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Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 15.12.2003 – 3 O 697/02
ECLI:DE:LGKAISE:2003:1215.3O697.02.0A
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die beklagte Ortsgemeinde auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch.
In dem Zeitraum von 1997 bis zum 09. April 2001 führte die Klägerin in der Straße "Am K." der beklagten Gemeinde Arbeiten bezüglich der Ortsnetzverkabelung und Straßenbeleuchtung aus. Als die eine Straßenseite (nach Angaben der Parteien die rechte Straßenseite) mit 15 Hausgrundstücken fertig gestellt war, untersagte ihr die Beklagte am 09. April 2001 die Fortsetzung der Arbeiten mit dem Hinweis, dass eine rechtlich wirksame Auftragserteilung nicht erfolgt sei. Die Arbeiten bezüglich der linken Straßenseite wurden späterhin unter der Regie der Verbandsgemeindewerke E. (Pfalz) fertig gestellt.
Am 11. April 1997 hatte die Klägerin der Beklagten für die Arbeiten ein Angebot über 40.596,15 DM (vgl. Bl. 62/63 d.A.) unterbreitet. Am 03. Mai 2001 erstellte die Klägerin eine Rechnung Nr. 61 (Bl. 8 d.A. - unvollständig) über rund 55.000,00 DM, worin ihre Leistungen bezüglich der anderen (linken) Straßenseite mit weiteren sieben Häusern, die von ihr nicht mehr erbracht wurden, enthalten waren. Die Beklagte zahlte auf die Rechnung rund 38.000,00 DM.
Gegenstand der vorliegenden Klage ist im Wesentlichen die Vergütung (7.936,85 EURO) für die von der Klägerin auf der linken Straßenseite nicht mehr ausgeführten Kabelverlegearbeiten, die sie in einer neuen Rechnung Nr. 77 vom 14. August 2001 (vgl. Bl. 134 d.A.) nochmals aufgeführt hat. Das Material für die Verkabelung der linken Straßenseite (Positionen N 1 - N 7 der Rechnung Nr. 61 vom 03. Mai 2001), das die Klägerin bereits angeschafft hatte, wurde von der Beklagten bezahlt.
Die Klägerin macht geltend:
Der Auftrag für die Arbeiten in der Straße "Am K." an. beiden Straßenseiten sei zunächst mündlich durch den damaligen Ortsbürgermeister W. erteilt worden. Späterhin am
Juli 1997 habe der Gemeinderat der Auftragserteilung zugestimmt . In einem Schreiben der Verbandsgemeindewerke vom Juni 1997 (Bl. 29 d.A.) sei die Auftragserteilung ausdrücklich bestätigt worden.
Der Betrag der Rechnung Nr. 77 stelle den Gewinn dar, den sie (die Klägerin) im Falle der Ausführung der restlichen Arbeiten auf der linken Straßenseite zusätzlich erwirtschaftet hätte. Die Beklagte habe die aufgrund der Kündigung vom 09. April 2001 nicht ausgeführten Arbeiten einfach aus der Rechnung Nr. 61 vom 03. Mai 2001 herausgerechnet. Durch die Aufkündigung des Vertrages habe sie weder Material- noch Personalkosten erspart. Der Zeuge R. und seine beiden Söhne hätten ihr (der Klägerin) im Rahmen der innerfamiliären Beziehungen ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.936,85 EURO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.09.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend:
Ein wirksamer Vertrag im Sinne des § 49 Gemeindeordnung liege nicht vor. Der Bürgermeister habe den Auftrag nicht schriftlich erteilt und auch nicht unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet. Soweit der kaufmännische Leiter der Verbandsgemeindewerke E. eine vertragliche Erklärung abgegeben habe, entspreche diese nicht der Bestimmung des § 49 Abs. 2 Gemeinde Ordnung, da keine vom Bürgermeister oder seinem Vertreter unterzeichnete Vollmacht, die mit Dienstsiegel versehen sein müsse, vorgelegen habe. Auch eine spätere Genehmigung durch den Bürgermeister in der gehörigen Form sei nicht erfolgt.
