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Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 06.04.2004 – 6210 Js 18063/03 4 KLs

ECLI:DE:LGKAISE:2004:0406.6210JS18063.034KL.0A

Tenor

1. Der Angeklagte wird wegen Diebstahls sowie wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

2. Die Sicherungsverwahrung des Angeklagten wird angeordnet.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten

2

Der heute 32 Jahre alte Angeklagte ist das einzige gemeinsame Kind seiner mittlerweile verstorbenen Eltern, die sich 1979 nach vorheriger Trennung scheiden ließen. Sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits ist jeweils ein Halbgeschwister vorhanden. Der Angeklagte wuchs im Großraum Stuttgart auf. Als Kleinkind lebte er überwiegend bei den Eltern seines Vaters, die ebenfalls verstorben sind. Eine Tante des Angeklagten lebt ebenfalls nicht mehr. Weitere Familienangehörige sind nicht vorhanden.

3

Den Kindergarten besuchte der Angeklagte nicht. Kurz vor seiner Einschulung wurde er von einem Auto angefahren und schwer verletzt. Nach einem sich anschließenden Klinikaufenthalt lebte er kurz wieder bei seinem Vater. In Folge des Unfalls zeigten sich beim Angeklagten Sprachstörungen (Stottern), die jedoch noch im jugendlichen Alter behoben werden konnten. Sonstige Spätfolgen sind nicht zurückgeblieben.

4

Noch als Erstklässler kam er in ein Kinderheim der Paulinenpflege in Stuttgart, da sein Vater nicht mit ihm zu Recht kam. Von dort aus besuchte er zunächst eine externe Grundschule bevor er noch im ersten Schuljahr auf die dem Kinderheim angegliederte Schule versetzt wurde.

5

In der Heimeinrichtung kam der Angeklagte zunächst nicht zu Recht. Er war unglücklich, da er der Jüngste in der Gruppe war. Mit den Betreuern verstand er sich zum Teil nicht. Er war auch öfters abgängig. Kontakte zu Gleichaltrigen außerhalb der Einrichtung bestanden nicht, da das Heim einen schlechten Ruf hatte. Hin und wieder schwänzte der Angeklagte auch die Schule.

6

Im Zeitraum vom 19. Juni 1986 bis zum 24. Juni 1986 beging der Angeklagte erstmalig Straftaten, die später gerichtlich geahndet wurden. Im Einzelnen lag dem folgendes Geschehen zu Grunde:

7

Am 18. Juni 1986 riss der Angeklagte zusammen mit einem ebenfalls im Heim untergebrachten Jugendlichen aus der Einrichtung aus. Um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, begingen die beiden folgende Straftaten:

8

Am 19. Juni 1986 entwendeten die Jugendlichen aus einem unverschlossen abgestellten PKW rund 400 DM Bargeld.

9

Noch am gleichen Tage stieg der damalige Mittäter des Angeklagten durch ein offen stehendes Fenster in eine Gaststätte ein und entwendete einen Geldbeutel mit Bargeld in Höhe von mindestens 1200 bis 1400 DM. Der Angeklagte stand derweil Schmiere. Anschließend fuhren sie mit dem Zug nach Bremen.

10

Dort begingen die beiden eine gleich gelagerte Tat, bevor sie mit dem Zug nach München fuhren.

11

Auch in München versuchten die Jugendlichen bei gleicher Rollenverteilung aus einer Gaststätte Geld zu entwendeten. Nachdem der Mittäter des Angeklagten bereits rund 3700 DM in den Räumen der Gaststätte gefunden hatte, fühlte er sich gestört und versteckte deshalb die Beute in der Damentoilette. Anschließend flüchteten die beiden Täter.

12

Am nächsten Tag wollten sie die Beute abholen. Dies misslang jedoch, da das versteckte Geld bereits entdeckt worden war. Der Mittäter des Angeklagten öffnete daraufhin gewaltsam eine Glasvitrine, aus der er fünf Päckchen Zigaretten entwendete. Anschließend teilte er die Beute mit dem Angeklagten, der auch hier wiederum Schmiere gestanden hatte.

13

Ebenfalls noch in München stieg der Mittäter des Angeklagten in ein Einfamilienhaus durch ein schräg gestelltes Fenster ein und öffnete dem Angeklagten die Tür. Aus den Räumlichkeiten entwendeten sie Bargeld in Höhe von 150 DM.

14

Im August/ September 1987 folgte ein weiterer Straftatenkomplex:

15

Zusammen mit einem anderen Jugendlichen begab sich der Angeklagte zu verschiedenen Tankstellen im Raum Stuttgart. An insgesamt fünf verschiedenen Tankstellen brachen die beiden die Münzboxen der Münzstaubsauger auf, woraus sie teilweise geringe Bargeldbeträge entwenden konnten, teilweise waren die Münzboxen allerdings leer.

16

Im September 1987 kam der Ladendiebstahl eines Messers hinzu.

17

Am 21. Januar 1988 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart (Az. D 6 Ls 1623/87) den Angeklagten wegen dieser beiden Straftatenkomplexe zu einer Jugendstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der auf den Angeklagten bezogene Schuldspruch lautete:

18

"Es sind schuldig  ... 3 Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls

19

- davon in zwei Fällen fortgesetzt; …“

20

Das Urteil ist seit dem 21. Januar 1988 rechtskräftig.

21

Im Verlauf des Jahres 1988 begann der 16 Jahre alte Angeklagte Haschisch zu rauchen.

22

Trotz der Verurteilung im Januar 1988 beging der Angeklagte bereits zwischen März und Mai des selben Jahres weitere Straftaten:

23

Während ein Mittäter des Angeklagten einen Lehrer der Heimeinrichtung durch Fußballspielen ablenkte, drang der Angeklagte in die Wohnräume des Lehrers ein und entwendete dort Bargeld in Höhe von 100 DM.

24

Anfang April kam es zu einer gleich gelagerten Tat. Auch diesmal entwendete der Angeklagte 100 DM.

25

Anfang Mai 1988 riss der Angeklagte erneut aus dem Kinderheim aus.

26

Mit einem anderen Mittäter beschloss er, in ein Autohaus einzubrechen, um von dort ein Auto zu entwenden und nach Bargeld Ausschau zu halten. Während der Mittäter Schmiere stand, stieg der Angeklagte über eine Dachluke in die Räumlichkeiten ein. Er konnte jedoch weder Autoschlüssel noch Bargeld entdecken. Da eine dritte Person auftauchte, flüchteten die beiden.

27

Daraufhin wurde der Angeklagte vom 8. Mai 1988 bis zum 9. Juni 1988 in Untersuchungshaft genommen.

28

Kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft absolvierte der Angeklagte seinen Hauptschulabschluss. Aufgrund der Vorfälle wurde ihm ein weiterer Aufenthalt im Heim der Paulinenpflege versagt. Durch Vermittlung der Jugendgerichtshilfe wurde der Angeklagte in einer Einrichtung in der Nähe von Ulm aufgenommen.

29

Am 25. August 1988 wurde der Angeklagte wegen der im März, April und Mai 1988 begangenen Taten (Diebstahl zum Nachteil eines Heimlehrers, Einstieg in ein Autohaus) unter Einbeziehung der Vorverurteilung (acht Monate Jugendstrafe) vom Amtsgericht Stuttgart (Az. D 7 Ls 874/88) zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Über die Frage einer erneuten Bewährung sollte im Nachhinein entschieden werden. Der den Angeklagten bezogene Schuldspruch lautete:

30

"Es sind schuldig:

31

1. der Angeklagte  ... zweier gemeinschaftlicher Vergehen des Diebstahls im besonders schweren Fall sowie eines gemeinschaftlichen Vergehens des versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall;

32

Das Urteil ist seit dem 3. September 1988 rechtskräftig.

33

Bereits im November des selben Jahres (1988) beging der Angeklagte eine erneute Serie von Straftaten, die sich bis in den Januar des Jahres 1989 erstreckte:

34

Im Wesentlichen bestand diese Straftatenserie darin, dass der Angeklagte zusammen mit einem Mittäter insgesamt acht PKW entwendete, nachdem die Fahrzeuge zuvor von den Tätern aufgebrochen worden waren. Hinzukamen einige Fälle, bei denen die Autos lediglich aufgebrochen werden konnten, das Wegfahren jedoch misslang. Die entwendeten Pkw wurden von den Mittätern, die nicht über eine Fahrerlaubnis verfügten, eine gewisse Zeit lang benutzt, bevor sie - zum Teil nach Unfällen - an anderen Orten von den Tätern abgestellt wurden.

35

Wegen dieser Taten wurde der Angeklagte Anfang Februar 1989 wieder in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschluss vom 24. Februar 1989 wurde die Aussetzung der bereits unter dem Aktenzeichen D 7 Ls 874/88 verhängten Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zur Bewährung durch das Amtsgericht Stuttgart im Hinblick auf die erneute Straffälligkeit verweigert. Mit Beschluss vom 30. März 1989 wurde die bis dahin vollzogene Untersuchungshaft zur Vollstreckung der Jugendstrafe unterbrochen.

36

Wegen der im Herbst beziehungsweise Winter 1988/1989 begangenen Taten (Aufbrechen mehrerer Fahrzeuge) wurde der Angeklagte am 8. Mai 1989 unter Einbeziehung der Vorverurteilung (ein Jahr zwei Monate Jugendstrafe) durch das Amtsgericht Ulm ( Az. 2 Ls 156/89) zu einer neuen Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Der auf den Angeklagten bezogene Schuldspruch lautete:

37

" I. Es sind schuldig

38

1. der Angeklagte ... in 11 rechtlich selbstständigen Handlungen

39

a) 9 Vergehen des Diebstahls in 8 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis

40

b) 2 Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort."

41

Das Urteil ist seit dem 17. Mai 1989 rechtskräftig.

42

Der Angeklagte blieb bis zu seiner vorzeitigen Entlassung auf Bewährung am 15. August 1990 inhaftiert. Die restliche Jugendstrafe belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 502 Tage. Nach seiner Entlassung wurde der Angeklagte in ein betreutes Wohnen in Stuttgart aufgenommen. Eine bereits in der Justizvollzugsanstalt begonnene Ausbildung brach er nach wenigen Wochen ab. Ein weiterer Arbeitsversuch scheiterte ebenfalls.

43

Bis zu seiner erneuten Inhaftierung auf der Grundlage eines Untersuchungshaftbefehls im Dezember des selben Jahres (1990) beging der mittlerweile 18 Jahre alte Angeklagte weitere Straftaten:

44

Zunächst begann der Angeklagte nach seiner Entlassung, Heroin zu konsumieren, welches er bis zu seiner Festnahme täglich auf dem Schwarzmarkt erwarb.

45

Zeitgleich kam es auch wieder zu Eigentums- beziehungsweise Vermögensdelikten:

46

Neben vier versuchten und fünf vollendeten PKW- Diebstählen entwendete der Angeklagte u.a. einer Person, die ihm Unterkunft gewährt hatte, sieben Schecks, die er mit gefälschten Unterschriften versehen zur Einlösung brachte. Insgesamt wurden in soweit 3.400 DM ausgezahlt. Des Weiteren bestahl der Angeklagte einen Arbeitskollegen. Die Beute betrug 100 DM. In einem weiteren Fall entwendete der Angeklagte einem Schlafenden Scheckformulare, wovon er zwei Stück über insgesamt 700 DM ausgefüllt und mit einer gefälschten Unterschrift versehen zur Einlösung brachte. In zwei weiteren Fällen hatte er gemeinsam mit anderen zwei älteren Frauen jeweils die Handtasche entrissen. Der Versuch, einen Zigarettenautomaten aufzubrechen, misslang. Schließlich brach er noch einen PKW auf, aus dem er zwei Taschen stahl.

