Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 18.10.2002 – 2 O 599/01
ECLI:DE:LGKAISE:2002:1018.2O599.01.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Pferdekaufs und einer in diesem Zusammenhang von dem Beklagten zu 1) durchgeführten tiermedizinischen Ankaufsuntersuchung geltend.
Die Klägerin kaufte am 1. August 2000 von der Beklagten zu 2) die Stute "Accra", bei der es sich um ein Sportpferd für den gehobenen Springsport mit bereits zahlreich erworbenen Erfolgen bis zur Klasse M (mittelschwer) handelte, zum Preis von 50.000,-- DM. Gemäß Ziffer 5) des Kaufvertrages übernahm die Beklagte zu 2) im Rahmen der Gewährfristen gemäß der Verordnung, betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel vom 27. März 1899, die Haftung für die dort genannten Hauptmängel des Pferdes (Bl. 11 d. A.). Die Klägerin und ihr Reitlehrer, der Zeuge K., testeten das Pferd vor dem Kauf. Außerdem wurde am 1. August 2000 auf dem Gelände des Pferdezentrums St. eine so genannte Ankaufsuntersuchung des Pferdes durch den Beklagten zu 1) vorgenommen. Der Beklagte zu 1) - Tierarzt und Inhaber einer Tierklinik mit Sitz in der Schweiz - attestierte dem Pferd keine gesundheitlichen Probleme und stufte es als sporttauglich ein. Dieses Ergebnis wurde von ihm nochmals schriftlich in dem Untersuchungsbericht vom 7. August 2000 bestätigt (Bl. 13 d. A.).
Nach dem Überstellen des Pferdes in den Heimatstall der Klägerin zeigte es sich ständig steigernde Widersetzlichkeiten beim Reiten. Der von der Klägerin eingeschaltete Tierarzt Dr. B. stellte erhöhte CK-NAC-Werte, verursacht durch eine Muskelübersäuerung, fest. Die vom Tierarzt verordnete Spritzenkur brachte keine Besserung, sodass die Stute in die Klinik A. verbracht und dort untersucht wurde. Eine röntgenologische Untersuchung ergab, dass mindestens zwei Dornfortsätze zu eng zueinander standen bzw. sich berührten. Gemäß dem tierärztlichen Untersuchungsbericht der Klinik A. vom 26. Oktober 2000 wurde ein chronisch-aktives TLIS (Thoraco-Lumbales-Interspinales-Syndrom) diagnostiziert.
Die Klägerin leitete daraufhin beim Landgericht Kaiserslautern ein selbständiges Beweisverfahren - Aktenzeichen: 2 OH 96/00 -ein, im Laufe dessen der Sachverständige Prof. Dr. P. in seinem Gutachten vom 14. Mai 2001 die Diagnose TLIS bestätigte und festhielt, dass die Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule der nunmehr in "Alexine" umbenannten Stute im Sinne eines TLIS bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorlagen und der Engstand der Dornfortsätze bereits am 1. August 2000 hätte festgestellt werden können.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. August 2002 klargestellt, dass auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) deutsches materielles Recht Anwendung finden soll.