Die im Innenverhältnis erforderliche Zustimmung des Gemeinderates habe nicht vorgelegen. Da es sich angesichts der Größenordnung nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt habe, habe der Auftrag der Zustimmung bedurft. In seiner Sitzung vom 22. Juli 1997 habe der Gemeinderat die Auftragserteilung ausdrücklich missbilligt. Dem Zeugen Karl R., dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin, sei als langjährigem Ratsmitglied bekannt gewesen, dass ein Auftrag nicht wirksam erteilt worden sei.
Im Übrigen habe das Angebot der Klägerin vom 11. April 1997 nur die Erdverkabelung der rechten Straßenseite betroffen, die letztlich auch vollständig bezahlt worden sei. Dieses Angebot sei auch Gegenstand des formunwirksamen Vertrags der Parteien gewesen. Die Rechnung sei nach Überprüfung auf 38.075,84 DM festgestellt worden, was in etwa dem Angebot von 40.596,15 DM entsprochen habe. So seien beispielsweise 270 Meter Kabel im Angebot gewesen, die aufgrund des Aufmaßes, das der Zeuge R. akzeptiert habe, auf 252 Meter reduziert worden seien. Die in der Rechnung Nr. 77 aufgeführten Leistungen seien weder beauftragt noch ausgeführt worden .
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Karl R., Otmar W., Karl Wi., Helmut Z., Bernd J., Wolfgang S., Günther S., Jürgen Ro. und Manfred B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2003 (Bl. 112 - 130 d.A.) sowie die schriftliche Aussage des Zeugen B. vom 26. September 2003 (Bl. 264, 264 R. d.A.) verwiesen.
Die Akte 3 C 586/01 - Amtsgericht Rockenhausen - hat das Gericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung weiteren Werklohns in Höhe von 7.936,85 EURO zu.
I. Ein Anspruch aus § 649 BGB, wonach der Unternehmer im Falle der Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen auch für die noch nicht erbrachten Leistungen beanspruchen kann, scheidet aus, da ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB a. F. zwischen den Parteien nicht wirksam geschlossen wurde.
Eine formwirksame Verpflichtungserklärung im Sinne des § 49 Gemeindeordnung ist weder vom Bürgermeister W. noch vom kaufmännischen Leiter der Verbandsgemeinde abgegeben worden. Nach § 49 Abs. 1 der Rheinlandpfälzischen Gemeindeordnung bedürfen die Gemeinde verpflichtenden Erklärungen der Schriftform und müssen vom Bürgermeister oder dessen Vertreter handschriftlich unter Beifügung von Amtsbezeichnung und Dienstsiegel unterzeichnet werden. Amtsbezeichnung und Dienstsiegel brauchen nur dann nicht beigefügt werden, wenn die Verpflichtungserklärung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. Falls ein Bevollmächtigter die schriftliche Erklärung abgibt, ist diese nur rechtsverbindlich, wenn die Vollmacht in der vorbezeichneten Form erteilt wurde (§ 49 Abs. 2 Gemeindeordnung).
Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist keine schriftliche Beauftragung durch d en dama1ig en Bü rgerme ister W. im Sinne des § 49 Abs. 1 Gemeinde Ordnung erfolgt. Der Zeuge W. hat zudem bei seiner Vernehmung bestätigt, dass er den Auftrag bezüglich der Erdverkabelung der Straße "Am K." der Klägerin im Jahre 1997 mündlich erteilt hat.
Soweit vom kaufmännischen Leiter der Verbandsgemeindewerke eine Auftragserteilung (vgl. Bl. 29 d.A.) erklärt wurde, ist diese gemäß§ 49 Abs. 2 Gemeindeordnung unwirksam. Für die Bevollmächtigung in der Form des § 49 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung ist nichts vorgetragen oder ansonsten ersichtlich.
Der Formmangel ist auch nicht durch Nachholung der erforderlichen Form entsprechend § 184 Abs. 1 BGB geheilt worden. Die Vorschrift des § 49 Abs. 3 Gemeindeordnung (Geschäfte der laufenden Verwaltung) greift vorliegend nicht ein.
Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Gemeindeordnung gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde finanziell unerheblich sind.
