Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern

Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 23.07.2002 – 1 S 11/01

ECLI:DE:LGKAISE:2002:0723.1S11.01.0A

Tenor

I.. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 07. Dezember 2000 (1 C 1751/00) teilweise geändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.000,-- Euro zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

a) eventuelle zukünftige materielle Schäden aus dem Schadensereignis vom 05. Juli 1998 vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte zur Hälfte zu ersetzen, ebenso

b) eventuelle zukünftige immaterielle Schäden aus dem Schadensereignis vom 05. Juli 1998 unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz fallen der Klägerin zu 3/4, der Beklagten zu 1/4 zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Verfahren 1. Instanz wird (in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom   06. Dezember 2000) auf (9000,-- DM) 4500,-- Euro (Schmerzensgeld: (bis zu) 7000,-- DM, Feststellung: 2000,-- DM) festgesetzt, für das Verfahren 2. Instanz auf (12.000,-- DM) 6000,-- Euro (Schmerzensgeld: 10.000,-- DM, Feststellung: 2000,-- DM).

Gründe

1

Die Berufung (für die "altes" Verfahrensrecht gilt, § 26 Nr. 5 EGZPO) ist zulässig und führt in der Sache zu einem Teilerfolg.

2

Die (als Anstalt des öffentlichen Rechts parteifähige) Beklagte schuldet der Klägerin im Anschluss an das Schadensereignis vom 05. Juli 1998 Schadensersatz in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.

3

Hierbei kann dahinstehen, ob neben der Haftung der Beklagten auch eine solche des Halters des streitgegenständlichen Tieres und/oder eines sonstigen Dritten in Betracht kommt. Denn jedenfalls bleibt die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gegenüber der verletzten Klägerin unberührt und kann gegebenenfalls nur "im Innenverhältnis" zwischen Beklagter und Tierhalter bzw. sonstigem Drittem ein Ausgleichsanspruch bestehen.

4

Grundlage für die Haftung der Beklagten ist eine fahrlässige Verkehrssicherungspflichtverletzung, die adäquat kausal zu einem Sturz der Klägerin und mit ihm einhergehenden Verletzungen geführt hat (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB). Indessen muss sich die Klägerin ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 Abs. 1 BGB).

5

Als Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Zeugenvernehmung steht fest, dass das streitgegenständliche Tier - eine Kuh, die im Eigentum des Zeugen B... stand - durch die damaligen besonderen Umstände (ungewohnte Umgebung, Vorführung vor zahlreichen Zuschauern, Applaus ...) ein ungewöhnliches und zugleich gefahrenträchtiges Verhalten gezeigt hat, das die vernommenen Zeugen mit unterschiedlichen Formulierungen bis hin zu einem "Durchgehen" beschrieben haben. Hierzu sei auf die Aussagen der Zeugen W..., B..., R... H... und B... verwiesen. Der Zeuge K... hat die Geschehnisse bis zu dem Sturz der Klägerin nicht beobachtet und auch die Zeugin A... konnte zu dem hier fraglichen Geschehensabschnitt nichts sagen. Lediglich der Zeuge T... hat ausgesagt, dass sich das streitgegenständliche Tier nicht schneller als normal bewegt habe, sondern vielmehr im Schritt gegangen sei. Dieser Darstellung kann indessen nicht gefolgt werden. Denn sie steht im Widerspruch zu den Bekundungen der vier erstgenannten Zeugen - darunter der Zeuge B..., der das Tier damals selbst geführt hat - und ist darüber hinaus Bestandteil einer Gesamtschilderung, bei deren Abgabe der Zeuge starke Unsicherheit hat erkennen lassen.

6

Darüber, ob das streitgegenständliche Tier die Klägerin unmittelbar vor deren Sturz berührt hat, gehen die Zeugenaussagen auseinander.

