Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 13.08.2004 – 3 O 151/04
ECLI:DE:LGKAISE:2004:0813.3O151.04.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % der vollstreckbaren Kosten, die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische inländische Bankbürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 99.881,95 EUR nebst Zinsen wegen Schadensersatzes aus Anwaltsverschulden im Zusammenhang mit einer Prüf- und Gutachtenstätigkeit des Beklagten zu 1.
Nach einem telefonischen Vorgespräch am 22.1.2002 wurde der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 23.1.2002 (Bl. 131 d. A.), auf dessen vorliegenden Inhalt wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen wird, beauftragt, Schadensersatzansprüche gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer Marc B. zu prüfen. Dem lag zu Grunde:
Der frühere Geschäftsführer der Klägerin Marc B. und die Klägerin, vertreten durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Klägerin, schlössen unter dem 22.4.1999 einen "Arbeitsvertrag" (Bl. 75 ff. d. A.), auf dessen Inhalt wegen näherer Einzelheiten verwiesen wird. Dessen § 2 lautet:
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt.
Die §§ 40 und 46 BAT, der Tarifvertrag vom 26.05.1964 über die Gewährung von Beihilfen sowie der Tarifvertrag vom 4.11.1966 über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe finden keine Anwendung."
Eine frühere Mitarbeiterin der Klägerin, Margit M., die als Projektleiterin im Bereich Rechnungswesen angestellt und für den Zahlungsverkehr zuständig war, verursachte der Klägerin durch Untreuehandlungen einen Schaden von mindestens 195.312,12 DM, wofür sie durch das Amtsgericht Kaiserslautern wegen Untreue verurteilt worden war.
Die Klägerin beauftragte daraufhin den Wirtschaftsprüfer Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens, um zu analysieren, wie es zu den Untreuehandlungen kommen konnte und wer die Verantwortlichkeit dafür trägt.
In diesem unter dem Datum 2 0.7.2 001 erstellten Gutachten dieses Wirtschaftsprüfers (Bl. 8 ff. d. A.), auf dessen Inhalt wegen näherer Einzelheiten verwiesen wird, werden die "Unterschlagungshandlungen" und die sie ermöglichenden Gründe dargestellt. U. a. werden dort fehlende Funktionstrennung im Bereich des Zahlungsverkehrs und der Verbuchung sowie lückenhafte bzw. fehlende laufende Kontrolle des Zahlungs- bzw. Scheckverkehrs angesprochen. Das interne Kontrollsystem der Klägerin wird für den Unterschlagungszeitraum als ungenügend charakterisiert. In der Gesellschafterversammlung am 14.12.2001 wurde das Gutachten des Wirtschaftsprüfers Dr. H. vorgelegt und erörtert. Es wurde beschlossen, dass eine anwaltliche Prüfung der Regreßmöglichkeiten gegen den Geschäftsführer B. erfolgen solle. Weiter wurde unter TOP 4.2. ein Beschluss über die Entlastung der Geschäftsführung vertagt.
Nach Auftragserteilung unter dem 23.1.2002 wurde dem Beklagten zu 1. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft gegen die frühere Mitarbeiterin Margit M. und das Gutachten des Dr. H. zur Verfügung gestellt sowie diesem anheim gestellt, die Gerichtsakten einzusehen.
Weiter wurde zum Ausdruck gebracht, dass vor einer weiterführenden Begutachtung zu gegebener Zeit eine Erörterung der ersten Ergebnisse mit dem Beklagten zu 1. stattfinden möge. Diese Erörterung fand alsdann in der Aufsichtsratssitzung der Klägerin am 8.2.2002 unter Beteiligung des Beklagten zu 1. und des Wirtschaftsprüfers Dr. H. statt. Dort vertrat der Beklagte zu 1. die vorläufige Auffassung, dass Schadensersatzansprüche nach § 43 GmbHG wohl durchgesetzt werden könnten. Er wurde daraufhin vom Aufsichtsrat der Klägerin mit der weiteren Prüfung der Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche beauftragt. Auf seine Bitte hin erhielt er weitere Unterlagen.