Der streitgegenständliche Vertrag zählt für die beklagte ländliche Gemeinde ersichtlich nicht zu den finanziell wenig bedeutsamen Geschäften im Sinne des § 49 Abs. 3 Gemeindeordnung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören bei kreisangehörigen Gemeinden insbesondere Kauf-, Dienst- und Werkverträge mit Bagatellumfang im Rahmen der Bedarfsdeckung der Verwaltung und der ordnungsgemäßen Wartung und Bewirtschaftung des gemeindlichen Vermögens (vgl. Stubenrauch in Gabler/Höhlein/Klöckner/ Komm, zum Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Band I, Gemeindeordnung, § 4 9 Anm. 4). Bei einem Auftragvolumen von 40.000,00 bis 50.000,00 DM - wie im vorgegebenen Fall - kann sonach kein Geschäft der laufenden Verwaltung angenommen werden.
Der beklagten Gemeinde ist es im Streitfalle nicht versagt, sich auf den Verstoß gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung zu berufen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1980, 117; BGH NJW 1986, 2939; BGH Baurecht 1992, 761) handelt es sich bei Formvorschriften der Gemeindeordnung, die die Vertreter der Gemeinden beim Abschluss von Verträgen beachten müssen, um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die zum Schutz der öffentlich rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dienen. Im Hinblick auf diese Schutzfunktion kann sich der Vertragspartner einer öffentlich rechtlichen Körperschaft nur unter besonderen Umständen nach § 242 BGB darauf berufen, der Einwand der öffentlich rechtlichen Körperschaft, ihre Verpflichtungserklärung sei wegen eines Verstoßes gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung unwirksam, verstoße gegen den Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung.
In Bezug auf Mängel in der Vertretungsberechtigung gilt der Grundsatz, dass derjenige, der zu einer Gemeinde in Geschäftsbeziehungen eintritt, die Pflicht hat, sich über die Vertretungsregelung der jeweiligen Gemeindeordnung zu informieren und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Gemeinde dem Gesetz entsprechend vertreten ist (BGH DVBL 1972, 778). Die im öffentlichen Interesse zum Schutz öffentlicher Körperschaften und ihrer Mitglieder geschaffenen gesetzlichen Regelungen über die Vertretungsmacht der jeweils zuständigen Organe können nicht ohne Weiteres durch Berufung auf Treu und Glauben außer Kraft gesetzt werden (vgl. Stubenrauch in Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Gemeindeordnung, § 49 Anm. 5.2.2.2).
Ein Ausnahmefall ist indessen dann anzunehmen, wenn der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach der Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ der öffentlich rechtlichen Körperschaft den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat (BGH NJW 1994, 1528).
Von einem derartigen Fall kann hier nicht ausgegangen werden. Die Behauptung der Klägerin, der Gemeinderat der beklagten Gemeinde -als zuständiges Organ - habe der Auftragserteilung an die Klägerin zugestimmt, ist nicht bewiesen.
Der Zeuge R. hat hierzu bekundet, im Winter 1996 oder auch Frühjahr 1997 sei durch den Gemeinderat beschlossen worden, dass die Klägerin ein Angebot hinsichtlich der Erdverkabelung der Straße "Am K." erstellen solle. Er (der Zeuge) selbst habe später bei der Auftragsvergabe durch den Gemeinderat wegen Eigeninteresses den Saal verlassen. Die anderen Gemeinderatsmitglieder hätten ihm hinterher gesagt, dass der Auftrag der Klägerin durch einstimmigen Beschluss des Rates erteilt worden sei. Die Auftragsvergabe sei zuvor nicht mündlich erfolgt.
Der Zeuge W., der frühere Ortsbürgermeister der Beklagten hat ausgesagt, der fragliche Auftrag sei im Mai oder Juni 1997 durch ihn vorab mündlich erteilt worden. Der Gemeinderat habe in einer von ihm geleiteten Sitzung späterhin den Auftrag an die Klägerin vergeben, wobei er nicht mehr genau wisse, wann dies geschehen sei.
Der Zeuge Wi. hat ebenfalls eine Auftragsvergabe durch den Gemeinderat bestätigt, vermochte allerdings keinen genauen Zeitpunkt anzugeben.
Der zu dieser Frage vernommene Zeuge J. konnte hingegen die Auftragsvergabe durch den Gemeinderat nicht bestätigen. Der Zeuge St. hat eine Zustimmung des Gemeinderates ausdrücklich in Abrede gestellt. Er hat bekundet, ihm sei die mündliche Auftragsvergabe durch den Bürgermeister bekannt gewesen, der Gemeinderat habe dieser Auftragsvergabe jedoch nicht zugestimmt. Insbesondere für die Ratssitzung vom 22. Juli 1997, in der nach der Behauptung der Klägerin (vgl. die protokollierte Erklärung Bl. 125 d.A.) die Zustimmung des Gemeinderates erfolgt sein soll, hat der Zeuge einen entsprechenden Beschluss des Rates verneint.
