Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern

Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 13.08.2004 – 1 T 244/04

ECLI:DE:LGKAISE:2004:0813.1T244.04.0A

Der Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 10. August 2004 wird aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Die Netzbetreiber ... werden angewiesen, im Rahmen einer Umkehrsuche festzustellen, ob und ggfls. von welchem ihrer Kundenanschlüsse die nachbenannten Telefonanschlüsse zu den angegebenen Zeiten angerufen wurden: ...

Gründe

1

I. Am 05.08.2004 (Donnerstag) und am 06.08.2004 (Freitag) gingen bei verschiedenen Zweigstellen der Kreissparkasse K. (Martinshöhe, Katzweiler, Olsbrücken, Weilerbach, Rodenbach, Mackenbach, Erlenbach, Reichenbach Steegen, Trippstadt) Anrufe einer männlichen Person ein, die sich mit dem Namen "F." meldete. Der Anrufer bezog sich auf angeblich frühere Beratungsgespräche in der jeweiligen Zweigstelle, wobei er den Namen des Beraters nicht mehr wußte. Nach den bisherigen Feststellungen der Polizei haben die jeweiligen Beratungsgespräche, auf die der Anrufer Bezug nahm, nicht stattgefunden. Im Verlaufe des Telefonats versuchte der Anrufer, ausfindig zu machen, mit wie vielen Angestellten die jeweilige Geschäftsstelle besetzt war, wobei er sich auch explizit nach Namen erkundigte. Sobald von Seiten der Bank konkret nachgefragt wurde, welches Anliegen der Anrufer eigentlich habe, wurde das Gespräch von dessen Seite aus sofort beendet. In einem Fall (KSK Rodenbach) wollte der Anrufer einen Termin außerhalb der Geschäftszeit vereinbaren. Dieser kam nicht zustande; in der Folgezeit meldete sich der Anrufer nicht mehr.

2

Am 10. August 2004 hat das Polizeipräsidium W., Kriminaldirektion K/11, bei dem Amtsgericht Kaiserslautern beantragt, eine richterliche Anordnung zu erlassen, wonach verschiedene Telekommunikationsdienstleister angewiesen werden sollten, im Rahmen einer Umkehrsuche festzustellen, welche ihrer Kunden die Telefonanschlüsse der Banken zu den Zeiten angerufen haben, zu denen sich der Anrufer dort gemeldet hatte.

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Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 10. August 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben anderer Personen noch nicht ausgegangen werden könne, da völlig ungewiss sei, was der Anrufer beabsichtige und welche der Bankfilialen er gegebenenfalls zu überfallen gedenke.

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Gegen diesen Beschluss hat das Polizeipräsidium W. mit Schriftsatz vom 10.08.2004 (Eingang beim Landgericht am 12.08.2004) Beschwerde erhoben.

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II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

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Das Landgericht ist im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Auskunft über die Telekommunikation gem. § 31 POG durch das Amtsgericht das zuständige Beschwerdegericht (§§ 31 Abs. 5 Satz 1, 6; 21 Abs. 1 Satz 3 POG, 19 Abs. 1, 2 FGG) . Die Beschwerdebefugnis des Antragstellers ergibt sich aus der Zurückweisung seines Antrags (§§ 31 Abs. 5 Satz 6, 21 Abs. 1 Satz 3 POG, 20 Abs. 2 FGG).

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Der Antrag ist begründet, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1-3 POG gegeben sind, so dass die genannten Telekommunikationsdienstleister zur Erteilung der Auskunft anzuweisen sind.

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Nach § 31 Abs. 1 POG kann die Polizei Auskünfte über die Telekommunikation erheben, wenn diese Daten die in der Vorschrift genannten Personen betreffen und wenn die Datenerhebung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person zwingend erforderlich ist. Insbesondere kann sich eine Datenerhebung auf die Feststellung der Polizei nicht bekannter Telekommunikationsanschlüsse beziehen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 POG).

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Im vorliegenden Falle bewertet der Antragsteller - nach Überzeugung der Kammer in zutreffender Weise - die Anrufe des Herren "F." dahingehend, dass dieser durch die Telefonanrufe versucht hat, sich Kenntnisse über den Personalbestand der jeweiligen Bankfiliale zu verschaffen, um einen Überfall vorzubereiten.