Die Klägerin trägt vor:
Der Beklagte zu 1) habe keine ordnungsgemäße Ankaufsuntersuchung vorgenommen. Die von ihr gewünschte Röntgenuntersuchung des Rückens des Pferdes sei von ihm unter Hinweis auf fehlende gesundheitliche Rückenprobleme abgelehnt worden. Ohnehin sei der Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen, sie über die Möglichkeit einer röntgenologischen Rückenuntersuchung aufzuklären, da dies bei Pferden dieser Preisklasse als üblich anzusehen sei. Ferner habe der Beklagte zu 1) auch die im Rahmen der Ankaufsuntersuchung in Auftrag gegebene Blutuntersuchung des Pferdes auf Doping nicht ordnungsgemäß erstellt. Die von ihm übersandten Untersuchungsergebnisse ließen weder den Namen des Tieres noch das Entnahmedatum und den Zeitpunkt sowie die Person des Untersuchenden erkennen (vgl. den Bericht auf Bl. 64 f. d. A.). Im Hinblick auf die Widersetzlichkeiten des Pferdes in der Folgezeit sei davon auszugehen, dass das Pferd zur Verdeckung seines tatsächlichen Gesundheitszustandes durch Medikamente gedopt gewesen sei. Dies sei auch dem Beklagten zu 1) bekannt gewesen, was sich aus der Art und Weise der durchgeführten Dopinguntersuchung ergebe. Im Übrigen trage der Beklagte zu 1) aufgrund der fehlerhaften Dokumentation des Blutuntersuchungsergebnisses ohnehin die Beweislast für die Ordnungsmäßigkeit der Blutuntersuchung. Weiterhin habe der Beklagte zu 1) auch die geforderte Untersuchung des Pferdes unter Belastung nicht ausgeführt, sondern der Stute nur einmal kurz über den Rücken gestrichen. Damit sei der Beklagte zu 1) von der üblichen Vorgehensweise abgewichen, da ihm der Gesundheitszustand des Pferdes bekannt gewesen sei. Bei einem Vergleich des vom Beklagten zu 1) gefertigten Untersuchungsprotokolls und des von der Deutschen Tierärzteschaft empfohlenen Untersuchungsprotokolls (Bl. 51 ff. d. A.) ergebe sich, dass der Beklagte zu 1) gerade keine ordnungsgemäße Untersuchung vorgenommen habe. So fehle beispielsweise die Dokumentation einer ordnungsgemäßen Belastungsprobe. Selbst den Mitarbeitern des Pferdezentrums St. sei der gesundheitliche Zustand des Pferdes bekannt gewesen, sei sie doch von ihnen darauf hingewiesen worden, die Stute nur maximal einmal bis zweimal pro Woche leicht zu reiten und am Wochenende auf den Turnieren. Die Haftung der Beklagten zu 2) ergebe sich daraus, dass der Kaufvertrag unwirksam sei, da dessen Wirksamkeit von dem Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung abhängig gewesen sei. Zudem habe der für die Beklagte zu 2) tätige Vermittler, der Zeuge M., ihr zugesichert, dass das Pferd gesund und sporttauglich sei. Die Beklagten hätten ihr daher den aus dem Kauf des Pferdes entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 37.559,33 EUR (vgl. die Aufstellung der einzelnen Schadenspositionen auf Bl. 8 ff., 90 und 149 ff. d. A.) zu ersetzen.
Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 69.121,30 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes zu zahlen, hat sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2001 die Klage in Höhe von 3.600,-- DM zurückgenommen und die Klage im Übrigen auf die Beklagte zu 2) ausgedehnt sowie mit den Schriftsätzen vom 12. August und 11. September 2002 die Klage in Höhe von 3.854,32 EUR bzw. 204,51 EUR erweitert.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an sie 33.500,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen die Herausgabe des Pferdes zu zahlen;
2. an sie weitere 3.854,32 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes zu zahlen;
3. an sie weitere 204,51 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2002 Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes zu zahlen;
4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des Pferdes im Verzug befinden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend:
Das angerufene Gericht sei hinsichtlich des Beklagten zu 1) nicht zuständig. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 1) das Pferd im üblichen Umfang untersucht. Insbesondere habe er den Pferderücken palpiert und abgedrückt, und zwar vom Bereich der Sattellage bis in den Bereich der Kruppe, jedoch ohne jeglichen besonderen Befund. Die Widersetzlichkeiten der Stute in der Folgezeit seien auf unsachgemäßes Reiten, wofür der Zeuge K. bekannt sei, zurückzuführen. Hierfür spreche auch der von der Klägerin vorgelegte Bericht von Dr. B., der nur eine Muskelübersäuerung festgestellt habe. Die später vorgenommenen Röntgenbefunde seien nicht ursächlich für die Widersetzlichkeiten des Pferdes und auch nicht als pathologische Befunde anzusehen. Eine Haftung der Beklagten zu 2) sei ebenfalls nicht gegeben. Für einen kaufvertraglichen Gewährleistungsanspruch, der ohnehin bereits verjährt sei, fehle es an einem Hauptmangel beim Pferd.