47

Am 10. Januar 1991 erfolgte der Widerruf der Bewährungsaussetzung. Der Angeklagte blieb in Haft. Dort setzte er seine Lehre zum Raumausstatter bzw. Polsterer zunächst fort. Er musste sie jedoch wegen einer Betriebsschließung abbrechen.

48

Wegen des Erwerbs von Heroin im Herbst beziehungsweise Winter 1990 sowie wegen des Erwerbs von Haschisch während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall im April 1991 verurteilte das Amtsgericht Schwäbisch Hall den Angeklagten am 4. November 1991 (Az. 2 Ls 421/91) unter Einbeziehung der Vorverurteilung (drei Jahre Jugendstrafe) zu einer neuen Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Der Schuldspruch lautete:

49

"Der Angeklagte hat sich des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig gemacht."

50

Das Urteil ist seit dem 4. November 1991 rechtskräftig.

51

Am 21. November 1991 folgte das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart (D 6 Ls 1386/91) wegen der übrigen Taten, die der Angeklagte im Zeitraum nach seiner letzten Haftentlassung von September bis Dezember 1990 begangen hatte (Aufbruch mehrerer Pkws, Einlösen von gefälschten Schecks, Diebstahl zum Nachteil eines Arbeitskollegen). Unter Einbeziehung der Vorverurteilung (drei Jahre vier Monate Jugendstrafe) wurde eine neue Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und 10 Monaten verhängt. Der Schuldspruch lautete:

52

"I. Es sind schuldig:

53

... 13 Vergehen des Diebstahls - davon 10 gemeinschaftlich,

54

2 fortgesetzt,

55

2 versucht und

56

1 in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und Betrug,

57

1 Vergehens des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis

58

1 Vergehens der fortgesetzten Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug“

59

Das Urteil ist seit dem 21. November 1991 rechtskräftig.

60

Der Angeklagte verblieb in Haft. Anfang Februar 1992 floh der Angeklagte aus der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall. Während der Zeit seiner Flucht beging der Angeklagte folgende Straftaten:

61

Unmittelbar nach der Flucht stiegen der Angeklagte und sein Mittäter durch ein angelehntes Fenster in die gewerblich genutzten Räume einer Raumausstattungsfirma ein. Von dort entwendeten sie eine verschlossene Geldkassette, in der sich Bargeld in Höhe von 60 bis 150 DM befand. Ferner entwendeten sie die Fahrzeugschlüssel eines Firmenwagens, mit dem sie sich anschließend vom Tatort entfernten. Den PKW benutzen Sie noch weitere 2 Tage.

62

Kurze Zeit später brachen die beiden Täter in einen Wohnwagen ein und entwendeten ein Fernsehgerät und eine Matratze.

63

Im Anschluss daran besorgten sich die beiden in Begleitung einer weiteren Person Bargeld, indem sie in einem Bistro einen Dartautomaten sowie einen Flipperautomaten aufbrachen und das darin befindliche Bargeld in Höhe von etwa 450 DM mitnahmen.

64

Schließlich betankten die beiden den zuvor entwendeten PKW, ohne das Benzin zu bezahlen.

65

Nach seiner erneuten Festnahme an seinem 20. Geburtstag (10. Februar 1992) verurteilte das Amtsgericht Schwäbisch Hall den Angeklagten am 30. November 1992 wegen der im Februar 1992 begangenen Taten ( Einbruch in die gewerblich genutzten Räume eines Raumausstatters, Diebstahl aus einem Wohnwagen, Tankbetrug) unter Einbeziehung der Vorverurteilung (drei Jahre 10 Monate Jugendstrafe) zu einer neuen Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und vier Monaten (Az. 2 Ls 522/92). Der auch auf den Angeklagten bezogene Schuldspruch lautete:

66

"Jeder der beiden Angeklagten hat sich in 4 rechtlich selbstständigen Handlungen des Diebstahls in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und eines Betrugs schuldig gemacht"

67

Das Urteil ist seit dem 30. November 1992 rechtskräftig.

68

Bereits Anfang Dezember 1992 wurde die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Teilnahme an einer Drogentherapie zurückgestellt, nachdem der Angeklagte zuvor ein neunmonatiges soziales Training in der sozialtherapeutischen Anstalt Crailsheim absolviert hatte. Therapieantritt war am 8. Dezember. Am 9. Dezember brach der Angeklagte die Therapie ab und tauchte unter. Im Februar 1993 wurde der Angeklagte erneut straffällig.

69

Zunächst beging der Angeklagte im Februar folgende Taten, die später durch das Amtsgericht – Jugendschöffengericht - Stuttgart abgeurteilt wurden:

70

Gemeinsam mit einem weiteren Mittäter entwendete der Angeklagte aus einem Krankenhaus eine Handgelenkstasche, in der sich neben Papieren u.a. auch ein Fahrzeugschlüssel befand.

71

Wenige Tage später entwendeten sie mit dem oben erwähnten Fahrzeugschlüssel den dazugehörigen PKW, den sie in den folgenden Tagen benutzten.

72

Nach einigen Tagen fassten die beiden den Entschluss, ein Kosmetikstudio zu überfallen. Als sie die Räumlichkeiten betraten, befand sich die Betreiberin in einem Nebenraum. Der Mittäter des Angeklagten schloss die Betreiberin darin ein. Anschließend versuchten die Täter, die Kasse zu öffnen, was ihnen jedoch misslang. Die Geschädigte indessen rief laut um Hilfe, worauf hin die Täter flüchteten.

73

Hieran schlossen sich im März eine Reihe von Straftaten an, wobei der nunmehr 21 Jahre alte Angeklagte und sein(e) Mittäter die Tatorte mit zuvor entwendeten Fahrzeugen anfuhren. Unter anderem handelte es sich um folgende Einzeltaten, die später durch das Landgericht - Jugendkammer - Stuttgart,

74

Az. 2 KLs 228/94, abgeurteilt wurden:

75

In der Nacht vom 2. zum 3. März 1993 überfiel der Angeklagte eine Aral-Tankstelle in Stuttgart. Während der Angeklagte zunächst vorgab, er wolle etwas kaufen, zog sein Mittäter eine scharfe Schusswaffe, die zwar funktionsuntüchtig war, was jedoch nicht erkannt werden konnte. Unter dem Eindruck dieser Bedrohung ließ es der Tankwart zu, dass der Angeklagte Bargeld in Höhe von mindestens 1.000 DM aus der Kasse nahm.

76

Das Landgericht Stuttgart verhängte für diesen Sachverhalt wegen schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren (dort Fall 2).

77

Am Abend des 6. März 1993 überfiel der Angeklagte mit dem selben Mittäter sowie einem unbekannten Dritten eine Esso- Tankstelle in Stuttgart. Der Tatablauf entsprach im Wesentlichen der Tat vom 2. bzw. 3. März 1993. Es wurden mindestens 1.500 DM erbeutet.

78

Das Landgericht Stuttgart verhängte für diesen Sachverhalt wegen schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren (dort Fall 4).

79

In den frühen Morgenstunden des 17. März 1993 schlug der Überfall einer Esso-Tankstelle in Ludwigsburg fehl, da der Tankwart eine Sicherungseinrichtung auslöste, die eine Vollendung der Tat verhinderte. Der Angeklagte wurde dabei von einem anderen Mittäter begleitet.

80

Das Landgericht Stuttgart verhängte für diesen Sachverhalt wegen versuchten schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB a.F. eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren (dort Fall 10).

81

Kurz darauf suchten der Angeklagte und sein jetziger Mittäter in Heidelberg eine Shell-Tankstelle auf, um diese zu überfallen. Als die beiden den Verkaufsraum betraten, war der Tankwart abwesend. Der Angeklagte öffnete die Kasse und entnahm 667,73 DM Bargeld. Die Täter verließen daraufhin den Verkaufsraum. Allerdings hatte der Tankwart das Geschehen bemerkt und verfolgte die Täter. Er gab jedoch die Verfolgung auf, als die vom Mittäter geführte Gaspistole auf ihn gerichtet wurde.

82

Das Landgericht Stuttgart verhängte für diesen Sachverhalt wegen schweren räuberischen Diebstahls gem. §§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren (dort Fall 11).

83

Am 18. März 1993 fuhren der Angeklagte und sein Mittäter zum REWE- Markt nach Waiblingen. In dem Geschäft spiegelten sie vor, einige Waren kaufen zu wollen, um die Kassiererin dazu zu bewegen, die Kasse zu öffnen. Der Mittäter zog daraufhin die Gaspistole und bedrohte die Kassiererin. Der Angeklagte entnahm der Kasse Bargeld in Höhe von 800 DM.

84

Das Landgericht Stuttgart verhängte für diesen Sachverhalt wegen schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren (dort Fall 13).

85

Am nächsten Tag gingen die beiden Täter bei dem Überfall einer Obst- und Gemüsehandlung in Tamm-Hohenstange in gleicher Weise vor. Sie erbeuteten mindestens 1.400 DM.

86

Das Landgericht Stuttgart verhängte für diesen Sachverhalt wegen schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (dort Fall 14).

87

Das erbeutete Geld verwendete der Angeklagte einerseits für Kost und Logis, andererseits für die Anschaffung von Drogen. Neben der Beute aus diesen Taten (5.367,73 DM) stahlen die beiden in dieser Zeit noch 680 DM aus einem PKW.

88

Am 22. März 1993 wurde der Angeklagte auf der Grundlage eines Haftbefehls vom 12. Februar 1993 wegen der bereits im Februar begangenen Taten (Diebstahl einer Handgelenkstasche sowie eines Pkws, Überfall auf ein Kosmetikstudio) erneut in Untersuchungshaft genommen. Wegen jener Taten verhängte das Amtsgericht Stuttgart am 27. Mai 1993 unter Einbeziehung der Vorverurteilung (vier Jahre vier Monate Jugendstrafe) eine neue Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren (Az. D 2 Ls 572/93). Der auf den Angeklagten bezogene Schuldspruch lautete:

89

„Es sind schuldig:

90

Beide Angeklagte des gemeinschaftlich versuchten Raubes,

91

der Angeklagte  ... in Tateinheit mit 2 Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls,“

92

Das Urteil ist seit dem 27. Mai 1993 rechtskräftig.

93

Der Angeklagte blieb in Haft. Am 25. Oktober 1993 kehrte er von einem Hafturlaub nicht zurück. Während der Zeit dieser Flucht beging der Angeklagte u.a. die nachstehenden Straftaten, die ebenfalls durch das Landgericht

94

- Jugendkammer - Stuttgart in dem bereits erwähnten Verfahren abgeurteilt wurden:

95

Am 29. Oktober 1993 erbeutete der Angeklagte mit zwei weiteren Mittätern ca. 100 DM, indem sie zwei Betäubungsmittelkonsumenten durch Vorhalt einer Gaspistole zwangen, die Durchsuchung ihrer Person und die Wegnahme ihres Geldes zu dulden.

