Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern

Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 16.01.2003 – 1 T 8/03

ECLI:DE:LGKAISE:2003:0116.1T8.03.0A

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Betroffene ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Mitte 1993 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein erster Asylantrag wurde noch im Juli desselben Jahres unanfechtbar abgelehnt; soweit seinerzeit Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 2 AuslG festgestellt wurden, ist im Mai des Jahres 2002 ein Widerruf des Bescheids erfolgt. Ebenfalls im Jahr 2002 wurde ein Asylfolgeantrag des Betroffenen abgelehnt. Der Betroffene wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall der Nichtausreise wurde ihm die Abschiebung angedroht. Bestandskraft trat am 25. Mai 2002 ein. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Betroffene bereits nicht mehr in der ihm zuletzt zugewiesenen Wohnung in G... auf. Auch erschien er in der Folgezeit nicht, um eine Verlängerung der ihm zuletzt erteilten Duldung zu beantragen. Vielmehr war der Betroffene unbekannten Aufenthalts und wurde nach unbekannt abgemeldet.

2

Hinweise darauf, dass der Betroffene sich in einer in dem Anwesen S... in K... gelegenen Wohnung aufhalten könnte, nahm die - von der Kreisverwaltung - Ausländerbehörde – K... um Amtshilfe ersuchte - Stadtverwaltung K... zum Anlass, bei dem Verwaltungsgericht N... eine Durchsuchungserlaubnis für die in Rede stehende Wohnung zu erwirken. Der Beschluss datiert vom 27. November 2002 und gestattet die Durchsuchung bis einschließlich 27. Februar 2003. Indessen wurden von der um Durchführung der Durchsuchung und Festnahme des Betroffenen ersuchten Polizei Bedenken angemeldet, den Betroffenen im Fall eines Antreffens in der Wohnung zum Zweck der Vorführung bei dem Amtsgericht K... vorläufig festzunehmen, ohne dass zuvor eine dies gestattende Anordnung des Abschiebungshaftrichters erwirkt worden sei.

3

Daraufhin wandte sich die Stadtverwaltung K... mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2002 an das Amtsgericht K... und beantragte "zunächst ein Vorführungsersuchen für den Ausländer" zu erlassen; darüber hinaus wurde der Antrag gestellt, "vom Tage der Festnahme des Ausländers die Anordnung von Abschiebehaft gem. § 57 Abs. 2 Nr. 2 und 5 AuslG für die Dauer von 3 Monaten" zu beschließen.

4

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 hat das Amtsgericht K... den "Antrag der Stadtverwaltung K... auf Erlaß eines Vorführungsbefehls zum Zwecke der Vorführung des Betroffenen zur Anhörung im Termin zum Erlass eines Abschiebehaftbefehls zurückgewiesen". Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Vorführung nach § 5 Abs. 1 FEVG nicht gegeben seien. Zu einem anschließend auf den 10. Januar 2003 bestimmten Termin zur Anhörung konnte der Betroffene nicht geladen werden. Die mit der Anschrift "S... bei A..." versehene Ladung gelangte mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurück, woraufhin der zur Anhörung des Betroffenen bestimmte Termin wieder aufgehoben wurde.

5

Mit Schriftsatz vom 07. Januar 2003 hat die Stadtverwaltung K... gegen den Beschluss vom 20. Dezember 2002 "sofortige Beschwerde" eingelegt. Das Amtsgericht K... hat daraufhin die Sache dem Landgericht - Beschwerdekammer - Kaiserslautern zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde gemäß §§ 19, 20, 21 FGG zulässig. Denn die sofortige Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 FEVG ist nur gegen Entscheidungen des Gerichts statthaft, die die Anordnung oder Ablehnung der Freiheitsentziehung (hier der Abschiebungshaft) selbst betreffen; gegen andere Entscheidung des Gerichts - darunter auch die, die eine Vorführung zur Anhörung gemäß § 5 Abs. 1 FEVG betreffen - ist hingegen die einfache Beschwerde gegeben (Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Auflage, § 7 Randziffer 2).

7

Wäre es demgemäß grundsätzlich geboten gewesen, zunächst eine Entscheidung des Amtsgerichts über eine Abhilfe/Nichtabhilfe herbeizuführen, konnte im vorliegenden Fall von einem solchen Vorgehen doch ausnahmsweise abgesehen werden. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass in einem Beschwerdeverfahren nach dem FGG das Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, zu einem Befinden über eine Abhilfe nicht nur berechtigt (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage, § 21 Randziffer 3), sondern grundsätzlich auch verpflichtet ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Brandenburgisches OLG FGPrax 2000, 256), muss von der Herbeiführung einer Entscheidung über eine Abhilfe/Nichtabhilfe doch in Ausnahmefällen abgesehen werden können. Und ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Denn ungeachtet der Frage einer Dringlichkeit der Entscheidung steht eine Abhilfe durch das Amtsgericht jedenfalls nicht zu erwarten (vgl. in diesem Zusammenhang Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Auflage, § 569 a. F. Randziffer 2; ebenso Musielak, ZPO,  2. Auflage, § 569 a. F. Randziffer 2, Münchener Kommentar, ZPO, 2. Auflage, § 569 a. F. Randziffer 2 und Stein/Jonas, ZPO,   21. Auflage, § 569 a. F. Randziffer 2).

