn zwischen den einzelnen Observationsmaßnahmen ein sachlich-zeitlicher Zusammenhang besteht, insbesondere wenn die Observationen denselben Tatvorwurf betreffen, die Gesamtdauer der Observationen. Ansonsten könnte der Richtervorbehalt einfach dadurch umgangen werden, dass die Observation (z.B.) alle vier Wochen für einige Tage oder Wochen unterbrochen und danach jeweils erneut angeordnet wird. Auf diese Weise könnten mehrmonatige Observationen wegen desselben Tatverdachtes ohne richterliche Anordnung durchgeführt werden. Dass dies dem erkennbar, vom Gesetzgeber mit dem Richtervorbehalt des § 163 f IV 2 StPO verfolgten Ziel einer Kontrolle von längerfristigen Observationsmaßnahmen zuwiderläuft, liegt auf der Hand.
Demnach war hier die beantragte richterliche Anordnung zu treffen, da die Staatsanwaltschaft bereits eine Anordnung von einem Monat getroffen hat und die weitere Observation hierzu in sachlich-zeitlichem Zusammenhang steht.
Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt ein Verwertungsverbot nach sich zieht (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, Rdnr. 10). Insoweit ist der Staatsanwaltschaft auch das Recht zuzugestehen zur Meidung dieser Folge in Zweifelsfällen eine richterliche Anordnung zu beantragen.
2.
Demgegenüber bleibt die Beschwerde erfolglos, soweit sie sich gegen die Ablehnung von Maßnahmen nach §§ 100 g, 100 h StPO richtet. Insoweit teilt die Kammer die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, dass es sich bei den Straftaten, für die vorliegend bestimmte Verdachtstatsachen vorhanden sind, nicht um erhebliche Straftaten im Sinne des § 100 g I StPO handelt.
Da eine Maßnahme nach § 100 g StPO einen intensiveren Grundrechtseingriff als eine solche nach § 163 f StPO darstellt, ist der Begriff der "erheblichen Straftat" in beiden Vorschriften nicht identisch auszulegen. Dies hat auch der Gesetzgeber selbst mit der Bezugnahme auf den Straftatenkatalog des § 100 a StPO zum Ausdruck gebracht. Der Begriff der erheblichen Straftat ist daher in § 100 g StPO enger als bei § 163 f StPO, andererseits aber auch weiter gefasst (vgl. "insbesondere") als der Katalog des § 100 a StPO.
Die Kammer ist angesichts der erheblichen Grundrechtsrelevanz von Maßnahmen nach § 100 g StPO und der Bezugnahme dieser Vorschrift auf den Katalog des § 100 a StPO der Auffassung, dass erhebliche Straftaten im Sinne dies § 100 g StPO nur solche sind, die sich den in § 100 a StPO genannten wertungsmäßig zumindest annähern, mögen sie auch nicht gänzlich deren Gewicht erreichen.
Dies ist hier nicht der Fall. Im Katalog des § 100 a StPO sind ausschließlich schwerere Straftaten aufgeführt, darunter auch die Taten des gewerbs- oder bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 92 a II AuslG, Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren) und des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens (§ 92 b AuslG, Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren). Mit diesen Taten sind diejenigen, bezüglich derer beim Beschuldigten bestimmte Verdachtstatsachen vorliegen, nicht vergleichbar. Denn bestimmte Tatsachen liegen nur vor für die Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt bzw. zur unerlaubten Einreise, bei der schon die Haupttaten nach § 92 I, II AuslG nur mit Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 1 Jahr bzw. 3 Jahren bedroht sind. Selbst wenn man - wofür der Ermittlungsakte wenig zu entnehmen ist - die Auffassung der Staatsanwaltschaft teilt und bestimmte Tatsachen auch für den Verdacht des Einschleusens von Ausländern (§ 92 a I AuslG) annimmt, ist auch diese Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren mit den in § 100 a StPO genannten Straftaten nicht annähernd vergleichbar.
Insoweit war daher die Beschwerde zurückzuweisen.