Der Zeuge S. konnte eine Zustimmung des Gemeinderates zur Auftragsvergabe gleichfalls nicht bestätigen.
Nach den Bekundungen der Zeugen St. und S. ist im Jahre 2001 die Auftragsvergabe an die Klägerin erneut im Gemeinderat besprochen worden. Der Rat hat der Klägerin nach Angaben der Zeugen ein Vergleichsangebot unterbreitet, wonach diese den Auftrag bezüglich der Verkabelung der Straße "Am K." erhalten solle, wenn sie sich mit der beklagten Gemeinde über weitere bestehende Streitigkeiten bezüglich ihrer Arbeiten einigen werde. Die Klägerin hat dieses Vergleichsangebot - den Aussagen der Zeugen zufolge - jedoch nicht angenommen, so dass ihr auch nicht der Auftrag zur Verkabelung der fraglichen Straße erteilt wurde. Für die Richtigkeit der Zeugenaussagen St. und S. spricht das vorgelegte Protokoll der Ratssitzung vom 22. Juli 1997 (Bl. 180 - 183 d.A.), worin eine Auftragsvergabe durch den Gemeinderat oder eine Zustimmung zur mündlichen Auftragserteilung durch den Bürgermeister nicht verzeic hnet ist s owie da s Sitz ungsprotokoll vom 02. April 2001 (Bl. 221, 222 d.A.), aus dem das erwähnte Vergleichsangebot an die Klägerin ersichtlich ist.
Dass die Protokolle den Sitzungsverlauf zutreffend wiedergeben, folgt aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin S.-B.. Die Zeugin, Schriftführerin bei Gemeinderatssitzungen der Beklagten, hat ausgesagt, die Auftragsvergabe bezüglich des Ausbaus "K." sei auf Antrag eines Ratsmitglieds für die Sitzung vom 22. Juli 1997 von der Tagesordnung genommen worden. Auch in allen späteren Sitzungen sei dieser Punkt nicht mehr auf der Tagesordnung gewesen. Dies habe eine Durchsicht der Tagesordnungen ergeben.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme (Vernehmung der Gemeinderatsmitglieder und des Ortsbürgermeisters) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat der Auftragserteilung zugestimmt hat. Die Zeugen, die die Behauptungen der Klägerin bestätigt haben, erscheinen nicht glaubwürdiger als die übrigen vernommenen Zeugen. Gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen R., W. und Wi. spricht zudem, dass der angeblich gefasste Gemeinde-ratsbeschluss in einem Sitzungsprotokoll nicht aufgeführt ist.
Angesicht der unwirksamen Auftragserteilung kommt es auf die Entscheidung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob lediglich für die bereits vergütete rechte Straßenseite - wofür die Aussagen der Zeugen Z. und St. sprechen - und nicht für beide Straßenseiten ein Auftrag erteilt wurde, nicht an.
II.. Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) scheidet aus, da die geleisteten Arbeiten vergütet worden sind. Hinsichtlich des hier geltend gemachten Gewinns für die nicht (mehr) erbrachten Leistungen liegt keine Bereicherung der Beklagten vor.
Auf c.i.c. kann der Anspruch der Klägerin nicht gestützt werden. Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss ist auf den öffentlich rechtlichen Handlungsbereich der Gemeinde entsprechend anwen dbar. Vom Umfang her ka nn der A nspruch aus culpa in-contra-endo jedoch nur den Schaden erfassen, der dem Dritten dadurch entstanden ist, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat (sogenanntes negatives Interesse oder Vertrauensinteresse analog § 122 BGB) . Dadurch ist insbesondere der Ersatz des erwarteten Gewinns, wie er vorliegend von der Klägerin geltend gemacht wird, ausgeschlossen sowie jeglicher Schadensumfang, der dem Erfüllungsinteresse aus der mangelbehafteten Verpflichtungserklärung gleichkäme, da andernfalls der Schutzzweck des § 49 über den Schadensersatzanspruch hinfällig gemacht würde (BGHZ 6, 335) .
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.