Das Gericht hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 22. November 2001 (Bl. 85 f. d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Ferner hat das Gericht die Zeugen K., M. und Kr. vernommen und den Sachverständigen mündlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Prof. Dr. P. vom 2. Mai 2002 (Bl. 103 ff. d. A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 17. September 2002 (Bl. 173 ff. d. A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Kaiserslautern international und örtlich zuständig.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich - soweit es den Beklagten zu 1) mit dessen Wohnsitz in der Schweiz betrifft - aus Artikel 5 Ziffer 1) des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ). Sowohl Deutschland als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., Anh. I, Art. 1 EuGWO, Randnr. 16), sodass dessen Anwendungsbereich eröffnet ist. Die Vorschriften des LugÜ zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte verdrängen die entsprechenden Regelungen des autonomen Internationalen Zivilprozessrechts. Grundsätzlich ist eine Person zwar nach Artikel 2 LugÜ an ihrem Wohnsitzgericht zu verklagen, ausnahmsweise (Artikel 3 LugÜ) kann die Klage gemäß Artikel 5 Ziffer 1) LugÜ aber vor einem anderen Vertragsstaat erhoben werden, wenn vertragliche Ansprüche den Gegenstand des Verfahrens bilden. Maßgeblich ist hiernach der Gerichtsstand des Erfüllungsortes, wobei der Ort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen ist, nach dem Internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichtsstaates, hier also Deutschland, bestimmt wird (vgl. BGH NJW 1999, 2442). Dies gilt auch für durch Leistungsstörungen eventuell entstandene Sekundärpflichten auf Schadensersatz, die zuständigkeitsrechtlich denjenigen Hauptpflichten zugeordnet werden, zu denen sie gehören bzw. an deren Stelle sie treten (Zöller, a.a.O., Art. 5 EuGWO, Randnr. 7). Das maßgebliche Recht zur Beurteilung des Erfüllungsortes der streitigen Forderung gegen den Beklagten zu 1) bestimmt sich somit nach Artt. 27 ff. EGBGB.
Die Parteien haben spätestens durch ihre Erklärungen in der Sitzung vom 12. August 2002 eine Vereinbarung einer Rechtswahl nach Artikel 27 Abs. 1 EGBGB getroffen. Demnach sollte auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) deutsches materielles Recht zur Anwendung kommen mit der Folge, dass sich der Erfüllungsort der Klageforderung gegen den Beklagten zu 1) aus § 269 BGB ergibt.
Eine konkrete Vereinbarung der Parteien, aus denen eine Bestimmung über den Leistungsort im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB herzuleiten ist, hat die Klägerin zwar nicht behauptet. Aus den besonderen Umständen des Vertragsverhältnisses bezüglich der Ankaufsuntersuchung ist aber davon auszugehen, dass die vertraglichen Verpflichtungen in St. zu erfüllen waren. Im dortigen Leistungszentrum wurde die Ankaufsuntersuchung des Pferdes vorgenommen. Dies stellte nicht nur eine vorbereitende Maßnahme, die praktischerweise nicht am Wohnort des Beklagten, sondern am Unterbringungsort des Pferdes in St. durchgeführt wurde, dar. Vielmehr handelte es sich um die maßgebliche Leistung des Beklagten zu 1). Dessen Tätigkeit im Rahmen der Ankaufsuntersuchung bildete die medizinische Grundlage für den Kauf der Stute "Accra" durch die Klägerin. In der Vertragsurkunde vom 1. August 2000 wurde unter Ziffer 5) ausdrücklich auf das Ergebnis dieser Ankaufsuntersuchung abgestellt. Entscheidend zur Erfüllung seiner Vertragspflicht war somit der von dem Beklagten zu 1) mündlich in St. erbrachte Untersuchungsbericht. Der zeitlich nachfolgende schriftliche Bericht vom 7. August 2002 war hingegen nur noch eine Zusammenfassung des bereits mitgeteilten Untersuchungsergebnisses und stellte im Rahmen der Vertragserfüllung lediglich eine nachrangige Leistungshandlung dar.