7

Unstreitig war und ist, dass die Klägerin ihre Aufmerksamkeit auf die Tiere in den Boxen konzentriert hatte und sich - trotz eines nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zuvor erfolgten Zu- bzw. Warnrufs - erst umgedreht hat, als sich das streitgegenständliche Tier bereits unmittelbar vor ihr befand.

8

Anknüpfend hieran ergibt sich die oben bezeichnete Haftung der Beklagten und zugleich das mit 50 % in Ansatz zu bringende Mitverschulden der Klägerin.

9

Denn mit der Veranstaltung eines "Tags der offenen Tür" bei gleichzeitiger Gestattung der Viehpräsentation durch Dritte hatte die Beklagte eine Gefahrenquelle geschaffen und war von daher verkehrssicherungspflichtig; sie hatte dafür zu sorgen, dass Besuchern - und zwar auch und gerade dem nicht fachkundigen Anteil unter ihnen - keine Schäden durch nicht ganz fernliegende Risiken aus der Veranstaltung zugefügt wurden.

10

Die Gefahr, dass ein Tier auf die für es ungewohnten Umstände einer Präsentation vor Publikum aufgeschreckt reagieren würde, war keine ungewöhnliche und ebenso zu bedenken wie die Möglichkeit, dass es in einem solchen Fall bei den gegebenen Örtlichkeiten zu einer gefahrträchtigen Nähe des Tieres zu einem seinerseits mit Erschrecken reagierenden Besucher kommen könnte.

11

Von daher hätte durch geeignete Absperrmaßnahmen bzw. die Schaffung von "Sicherheitszonen" der Möglichkeit einer solch gefahrträchtigen Nähe zwischen Mensch und Tier entgegengewirkt werden müssen. Die Unterlassung solcher Maßnahmen ist der Beklagten auch dann vorwerfbar, wenn sich - wie von ihr geltend gemacht - ein Unglücksfall wie der streitgegenständliche in all den Jahren vor der Veranstaltung im Sommer 1998 nicht ereignet haben sollte; denn es ist ein objektiver (abstrakter) Sorgfaltsmaßstab anzulegen (OLG München VersR 1982, 1105, 1106).

12

Durch die Unterlassung der Beklagten ist es schließlich auch zu dem Sturz der Klägerin gekommen. Dies gilt auch dann, wenn das Tier die Klägerin nicht körperlich berührt haben sollte, sondern unmittelbar vor dieser zum Stehen gekommen und sie "nur" erschreckt haben sollte, sodass es zu dem streitgegenständlichen Fallen kam. Auch dann hat das Unterlassen der Beklagten adäquat kausal (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Hamm VersR 1981, 85, dort rechte Spalte 2. Absatz) und in der Beklagten vorwerfbarer Weise zu dem Sturz und den durch ihn ausgelösten Verletzungen geführt.

13

Indessen muss die Klägerin sich ein Mitverschulden entgegenhalten lassen (vgl. in diesem Zusammenhang erneut OLG Hamm a.a.O.; sh. auch LG Karlsruhe Verkehrsrechtliche Mitteilungen 1996, 70, 71).

14

Denn sie hat diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt vermissen lassen, die einem durchschnittlich aufmerksamen Besucher der damaligen Veranstaltung abzuverlangen war. Eine Veranstaltung wie die streitgegenständliche verlangte wegen des mit ihr notwendig verbundenen gewissen Gefahrenpotentials von jedem Besucher von vornherein ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit. Von daher wäre die Klägerin gehalten gewesen, sich beim Betreten der Wiese umzusehen, um festzustellen, welche Geschehnisse sich dort abspielten und ob ihr bei einem Entlanggehen an den Boxen nicht nur unmittelbar dort, sondern auch aus der einen oder anderen sonstigen Richtung Gefahr drohen könnte. Als Ergebnis ihrer Beobachtungen wäre die Klägerin sodann verpflichtet gewesen, ihre Aufmerksamkeit nicht ausschließlich den Boxen zuzuwenden, sondern immer wieder auch einmal einen Blick auf den Vorführring bzw. auf die Strecke zwischen Ring und Boxen zu richten und in den Zeitspannen dazwischen den dortigen Geschehnissen jedenfalls mit akustischer Aufmerksamkeit zu begegnen, d. h. auf die Geräuschkulisse in ihrem Rücken zu achten und damit auch auf einen evtl. - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier erfolgten - Zu- bzw. Warnruf. Hätte die Klägerin sich - wie tatsächlich nicht - so verhalten, hätte sie nicht erst in dem Moment auf das streitgegenständliche Tier reagiert, als dieses unmittelbar vor ihr war, und wäre es infolgedessen auch nicht zu einem sturzauslösenden Erschrecken oder gar einer Berührung durch das Tier gekommen.