Am 5.6.2002 berichtete der Beklagte zu 1. erneut dem Aufsichtsrat über den Zwischenstand seines Rechtsgutachtens zur Haftung der Geschäftsführung.
Am 31.7.2002 übermittelte der Beklagte zu 1. sein Rechtsgutachten (Bl. 34 ff. d. A.), auf dessen Inhalt wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen wird.
Sowohl in den mündlichen Erörterungen im Aufsichtsrat wie in diesem Gutachten vertrat der Beklagte zu 1. die Auffassung, dass eine etwaige Verjährung kein Problem darstelle, um demgemäß vorzuschlagen, den Geschäftsführer B. haftbar zu machen, womit er seitens der Klägerin im September 2 002 auch beauftragt wurde.
Mit Schreiben vom 16.10.2 002 machte der Beklagte sodann gegenüber dem früheren Geschäftsführer B. Schadensersatzansprüche der Klägerin geltend.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 2.1.2003 wurden diese Ansprüche unter Hinweis darauf, dass im "Arbeitsvertrag" des Geschäftsführers B. die Geltung des BAT vereinbart sei und folglich nach § 70 BAT alle Ansprüche gegen diesen verfallen seien, zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1. räumte in einer Besprechung vom 7.3.2003 ein, dass der Ablauf der Ausschlussfrist des § 70 BAT möglicherweise von ihm zu vertreten sei, da er den Arbeitsvertrag des früheren Geschäftsführers B. nicht für seine Überprüfung herangezogen habe.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass § 2 des "Arbeitsvertrages" nicht satzungswidrig und § 70 BAT hier anwendbar sei, da auch bei einem Verstoß des fraglichen "Arbeitsvertrages" gegen die Satzung dieser im Übrigen auch rechtswirksam sei, trägt vor und macht im Übrigen geltend:
Das unter dem 20.7.2001 datierende Gutachten des Dr. H., der in der Zeit vom 10. bis 20.7.2001 seine Prüfungshandlungen in den Geschäftsräumen der Klägerin vorgenommen habe, stamme nicht vom 20.7.2001. Der 20.7.2001 sei nicht das Datum der Fertigstellung dieses Gutachtens, geschweige denn der Übergabe an die Klägerin.
Noch in der Sitzung des Aufsichtsrats vom 31.7.2001 habe es geheißen, dass ein Bericht des Dr. H. zum Zeitpunkt der Sitzung nicht vorgelegen habe.
Erst in der Aufsichtsratssitzung am 10.10.2001 habe Dr. H. dem Aufsichtsrat seinen Bericht vorgelegt, ihn mündlich vorgetragen und mit dem Aufsichtsrat über die Ergebnisse diskutiert. Rechtlich erheblich sei allerdings die Kenntniserlangung durch die Gesellschafterversammlung, und zwar als zuständige Stelle der Klägerin am 14.12.2001.
In Ansehung des einbezogenen § 70 BAT sei eine Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den früheren Geschäftsführer B. ausgeschlossen gewesen, als der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 16.10.2002 diese Ansprüche erstmals schriftlich geltend gemacht habe, da auf der Basis einer Kenntniserlangung von dem Gutachten des Dr. H. in der Gesellschafterversammlung am 14.12.2001 diese Frist bis zum 14.Juni 2002 gelaufen sei.
Diesen Fristablauf habe der Beklagte zu 1. zu vertreten, da er es pflichtwidrig unterlassen habe, den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers B. zu studieren, was für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden kausal geworden sei.