96

Das Landgericht Stuttgart verhängte für diesen Sachverhalt wegen schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren (dort Fall 18).

97

Kurz danach überfielen sie in gleicher Weise einen Passanten. Die Beute betrug diesmal 220 DM.

98

Das Landgericht Stuttgart verhängte für diesen Sachverhalt wegen schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren (dort Fall 19).

99

Am 30. Oktober 1993 überfiel der Angeklagte mit seinen Mittätern unter Vorhalt einer Gaspistole nochmals eine Betäubungsmittelkonsumentin. Neben 50 DM Bargeld nahmen sie ihr noch eine Jeansjacke und zwei silberne Armkettchen ab.

100

Das Landgericht Stuttgart verhängte für diesen Sachverhalt wegen schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren (dort Fall 20).

101

Am 2. November 1993 überfiel der Angeklagte mit einem der Mittäter eine Apotheke in Stuttgart. Beim Betreten des Geschäftsraums zogen die Täter jeweils eine Gaspistole und drängten das Personal in ein Hinterzimmer. Dort zwangen sie die beiden Angestellten, den Tresorschlüssel herauszugeben. Mit diesem öffneten die Täter den Tresor und entnahmen ihm rund 1000 DM, bevor sie flüchteten.

102

Das Landgericht Stuttgart verhängte für diesen Sachverhalt wegen schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren (dort Fall 21).

103

Der Angeklagte hielt sich daraufhin bis Mitte November in Amsterdam auf. Als ihm das Geld ausgegangen war, kehrte er nach Stuttgart zurück. Dort kamen er und einer seiner Mittäter überein, künftig, wann immer sie Geld benötigten, gleich gelagerte Taten, wie die vorstehenden, zu begehen.

104

In Ausführung dieses Plans begaben sich der Angeklagte und sein Mittäter am 18. November 1993 mit einem zuvor entwendeten Fahrzeug zu einer Filiale der Drogeriekette Schlecker in Stuttgart. Die geplante Tat sollte in gleicher Weise ablaufen wie die vorherigen. Nach Beginn der Tatausführung (Bedrohung der Kassiererin) sahen sich die Täter jedoch an einer Vollendung gehindert, als ein Kunde erschien.

105

Das Landgericht Stuttgart verhängte für diesen Sachverhalt wegen versuchten schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, 22, 23 StGB a.F. eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren (dort Fall 23).

106

Ein im direkten Anschluss in gleicher Weise geplanter Überfall auf ein Lebensmittelgeschäft in Stuttgart schlug ebenfalls fehl, da die Ladeninhaberin den Tätern ihrerseits mittels einer Waffe Widerstand leistete.

107

Das Landgericht Stuttgart verhängte für diesen Sachverhalt wegen versuchten schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, 22, 23 StGB a.F. eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (dort Fall 24).

108

Am Abend des 19. November 1993 suchten die beiden Täter mit einem zuvor entwendeten PKW eine Toto-Lotto-Annahmestelle in Ludwigsburg auf. Die übliche Vorgehensweise glückte diesmal. Die Beute betrug 6.000 DM.

109

Das Landgericht Stuttgart verhängte für diesen Sachverhalt wegen schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 StGB a.F. eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren (dort Fall 26).

110

Nach dieser Tat fuhren der Angeklagte und sein Mittäter nach Amsterdam, wo sich der Angeklagte bis zum Monatswechsel aufhielt.

111

Am Abend des Tages seiner Rückkehr (1.12.93) suchte der Angeklagte seinen Mittäter auf. Man entschloss sich zu einem Überfall auf einen Spar-Markt in Ludwigsburg. Die Vorgehensweise inklusive der Anfahrt mit einem zuvor entwendeten PKW entsprach der üblichen Methode. Als jedoch die Kassiererin die Hand des Angeklagten in der Kassenschublade einklemmte, während er versuchte, das Bargeld an sich zu nehmen, schlug der Angeklagte der Kassiererin mit der anderen Hand ins Gesicht, um ihren Widerstand zu brechen, was ihm auch gelangt. Die Beute betrug dieses Mal 3.000 DM.

112

Das Landgericht Stuttgart verhängte für diesen Sachverhalt wegen schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 StGB a.F. eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (dort Fall 28).

113

Nach dieser Tat hielt sich der Angeklagte wieder kurzzeitig in den Niederlanden auf.

114

Am 6. Dezember 1993 suchten der Angeklagte und sein Mittäter erneut eine Toto-Lotto-Annahmestelle in Ludwigsburg auf, um auch diese zu überfallen. Die Vorgehensweise entsprach der üblichen. Die Beute bestand dieses Mal aus 2.600 DM. Gleichzeitig nahmen die Täter verschiedene Personalpapiere mit.

115

Das Landgericht Stuttgart verhängte für diesen Sachverhalt wegen schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 StGB a.F. eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren (dort Fall 30).

116

Insgesamt belief sich die Beute aus diesen Taten auf 12.970 DM. Darüber hinaus verschafften sich die Täter noch Bargeld in Höhe von insgesamt 1.500 DM durch das Einreichen gestohlener Schecks. Am 9. Dezember 1993 wurde der Angeklagte erneut festgenommen. Bis zum 24. September 1994 verbüßte er die restliche Jugendstrafe, ab dem 25. September 1994 befand er sich auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 11. November 1993, Az. B 28 Gs 15147/93, sowie des Haftbefehls des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 8. Dezember 1993, Az. 2 Gs 83/93 , in Untersuchungshaft.

117

Wegen dieser und anderer Taten (vornehmlich Diebstähle von Kraftfahrzeugen) aus dem Herbst 1993 sowie wegen der Taten, die der Angeklagte im März des Jahres 1993 begangen hatte (PKW Diebstähle, Tankstellenüberfälle), wurde der Angeklagte -wie bereits erwähnt- durch das Landgericht Stuttgart (Az. 2 KLs 228/94) am 22. März 1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 10 Jahren verurteilt. Der auf den Angeklagten bezogene Schuldspruch lautet:

118

"Es sind schuldig:

119

Der Angeklagte  ...:

120

des schweren Raubs in 11 Fällen, des versuchten schweren Raubs in 3 Fällen, des schweren Bandendiebstahls in 2 Fällen, des schweren räuberischen Diebstahls und des Diebstahls mit Waffen in je einem Fall, des Diebstahls in 7 Fällen, des versuchten Diebstahls in 3 Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 2 Fällen,

121

Der Angeklagte ...“

122

Das Urteil ist seit dem 13. Oktober 1995 rechtskräftig.

123

Die Freiheitsstrafe verbüßte der Angeklagte zunächst in verschiedenen Justizvollzugsanstalten. In der Justizvollzugsanstalt Bruchsal erlangte er den Beruf des Energieanlagenelektronikers. Zur Teilnahme an einer Drogentherapie erfolgte am 2. Februar 2000 die Aufnahme des Angeklagten in das Justizvollzugkrankenhaus Hohenasperg. Die Behandlung nahm zunächst einen insgesamt positiven Verlauf, so dass der Angeklagte durch Lockerungen erprobt wurde.

124

Am 1. Februar 2002 wurde der Angeklagte kurz vor seinem 30. Geburtstag in das Freigängerhaus der Anstalt verlegt. Bereits zwei Wochen nach dieser Verlegung konsumierte der Angeklagte erneut Heroin. Dieser Konsum fiel im Rahmen einer Urinprobe auf. Nachdem dem Angeklagten durch einen Vollzugsbediensteten dieser Befund mitgeteilt worden war, entschloss sich der Angeklagte am 15. Februar zu einer erneuten Flucht, die ihm auch gelang. Anlässlich seiner bis zum 19. Februar 2002 andauernden Flucht beging der Angeklagte folgende Straftaten:

125

- Sachbeschädigung an dem Fenster, welches er zum Zwecke der Flucht gewaltsam öffnete

126

- Diebstahl eines unverschlossenen Pkws

127

Am 19. Februar 2002 stellte sich der Angeklagte. Im Hinblick auf diese Geschehnisse kam der Angeklagte wieder in den geschlossenen Vollzug, dieses Mal in der Justizvollzugsanstalt Heimsheim. Dort befand er sich bis zum Februar 2003 im geschlossenen Vollzug.

128

Wegen der anlässlich seiner Flucht im Februar 2002 begangenen Taten und dem vorherigen Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilte das Amtsgericht Ludwigsburg den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Der Schuldspruch lautete:

129

"Der Angeklagte  ... wird wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, gemeinschädlicher Sachbeschädigung und Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der

130

Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.“

131

Das Urteil ist seit dem 5. Juni 2002 rechtskräftig.

132

Mit Beschluss vom 10. Februar 2003 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe - Außenstelle Pforzheim - den Strafrest beider Gesamtstrafen zur Bewährung aus. Am 18. Februar 2003 wurde der Angeklagte aus der Haft entlassen. Ihm wurde als Bewährungsauflage aufgegeben, sich einer stationären Drogentherapie zu unterziehen. Dem kam der Angeklagte nach. Am 15. August 2003 wurde er aus der Rehabilitationseinrichtung Jagsttal nach durchgeführter Therapie regulär entlassen.

133

Die Aussetzung der Reststrafen von insgesamt 860 Tagen zur Bewährung wurde durch das Landgericht Karlsruhe, auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim mit Beschluss vom 30. Dezember 2003 (rechtskräftig seit 15. Januar 2004) widerrufen. Er verbüßt diese Reststrafen seit dem 8. März 2004. Das voraussichtliche Ende dieser Strafverbüßung fällt auf den 15. Juli 2006.

134

II. Vorgeschichte/ Begleitumstände

135

Nach seiner Entlassung im Februar 2003 zog der Angeklagte zu seiner Freundin, der Schwester eines ehemaligen Mithäftlings, nach Kaiserslautern. Die beiden hatten sich bereits Mitte der 90er Jahre kennen gelernt und die Beziehung nach der bedingten Haftentlassung des Angeklagten während seiner Therapie in der Einrichtung Jagsttal wieder aufgenommen. Sie entschlossen sich, zusammen zu ziehen, obwohl dem Angeklagten von Seiten der Therapieeinrichtung geraten wurde, sich nach der Beendigung der Maßnahme in der Nähe der Therapieeinrichtung aufzuhalten, um gegebenenfalls Hilfestellungen erhalten zu können. Der Angeklagte missachtete jedoch diesen Rat.

136

Das Paar lebte von Sozialhilfe. Eine dauerhafte Arbeitsstelle fand der Angeklagte nicht. Er nahm lediglich Gelegenheitsarbeiten an. Am 10. September 2004 kam es bereits zu der ersten verfahrensgegenständlichen Tat. Zuvor hatte der Angeklagte die auf dem gemeinsamen Konto eingehenden Sozialleistungen bereits größtenteils abgehoben und für sich verbraucht.