Der Erfüllungsort St. ist neben der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Kaiserslautern auch für die Bestimmung dessen örtlicher Zuständigkeit im Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten zu 1) maßgebend.
Ferner hat sich die Beklagte zu 2) rügelos zur Hauptsache eingelassen, so dass sich diesbzgl. die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 39 ZPO ergibt.
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann weder von dem Beklagten zu 1) (1.) noch von der Beklagten zu 2) (2.) die Zahlung von 37.559,33 EUR Zug um Zug gegen Übergabe der Stute "Alexine/Accra" verlangen.
1. Die Haftung des Beklagten zu 1) wegen einer positiven Vertragsverletzung des Gutachtenvertrages mit der Klägerin kommt nicht in Betracht. Ein derartiger Anspruch scheitert bereits daran, dass eine objektive Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1) nicht vorliegt. Eine solche kann nicht allein schon aus der Nichtanfertigung von Röntgenaufnahmen des Pferderückens bzw. aus dem unterbliebenen Hinweis über deren Möglichkeit hergeleitet werden. Geschuldet war nicht die Herstellung derartiger Aufnahmen, sondern ein tierärztlicher Untersuchungsbericht im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung.
Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. P., von denen abzuweichen das Gericht keinen Anlass hat (§ 286 ZPO), gehören röntgenologische Aufnahmen des Pferderückens, die zur Erkennung der vorliegenden Fehlstellungen der Dornfortsätze erforderlich waren, nicht zum üblichen Standard einer Ankaufsuntersuchung. Hiermit in Einklang stehen auch die Angaben des von der Tierärzteschaft empfohlenen standardisierten Untersuchungsprotokolls einer Ankaufsuntersuchung. Darin ist das Röntgen des Rückens eines Pferdes nicht bei den Körperteilen aufgeführt, die standardmäßig geröntgt werden sollen. Auf die Möglichkeit einer über den normalen Umfang einer Ankaufsuntersuchung hinausgehenden röntgenologischen Aufnahme des Pferderückens musste der Beklagte zu 1) nicht ausdrücklich hinweisen. Die Klägerin hat selbst behauptet, diese zusätzliche Untersuchung gewünscht zu haben, was von den vernommenen Zeugen auch bestätigt wurde. Im Hinblick darauf erübrigte sich ein entsprechender Hinweis.
Dem Beklagten zu 1) war auch nicht vorzuwerfen, dass er dem Wunsch der Klägerin, den Rücken des Pferdes zu röntgen, nicht nachkam und sie deswegen nicht etwa an eine spezialisierte Tierklinik verwies. Nach den Aussagen der Zeugen M., K. und Kr. bestand am Untersuchungsort ohnehin nicht die Möglichkeit von röntgenologischen Aufnahmen des Pferderückens, da das von dem Beklagten zu 1) mitgeführte Röntgengerät hierfür nicht geeignet war. Nachdem die Klägerin hierüber informiert wurde, konnte sie von dem Beklagten zu 1) trotz dessen Erklärung, die - nach der Würdigung der Aussagen der Zeugen K., Kr. und M. als ausreichend anzusehende - Tast- und Druckuntersuchung des Pferderückens sei ohne Befund geblieben, nicht den Hinweis erwarten, dass zur Ausräumung weiterer Risiken eine röntgenologische Untersuchung in einer Spezialklinik möglich sei.
