Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern Teilurteil vom 26.05.2004 – 4 O 607/00
ECLI:DE:LGKAISE:2004:0526.4O607.00.0A
Tenor
1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Franchisenehmerin gegenüber der Beklagten als Franchisegeberin Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Nichtigkeit des Franchisevertrages sowie Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo und hilfsweise aus positiver Vertragsverletzung wegen behaupteter Verletzung vertraglicher Leistungspflichten geltend.
Die Parteien schlössen am 10. Mai 1999 einen Franchisevertrag für den Distrikt E. mit Option für den Distrikt I. betreffend das Franchisesystem der Beklagten für den Betrieb einer Nachhilfeschule, Computerschule für Kinder und Erwachsene und Bildungseinrichtung für Erwachsene. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Vertrages (Anlage K 1, Bl. 19 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte betrieb zunächst ab 1988 bis 1997 mehrere Nachhilfe- und Unterrichtsschulen in eigener Regie. Ab Mitte 1997 begann sie mit dem Vertrieb ihres Unterrichtssystemes im Franchisewege. Im Jahre 1998 hatten etwa 10 Franchisepartner den Schulungsbetrieb begonnen, während 20 weitere Betriebe noch in der Vorbereitungsphase waren.
Im April 1999 kam es auf einer Franchisemesse zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und der Zeugin P. M., der für die Klägerin zuständigen Franchise-Managerin der Beklagten. Vertragsvorbereitend kam es noch zumindest zu einem weiteren Gespräch zwischen der Zeugin und der Klägerin im Hause der Zeugin. Bei diesen Gesprächen wurden der Klägerin unter anderem das Informationsblatt der Beklagten "Markt mit Zukunft - Computerschulen für Kinder" (Anlage K 8, Bl. 78 d. A.), die Rentabilitätsvorschau (Anlage K 9, Bl. 79 d. A.) und das "Firmenprofil" (Anlage K 17 vor Bl. 145 d. A.) übergeben. Auf die genannten Anlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Das in den beiden erstgenannten Informationsblättern aufgeführte Zahlenwerk betreffend die Gewinnerwartung sowie die Rentabilitätsvorschau hatte die Beklagte nach ihren Erfahrungen mit den von ihr selbst geführten Lernstudios in K. (eröffnet am 01. September 1988), in L1 (eröffnet am 01. Februar 1989), in L2 (eröffnet am 01. Dezember 1989) und in P. (eröffnet am 01. Dezember 1989) für den Zeitraum von 1988 bis 1991 erstellt. Der durchschnittliche Umsatz, der von der Beklagten selbst bis 1997 geführten Betriebe lag unter den Angaben in den vorgenannten Informationsblättern.
Die Klägerin nahm ihren Franchisebetrieb im August 1999 auf und hat den Franchisevertrag mit Anwaltsschreiben vom 21. Juni 2000 (Anlage K 14, Bl. 91 ff. d. A.) fristlos gekündigt. Die Beklagte hat sich mit Anwaltsschreiben vom 11. Juli 2000 (Anlage B 6, Bl. 125 ff. d. A.) mit der Kündigung einverstanden erklärt und vorsorglich selbst fristlos gekündigt.
Die Klägerin trägt vor, der Franchisevertrag sei wegen Sittenwidrigkeit gemäß§ 138 BGB nichtig, eine Gesamtbetrachtung des Vertrages ergäbe, dass dessen Klauseln die Klägerin übermäßig und einseitig in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkten und andererseits die Beklagte einseitig begünstigten. Wegen der weiteren Ausführungen der Klägerin wird insoweit auf Ziff. I) der Klageschrift verwiesen.
Darüber hinaus stehe ihr ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo zu, weil die Beklagte ihrer vorvertraglichen Verpflichtung zur Aufklärung der Klägerin über die Erfolgsaussichten des Franchisesystems nicht nachgekommen sei und insbesondere die vorgelegten Zahlen betreffend die Gewinnerwartung und Rentabilität nicht zutreffend seien. Insbesondere sei nicht darauf hingewiesen, dass es sich dabei um Zahlen aus der Gründungszeit der eigengeführten Betriebe der Beklagten gehandelt habe. Die Umsatz- und Gewinnzahlen seien nicht erreichbar, insgesamt sei keine Aufklärung über Risiken und Chancen des Franchisesystemes erfolgt. In Kenntnis der wahren Umstände hätte sie (die Klägerin) den Franchisevertrag nicht abgeschlossen und ihre vorherige ungekündigte Stellung als Versicherungskauffrau, in der sie zwischenzeitlich unstreitig auch wieder arbeitet, nicht aufgegeben. Wegen des klägerischen Vortrages im Einzelnen wird auf Ziff. IV) der Klageschrift insoweit Bezug genommen.