137

Eine Maßnahme des Sozialamtes zur Wiedereingliederung in die Arbeitswelt, die Mitte September stattfand, brach der Angeklagte unmittelbar nach Beginn ab. Daraufhin strich ihm das Sozialamt die Sozialhilfeleistungen. Einerseits verschärften sich hierdurch die finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten, andererseits verschwieg der Angeklagte diesen Umstand gegenüber seiner Lebensgefährtin. Zur Überbrückung arbeitete der Angeklagte schwarz und verkaufte Elektronikgegenstände, die er zuvor auf Ratenkreditbasis erworben hatte, weit unter dem Einkaufspreis. Als auch diese Einnahmen aufgebraucht waren, sprach er beim Sozialamt vor. Dieses ordnete erneut eine Trainingsmaßnahme an, die am 10. Oktober 2004 stattfinden sollte. Gleichzeitig erhielt der Angeklagte einen Vorschuss. Der Angeklagte nahm allerdings den Termin nicht wahr. Am 12. Oktober 2004 kam es zur zweiten verfahrensgegenständlichen Tat.

138

Nach eigener Einlassung sprach der Angeklagte während seines Aufenthalts in Kaiserslautern vermehrt dem Alkohol zu. Illegale Drogen konsumierte er in dieser Zeit allenfalls in so geringen Mengen, dass diese unter der Nachweisgrenze lagen.

139

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 14. Oktober 2003 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters bei dem Amtsgericht Kaiserslautern vom 15. Oktober 2003 seit diesem Tage bis zum 8. März 2004 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Rohrbach. Danach schloss sich die bereits oben erwähnte Strafhaft an.

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III. Sachverhalt

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1. Die Tat vom 10. September 2004

142

Am oben genannten Tattag wartete der Angeklagte gegen 23:00 Uhr vor der Spielothek „Spieltreff“ in der Rudolf-Breitscheid-Straße, Kaiserslautern, von der er wusste, dass sie um diese Uhrzeit geschlossen wird. Er hatte vor, der Angestellten beim Verlassen des Geschäftslokals die Handtasche zu entwenden, um sich aus dem Inhalt eine Geldquelle zu erschließen. Als die Angestellte  ... die Spielothek verließ und bereits auf der Straße noch einen Moment zur Überprüfung abwartete, ob sich die Alarmanlage aktiviert hatte, lief der Angeklagte zunächst an ... vorbei, ohne etwas zu unternehmen. Dann drehte er sich jedoch um und rannte zurück in die Richtung seines anvisierten Tatopfers. ... war zwischenzeitlich auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug und hatte dem Angeklagten den Rücken zugewandt. Als der Angeklagte sie rennend passierte, griff er mit einer schnellen Bewegung nach der Handtasche der  ..., die diese über ihre Schulter gehängt hatte. Dabei riss einer der zwei Trageriemen. Der Angeklagte berührte dabei sein Tatopfer nicht.  ... kam auch nicht durch das Ziehen an der Tasche ins Straucheln. Sie verspürte lediglich einen Ruck. Aufgrund der Umstände, dass sie einerseits in der einen Hand die Fahrzeugschlüssel und in der anderen Hand das Autoradio hatte und es sich andererseits um einen sehr schnell ablaufenden Vorgang handelte, war es ihr unmöglich, die Tasche fest zu halten, als sie bemerkte, was geschah. Die Zeugin drückte lediglich instinktiv den Oberarm gegen ihren Oberkörper, um die Handtasche zu sichern. Ob die Handtasche zu diesem Zeitpunkt noch über ihrer Schulter hing oder aber möglicherweise schon vollständig in den Händen des Angeklagten war, konnte die Kammer nicht feststellen. In der Handtasche befanden sich unter anderem ein Handy, ein Geldbeutel mit etwa 70 € nebst Bankkarten sowie die Schlüssel der Spielothek, die später durch die Mithilfe des Angeklagten dem rechtmäßigen Besitzer wieder ausgehändigt werden konnten.

143

Die Bankkarten übergab der Angeklagte seiner Lebensgefährtin, die damit Geld abheben sollte. Er behauptete, der Berechtigte habe noch Schulden bei ihm. Die jeweilige Geheimnummer hatte der Angeklagte ebenfalls dem Inhalt der Tasche entnommen. Das Vorhaben gelang jedoch nicht, da die Konten im Soll waren. Den Bargeldbetrag verbrauchte der Angeklagte für sich. Das Handy und die Tasche warf er in den Müll.

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2. Die Tat vom 12. Oktober 2004

145

Wegen der bereits beschriebenen Geldprobleme entschloss sich der Angeklagte, nun auch noch die Spielothek "Spieltreff" in der Fackelwoogstr. zu überfallen. Ihm war bekannt, dass diese Spielothek um 22:00 Uhr schließt. Um sicher zu gehen, dass die geplante Geldbeschaffung diesmal erfolgreicher verläuft, entschloss er sich zu einer anderen Vorgehensweise:

146

Kurz vor Geschäftsschluss stürmte der Angeklagte maskiert mit einem Damenstrumpf, den er über den Kopf gezogen hatte, in die Geschäftsräume. In der Spielothek befanden sich zu diesem Zeitpunkt die Kassiererin  ... sowie ihre Freundin  .... Der Angeklagte steuerte zielstrebig die Wechselkasse an, die sich hinter einer Theke befand. Er profitierte hierbei von seiner Ortskenntnis, die er anlässlich regulärer Besuche erworben hatte. Es kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte gleich zu Beginn seines Auftretens rief, dass er "nur das Geld" wolle. Möglicherweise leistete  ..., die sich hinter der Theke befand, bereits jetzt einen im Nachhinein nicht mehr näher feststellbaren Widerstand, als der Angeklagte die Theke erreichte.

147

Um diesen Widerstand auszuschalten, schlug der Angeklagte der Kassiererin mit der Faust ins Gesicht. Durch den Schlag fiel die Kassiererin rückwärts mit dem Gesäß in die Ecke der Theke. Daraufhin gab das Tatopfer weiteren Widerstand auf. Der Angeklagte öffnete nunmehr die Kasse und entnahm den gesamten Kasseneinsatz, indem sich etwa 455 € befanden. Beim Verlassen des Tatorts verlor der Angeklagte seinen Geldbeutel nebst Personalausweis Das erbeutete Geld behielt der Angeklagte für sich, den Kasseneinsatz warf er weg.

148

In Folge der Wucht des Faustschlages zerbrach  ...s Oberkieferprothese, obwohl diese durch eine eingearbeitete Metallverstärkung gegen Bruch gesichert war. Ein prothetischer Schneidezahn löste sich komplett, ein Backenzahn teilweise aus der Kunststoffummantelung. Durch die Bruchstücke der Prothese erlitt das Tatopfer blutende Verletzungen in der Mundhöhle.

149

Dass der Angeklagte im Verlauf des Tatgeschehens noch ein zweites Mal zuschlug, war nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen.

150

IV.Beweiswürdigung

151

Der festgestellte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, im Übrigen auf den weiter in der Hauptverhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen.

152

Der Angeklagte hat sich abweichend von den Feststellungen der Kammer wie folgt eingelassen:

153

In der Zeit, in der er sich nach dem Therapieende in Kaiserslautern aufgehalten habe, habe er täglich drei bis fünf Gramm Haschisch geraucht. In der Zeit habe er auch vier bis fünfmal Heroin konsumiert.

154

Am 12. Oktober 2003 habe er die Kassiererin lediglich zur Seite gedrückt. Möglicherweise habe er sie dabei auch im Gesicht getroffen. Zu Faustschlägen seinerseits sei es jedoch nicht gekommen.

155

Was den festgestellten Faustschlag angeht, folgt die Kammer insoweit der Zeugin  .... Ihre Aussage wird dabei durch den objektiven Befund der in Augenschein genommenen Zahnprothese gestützt, an der eine massive Gewalteinwirkung zu erkennen war. Die Kammer hegt auch keine Zweifel daran, dass die festgestellten Beschädigungen auf den Angeklagten zurück zu führen sind. Zum einen hat die Zeugin  ..., die Zahnärztin des Tatopfers, berichtet, dass  ... am 13. Oktober 2003 zu ihr wegen der zerbrochenen Prothese in die Praxis kam. Sie habe dabei auch die Verletzungen in der Mundhöhle des Tatopfers selbst gesehen. An der Glaubwürdigkeit der unbeteiligten Zeugin  ... hat die Kammer keine Zweifel. Der von der Zeugin erhobene Befund wäre nur dann mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang zu bringen, wenn man die Möglichkeit in Betracht zöge, dass die Zeugin  ... durch das vom Angeklagten behauptete "Wegschieben" stürzte und dabei mit dem Mund auf einen harten Gegenstand, etwa die Kante der Theke, fiel. Einen derartigen Sturz hat die Zeugin  ... jedoch von Anfang an nicht beschrieben und auf Nachfrage auch in der Hauptverhandlung verneint. Die Aussage der Zeugin wird in diesem Punkt auch durch die Angaben des Zeugen  ... gestützt. Der Zeuge war als Kriminalbeamter unmittelbar nach der Tat vor Ort. Er gab an, die Zeugin  ... habe sich dahingehend geäußert, dass der Täter ihr die Zähne eingeschlagen habe.

156

Soweit die Zeugin  ... weitergehende Angaben dahin machte, der Täter habe zum einen ohne jegliche Ankündigung zugeschlagen, außerdem sei es zu einem zweiten Faustschlag gekommen, schließt die Kammer nicht aus, dass es insoweit in der Erinnerung der Zeugin zu unbewussten Weiterungen gekommen ist.

157

Die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten während seines Aufenthalts in Kaiserslautern folgert die Kammer aus dem verlesenen rechtsmedizinischen Gutachten. An der fachlichen Qualifikation des Instituts bestehen seitens der Kammer keine Zweifel. Die Begutachtung fand auch auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage statt. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte  ..., der dem Angeklagten die untersuchte Haarprobe entnommen hat, gab glaubhaft an, er habe das Haarbüschel direkt am Hinterkopf abgeschnitten. Bestenfalls zwei bis drei Millimeter könnten dort möglicherweise stehen geblieben sein.

158

Dieser objektive Befund wird auch nicht durch die Angaben der insoweit vernommenen Zeugin  ... widerlegt, sondern eher bestätigt. Die im Umgang mit Drogen erfahrene Zeugin  ... gab an, in dieser Zeit lediglich festgestellt zu haben, dass der Angeklagte bisweilen gerötete Augen hatte. An dem Verhalten des ohnehin immer hektischen Angeklagten sei ihr sonst in Richtung Drogen nichts aufgefallen, was sie veranlasst hätte, den Angeklagten darauf anzusprechen. Lediglich aus heutiger Sicht könne sie sich vorstellen, dass ihr damaliger Lebensgefährte etwas genommen haben könnte. Haschischgeruch habe sie jedoch weder in der gemeinsamen Wohnung noch in dem zeitweilig genutzten Wohnwagen feststellen können. Drogenutensilien seien ebenso nicht in der Wohnung gewesen. Lediglich eine zur Zierde aufgestellte Wasserpfeife habe sie in Besitz gehabt. Haschischbrocken oder Ähnliches habe sie ebenfalls nicht gefunden, wenn sie die Kleidung des Angeklagten vor einer Wäsche kontrolliert habe.

159

Die auf dieser Grundlage gebildete Überzeugung der Kammer wird auch nicht durch den Umstand erschüttert, dass der Angeklagte innerhalb kurzer Zeit die monatlichen Bezüge der Lebensgemeinschaft zu großen Teilen für sich verbrauchte. Der Grund für solche Ausgaben kann vielfältiger Natur sein.