Die Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten eines Gutachters bestehen - wie allgemein bei Werkverträgen - nur hinsichtlich des in Auftrag gegebenen Werkes und damit zusammenhängender Umstände. Die vertraglich übernommenen Verpflichtungen stecken den Rahmen für die Beratungspflichten ab. Maßgeblich sind sowohl der Beratungsbedarf des Bestellers als auch der vertraglich vorgesehene Zweck des zu erstellenden Werkes. Nach Sinn und Zweck der Ankaufsuntersuchung soll dem Besteller eine solide Grundlage für die Kaufentscheidung an die Hand gegeben werden. Die Ankaufsuntersuchung ist in ihrem üblichen Rahmen allerdings nicht geeignet, den Gesundheitszustand des Pferdes vollständig und umfassend zu bewerten. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist die Anzahl der Röntgenaufnahmen bei einer Standard-Ankaufsuntersuchung aus rein praktischen und vor allem finanziellen Gründen beschränkt, was eine derartige Untersuchung jedoch nicht entwertet. Die bei einer Ankaufsuntersuchung vorzunehmende klinische und röntgenologische Untersuchung gestattet regelmäßig eine fundierte Beurteilung über die Sporttauglichkeit des untersuchten Pferdes. Will der Besteller weitere gesundheitliche Risiken ausschließen, muss er entsprechende Zusatzaufträge - ggfs. gegenüber einem anderen Gutachter - erteilen und somit zum Ausdruck bringen, dass er eine über den üblichen Rahmen einer Ankaufsuntersuchung hinausgehende Begutachtung konkret begehrt. Einen derartigen Auftrag hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) jedoch nicht erteilt.
Eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Für den von der Klägerin nicht näher begründeten Vorwurf, der Beklagte zu 1) habe den schlechten Gesundheitszustand des Pferdes gekannt, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Hiergegen sprechen auch die von der Stute "Accra" während ihres Aufenthaltes bis zum Verkauf am 1. August 2000 im Pferdeleistungszentrum St. erzielten Turniererfolge, die sich bei einem schlechten Gesundheitszustand schwerlich erklären lassen. Vor diesem Hintergrund ist auch die weitere Behauptung der Klägerin, das Pferd sei beim Verkauf gedopt gewesen, als bloße unbeachtliche Vermutung zu werten, zumal der Beklagtenvertreter im Termin vom 17.09.2002 unter Vorlage einer Kopie des Blutuntersuchungsberichts (Bl. 190 d. A.) klargestellt hat, dass der Klägerseite aussergerichtlich versehentlich nur eine teilweise beschriftete Kopie dieses Berichts per Fax zugesandt wurde.
2. Der Klägerin steht auch gegen die Beklagte zu 2) kein Zahlungsanspruch zu. Eventuelle kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche sind zwischenzeitlich verjährt.
Der Verkäufer eines Pferdes haftet für Hauptmängel nur innerhalb der in §§ 482, 490 BGB a. F. genannten Fristen. Ansprüche des Käufers wegen eines nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Fehlers des Tieres verjähren - soweit der Verkäufer eine entsprechende Gewährleistung übernommen oder eine Eigenschaftszusicherung erklärt hat - in 6 Wochen, beginnend mit der Ablieferung des Tieres (§§ 492, 490 Abs. 1 BGB a. F.).
Gemäß § 5 des Kaufvertrages hat die Beklagte zu 2) nur die Gewährleistung für Hauptmängel im Sinne der Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel vom 27. März 1899 übernommen. Das bei der Stute "Accra" diagnostizierte chronischaktive TLIS ist als Hauptmangel in der vorgenannten Verordnung allerdings nicht genannt. Eine Haftung wegen eines nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Fehlers der Beklagten zu 2) wäre - die Behauptung der Klägerin unterstellt, die Beklagte zu 2) habe eine Eigenschaftszusicherung erklärt - zwischenzeitlich verjährt, da bis zur Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens mit Antrag vom 21. Dezember 2000 die 6-wöchige Frist beginnend mit der Ablieferung der Stute am 1. August 2000 bereits abgelaufen war.
Schließlich gibt der Sachvortrag der Klägerin für eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2) wegen eines eventuellen kollusiven Zusammenwirkens mit dem Beklagten zu 1) bzw. mit Mitarbeitern des Pferdezentrums St. nichts her.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis 16. Dezember 2001 auf 35.341,16 Euro,
ab 17. Dezember 2001 bis 11. August 2002 auf 33.807,28 Euro,
ab 12. August 2002 bis 10. September 2002 auf 37.354,82 Euro und
ab. 11. September 2002 auf 37.559,33 Euro.