Schließlich stehe ihr hilfsweise ein Schadensersatzanspruch aus PW wegen Nichterfüllung der vertraglichen Leistungen durch die Beklagten - insbesondere nicht zur Verfügungstellung von Programmen, Handbüchern und Unterlagen über einen längeren Zeitraum - in Höhe von 5.000,-- DM für die eigene Beschaffung von Unterrichtsmaterial zu. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Ziff. III) der Klageschrift Bezug genommen.
Nachdem die Klägerin zunächst einen Schaden in Höhe von 107.353,43 DM entsprechend 54.888,94 EUR geltend gemacht hat, hat sie ihren Schaden mit Schriftsatz vom 18. Februar 2004 durch Bildung der Differenz zwischen Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen für die Dauer des Franchisevertrages auf 52.298,-- EUR beziffert und die weitergehende Klage zurückgenommen. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 18. Februar 2004 (Bl. 326 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 52.298,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 27. Mai 2000 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe folgender Unterlagen:
- Infoblatt PC-Ausstattung
- Systemhandbuch Einrichtung
- Systemhandbuch Allgemein
- Systemhandbuch Marketing
- Systemhandbuch MegaKids-Computerschule
- Systemhandbuch Erwachsenenbildung
- Broschüre LOG-IN-KURS
- Einführung Windows 95 Lösungen Übungsblatt B 1
- Das Internet Lektion F
- Broschüre Microsoft Frontpage Express
- Broschüren HTML Lektion F 3 (Teil 1 und 2)
- Broschüre CorelDraw
- Log In Kurs - Lektion A 1
- Einführung Windows 95 - Lektion A 2
- Broschüre Ordnung auf der Festplatte - Lektion A 3
- Die Windows Hilfe - Lektion A 4
- Log In Junior - Lektion A 5
- Broschüre Eröffnung des Autohauses - Lektion B 1
- Broschüre Entwurf eines Firmenlogos - Lektion B 2
- Broschüre Flyer für neue Automodelle - Lektion B 3
- Broschüre Erstellen einer Lagerbestandsliste – Lektion B 4
- Broschüre Einladung zum Frühlingsfest - Lektion B 5
- Broschüre MegaKids-Ausweis - Lektion B 6
- Broschüre Jahreskalender - Lektion B 7
- Broschüre Währungstabelle - Lektion B 8
- Broschüre Bewerbung & Lebenslauf - Lektion B 9
- Broschüre Grundlagen Multimedia - Teil 1
- Broschüre Grundlagen Multimedia - Teil 2
- Broschüre Das Internet
- Broschüre HTML für Kinder
- CD-ROM Internet-Simulation.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Franchisevertrag sei nicht sittenwidrig. Die Klägerin werde darin nicht einseitig benachteiligt.
Die Angaben zu Risiken und Erfolgsaussichten ihres Franchisesystemes seien ausreichend und zutreffend gewesen. Insbesondere gelte dies für die Angaben über Gewinnerwartung und Rentabilitätsvorschau gemäß den Informationsblättern Anlage K 8 und K 9 (Bl. 78 ff. d. A.). Die dortigen Zahlen seien ohne Weiteres von der Klägerin erreichbar gewesen. Dass die Klägerin die vorgegebenen Zahlen nicht erreicht habe, liege daran, dass sie nur halbtags gearbeitet habe, zu hohe Stundensätze für Lehrkräfte bezahlt habe, entgegen dem Rat der Beklagten zu hohe Aufwendungen für Miete gehabt habe und nicht genug Werbung, insbesondere durch Verteilung von Handzetteln, betrieben habe.
Schließlich habe sie den Franchisevertrag zu einem Zeitpunkt gekündigt, als sie in die Gewinnzone gekommen sei und sich zudem gegen einen Verkauf ihres Lernstudios zum Zwecke der Verlustminderung gewehrt.
