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Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 16.07.2004 – 3 O 127/03

ECLI:DE:LGKAISE:2004:0716.3O127.03.0A

Tenor

I. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft von als  Zoll- und Steuerbürgen auf dem Gebiet der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituten erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger beantragte mit am 31.12.2002 beim Amtsgericht Mayen eingegangenem Antrag gegen den Beklagten den Erlass eines Mahnbescheides über einen Betrag von 8.385,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.01.2000. Der Mahnbescheid wurde am 15.01.2003 antragsgemäß erlassen und dem Beklagten am 18.01.2003 zugestellt (Bl. 5/6 d.A.).

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Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten, eingegangen beim Amtsgericht Mayen am 22.01.2003, legte der Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Das Verfahren wurde am 10.02.2003 antragsgemäß an das Landgericht Kaiserslautern als Streitgericht abgegeben.

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Die Aufforderung zur Anspruchsbegründung wurde dem Klägervertreter ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13.03.2003 zugestellt (Bl. 8 d.A.). Eine Anspruchsbegründung erfolgte nicht.

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Mit Schreiben vom 04.05.2004, bei Gericht eingegangen am 05.05. 2004, beantragte der Beklagte die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und die erneute Setzung einer Frist zur Anspruchsbegründung.

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Mit Verfügung vom 05.05.2004, dem Klägervertreter zugestellt am 10.05.2004 (Bl. 11 d.A.) hat die Kammer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Dienstag, den 13.07.2004, 12.00 Uhr, und zugleich dem Kläger aufgegeben, den Anspruch bis zum 28.05.2004 zu begründen. Eine Anspruchsbegründung ging bis zum Termin nicht ein; im Termin vom 13.07.2004 trat auf Klägerseite niemand auf.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage als unzulässig abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage war als unzulässig abzuweisen, da es an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung -bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches, §§ 697 I 1, 253 II Nr. 2- fehlt. Diese Abweisung hatte trotz der Säumnis des Klägers im Termin vom 13.07.2004 nicht durch Versäumnisurteil gemäß § 330 ZPO, sondern durch Prozessurteil zu erfolgen.

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1. Die Klage ist unzulässig.

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Nachdem der Kläger auf die Aufforderung gem. § 697 I ZPO keine Anspruchsbegründung eingereicht hat, war auf den Antrag des Beklagten vom 04.05.2004 Termin zu bestimmen und dem Kläger erneut eine Frist zur Anspruchsbegründung zu setzen (§ 697 III 1, 2 ZPO). Dies ist mit Verfügung vom 05.05.2004, dem Klägervertreter zugestellt am 10.05.2004, geschehen. Dennoch ist eine Anspruchsbegründung bis zum Termin am 13.07.2004 nicht eingegangen.

