Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 23.07.2004 – 5 Qs 65/04
ECLI:DE:LGKAISE:2004:0723.5QS65.04.0A
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Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kusel vom 13. Mai 2004 wird als unbegründet kostenfällig verworfen.
Gründe
Die nach §§ 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 21 Nr. 2, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2004 ausgeführt:
„Aufgrund der Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts Kusel vom 27.02.2004 hat der Betroffene Anspruch auf Zahlung seiner notwendigen Verfahrensauslagen aus der Staatskasse.
Gemäß § 12 BRAGO bestimmt grundsätzlich der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Höhe der Gebühr, wobei er die in § 12 BRAGO aufgezählten Kriterien zu beachten hat. Die vom Verteidiger verlangte Gebühr unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Das Landgericht Kaiserslautern vertritt im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung die Auffassung, dass in alltäglichen Verkehrsordnungswidrigkeiten weder die Mittelgebühr noch eine knapp darunter liegende Gebühr, sondern nur eine im unteren Bereich des jeweiligen Rahmens liegende Gebühr angemessen ist. Die Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten müssen mit allen Bußgeldverfahren verglichen werden. Beim Vergleich der angedrohten Geldbußen als entscheidendem Indiz ergibt sich, dass die Verkehrsordnungswidrigkeiten regelmäßig im unteren Bereich der Skala liegen. Daher werden regelmäßig bei durchschnittlichen Bußgeldverfahren
die Gebühr für das vorbereitende Verfahren mit 75.--€
und die Gebühr für das Hauptsacheverfahren mit 150.--€
in Ansatz gebracht.
Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, das sowohl im Schwierigkeitsgrad als auch im Umfang einfach gelagert war. Im Vorverfahren wurde eine kurze Stellungnahme abgegeben. Der Hauptverhandlungstermin dauerte 10 Minuten. Der Tatsache, dass dem Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 185.-€, ein Fahrverbot von einem Monat sowie die Eintragung von 4 Punkten beim KBA Flensburg drohte, wurde durch die
Erhöhung der Vorfahrensgebühr auf 100.-- €
und der Gebühr für das Hauptsacheverfahren auf 25O.~€
Rechnung getragen.
Damit sind auch die etwaigen beruflichen Beeinträchtigungen berücksichtigt.
Die vom Rechtspfleger vorgenommene Festsetzung ist daher nicht zu beanstanden. Die Erinnerung ist zurückzuweisen."
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.