Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern

Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 14.04.2004 – 5 Qs 46/04

ECLI:DE:LGKAISE:2004:0414.5QS46.04.0A

Tenor

Die Beschwerde der Angeschuldigten vom 7. April 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 30. März 2OO4 -wird als unbegründet kostenfällig verworfen.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat der Angeschuldigten zu Recht gem. §§ 111 a StPO, 69 StGB vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen, da dringende Gründe dafür vorhanden sind, dass der Angeschuldigten die Fahrerlaubnis im Hauptverfahren entzogen werden wird. Auf Grund der Aussage T. und des eingeholten Sachverständigengutachtens ist die Angeschuldigte dringend verdächtig, sich des vorsätzlichen unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht zu haben. Der von der Angeschuldigten verursachte Schaden liegt mit 1 535 EURO auch deutlich über der Grenze des "unbedeutenden Schadens" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, die bei 1 250 EURO anzusiedeln ist.

2

Die Entscheidung des Strafrichters war auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere hat der Strafrichter das ihm eingeräumte Ermessen nicht dadurch fehlerhaft ausgeübt, dass er dem Antrag der Staatsanwaltschaft fünf Monate und sieben Tage nach der Tat stattgegeben hat. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis um eine eilige Sicherheitsmaßnahme handelt, die nicht mehr statthaft ist, wenn innerhalb von sechs Monaten seit der Tat ein dringendes Bedürfnis dafür nicht mehr festgestellt werden kann. Diese Frist war im vorliegenden Fall jedoch nicht erreicht. Ebenso wenig kann den Strafverfolgungsbehörden hier vorgeworfen werden, aufgrund von Nachlässigkeit zögerlich ermittelt und deshalb die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis unnötig hinausgezögert zu haben. Das Gegenteil dessen ist der Fall. So war zur Aufklärung dieses Sachverhaltes im Hinblick auf die Einwendungen der Beschuldigten zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig. Nach dessen Eingang hat die Staatsanwaltschaft umgehend den Antrag auf Entziehung der Fahrerlaubnis gestellt, dem das Amtsgericht innerhalb angemessener Zeit stattgegeben hat.