§ 6 Abs. 2 der Satzung der Klägerin beinhalte zudem, dass über "die Anstellungsbedingungen und über spätere Änderungen dieser Bedingungen sowie über die Vergütung" der Aufsichtsrat entscheide. Daher sei schwer ersichtlich, wieso danach ein Verstoß des "Arbeitsvertrages" des Geschäftsführers B. gegen die Satzung gegeben sein sollte.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 99.881,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz hieraus seit 5.11.2003 an die Klägerin zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten heben u. a. darauf ab, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Geschädigten nicht erheblich sei, jedenfalls § 70 BAT im Schadensfall der Klägerin nicht anwendbar sei, und bringen im Übrigen vor:
Auf Grund des Geständnisses der Mitarbeiterin habe sich die Klägerin sehr schnell einen Überblick verschaffen und die Höhe des Schadens beziffern können.
Nach der gesetzlichen Kompetenzordnung liege die Frage eines Haftungsverzichts bzw. einer Begrenzung der Haftung alleine in der Zuständigkeit der Gesellschafter der Klägerin, wobei gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung der Klägerin der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Klägerin gegenüber den Geschäftsführern vertrete, und wobei die Satzung eine abweichende Regelung dieser Zuständigkeit treffen könne.
Die Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführung nehme die Satzung der Klägerin aber ausdrücklich aus dem Kompetenzbereich des Vorsitzenden des Aufsichtsrates aus, denn auf Grund des § 13 Abs. 2 b der Satzung der Klägerin würden die Gesellschafter über eine Entlastung der Geschäftsführung entscheiden. Folge man der Rechtsauffassung der Klage, wonach eine organschaftliche Haftung des früheren Geschäftsführers B. auf Grund der "arbeitsvertraglichen" Regelung ausgeschlossen sei, hätte der seinerzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrats bei Abschluss des "Arbeitsvertrags" bzw. seiner Ergänzung satzungswidrig gehandelt, da er etwas vereinbart hätte, wofür er keine Kompetenz gehabt habe, sondern wofür die Gesellschafter berufen gewesen seien.
Eine satzungswidrig vereinbarte Haftungsbegrenzung führe aber nicht zu einem wirksamen Haftungsausschluss. In einem Anstellungsvertrag könne im Voraus durch ein unzuständiges Gesellschaftsorgan keine Haftungsbegrenzung durch eine Ausschlussfrist wirksam geregelt werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Vorbringen der Parteien in dem Termin vom 6.7.2004, wegen dessen näherer Einzelheiten auf die gerichtliche Niederschrift vom 6.7.2004 (Bl. 128 - 131 d. A.) Bezug genommen wird, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da deren Begründung nicht schlüssig vorgetragen (zur Darlegungslast hinsichtlich der u. angesprochenen fehlenden Beschlussfassung in Ansehung von § 46 Nr. 8 GmbHG vgl. u. a. Scholz-Schmidt Kommentar zum GmbH-Gesetz II 8. A. <1995> § 46 Rn. 159 m. N.) ist, auch wenn berücksichtigt wird, dass die im Dienstvertrag eines GmbH-Geschäftsführers durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vereinbarte Ausschlussfrist des § 70 BAT auch für Schadensersatzansprüche nach § 43 Abs. 2 GmbHG gilt (vgl. u. a. OLG Stuttgart GmbHR 2003,835 ff.).