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Damit ist die Klage unzulässig, da es an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung fehlt. Die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des -hier durch den Mahnbescheid erhobenen- Anspruches (§§ 697 I 1, 253 II Nr. 2 ZPO) ist eine von Amts wegen zu prüfende zwingende Prozessvoraussetzung, deren Fehlen eine Klage unzulässig macht; geht daher die Anspruchsbegründung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ein, ist die Klage unzulässig (OLG München NJW-RR 1989, 1405, 1406; LG Gießen NJW-RR 1995, 62; Wieczorek/Schütze/Olzen, ZPO, 3. Auflage, § 697 Rdnr. 6; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Auflage, § 697 Rdnr. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Auflage, § 697 Rdnr. 21; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage, § 697 Rdnr. 8). Die Gegenauffassung (Klage unbegründet, vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage, § 697 Rdnr. 10; MünchKommZPO/Holch, 2. Auflage, § 697 Rdnr. 26; Musielak/Voit, ZPO, 3. Auflage, § 697 Rdnr. 6) trifft nicht zu, da die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruches (§ 253 II Nr. 2 ZPO) nach allgemeiner Auffassung (vgl. auch Zöller/Greger, aaO, § 253 Rdnr. 10, vor § 253 Rdnr. 24) eine Prozessvoraussetzung ist, bei deren Fehlen die Klage unzulässig ist. Das folgt schon daraus, dass die Angabe von Gegenstand und Grund den Streitgegenstand und damit die Entscheidungsbefugnis des Gerichts ebenso festlegt wie den Umfang der späteren Rechtskraft. All das ist nur dann sinnvoll möglich, wenn der Sachverhalt, über den entschieden werden soll, überhaupt dargetan wird. Warum das bei einem vorausgegangenen Mahnbescheid, der außer der Antragssumme und einer nicht aussagekräftigen, schlagwortartigen Bezeichnung des Anspruchsgrundes -hier: "Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gem. Aufstellung vom 06.01.2000"- keine weiteren Darlegungen desselben enthält, anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil verlangt § 697 I 1 ZPO ausdrücklich die Einreichung einer den Anforderungen einer Klageschrift entsprechenden Anspruchsbegründung; die mit diesem Erfordernis verfolgten Ziele sind die gleichen wie bei den Anforderungen an eine Klage als solche, nämlich Festlegung des Streitgegenstandes, des möglichen Umfanges der Rechtskraft und der Entscheidungsbefugnis des Gerichts. Dementsprechend bliebe denn auch der Rechtskraftumfang bei einer Abweisung als unbegründet in Fällen wie dem Vorliegenden unklar und könnte allenfalls unter Zuhilfenahme außergerichtlichen Schriftverkehrs bestimmt werden. Der bloße Umstand, dass bei Mahnverfahren die Rechtshängigkeit der Sache gem. § 696 III ZPO schon vor Zustellung der Anspruchsbegründung eintritt, ändert daran nichts. Diese Vorverlagerung ändert nicht die Anforderungen an den Inhalt oder das Vorliegen einer Anspruchsbegründung oder die Folgen, die sich aus deren gänzlichem Ausbleiben bis zur mündlichen Verhandlung ergeben, sondern trägt lediglich den Besonderheiten des vorausgegangenen Mahnverfahrens dahingehend Rechnung, dass die Vorteile der Rechtshängigkeit durch die Vorverlagerung des Eintrittszeitpunktes auch für den Mahnbescheid gelten sollen.

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Damit ist die Klage unzulässig.

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2. Die Klage war trotz Säumnis des Klägers im Termin vom 13.07.2004, zu dem er über seinen Prozessbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses Bl. 11 d.A. ordnungsgemäß geladen war, nicht durch Versäumnisurteil gem. § 330 ZPO, sondern durch instanzbeendendes Prozessurteil abzuweisen.

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Versäumnisurteile ergehen nur dann, wenn gegen die säumige Partei aufgrund der Säumnis entschieden wird (BGHZ 37, 79, 81; OLG München aaO S. 1405); das setzt aber die Zulässigkeit der Klage auch bei Säumnis des Klägers voraus. Fehlt es -wie hier- an einer von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung und ist die Klage daher unzulässig, so darf ein Versäumnisurteil gegen die klagende Partei nicht ergehen, da der Rechtsstreit aufgrund der Unzulässigkeit zur endgültigen Entscheidung reif ist und diese aufgrund der auch bei Säumnis einer Partei von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen, die von etwaigen Säumnislagen unberührt bleiben, nicht aufgrund der Säumnis ergeht. Die Klage ist in solchen Fällen auch bei Säumnis des Klägers durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (BGH NJW 1969, 845, 846; BGH NJW-RR 1986, 1041; OLG München aaO; KG NJW-RR 1991, 41, 42; OLG Frankfurt NJW 1992, 1178; MünchKommZPO/Prütting, aaO, § 330 Rdnr. 19; Zöller/Herget, aaO, § 330 Rdnr. 11).

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Das notwendige rechtliche Gehör bzgl. der Bedenken, die gegen die Zulässigkeit sprechen, wird in diesen Fällen regelmäßig schon durch die Aufforderung zur Anspruchsbegründung gewährt (OLG München aaO), die hier im übrigen sogar zweimal erfolgt ist.

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II. Die Kostenentscheidung folgt § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit §§ 709 S.1, 108 I ZPO.

Sonstiger Langtext

Beschluss

18

Der Streitwert wird auf 8.385,19 EUR festgesetzt.