Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 26.01.2004 – 5 Qs 8/04
ECLI:DE:LGKAISE:2004:0126.5QS8.04.0A
Tenor
Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 4. November 2003 wird als unbegründet kostenfällig verworfen.
Gründe
Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde der Beschuldigten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht der Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, weil dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis auch nach Durchführung der Hauptverhandlung entzogen werden wird (§ 69 StGB, § 111 a StPO). Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen hat die Beschuldigte am 22.September 2003 gegen 15.20 Uhr mit einem PKW einen Verkehrsunfall verursacht, als sie beim Ausparken aus Unachtsamkeit gegen den PKW des geschädigten Zeugen K. gefahren ist und an diesem Fahrzeug einen Sachschaden von 1.408.30 € verursacht hat. Anschließend hat sie sich vom Unfallort entfernt, ohne Feststellungen zu ihrer Person, ihres Fahrzeugs und der Art ihrer Beteiligung ermöglicht zu haben. Der durch Rechnung der Fa. G. GmbH vom 24.September 2003 belegte Schaden in Höhe von mehr als 1.250 € ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer als so bedeutend anzusehen, dass der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Hiergegen kann die Beschuldigte nicht mit Erfolg einwenden, sie habe den Schaden lediglich als geringfügig angesehen. Denn wenn ein Kraftfahrer - wie hier - nach dem Unfallgeschehen flüchtet, ohne sich den angerichteten Schaden anzusehen oder keine Vorstellungen über die Höhe der Reparaturkosten hat, nimmt er zumindest billigend in Kauf, dass die Kosten den von der Kammer als bedeutend eingestuften Betrag von 1.250 € übersteigt.