160

Im Hinblick darauf, dass anlässlich seiner Festnahme ein kleinerer Haschischbrocken beim Angeklagten gefunden wurde, geht die Kammer davon aus, dass ein sporadischer Haschischkonsum nicht ausgeschlossen werden kann.

161

Die Kammer sieht auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehungen. Suchtdruck scheidet insoweit aus, da bestenfalls eine (noch) vorhandene Neigung zum Drogenmissbrauch, jedoch keine Drogenabhängigkeit beim Angeklagten festgestellt werden kann. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte in konstellativer Hinsicht. Einen aktuellen Drogen- oder übermäßigen Alkoholkonsum vor der jeweiligen Tatbegehung behauptet der Angeklagte selbst nicht. Den Tatopfern ist in dieser Hinsicht am Verhalten des Angeklagten nichts Besonderes aufgefallen. Auch erfordert die jeweils erfolgreiche Tatbegehung, vor allem im Falle der Tat vom 10. September 2003 eine gewisse Körperbeherrschung.

162

Ergänzend zu den Angaben des Angeklagten bezüglich seines Werdegangs wird auf die ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden verwiesen. Die darin enthaltenen Informationen stimmen mit den Angaben des Angeklagten überein. Die exakten Daten wurden vornehmlich den Urkunden entnommen. Der Angeklagte hat sich hiervon abweichend lediglich dahingehend eingelassen, dass er die am 8. Dezember 1992 angetretene Drogentherapie mindestens zwei Wochen durchgestanden habe, bevor er sie abbrach. Dies wird jedoch widerlegt durch den Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 14. Dezember 1992 (Az. II VRJs 123/92), in welchem die Zustimmung zur Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen wurde. Zum einen zeigt bereits das Datum des Beschlusses, dass die Einlassung des Angeklagten nicht richtig sein kann. Den Gründen des Beschlusses hat die Kammer den insoweit festgestellten Sachverhalt entnommen.

163

Die Feststellungen zu den Vortaten des Angeklagten beruhen auf den verlesenen Urteilen.

164

Soweit der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten festgehalten hat, dass der Angeklagte ihm gegenüber angegeben habe, er sei nach seiner bedingten Haftentlassung im August 1990 bis in den April 1991 hinein in Freiheit gewesen, hat der Angeklagte dies in der Hauptverhandlung richtig gestellt und den in den Akten vermerkten Zeitpunkt seiner neuerlichen Inhaftierung (Dezember 1990) bestätigt.

165

V. Rechtliche Würdigung

166

In rechtlicher Hinsicht erfüllt der festgestellte Sachverhalt, was die Tat vom

167

10. September 2003 angeht, den Tatbestand des Diebstahls, strafbar gem. § 242 Abs. 1 StGB, was die Tat vom 12. Oktober 2003 angeht, die Tatbestände des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, strafbar gem. §§ 249 Abs. 1, 223 Abs. 1, 52, 53 StGB.

168

Die Tat vom 10. September 2003 erfüllt lediglich den Tatbestand eines Diebstahls und nicht den eines Raubes, da nach den Feststellungen der Kammer die Schnelligkeit, mit der die Wegnahme vollzogen wurde, das Tatgeschehen prägt. Zwar ist durch das Ziehen an der Tasche zumindest ein Trageriemen gerissen, gleichwohl prägt hier die Kraftentfaltung nicht die Wegnahme. Die Zeugin  ... schilderte das Geschehen, abgesehen von einem verspürten Ruck vor allem unter dem Aspekt der Schnelligkeit, mit der es vonstatten ging. Demnach war es dem Angeklagten möglich, quasi in einem Zug an der Zeugin vorbei zu rennen, ohne dass die Zeugin dabei ins Straucheln kam oder sogar vom Angeklagten angerempelt wurde.

169

Jedenfalls kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der auch bei der Begehung solcher Taten erfahrene Angeklagte (vgl. Urteil des Amtsgerichts Stuttgart D 6 Ls 1386/91) glaubte, allein seine Schnelligkeit gepaart mit dem Überraschungsmoment, von hinten zuzugreifen, werde ausreichen, um die Wegnahme zu ermöglichen.

170

VI. Strafzumessung

171

1. Allgemeine Kriterien:

172

Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in beiden Fällen geständig war.

173

Die Kammer geht weiterhin im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass bei ihm auf Grund seiner vom Sachverständigen festgestellten dissozialen Persönlichkeitsprägung die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten ungleich niedriger liegt, als beim Durchschnitt der Bevölkerung, auch wenn diese Störung nicht die Grenze des § 21 StGB erreicht.

174

Darüber hinaus musste sich der Umstand, dass die Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart zur Bewährung widerrufen wurde und mittlerweile vollstreckt wird, strafmildernd auswirken.

175

Die angeordnete Maßregel nach § 66 StGB war ebenfalls zu einem gewissen Maß strafmildernd zu berücksichtigen, da hierdurch bereits das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit als Strafgrund abgedeckt wird.

176

Erheblich strafverschärfend mussten sich allerdings seine zumeist einschlägigen Vorstrafen auswirken. Der Angeklagte hat langjährige Haftstrafen verbüßt, ohne dass dies zu einer Verhaltensänderung geführt hat. Außerdem handelte es sich bei beiden Taten um Bewährungsbrüche.

177

2. Strafzumessung im Falle der Tat vom 10. September 2003:

178

Hinsichtlich dieser Tat geht die Kammer vom Strafrahmen des §§ 242 StGB aus. Das Vorliegen eines unbenannten schweren Falls nach § 243 StGB war zu verneinen, weil das diesbezügliche Geständnis des Angeklagten besonders hoch zu bewerten ist, wäre die Tat doch sonst wohl kaum aufgeklärt worden.

179

Innerhalb des somit eröffneten Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten neben den bereits genannten Kriterien die verhältnismäßig geringe Beute berücksichtigt, wobei allerdings nicht zu verkennen ist, dass dies mehr oder minder auf Zufall beruht. Ferner wertete die Kammer strafmildernd, dass der Angeklagte bei der Schadenswiedergutmachung insoweit behilflich war, als er bereitwillig den Aufbewahrungsort des Schlüssels preisgab.

180

Neben den bereits genannten belastenden Umständen fiel im Rahmen dieser Einzelstrafenbemessung vor allem ins Gewicht, dass die Tatausführung nahe an der Grenze zum Raub lag.

181

Ausschließlich deshalb, weil dem Geständnis bei dieser Tat besondere Bedeutung zukommt, hielt es die Kammer noch für vertretbar, die Einzelstrafe für diese Tat in der Mitte des Rahmens der neben Geldstrafe angedrohten Freiheitsstrafe von

182

zwei Jahren und sechs Monaten

183

zu finden.

184

3. Strafzumessung hinsichtlich der Tat vom 12. Oktober 2003:

185

Hinsichtlich der Einzelstrafe für diese Tat ging die Kammer vom Regelstrafrahmen des §§ 249 Abs. 1 StGB aus. Ein minder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB war zu verneinen, da sich der Schuldgehalt schon offensichtlich nicht vom Schuldgehalt eines Durchschnittsfalls nach unten abhebt.

186

Innerhalb des somit eröffneten Strafrahmens von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren waren zu Gunsten des Angeklagten zunächst die bereits unter Ziffer 1 genannten Umstände zu berücksichtigen. Bei der Gewichtung des strafmildernden Gesichtspunktes des Geständnis war hier allerdings zu berücksichtigen, dass die Beweislage hinsichtlich dieser Tat auf Grund des verlorenen Geldbeutels eindeutig war. Dass der Angeklagte einen Faustschlag leugnete, hat die Kammer demgegenüber in diesem Zusammenhang als unwesentlich erachtet und darauf zurückgeführt, dass ihm die Folgen seines Tuns peinlich waren, was wiederum für eine gewisse Reue spricht.

187

Die Kammer sieht auch, dass das Motiv - jedenfalls zum Teil - auch von altruistischen Momenten geprägt war, sollte doch die Beute zur Überbrückung der finanziellen Probleme und somit auch zu Gunsten seiner Lebensgefährtin und deren Kind dienen. Allerdings ist dieser Gesichtspunkt stark zu relativieren, da sich der Angeklagte vorwerfen lassen muss, die Geldnot selbst verschuldet zu haben.

188

Soweit bereits ausgeführt wurde, dass die niedrige Hemmschwelle des Angeklagten sich strafmildernd auswirkt, ist hinsichtlich der Tat vom 12. Oktober 2003 noch hinzuzufügen, dass dem insoweit noch größeres Gewicht zukommt, als in der Tat vom 10. September 2003 quasi eine Initialzündung zur erneuten Straffälligkeit gesehen werden muss.

189

Strafschärfend musste sich neben den bereits unter Ziffer 1 genannten Vorstrafen das Maß der Gewaltanwendung auswirken. Der Angeklagte ging bei der Tatbegehung über das notwendige Maß zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs hinaus und erfüllte zudem noch den tateinheitlichen Tatbestand der Körperverletzung.

190

Im Hinblick auf die nochmals geminderte Hemmschwelle des Angeklagten bei dieser Tat hielt die Kammer es noch für vertretbar, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, die unterhalb des arithmetischen Mittels des Strafrahmens liegt. Insoweit hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren für schuldangemessen.

191

4. Gesamtstrafe:

192

Im Rahmen der zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein gewisser situativer und auch ein relativ enger zeitlicher Zusammenhang erkennbar ist, hat die Kammer noch auf eine Gesamtstrafe von

193

acht Jahren

194

erkennen können.

195

VII. Maßregeln der Besserung und Sicherung

196
197

Die Voraussetzungen einer Maßregel nach § 64 StGB liegen nicht vor.

198

Es ist bereits zweifelhaft, ob heute noch beim Angeklagten ein Hang vorhanden ist, Drogen im Übermaß zu konsumieren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Hang vorhanden ist, muss eine physische Abhängigkeit noch nicht erreicht sein. Ausreichend ist auch eine entsprechende psychische Disposition. Im Einzelfall kann auch regelmäßiger Haschischkonsum genügen. Diese Voraussetzung wird zwar, was die Vergangenheit angeht, zu bejahen sein. Die Feststellungen der Kammer zu dem Drogenkonsum des Angeklagten nach seiner Entlassung im Februar 2003 lassen jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit darauf schließen, dass diese Neigung zum Missbrauch noch in diesem Maße besteht.

199

Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, einen Hang in dieser Richtung zu bejahen, käme eine Unterbringung nach § 64 StGB nicht in Betracht, da nach den Feststellungen der Kammer die verfahrensgegenständlichen Straftaten nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Drogenkonsum des Angeklagten stehen, diente doch die kriminelle Geldbeschaffung vor allem zum Ausgleich des gemeinsamen Kontos und jedenfalls nicht der Drogenbeschaffung.

200

Es kann von daher offen bleiben, ob eine weitere Drogentherapie - sollte ein entsprechender Hang überhaupt (noch) zu bejahen sein - angesichts der dann als erfolglos anzusehenden bisherigen Maßnahmen überhaupt noch Erfolg versprechend sein kann.

201

Aus diesen Gründen verneint die Kammer auch die Eingangsvoraussetzungen des § 35 BtMG.

