Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 09.02.2004 – 5 Qs 17/04
ECLI:DE:LGKAISE:2004:0209.5QS17.04.0A
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 19. November 2003 wird als unbegründet kostenfällig verworfen.
Gründe
Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Anordnung der Untersuchungshaft zu Recht abgelehnt, weil sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, im Geschäft der Firma S. in K., T. Straße Nr. 125, Erdnüsse, Schokolade und ein Getränk im Wert von insgesamt 3,66 € entwendet zu haben. Angesichts eines solch geringen Warenwerts bei Begehung eines Ladendiebstahls ist auch nach Auffassung der Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht zu erwarten. Nach Auffassung des Amtsgerichts Ulm ( StV 1991, 473) ist selbst bei einem Diebstahl eines Phonogeräts im Wert von unter 1000 DM die Anordnung von Untersuchungshaft unverhältnismäßig. Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit ist nur auf die Tat abzustellen, die Gegenstand des Haftbefehls ist. Andere rechtskräftige (Freiheits-)Strafen bleiben in diesem Zusammenhang unberücksichtigt (BGH in StV 1986,65; OLG Hamm in JMBL Neustadt 1977, 258).