8

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet.

9

Denn die Anordnung einer Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter kann nur nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 FEVG in Betracht kommen, d. h. nur im Fall des Nichterscheinens des Betroffenen nach einer vorgängigen - hier indessen nicht bewirkten - ordnungsgemäßen Ladung (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. etwa OLG Frankfurt NJW 1985, 1294) zu einer mündlichen Anhörung.

10

Auch besteht keine Veranlassung, der Stadtverwaltung K... anheim zu geben, bei dem Amtsgericht K... auf eine Entscheidung nach § 11 FEVG hinzuwirken. Denn bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - der Ausländer ist unbekannten Aufenthalts, woran das Vorliegen bloßer, seinen Aufenthalt betreffender Verdachtsmomente nichts ändert - kommt eine Festnahme des Betroffenen zur Vorführung bzw. eine Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter in Betracht, ohne dass es der vorgängigen Erwirkung einer richterlichen Anordnung nach der genannten Vorschrift bedürfte.

11

Zwar ist obergerichtlich mehrfach entschieden worden, dass die Voraussetzungen, unter denen Zwangsmaßnahmen zur Durchführung von Abschiebungshaft ergriffen werden dürften, sich nach den Vorschriften des Ausländergesetzes, §§ 1, 3, 5, 11 FEVG und Artikeln 2 Abs. 2, 13 Abs. 1, 2 und 104 Abs. 1, 2 GG bestimmten; danach bedürfe jede von der zuständigen Ausländerbehörde veranlasste, mit der Abschiebung im Zusammenhang stehende auf Freiheitsentziehung gerichtete Zwangsmaßnahme einer vorherigen richterlichen Anordnung; dementsprechend bestehe für die Ausländerbehörde keine Ermächtigung, einen Ausländer zur Vorführung vor dem Abschiebungshaftrichter festzunehmen; ein Bedürfnis für eine Sicherung der Abschiebung durch vorläufigen Verwaltungs- oder Polizeigewahrsam habe der Gesetzgeber seit der Aufhebung der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 durch § 55 Abs. 2 S. 1 AuslG 1965 verneint und die Ausländerbehörde auf das Verfahren der vorherigen richterlichen Entscheidung verwiesen; in Eilfällen könne dies die richterliche Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung nach § 11 FEVG sein (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Celle, Beschluss vom 20. Februar 1991, Az.: 17 W 38/90, BGH NJW 1993, 3069, KG Berlin FGPrax 1997, 74, BayObLG FGPrax 1997, 117,   OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Mai 1997, Az.: 20 W 365/96 und Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 14. Dezember 2001,  Az.: 1 Ss 228/01).

12

Indessen sind diese Entscheidungen noch vor dem 01. November 1997 ergangen (siehe oben) oder haben einen Sachverhalt betroffen, in dem der Aufenthalt des Ausländers nicht unbekannt war (so das Urteil des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 14. Dezember 2001,  Az.: 1 Ss 228/01). Am 01. November 1997 ist aber die Regelung des § 42 Abs. 7 AuslG in Kraft getreten, nach der ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer "zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden" kann, "wenn sein Aufenthalt unbekannt ist" (Gesetz vom 29.10.1997, BGBl. I 2584). Mit dieser Regelung ist nach Auffassung der Kammer die bislang fehlende bundesgesetzliche Ermächtigung, einen Ausländer zur Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter festzunehmen oder einen festgenommenen Ausländer dem Abschiebungshaftrichter vorzuführen, für eine Fallkonstellation, wie sie hier vorliegt, geschaffen worden. Auf ihrer Grundlage kann eine Festnahme zur Vorführung bzw. eine Vorführung erfolgen, ohne dass es der vorherigen Einholung einer richterlichen Anordnung gemäß § 11 FEVG bedürfte. Eine solche Anordnung ist nicht Voraussetzung für eine Ausschreibung. Dies spiegelt die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz" wieder (vgl. dort § 42 Ziffer 42.7 i. V. mit Nummern 45.0.10.1.1, 49.3.2 und 63.6.3.2), und es trägt diese Sichtweise sowohl rechtlichen Bedenken wie praktischen Bedürfnissen Rechnung, die aufträten, wollte man die Ausländerbehörde darauf verweisen, nach dem Untertauchen eines Ausländers stets und gegebenenfalls wiederholt eine Anordnung gemäß § 11 FEVG zu erwirken, um so die Grundlage für eine Ausschreibung gemäß § 42 Abs. 7 AuslG zu schaffen.

13

Mit vorstehender Auffassung setzt sich die Kammer nach ihrer Ansicht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Dezember 2001, Az.: 1 Ss 228/01. Denn - wie bereits ausgeführt - betraf diese Entscheidung gerade nicht den hier gegebenen und in § 42 Abs. 7 AuslG geregelten Fall eines Ausländers unbekannten Aufenthalts.

14

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 15 Abs. 2 FEVG).