202
203

a) formelle Voraussetzungen:

205

Die formellen Voraussetzungen einer zwingenden Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Erforderlich wäre die hinreichende Feststellung, dass der Angeklagte vor dieser Verurteilung bereits zweimal in getrennten Verfahren jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Zwar weist die Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart vom 22. März 1995 (Az. 2 KLs 228/94) eine Vielzahl von Einzelfreiheitsstrafen aus, die höher als ein Jahr liegen. Die weiteren Vorverurteilungen, die jeweils zu Einheitsjugendstrafen unter Einbeziehung der Vorverurteilungen führten, können zur Bejahung der formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 StGB jedoch nicht herangezogen werden, da diese ausdrücklich keine Einzelstrafen ausweisen und es sich aus dem Zusammenhang von Urteilsgründen und Tenor nicht mit der erforderlichen Sicherheit erschließt, dass für eine einzelne der dort abgeurteilten Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für angemessen erachtet wurde. Dies gilt insbesondere auch für die Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Stuttgart vom 27. Mai 1993 (D 2 Ls 572/93), da die Einheitsjugendstrafe im Hinblick auf die dort verfahrensgegenständlichen Taten lediglich um acht Monate erhöht wurde.

207

Die formellen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB liegen hingegen vor.

208

Voraussetzung hierfür ist, dass ein Täter drei vorsätzliche rechtlich selbstständige Straftaten begangen hat, durch die er jeweils eine Einzelstrafe von mindestens ein Jahr verwirkt hat. Ob zwei der Taten durch eine Gesamtstrafe geahndet worden sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Schließlich muss er entweder wegen aller drei Taten oder wegen zwei der Taten zu einer Gesamtstrafe oder wegen einer der drei Taten zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sein.

209

Diese Voraussetzungen sind vorliegend bereits dann erfüllt, wenn man neben den beiden verfahrensgegenständlichen Taten noch die Tat vom 1. Dezember 1993 (abgeurteilt durch das Landgericht Stuttgart zu sieben Jahren und sechs Monate, dort Fall 28) in die Prüfung einbezieht. Die zuletzt genannte Verurteilung kann bei der Prüfung Berücksichtigung finden, obwohl seit der Begehung der Tat vom 1. Dezember 1993 bereits mehr als fünf Jahre verstrichen waren, bevor die erste verfahrensgegenständliche Tat vom 10. September 2003 begangen wurde. Zwar schließt § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB eine Einbeziehung solch lang zurückliegender Taten bis zur erneuten Straffälligkeit in die formelle Prüfung zunächst aus. Jedoch bestimmt § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB, dass in die Fünfjahresfrist die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde.

210

Nach der Tatbegehung am 1. Dezember 1993 befand sich der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 9. Dezember 1993 noch insgesamt acht Tage in Freiheit. Eine Unterbrechung der sich - auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 11. November 1993 (Az.B 28 Gs 15147/93), des Haftbefehls des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 8. Dezember 1993 (Az.2 Gs 83/93) und der Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart vom 22. März 1995 (Az. 2 KLs 228/94) sowie der Verurteilung des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 28. Mai 2002 (Az. 5 Ds 231 Js 20471/02) - anschließenden rechtmäßigen Inhaftierung bis zum 18. Februar 2003 fand lediglich während seiner vier Tage währenden Flucht vom 15. Februar bis zum 19. Februar 2000 statt. Nach seiner Entlassung am 18. Februar 2003 befand er sich bis zur Begehung der ersten verfahrensgegenständlichen Straftat am 10. September 2000 für sechs Monate und 20 Tage auf freien Fuß. Demnach beläuft sich die Zeitspanne, in der er sich gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3, 4 StGB bewähren konnte und die deshalb hinsichtlich der Einbeziehung der Tat vom 1. Dezember 1993 zu berücksichtigen ist, auf sechs Monate und 32 Tage, mithin etwas mehr als sieben Monate.

212

Die formellen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB liegen ebenfalls vor.

213

Die Sicherungsverwahrung nach dieser Norm erfordert zunächst die aktuelle Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Diese Eingangsvoraussetzung wird durch die Aburteilung der Tat vom 12. Oktober 2003 wegen Raubes erfüllt.

214

Weiterhin ist mindestens eine Vorverurteilung wegen eines Verbrechens erforderlich, die ebenfalls eine Einzelfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zum Inhalt hatte. Bereits die Tat vom 1. Dezember 1993 (vgl. Landgericht Stuttgart Fall 28, dort: Sieben Jahre und sechs Monate) wird diesen Anforderungen gerecht.

215

Schließlich müssen in formeller Hinsicht auch noch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegen, d. h. der Täter muss wegen einer oder mehrerer Vortaten, die zur Begründung der übrigen formellen Voraussetzungen herangezogen wurden, mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Angeklagte für die Tat vom 1. Dezember 1993 zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt wurde und diese Einzelstrafe als Einsatzstrafe in die vor der Begehung eines erneuten Verbrechens am 12. Oktober 2003 teilweise verbüßte Gesamtstrafe von 10 Jahren Eingang fand. Von dieser Gesamtstrafe hat er - inkl. der Verurteilung durch das Amtsgericht Ludwigsburg zu neun Monaten - acht Jahre vier Monate und 23 Tage verbüßt (25. September 1994 = Ende der zuvor vollstreckten Jugendstrafe bis 18. Februar 2003 = bedingte Entlassung). Selbst wenn man die gesamte Freiheitsstrafe von neun Monaten, die durch das Amtsgericht Ludwigsburg verhängt wurde, und auch die Erhöhung der Einsatzstrafe durch das Landgericht Stuttgart um zweieinhalb Jahre wegen der übrigen Taten, bei denen es sich teilweise nicht um Verbrechen handelte, aus dieser Haftdauer komplett herausrechnen würde, verbliebe eine auf die Tat vom 1. Dezember 1993 entfallende tatsächliche Haftverbüßung von fünf Jahren einem Monat und 23 Tagen.

216

Hinsichtlich der Möglichkeit, die Tat vom 1. Dezember 1993 nach § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB zu berücksichtigen, wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 66 Abs. 2 StGB mit der Maßgabe verwiesen, dass die Zeitspanne nach seiner letzten Entlassung am 18. Februar 2003 bis zur Begehung einer Straftat, die ein Verbrechen darstellt, sieben Monate und 22 Tage beträgt (18. Februar 2003 bis 12. Oktober 2003). Die gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB zu berücksichtigende Zeitspanne beläuft sich daher im Rahmen des §§ 66 Abs. 3 StGB auf insgesamt sieben Monate und 34 Tage.

217

b) materielle Voraussetzungen § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB:

218

In materieller Hinsicht erfordert sowohl eine Sicherungsverwahrung nach

219

§ 66 Abs. 2 StGB als auch nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, dass ein Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist, § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB . Diese Voraussetzungen sind vorliegend angesichts der Vielzahl erheblicher Vortaten bei einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten im Ergebnis zu bejahen.

220

aa) Hang zur Begehung von Straftaten:

221

Hangtäter ist, wer aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet. Es muss sich um ein eingeschliffenes Verhaltensmuster handeln. Dagegen scheiden bloße Konflikts-, Gelegenheits- oder Augenblickstaten bei der Beurteilung aus.

222

Hierbei galt es vorliegend zu beachten, dass sowohl die Taten, die der Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Stuttgart vom 27. Mai 1993 (D 2 Ls 572/93) zu Grunde lagen, als auch insbesondere die Taten, die der Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart vom 22. März 1995 ( 2 KLs 228/94) zu Grunde lagen, vom Angeklagten begangen wurden, als sich dieser jeweils auf der Flucht befand. Grundsätzlich liegt kein Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, solange nur festgestellt werden kann, dass ein Täter nach einem Entweichen aus einer Haft gefährlich ist. Dieser Gefahr ist nämlich durch eine angemessene Gestaltung des Strafvollzuges zu begegnen (vgl. BGH StV 1981, 71). Vorliegend hat der Angeklagte jedoch durch seine verfahrensgegenständlichen Taten gezeigt, dass er auch nach einer ordnungsgemäßen Entlassung aus einer Haft in seine durch die Vorstrafen belegten Verhaltensmuster verfällt. Im Übrigen ist insoweit auch auf die Straftaten des Angeklagten zu verweisen, die dieser bereits kurz nach seiner bedingten Haftentlassung im August 1990 beging und zu der Verurteilung durch das Amtsgericht Ulm am 8. Mai 1989 (Az. 2 Ls 156/89) führten. Auch diese Taten können in gewisser Weise als symptomatisch für den Hang des Angeklagten angesehen werden, handelt es sich doch um einschlägige Straftaten, die - jedenfalls teilweise - ebenfalls der kriminellen Geldbeschaffung dienten.

223

Auch sonst sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die verfahrensgegenständlichen Taten aus einer besonderen Situation heraus begangen wurden. Der Angeklagte fand vielmehr nach seiner regulären Entlassung im August 2003 aus der Therapieeinrichtung Jagsttal eine vergleichsweise günstige Konstellation vor. Durch seine Beziehung zur Zeugin  ... waren die Voraussetzungen dafür angelegt, dass der Angeklagte doch noch eine soziale Eingliederung in einem familiären Umfeld erfährt. Er war sogar bereit, die Vaterrolle für die Tochter der Zeugin und damit Verantwortung zu übernehmen. Dieser Verantwortung wurde der Angeklagte jedoch nicht gerecht. Dienten die Taten doch lediglich dazu, die vom Angeklagten selbst verschuldeten finanziellen Probleme der Familie zu überbrücken. Die Notwendigkeit, seinen Lebensunterhalt zu sichern, stellt allerdings keine besondere Ausnahmesituation dar, zumal die Anforderungen, die die Gesellschaft an den Angeklagten in dieser Situation stellte (Teilnahme an einem Kurs zur Wiedereingliederung in die Arbeitswelt), dem Angeklagten keine besonderen Leistungen abverlangte. Es mag noch in gewisser Weise verständlich sein, dass es dem Angeklagten peinlich war, im Kreise der Kursteilnehmer seine kriminelle Vergangenheit zu offenbaren. Dies ist jedoch ein Umstand, an dem sich zum einen zukünftig nichts ändern wird und hinsichtlich dessen zum anderen vom Angeklagten erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, eine solche Situation anderweitig zu meistern, indem er zum Beispiel den Kursleiter unter Offenlegung seiner Probleme bittet, ihn von der Offenbarung dieser Vergangenheit zu entbinden.

224

Die Kammer sieht daher in den verfahrensgegenständlichen Anlasstaten einen Beleg dafür, dass der Angeklagte auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage ist, die bislang gezeigten Verhaltensweisen abzulegen und er deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Allgemeinheit gefährlich ist.