Denn - unabhängig von der Frage, ob mit Rücksicht auf die §§ 4 6 Nr. 8, 52 GmbHG ungeachtet des Vorhandenseins eines Aufsichtsrats nach den vorhandenen Satzungsregelungen der Klägerin die Frist des § 70 BAT (in der hier einschlägigen Fassung) vorliegend mit der Kenntniserlangung (vgl. dazu u. a. -z.T. zu § 626 Abs. 2 BGB - BAG BB 1967,414; BAG BB 1985,124/125; BAG NJW 1981,2487; BAG RiA 1981,233; BAG NJW 1978,723 ff.; BGH NJW 1984,2689 ff.; BGH NJW 1993,463 ff.; BGH NJW 1998,3274 ff.; OLG Köln NJW-RR 1995,123) von dem Gutachten des Wirtschaftsprüfers durch die Gesellschafterversammlung begann, wie es die Klägerseite annimmt, oder ob u. U. darauf abzustellen ist, ob diese Gesellschafterversammlung zu diesem Zweck womöglich hätte früher einberufen werden müssen, und welche Folgen dies haben kann (vgl. u. a. BGH NJW 1984,2689 ff.) - ist § 2 des hier fraglichen "Arbeitsvertrages" des früheren Geschäftsführers B. und der Klägerin, mit dessen Nichtbeachtung durch den Beklagten zu 1. die Klägerin die Haftung der Beklagten begründen will, nicht rechtswirksam vereinbart bzw. in den entsprechenden Anstellungs-("Arbeits-")-vertrag einbezogen worden. Dies gründet auf folgenden Erwägungen:
Einen Haftungsausschluss bzw. eine -minderung, etwa durch Vereinbarung der Anwendbarkeit des § 70 BAT, konnte grundsätzlich der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Klägerin in dem Dienst- bzw. Anstellungsvertrag mit den Geschäftsführern der Klägerin, mithin auch mit dem früheren Geschäftsführer B., als Vertreter der Klägerin mit Rechtswirksamkeit gegenüber der Klägerin lediglich dann vereinbaren, wenn das nach Gesetz und Satzung zuständige Organ bzw. Beschlussgremium - Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5, 8 GmbHG) oder Aufsichtsrat, soweit der entsprechende Entscheidungskomplex durch Satzung oder Bevollmächtigung auf letzteren übertragen war (§§ 46 Nr. 5, 8, 52 GmbHG; s. dazu OLG Brandenburg NZG 1999,210 ff.)) - damit befasst war und entsprechend beschlossen hatte, wobei vorliegend womöglich gemäß § 52 GmbHG i. V. m. der Satzung der Klägerin entsprechend der vorgetragenen Satzungsregelung (§ 6 Abs. 2 der Satzung), wonach der Aufsichtsrat über "die Anstellungsbedingungen und über spätere Änderungen dieser Bedingungen sowie über die Vergütung" entscheidet, der Aufsichtsrat, jedenfalls nicht dessen Vorsitzender allein dazu befugt war, aber schon fraglich ist, ob die hier in Rede stehende Haftungsmilderung des § 70 BAT von dieser Kompetenzübertragung auf den Aufsichtsrat mitabgedeckt wird.
Dabei ist auch zu beachten, dass u. a. nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. u. a. BGH NJW 1995,1750 ff. m. N.; Roth-Alt-meppen GmbHG 4. A. <2003> § 46 Rn. 27 m. N.; Scholz-Schmidt II aaO § 46 Rn. 69,70 ff.,,79 ff. m. N.; Baumbach/Hueck GmbH-Gesetz 17. A. <2000> § 46 Rn. 21,22,24,25 m. N.), der die Kammer folgt, der Gesellschafterversammlung als Annexkompetenz zu deren Kompetenzen bezüglich der Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG auch die Kompetenz zukommt, über die Anstellungsbedingungen zu bestimmen.
Auch bezüglich von Haftungsausschlüssen und -minderungen hinsichtlich der Schadensersatzhaftung von Geschäftsführern gegenüber einer GmbH gilt nach Auffassung der Kammer diese Kompetenz-Zuordnung (s. § 46 Nr. 8 GmbHG; vgl. u. a. BGH NJW 2002,3777 ff., sub I.2.a), m. N.; Roth-Altmeppen aaO § 43 Rn. 82, 84; Scholz-Schneider Kommentar zum GmbH-Gesetz I 8. A. <1993> § 43 Rn. 184 ff.,186; Scholz-Schmidt II aaO § 46 Rn. 151 m. N.; Baumbach-Hueck aaO § 43 Rn. 36,45 m. N., § 46 Rn. 38a, 39,40,41 m. N.) .