15

Eine Gewichtung des Mitverschuldens der Klägerin mit 50 % erscheint angemessen.

16

Nach dem in zweiter Instanz eingeholten - beidseits nicht angegriffenen - medizinischen Sachverständigengutachten hat die Klägerin sich durch den streitgegenständlichen Sturz eine Wirbelsäulenprellung und eine Kreuz- und Steißbeinprellung zugezogen, jedoch keine knöcherne Verletzung des unteren Kreuzbeins und/oder einen Bruch im Kreuzbein-Steißbeinbereich mit Abwinklung des Kreuz- und Steißbeins. Indessen ist es infolge der erlittenen Prellung zu einer chronischen Coccygodynie gekommen, d. h. einem chronischen Schmerzzustand, infolgedessen die Klägerin auf nicht absehbare Zeit auf die Einnahme von Schmerzmitteln und die Benutzung weicher Sitzgelegenheiten angewiesen sein wird. Die chronische und von Vorerkrankungen der Klägerin (wie etwa einem Bandscheibenleiden) gänzlich unabhängige Coccygodynie muss als Dauerschaden eingestuft werden und es ist der diesbezügliche GdB mit 10 % einzuschätzen.

17

Unstreitig war die Klägerin vom 06. Juli bis zum 06. September 1998 arbeitsunfähig, bevor sie - nach sich sukzessive steigernden Wiedereingliederungsversuchen - ab dem 28. Oktober 1998 ihre Arbeit wieder voll aufnehmen konnte.

18

Anknüpfend hieran erscheint unter Berücksichtigung des oben dargelegten Mitverschuldens der Klägerin in Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falls zur Schaffung von Ausgleich und Genugtuung ein Schmerzensgeld von 1000,-- Euro angemessen.

19

Da angesichts der fortbestehenden und als dauernd einzustufenden Verletzungsfolgen künftige Schäden materieller wie immaterieller Art nicht auszuschließen sind, ist insoweit die Ersatzpflicht der Beklagten - unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin - auszusprechen (vgl. hierzu etwa BGH VersR 1991, 779).

20

Indessen gilt dies - mangels Feststellungsinteresse - nicht für die Schäden, die bereits "entstanden sind". Denn das zugesprochene Schmerzensgeld erfasst den Zeitraum bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und es ist - trotz Hinweises der Kammer vom 22. Mai 2001 - weder dargetan worden noch ersichtlich, warum bis jetzt entstandene materielle Schäden nicht beziffert werden könnten.

21

"Prozesszinsen" vermögen der Klägerin nicht zugesprochen zu werden, da es an einem entsprechenden Antrag fehlt (§ 308 Abs. 1 ZPO).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die ausgesprochene Quotelung gilt trotz des geringeren Streitwertes auch für die 1. Instanz. Denn auf Grund dessen, dass bis zum Abschluss der 1. Instanz seit dem streitgegenständlichen Vorfall "nur" rund 2,5 Jahre verstrichen waren, wohingegen nunmehr rund 4 Jahre vergangen sind, wäre seinerzeit auch nur ein entsprechend geringeres Schmerzensgeld zuzusprechen gewesen.

23

Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt eine analoge Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO zu Grunde (vgl. hierzu auch LG Landau NJW 2002, 973). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht erfüllt sind.