225

Insbesondere in den Taten, die den Verurteilungen durch das Amtsgericht Stuttgart vom 27. Mai 1993 (Az. D 2 Ls 572/93) sowie vor allem durch das Landgericht Stuttgart vom 22. März 1995 (Az. 2 KLs 228/94) zu Grunde lagen, drückt sich nach Ansicht der Kammer ein Hang zu erheblichen Straftaten aus. Die Kammer wertet diese Taten als vorläufigen Höhepunkt der bereits im jugendlichen Alter beginnenden Delinquenz des Angeklagten. Diese Delinquenz hat bis zu diesen Höhepunkten im Frühjahr bzw. Herbst 1993 eine kontinuierliche Steigerung der kriminellen Energie bis hin zum mehrfachen schweren und auch bandenmäßig begangenen Raub erfahren. Es handelte sich dabei um Serientaten, bei denen die Opfer austauschbar und die Tatsituation wiederholbar waren. Die Austauschbarkeit und die Wiederholbarkeit stellen Umstände dar, die auch auf die verfahrensgegenständlichen Taten zutreffen. Obwohl die vergangenen Taten in zeitlicher Hinsicht schon relativ lange zurückliegen, sind diese nicht nur in formaler (s.o.) sondern auch in materieller Hinsicht zu berücksichtigen. Dies folgert die Kammer aus der Rückfallgeschwindigkeit nach der bedingten Entlassung des Angeklagten im Februar 2003. Allein schon die Zeitspanne ab der bedingten Entlassung bis zur erneuten Delinquenz des Angeklagten im September/Oktober 2003 stellt sich als äußerst kurz dar. Hinzu kommt, dass der Angeklagte den größten Teil dieser Zeitspanne im geschützten Bereich einer stationären Therapie verbrachte.

226

Obwohl dem Angeklagten vielfältige Bemühungen während seiner langjährigen Haft zuteil wurden, mit denen ihm Hilfestellungen zur Resozialisierung geboten werden sollten - zu nennen ist hierbei vor allem der neunmonatige Aufenthalt in der sozialtherapeutischen Anstalt Crailsheim sowie die zweijähriger Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus Hohenasperg - ist davon auszugehen, dass der Angeklagte die sozialen Normen außerhalb einer geschlossenen Anstalt immer noch nicht verinnerlicht hat. Dies folgert die Kammer nicht nur aus dem verfahrensgegenständlichen Taten, sondern auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte nicht davor zurückschreckte, die gemeinsame Sozialhilfe seiner im Werden begriffenen "neuen" Familie im September innerhalb kürzester Zeit größtenteils für sich zu verbrauchen. Dies stellt eine Verhaltensweise dar, die dem Angeklagten auch in der Vergangenheit nicht fremd war. Zu verweisen ist insoweit auf die Tat, anlässlich derer er einer Person Schecks stahl, obwohl dieses Tatopfer ihm Unterkunft gewährte. In ähnlicher Hinsicht wertet die Kammer die Tatsache, dass der Angeklagte mehrfach Lockerungen im Vollzug (Vollstreckungsunterbrechung der Jugendstrafe im Dezember 1992, Hafturlaub im Herbst 1993, Freigängerstatus im Jahre 2002) sowie die zweimalige Gewährung von Bewährung (August 1990, Februar 1993) missbrauchte, um erneut straffällig zu werden. Dem Befund einer gegenwärtig noch zu bejahenden Unfähigkeit zur Integration stehen auch nicht seine beruflichen Fähigkeiten entgegen. Zwar ist der Angeklagte beruflich voll leistungsfähig, was seine Qualifikation angeht. Er hat eine abgeschlossene Ausbildung. Es ist auch nach Ansicht der Kammer ein gewisses Maß an vordergründiger Einsicht festzustellen, wonach sich der Angeklagte bewusst ist, diese Fähigkeiten nutzen zu müssen. Hierzu ist er jedoch gegenwärtig noch nicht fähig. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass sich die ohnehin angespannte Arbeitsmarktsituation für den vorbestraften Angeklagten ungleich schärfer darstellt. Er war jedoch nicht in der Lage, einen ersten Schritt (Teilnahme an einem Seminar zur Wiedereingliederung in die Arbeitswelt) zur Lösung dieses für ihn auch zukünftig weiter bestehenden Problems zu gehen.

227

Es ist auch nicht zu verkennen, dass die innere Einstellung des Angeklagten zur Befolgung sozialer Normen durch seine schwere Kindheit (frühzeitiger und langjähriger Heimaufenthalt) negativ beeinflusst wurde. Dies stellt jedoch einen Gesichtspunkt dar, der im Rahmen der materiellen Prüfung unberücksichtigt bleiben muss, da bei der Maßregel nach § 66 StGB der Sicherungscharakter im Vordergrund steht und es daher auf das Verschuldensmoment bzw. auf das Maß des Verschuldens weniger ankommt.

228

bb) Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten:

229

Bei den in der Vergangenheit begangenen Straftaten, insbesondere denen, die der Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart zu Grunde lagen, den verfahrensgegenständlichen Taten sowie den aufgrund des Hanges zu erwartenden gleich gelagerten Taten handelt es sich um erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

230

Die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB beispielhaft aufgeführten Leitlinien (schwerer seelischer oder körperlicher Schaden bzw. schwerer wirtschaftlicher Schaden) verdeutlichen, dass Fälle leichter Kriminalität ausscheiden und bei mittlerer Kriminalität die Verhältnismäßigkeit eingehend zu prüfen ist. Die Erheblichkeit kann sich aber auch aus der Hartnäckigkeit krimineller Lebensführung ergeben, insbesondere bei einem Hang zu Taten, die den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise stören und daher geeignet sind, der Bevölkerung das Gefühl der Rechtssicherheit zu nehmen.

231

Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der beim Angeklagten verfestigte Hang die Begehung schwerer Verbrechen einschließt. Bei den oben unter I dargestellten Taten, welche vom Landgericht Stuttgart abgeurteilt wurden, handelt es sich um Sachverhalte, die als qualifizierte Verbrechen nach § 250 StGB eingeordnet wurden, wobei bei einer Reihe der Taten (vgl. Fall 23, 24, 26, 28 und, 30 des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 22. März 1995, Az. 2 KLs 228/94) sogar zwei qualifizierende Merkmale erfüllt waren. Die Annahme minderschwerer Fälle nach § 250 Abs. 2 StGB schied bereits damals aus. Auch bei den vorliegenden Taten handelt es sich um erhebliche Straftaten. Der Handtaschendiebstahl vom 10. September 2003 liegt nahe an der Grenze zum Raub, der Überfall vom 12. Oktober 2003 ist aus den bereits genannten Gründen nicht als minderschwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB einzuordnen. Ebenso wie bei den Taten, die durch das Landgericht Stuttgart abgeurteilt wurden, waren auch hier die Opfer austauschbar. Darüber hinaus fanden die Taten an öffentlich zugänglichen Orten statt. Sie waren daher durchaus geeignet, eine empfindliche Störung des Rechtsfriedens zu begründen.

232

cc) Negativprognose:

233

Aus einem, wie vorliegend, festgestellten Hang zu erheblichen Straftaten folgt regelmäßig die Prognose, dass der Betreffende für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei ist allerdings zu prüfen, ob sich an diesem zunächst vorläufigen Ergebnis der Prognosebetrachtung etwas dadurch ändert, dass ein langjähriger Strafvollzug ansteht. Dies wäre allerdings nur dann der Fall, wenn vom Angeklagten zum heutigen Zeitpunkt eine Haltungsänderung zu erwarten wäre. Dies muss im Falle des Angeklagten auf der Grundlage der heutigen Erkenntnisquellen auch dann verneint werden, wenn man die Anordnung der Sicherungsverwahrung als strafmildernden Gesichtspunkt - wie vorliegend geschehen - außer Betracht ließe und so zu einem höheren Strafmaß käme. Beim Angeklagten ist durch den zurückliegenden langjährigen Vollzug in einem hohen Grade Haftunempfindlichkeit eingetreten. Nach seiner eigenen Einlassung benötigt der Angeklagte, egal in welcher Einrichtung er sich befindet, nur wenige Wochen um sich einzugewöhnen. Die restliche Strafverbüßung sieht er dann quasi als Alltag an. Diese mehr oder minder zwangsläufige Sekundärfolge des zurückliegenden Vollzuges kann dem Angeklagten zwar nicht in irgendeiner Weise vorgeworfen werden. Hierauf kommt es allerdings bei der Prognosebetrachtung nach § 66 StGB wegen deren sichernden Charakters (s.o.) nicht an. Im Übrigen hatten bereits die kürzeren Vollzugszeiten vor seiner letzten langjährigen Inhaftierung ebenfalls keine abschreckende Wirkung auf den Angeklagten. Insoweit wird erneut auf die Delinquenz im Herbst 1990 verwiesen.

234

Der Angeklagte ist auch nicht so alt, dass allein schon aufgrund seines Alters nach der anstehenden Haftverbüßung nicht mehr mit gleich gelagerten Taten gerechnet werden kann. Dies würde auch dann gelten, wenn die Kammer die ausgesprochene Sicherungsverwahrung nicht als Strafmilderungsgrund berücksichtigt hätte und somit die Gesamtstrafe notwendigerweise härter ausgefallen wäre.

235

Das oben dargestellte Prüfungsergebnis der Kammer wird durch die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.  ... bestätigt, die sich die Kammer, soweit die vom Sachverständigen angewandten Kriterien über das Vorstehende hinausgehen, zu eigen macht.

236

Der Sachverständige hat sich bei der Beurteilung der Prognose aus medizinischer Sicht des so genannten HCR-20-Instruments bedient. Dabei handelt es sich um ein in der psychiatrischen Wissenschaft anerkanntes Verfahren zur Beurteilung der Rückfallgefahr bei Gewaltstraftaten, wobei hierbei auch Fälle erfasst werden, in denen lediglich mit der Anwendung von Gewalt gedroht wird. Bei dem Verfahren werden nach bestimmten Vorgaben zwanzig einzelne Kriterien aus medizinischer Sicht beurteilt und bewertet. Bei diesen Kriterien handelt es sich um in der psychiatrischen Wissenschaft schon seit Jahren bekannte Merkmale. Das angewandte Verfahren unterteilt die Kriterien in drei Gruppen. Die Merkmale eins bis zehn betreffen Einzelheiten, die eher der Vergangenheit zuzuordnen bzw. statischer Natur sind, die Merkmale elf bis fünfzehn berücksichtigen die gegenwärtige Situation des Probanden, während die Merkmale sechzehn bis zwanzig der zukünftigen Situation Rechnung tragen. Je nach Ausbildung der Merkmale werden Punkte zwischen 0 und 2 vergeben, wobei eine hohe Punktzahl für eine negative Prognose spricht. Allerdings dürfen aus der erreichten Gesamtpunktzahl nicht schematische Schlüsse gezogen werden. Auch insoweit bedarf es einer sachverständigen Beurteilung des Gesamtergebnisses. Der Sachverständige hat die einzelnen Merkmale in der Hauptverhandlung - teilweise anhand von Beispielen - erläutert und seine den Angeklagten betreffende medizinische Einschätzung dargestellt und begründet.

237

Beim ersten Merkmal (frühere Gewaltanwendungen) stellt der Sachverständige im Hinblick auf die einschlägige Vorverurteilung durch das Landgericht Stuttgart eine Merkmalsausprägung fest (2 Punkte), wobei hierunter auch Drohungen mit Gewalt erfasst werden würden.

238

Das zweite Merkmale (junges Alter bei der ersten Straftat) bewertet der Sachverständige im mittleren Bereich (1 Punkt), da der Angeklagte zwar früh straffällig geworden sei, es sich jedoch dabei nicht um Gewalttaten sondern im Wesentlichen lediglich um Diebstähle gehandelt habe.