Dabei führt die Nichtbefassung und -beschlussfassung bzw. Nichtbestimmung i. S. d. § 46 GmbHG durch die Gesellschafter (-Versammlung) bzw. durch den Aufsichtsrat, sollte von der Übertragung der fraglichen Kompetenz auf den Aufsichtsrat (§ 52 GmbHG auszugehen sein, auch zur Rechtsunwirksamkeit der durch § 2 des fraglichen "Arbeitsvertrages" vorgenommenen Einbeziehung bzw. Vereinbarung der Haftungsmilderung gemäß § 70 BAT nach außen, da insoweit - was die Nichtbefassung der Gesellschafter bzw. des Aufsichtsrates als Kollegium i. S. d. Kompetenzordnung nach den §§ 46 Nr. 5, 8, 52 GmbHG i. V. m. der Satzung der Klägerin angeht - dies nicht lediglich Innenwirkung hat, diesem Erfordernis vielmehr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, grundsätzlich - für alle einschlägigen Rechtshandlungen - auch Außenwirkung zukommt und ein in Rechtsprechung und Lit. anerkannter Fall einer Ausnahme hiervon, etwa im Falle der Maßnahme eines einstweiligen Rechtsschutzes, nicht gegeben ist (hM; vgl. u. a. Scholz-Schmidt II aaO § 46 Rn. 78,139 ff, 142-144,159 m. N.; Baumbach-Hueck aaO § 46 Rn. 40-41a m. N.; einen Beschluss der Gesellschafter teilweise - im Fall der Anspruchserledigung durch Verzicht, Erlass, Vergleich u. a. - zwar fordernd, aber hinsichtlich der Außenwirkung zweifelnd: Roth-Altmeppen aaO § 46 Rn. 60,63,64 m. N., der die Grundsätze über den Mißbrauch der Vertretungsmacht zur Anwendung bringen will, wenn Geschäftsführer ohne entsprechenden Beschluss einen entsprechenden Vergleich erklären.).
Soweit vorgebracht ist, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats nach § 6 Abs. 3 der Satzung für die Klägerin gegenüber den Geschäftsführern der Klägerin vertretungsbefugt ist, ändert dies nichts.
Denn damit ist zum einen nur geregelt, welches Organ in diesen Fällen die Klägerin vertritt, also in diesen Fall Vertretungsmacht hat, nicht aber ist damit geregelt, welches Organ befugt und zuständig ist, über die Frage von Haftungsausschlüssen und -milderungen in Ansehung der Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Klägerin - auch mit Außenwirkung - zu entscheiden. Darüber hinaus ergibt sich daraus, aber auch ansonsten nach dem Vortrag der Parteien nicht, dass etwa zu diesem Komplex - stillschweigend, etwa durch ständige und gebilligte Übung, oder ausdrücklich - das zuständige Organ bzw. Beschlussgremium der Klägerin den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Klägerin entsprechend bevollmächtigt hätte (vgl. u. a. Scholz-Schmidt II aaO § 46 Rn. 71,72; Baumbach-Hueck aaO § 46 Rn. 25, a. E.), und damit der Vorsitzende des Aufsichtsrats auf dieser Grundlage im betreffenden "Arbeitsvertrag" u. a. den § 70 BAT wirksam im Wege einer Vereinbarung hätte einbeziehen können.
Der nach der Schließung der mündlichen Verhandlung (§ 296 a ZPO) ohne eine Nachbringungsfrist (§ 139 Abs. 5 ZPO) und ohne Bestimmung einer Nachfrist (§ 283 ZPO) eingegangene rechtswürdigende Schriftsatz der Klägerin vom 7.7.2004 (Bl. 132/133 d.A.) gibt nach alledem keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage anders als vorerwähnt zu würdigen oder die mündliche Verhandlung gemäß dem § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn er enthält nach allem keinen neuen erheblichen Sachvortrag.
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