Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern

Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 28.01.2004 – 4 O 1039/04

ECLI:DE:LGKAISE:2004:0128.4O1039.04.0A

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit, der Parteien durch folgenden Vergleich

erledigt ist:

1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger, materieller und immaterieller Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 02. Juni 2003 im Ladenlokal "K.", P. Straße 123 in K., 2.500,-- EUR.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

II. Der Streitwert wird auf 6.000,-- EUR festgesetzt.

III. Der Antragstellerin wird für das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Vergleichsschlusses Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt W. aus K. zur Vertretung beigeordnet.

Gründe

1

Der Antragstellerin war in analoger Anwendung von §§ 118 Abs. 1 Satz 3, 278 Abs. 6 ZPO Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch für das Prozesskostenhilfeverfahren zu bewilligen, weil im Rahmen dieses Verfahrens ein vollstreckbarer Prozessvergleich abgeschlossen wurde.

2

Nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren dann in Betracht, wenn in diesem Verfahren in einem mündlichen Erörterungstermin ein Vergleich geschlossen wird (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 118 Rdn. 8). Nichts anderes kann gelten, wenn ein solcher Vergleich statt im Wege der mündlichen Erörterung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen wird. Diese Vorschrift gilt für das streitige Verfahren nach Rechtshängigkeit zur Vereinfachung und Beschleunigung einer gütlichen Beendigung des Rechtsstreits. Diese Grundsätze gelten jedoch zumindest im gleichen Ausmaß auch für das Prozesskostenhilfeverfahren. Es wäre daher widersinnig, wenn ein vergleichsweise Beendigung im Prozesskostenhilfeverfahren umständlicher zu erreichen wäre, als im streitigen nach Rechtshängigkeit. Gründe dafür, die einen Vergleichsschluss im Prozesskostenhilfeverfahren im Gegensatz zum streitigen Verfahren nach Rechtshängigkeit ausschließlich aufgrund mündlicher Erörterung rechtfertigen würden, gibt es nicht.

3

Naheliegend ist vielmehr, dass der Gesetzgeber anlässlich der Reform der Zivilprozessordnung zum 01.01.2002 das Verhältnis von § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu § 278 Abs. 6 ZPO nicht bedacht hat.