239

Eine volle Ausprägung (2 Punkte) sieht der Sachverständige wiederum beim dritten Merkmal (instabile Beziehungen), wobei der Sachverständige darauf abstellte, dass es beim Angeklagten, wenn überhaupt, nur kurzfristige Partnerschaften gab.

240

Auch das vierte Merkmal (Probleme im Arbeitsbereich) sieht der Sachverständige mit Blick auf die Biografie des Angeklagten, der es bislang nicht geschafft hat, in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis zu kommen, als vollständig ausgeprägt an (2 Punkte).

241

Gleiches (2 Punkte) gilt für das fünfte Merkmal (Substanzmissbrauch). Auch wenn der Sachverständige in anderem Zusammenhang erläuterte, dass von einer Drogenabhängigkeit nicht die Rede sein könne, konnte er doch einen in der Vergangenheit ausgeübten Drogenmissbrauch durch den Angeklagten feststellen.

242

Eine gravierende seelische Störung, die den Merkmalen des § 20 StGB ähnlich ist, konnte der Sachverständige bei der Beurteilung des sechsten Merkmals nicht feststellen (0 Punkte). Es läge allenfalls eine Persönlichkeitsstörung vor, die in diesem Zusammenhang (vgl. aber Merkmal Nr. 9 s.u.) als nicht gravierend anzusehen ist.

243

Innerhalb des Merkmals Nr. 7 hat der Sachverständige das Abweichen des geistigen bzw. seelischen Verhaltens von der Norm beim Angeklagten anhand des so genannten PCL- Score beurteilt. Innerhalb des PCL - Score erreicht der Angeklagte den relativ hohen Wert von 15. Dieser Wert wird allerdings im Rahmen des HCR-20 Testes mit einem Punkt bewertet. Dabei hat der Sachverständige die Deliktsstruktur und die Deliktsentwicklung, das Lebensalter der jeweiligen Delinquenz sowie verfestigte psychopathologische Wesenszüge des Angeklagten überprüft. Er kommt dabei zum Ergebnis, dass diese Prädikatoren für eine negative Vorhersage sprechen.

244

Das achte Merkmal (frühe Fehlanpassung) sieht der Sachverständige angesichts der frühen Heimeinweisung als vollständig ausgeprägt an (2 Punkte).

245

Aus der Delinquenz und der Biografie des Angeklagten leitet der Sachverständige eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur ab und sieht deshalb das neunte Merkmal (Persönlichkeitsstörungen) als voll ausgeprägt an (2 Punkte). Er legte dabei die Kriterien der Weltgesundheitsorganisation (ICD 10) an.

246

Im Hinblick auf die verschiedenen Zeiten, in denen sich der Angeklagte auf der Flucht befand bzw. aus dem Heim abgängig war, leitet der Sachverständige auch eine volle Ausprägung des zehnten Merkmals (frühere Verstöße gegen Auflagen) ab (2 Punkte).

247

Aus dem Zwischenergebnis von 14 Punkten bei maximal erreichbaren 20 Punkten innerhalb der ersten Gruppe (vergangenheitsbezogene bzw. statische Merkmale) folgert der Sachverständige eine relativ starke Ausprägung, die für eine negative Prognose spricht.

248

Innerhalb des mittleren Testabschnitts (gegenwartsbezogene Merkmale) stellte der Sachverständige hinsichtlich des elften Merkmals (Mangel an Einsicht) fest, dass dieses leicht vorhanden sei (1 Punkt). Er begründete dies damit, dass die Einstellung des Angeklagten, mit welchem Konzept er dem erkannten Fehlverhalten begegnen sollte, bislang noch unterentwickelt sei.

249

Beim zwölften Merkmal (negative Einstellungen) kommt der Sachverständige letztlich zum Ergebnis, dass dieses Merkmal nicht vorhanden sei (0 Punkte). Der Sachverständige erläuterte insoweit, dass es dabei um Einstellungen eines Probanden zu seinen Taten ginge; ob er etwa seine Opfer für selbst schuld oder die Situation für unvermeidlich hält. Aus der von ihm durchgeführten Untersuchung schloss der Sachverständige, dass beim Angeklagten nicht generell eine solche Einstellung vorliege, ihm sei es eher unangenehm, wenn ein anderer durch ihn zu Schaden käme. Der Sachverständige führte insoweit weiter aus, dass er im Zweifel dieses Merkmal mit 0 Punkten bewertet habe, 1 oder 2 Punkte seien aber auch medizinisch begründbar.

250

Der Sachverständige führte weiter aus, dass das dreizehnte Merkmal (aktive Symptome) logischerweise wegen des Fehlens einer schweren psychischen Erkrankung mit 0 Punkten bewertet werden müsse.

251

Hingegen sei das Merkmal Nr. 14 (Impulsivität) voll ausgeprägt (2 Punkte). Insoweit verweist der Sachverständige vor allem auf die kurz entschlossene Flucht im Februar 2000. Auch ansonsten sei dieses Merkmal lange in der Biografie des Angeklagten in voller Ausprägung nachweisbar.

252

Das Merkmal Nr. 15. (fehlender Behandlungserfolg) sieht der Sachverständige letztlich als nur teilweise vorhanden an (1 Punkt). Er führte hierzu aus, die bisherigen Bemühungen hätten beim Angeklagten zumindest gewisse Vorstellungen erzeugt, wenn auch dieser Therapieeffekt nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätte. Bei einer mehr ergebnisorientierten Bewertung seien auch zwei Punkte vertretbar.

253

Das sechzehnte Merkmal (Fehlen realisierbarer Pläne) sieht der Sachverständige als vollständig vorhanden an (2 Punkte). Beim Angeklagten seien keine konkreten Vorstellungen über seine Zukunft erkennbar. Er scheitere bereits an einfachen Aufgaben, wie zum Beispiel der Maßnahme zur Wiedereingliederung in die Arbeitswelt.

254

Das Merkmal Nr. 17 (destabilisierende Einflüsse) sieht der Sachverständige als leicht vorhanden an (1 Punkt). Als Beleg benennt der Sachverständige insoweit die finanziellen Nöte des Angeklagten sowie seinen zeitweiligen Drogenmissbrauch.

255

Das achtzehnte Merkmal (Mangel an Unterstützung) bewertet der Sachverständige als mittelgradig (1 Punkt). Er verweist insoweit darauf, dass der Angeklagte keine Familienangehörigen mehr habe und auch die Beziehung zur Zeugin  ... insoweit nur bedingt herangezogen werden könne, da diese sich noch nicht verfestigt habe. Auch insoweit hält der Sachverständige eine höhere Bewertung mit zwei Punkten für vertretbar.

256

Im Rahmen des neunzehnten Merkmals (fehlende Compliance) hatte der Sachverständige die Bereitschaft des Angeklagten bewertet, innerhalb einer therapeutischen Maßnahme mitzuarbeiten. Zwar erkennt der Sachverständige beim Angeklagten einen gewissen Veränderungswillen, andererseits stellt jedoch der Sachverständige heraus, dass der Angeklagte entgegen dem ihm erteilten therapeutischen Rat nach der Beendigung der letzten Maßnahme in der Rehabilitationseinrichtung Jagstal nach Kaiserslautern weggezogen sei und somit eine weitere Begleitung verhindert habe. Hieraus sieht der Sachverständige den Schluss, dass das Merkmal leicht vorhanden sei (1 Punkt).

257

Unter dem Merkmal Nr. 20 (Stressoren) hat der Sachverständige die Belastung und Stressfestigkeit des Angeklagten im Alltag bewertet. Er sieht diese als leicht vorhanden an (1 Punkt). Auch insoweit räumt der Sachverständige ein, dass eine negativere Einschätzung gut vertretbar wäre.

258

Bei der medizinischen Bewertung des Gesamtergebnisses (24 von 40 erreichbaren Punkten) kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein erhebliches Rückfallrisiko beim Angeklagten besteht. Dieses Ergebnis steht mit der Bewertung der Kammer in Einklang.

259

dd) Verhältnismäßigkeit:

260

Trotz des relativ jungen Alters des Angeklagten ist die Maßnahme nach

261

§ 66 StGB verhältnismäßig, § 62 StGB. Eine Maßnahme nach § 66 StGB soll gerade dazu dienen, Täter zu erfassen, bevor diese ihren kriminellen Höhepunkt erreicht haben. Dies muss umso mehr gelten, wenn, wie vorliegend, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Delinquenzverlauf nach einem bereits in der Vergangenheit erreichten Höhepunkt erneut auf einen solchen zusteuert. Die Überzeugung, dass dies beim Angeklagten der Fall gewesen wäre, wäre er nicht in der vorliegenden Sache bereits am 14. Oktober 2003 festgenommen worden, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass wiederum eine Steigerung der kriminellen Energie zwischen der Tat vom 10. September 2003 (Handtaschendiebstahl) und der Tat vom 12. Oktober 2003 (Raub unter Anwendung von massiver körperlicher Gewalt) stattgefunden hat. Darüber hinaus hat der Angeklagte in der Vergangenheit bereits schwerwiegende Straftaten (bewaffneter und bandenmäßiger schwerer Raub) begangen. Im Übrigen gilt es im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass verschiedene Mittel zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft vor und nach der letzten Inhaftierung bislang stets versagten.

262

ee) Ermessen:

263

Die Kammer war sich bei ihrer Entscheidung bewusst, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 StGB in ihr Ermessen gestellt ist. Die Kammer hatte daher nochmals die oben dargelegten Erwägungen zu den materiellen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung abgewogen. Hierbei fielen in zeitlicher Hinsicht vor allem ins Gewicht, dass sich in der Biografie des Angeklagten seit 1989 kaum ein Zeitraum findet, in welchem sich der Angeklagte auf freien Fuß straffrei führte, ohne dass die betreuende Funktion einer Einrichtung auf seine Delinquenz Einfluss nahm. Lediglich während seiner im Dezember 1992 beginnenden und im März 1993 endenden Flucht war es dem Angeklagten möglich, im Dezember und im Januar keine Straftaten zu begehen.

264

Hinzu kommt, dass sämtliche der unter I näher dargestellten Taten, die durch das Landgericht Stuttgart abgeurteilt wurden, geeignet sind, eine Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB in formeller Hinsicht auch heute noch zu begründen. Die zeitlichen Voraussetzungen des §§ 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB lägen auch insoweit vor, da sich der Angeklagte seit der ersten Tat vom 2. März 1993 (Fall 2 des o.g. Urteils) lediglich sieben Monate und 59 Tage vor der Tat vom 10. September 2003 (2. März 93 bis 22 März 93: 20 Tage, 25. Oktober 1993 bis 9. Dezember 1993: ein Monat 15 Tage, 15. Februar 2000 bis 19. Februar 2000: vier Tage, 18. Februar 2003 bis 10. September 2003: sechs Monate 20 Tage) und acht Monate und 61 Tage vor der Tat vom 12. Oktober 2003 (wie zuvor, mit der Maßgabe, dass sich der letzte Zeitraum vom 18. Februar 2003 bis 12. Oktober 2003 auf sieben Monate und 22 Tage beläuft) in Freiheit befand.

265
266

Da nach den obigen Feststellungen die Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, scheidet der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB aus.

267

VIII. Kosten

268

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.