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Hier für spricht das systematische, zielgerichtete Vorgehen des Anrufers. Die Gespräche mit den Bankangestellten verliefen jeweils nach dem gleichen Muster: Der Anrufer bezog sich auf ein früheres Beratungsgespräch, das in Wahrheit gar nicht stattgefunden hatte, und versuchte danach gezielt, die personelle Besetzung der Bankfiliale zu ergründen. Sobald konkret von Seiten der Bank nach dem Grund des Anrufs gefragt wurde, legte der Anrufer ohne weiteres auf. Hinzu kommt der enge zeitliche Ablauf der insgesamt 9 Gespräche, die an 2 Tagen stattfanden. Aufgrund dieser Sachlage drängt sich der Schluss auf, der Anrufer plane einen Banküberfall. Denn die gezielte Ausforschung des Personalbestandes der Bank macht bei realistischer Betrachtung gerade dann Sinn, wenn ein potentieller Bankräuber das Risiko einer Straftat abschätzen will. Für diese Annahme spricht - wie vom Antragsteller zutreffend vorgetragen - auch die Tatsache, dass der Anrufer ausnahmslos kleinere Filialen auf dem Land angerufen hat, die bekanntermaßen nur wenig Personal haben und daher einen Banküberfall kalkulierbarer erscheinen lassen. Die konkrete Vorgehensweise und die Vielzahl der Anrufe lassen eine andere ernsthafte Interpretation des Motivs des Anrufers nicht zu.

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Aufgrund der Sachlage ist eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Personen gegeben, da - wie vom Antragsteller zu Recht ausgeführt - Überfälle auf Banken oder Sparkassen fast immer von bewaffneten Tätern ausgeführt werden, die dabei nicht zurückschrecken, zur Durchsetzung ihrer Forderungen anwesende Kunden oder Bedienstete des Kreditinstitutes mit der Verletzung von Leib oder Leben zu bedrohen. Hierbei kommt es nicht selten tatsächlich zum Waffengebrauch, der die Verletzung oder Tötung eines Opfers zur Folge hat.

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Diese Gefahr ist auch gegenwärtig, da aufgrund der systematischen, zeitlich engmaschigen Versuche des Anrufers, den Personalbestand der Bankfilialen auszuforschen, davon ausgegangen werden muss, dass ein Banküberfall zeitnah stattfinden soll. Hierfür spricht auch insbesondere die Tatsache, dass der Anrufer in einem Fall (KSK Rodenbach) bereits einen Termin außerhalb der Geschäftszeit vereinbaren wollte.

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Die Auskunftserteilung durch die Telekommunikationsdienstleister ist die einzige Möglichkeit, vor Begehung der Straftat zur Gefahrenabwehr die Person des Anrufers, der Handlungsstörer im Sinne des § 5 Abs. 1 POG ist, festzustellen. Denn bisher ist nur dessen Stimme bekannt; weitere Erkenntnisse können nur durch den Abgleich der in den jeweiligen Zeiträumen erfolgten Anrufe gewonnen werden.

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Weiterhin liegen die anderen Voraussetzungen für die Feststellung der Polizei nicht bekannte Telekommunikationsanschlüsse (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 POG) vor, da der Telekommunikationsanschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Störer genutzt wird (§ 31 Abs. 2 Satz 2 POG) . Hierbei darf sich die Maßnahme auch auf zurück liegende Zeiträume erstrecken (§ 31 Abs. 2 Satz 3 POG). Soweit personenbezogene Daten Dritter, die im fraglichen Zeitraum auch die jeweilige Bankfiliale angerufen haben, erhoben werden, ist dies aus technischen Gründen unvermeidbar und daher gem. § 31 Abs. 3 Satz 1 POG zulässig. Diese personenbezogenen Daten Dritter dürfen über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Gerätenummer hinaus nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen (§ 31 Abs. 3 Satz 2 POG).

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Die angeordnete Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, da einzig auf diese Weise der Anschluss des Anrufers herausgefunden werden kann, um dessen Person identifizieren und eine schwere Straftat verhindern zu können. Schließlich ist die Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da bei einer Rechtsgüterabwägung das gefährdete Rechtsgut (Leib und Leben der Bankangestellten und Kunden) das durch die Anordnung beeinträchtigte Rechtsgut (Datenschutz der Anschlüsse, Namen und Anschriften unbeteiligter Dritter) weit überwiegt.

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Einer Anhörung und formellen Beteiligung der von dieser Entscheidung betroffenen Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen (Netzbetreiber) stand die hohe Eilbedürftigkeit entgegen.