Von der Zeugin P. M. sei ihr in Gesprächen mitgeteilt worden, dass es sich bei den vorgelegten Zahlen um solche der von der Beklagten selbst geführten Schulen handele. Schließlich scheide eine Pflichtverletzung auch deswegen aus, weil die Klägerin - unstreitig - die Möglichkeit hatte, sich bei anderen Franchisenehmern über deren Geschäftserfolg zu erkundigen und auch Erkundigungen eingezogen hat. Deswegen fehle es auch an der Kausalität zwischen der behaupteten Aufklärungs- und Informationspflichtverletzung und dem Vertragsabschluss.
Die Schadensberechnung der Klägerin werde bestritten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03. September 2003 (Bl. 284 d. A.). Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2004 (Bl. 311 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer hat gemäß§ 304 ZPO zunächst über den Grund des klägerischen Anspruches entschieden. Dies erscheint zweckmäßig, weil die Feststellung der Anspruchshöhe umfangreicher und aufwendiger Beweisaufnahme bedarf.
Die zulässige Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Klägerin hat aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Informationspflichten einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz. Der Franchisegeber hat bei Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages die Verpflichtung, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die zur Vereitelung des Vertrages zweckgeeignet sind und für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. OLG Rostock 1996,13 ff. m. w. N.). Zu solchen Umständen gehören, ohne dass es weiterer Begründung bedarf, insbesondere Angaben über die Gewinnerwartung und Rentabilitätsberechnungen. In diesem Zusammenhang besteht auch eine Hinweispflicht, auf welcher Basis die entsprechenden Zahlen ermittelt wurden (vgl. OLG Rostock, a. a. 0.).
Vorliegend beruhten die Zahlen der Beklagten in ihren Informationsblättern (Anlage K 8, K 9, Bl. 78 ff. d. A.) nicht auf Erhebungen bei bereits erfolgreich arbeitenden Franchisenehmern, sondern auf Zahlen aus selbst geführten Unterrichtsschulen, die zum damaligen Zeitpunkt zudem knapp zehn Jahre alt waren. Zudem lag der durchschnittliche Umsatz dieser Betriebe unter den Werten der überreichten Aufstellung (Bl. 78 d.A.). Diese Zahlen stellten daher für die Klägerin, sowohl was ihre Aktualität anbelangte als auch was ihre Aussagekraft für die Gründung eines Franchiseunternehmens anbelangte, keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar. Dass dieses Zahlenwerk der Klägerin von der Zeugin P. M. im Laufe vorvertraglicher Besprechungen übergeben wurde, steht aufgrund des Beweisergebnisses ebenso fest, wie die Tatsache, dass die Klägerin von der Zeugin P. M. nicht über die Herkunft der Zahlen informiert wurde. Über das Alter der Zahlen wurde unstreitig nicht informiert. Die Herkunft der Zahlen ergibt sich zunächst nicht aus den Informationsblättern selbst. Aufgrund der Gesamtsituation musste die Klägerin vielmehr davon ausgehen, dass die Beklagte die Zahlen aktuell aus anderen Franchisebetrieben errechnet hat. Denn schließlich sollte die Klägerin als Franchisenehmerin geworben werden und ein Hinweis auf Eigenbetriebe und deren Rentabilität ergab sich aus dem Informationsblatt nicht. Zudem ergab sich aus dem "Firmenprofil" der Beklagten (Anlage K 17, Bl. 145 d. A.), welches die Klägerin ebenfalls erhalten hat, dass bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seit dem Jahre 1997 5 Franchisebetriebe eröffnet hatten und im vorangegangenen Jahr 1998 insgesamt weitere 30. Die Klägerin musste daher davon ausgehen, dass der Beklagten auch genügend Informationsmaterial für eine zuverlässige Gewinn- und Rentabilitätsprognose vorlag. Dagegen musste jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09. Juli 2003 (Bl. 271 ff. d. A.) der Geschäftsführer der Beklagten einräumen, dass im Jahre 1998 lediglich 10 Franchisebetriebe tatsächlich einen Schulbetrieb veranstalteten. Bei dieser Sachlage geht die Kammer entgegen der Aussage der Zeugin P. M. und mit der Aussage des Zeugen D. davon aus, dass die Klägerin nicht über die Herkunft, geschweige denn die Aktualität der ihr vorgelegten Zahlen über die Gewinnerwartung bzw. die Rentabilität informiert wurde.
