Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 03.02.2004 – 5 Qs 12/04
ECLI:DE:LGKAISE:2004:0203.5QS12.04.0A
Tenor
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 30. Dezember 2003 wird als unbegründet kostenfällig verworfen.
Gründe
Die gemäß§ 304 StPO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Antrag des Beschuldigten, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Ausnahme zu versehen, ist abzulehnen, weil keine besonderen Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird bei charakterlichen Mängeln, wie sie bei Fahren im fahruntüchtigen Zustand zum Ausdruck kommen, der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen aller Arten von Kraftfahrzeugen angesehen; Ausnahmen gelten nur unter ganz besonderen Umständen (Meyer-Goßner StPO 46.Aufl. § 111 a Rdnr. 4 m.w.N.) Auch wirtschaftliche Härten haben bei der Entziehung der Fahrerlaubnis außer Betracht zu bleiben, da für die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung allein das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit entscheidend ist. Hinzutreten müssen vielmehr weitere objektive und subjektive Momente, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der Charaktermangel bei der Benutzung des von der Entziehung ausgenommenen Fahrzeugs nicht in einer für die Allgemeinheit Sicherheitsgefährdenden Weise auswirken wird. Davon kann angesichts der Vorstrafe wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und einer Blutalkoholkonzentration von 1,23 Promille nicht ausgegangen werden.