Dagegen kann die Beklagte nicht einwenden, dass die Klägerin anderweitig ausreichend Informationsgelegenheit dadurch hatte, dass sie bereits bestehende Franchisebetriebe aufsuchte und sich dort informierte. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, ob die Klägerin dort über Umsatz, Gewinn und Rentabilität dieser Betriebe aufgeklärt wurde und falls ja, mit welchem Ergebnis. Andererseits konnte sie aus einzelnen Besuchen keinen Überblick über die Gesamtsituation der Franchisebetriebe gewinnen.
Die Kammer geht auch davon aus, dass die Klägerin in Kenntnis der Herkunft und der Aktualität der ihr vorgelegten Zahlen den Franchisevertrag nicht unterschrieben hätte. Die Klägerin hat sich nicht leichtfertig in das Abenteuer der Selbständigkeit gestürzt, sondern einen ungekündigten Arbeitsplatz aufgegeben, indem sie umgehend nach Beendigung ihrer selbständigen Tätigkeit auch wieder Arbeit gefunden hat. Als Versicherungswirtin war sie auch von ihrer Ausbildung her gewohnt und in der Lage, die wirtschaftliche Seite eines Geschäftes zu beachten. Schließlich hat sie auch von sich aus Aktivitäten unternommen und sich bei anderen Franchisenehmern informiert. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass sich die Klägerin auf die Franchiseunternehmung aufgrund von Gewinn- und Rentabilitätsberechnung, die über das konkrete Vorhaben wenig Aussagekraft hatten, eingelassen hätte. Zudem hat dies auch ihr Ehemann als Zeuge bestätigt.
Danach kommt es auf die Behauptung der Beklagten, die vorgelegten Zahlen seien realistisch und hätten bei entsprechendem Arbeitseinsatz der Klägerin entsprechend den Franchiserichtlinien auch erreicht werden können, nicht an.
Die Klägerin trifft auch kein zu berücksichtigendes Mitverschulden.
Insoweit ist der Klägerin nicht vorzuhalten, dass sie nicht von sich aus nach Alter und Herkunft des vorgelegten Zahlenmaterials gefragt hat. Nach den dargestellten Gesamtumständen musste die .Klägerin davon ausgehen, dass das Zahlenmaterial aufgrund von Erfahrungen mit Franchisebetrieben seit 1997 zustande gekommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um zehn Jahre altes Zahlenmaterial von Eigenbetrieben handelte, hatte die Klägerin nicht. Dass die Klägerin nur halbtags gearbeitet habe, begründet ebenfalls kein Mitverschulden. Zum einen hat der Zeuge D. das Gegenteil bekundet und andererseits ergibt sich gerade aus dem Informationsblatt Anlage K 8 (Bl. 78 d. A.), dass sich das Franchisesystem sowohl als Vollexistenz als auch als zweites Standbein eigne.
Als Mitverschulden kommt auch nicht der Einwand der Beklagten in Betracht, die Klägerin habe nicht ausreichend Großanzeigen geschaltet und Flugblätter verteilen lassen. Denn insoweit ist weder vorgetragen noch ersichtlich, in welchem tatsächlichen Umfang die Klägerin Werbung getrieben hat, in welchem zusätzlichen Umfang sie hätte Werbung treiben sollen und welchen wirtschaftlichen Erfolg eine solche zusätzliche Werbung gehabt hätte. Auch insoweit hat die Beklagte das Problem ungenügender Kenntnis über die Wirtschaftlichkeit ihres Franchisesystems bzw. der einzelnen Franchisebetriebe.
Soweit die Beklagte weiter einwendet, die Klägerin habe es pflichtwidrig schadensmindernd unterlassen, ihren Franchisebetrieb nach dessen Aufgabe an einen anderen Franchisenehmer zu veräußern, liegt darin kein Mitverschulden. Denn einerseits handelt es sich nicht um ein schadensursächliches Verhalten, sondern lediglich um ein Verhalten, das nach Schadenseintritt diesen hätte vermindern können. Andererseits war die Klägerin nach Kündigung des Franchisevertrages in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit uneingeschränkt. Es stand ihr also frei, zunächst ihren Betrieb in anderer Form fortzuführen und Räume sowie Ausstattung anderweitig zu nutzen. Im Übrigen hat die Klägerin, nachdem auch dieser Versuch gescheitert war, tatsächlich die restlichen Wirtschaftsgüter verwertet und den Erlös in ihre Schadensberechnung eingestellt.