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Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 20.10.2004 – 3 O 707/04

ECLI:DE:LGKAISE:2004:1020.3O707.04.0A

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines Herrn Robert B. in Anspruch, der mit seinem Fahrzeug, haftpflichtversichert bei der Beklagten, am 28.03.2004 einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat. Der Kläger hatte seinen Pkw am 28.03.04 ordnungsgemäß in H. abgestellt. Herr B. fuhr auf das geparkte Fahrzeug auf. Durch Privatgutachten ermittelte der Kläger Reparaturkosten in Höhe von 14.475,62 €, eine merkantile Wertminderung von 1.000,00 €, einen Wiederbeschaffungswert von 14.500,00 € und einen Restwert von 6.200,00 €, alle Angaben als brutto. Die Beklagte hat auf den Schaden 7.962,51 € an den Kläger geleistet unter Berücksichtigung des netto-Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes. Der Kläger hat mittlerweile ein Ersatzfahrzeug angeschafft, bei dem die Mehrwertsteuer voll reinvestiert wurde. Das Unfallfahrzeug hat der Kläger zum Verkauf freigegeben. Mit Schreiben vom 11.05.2004 wurde die Beklagte zur Zahlung aufgefordert. Unmittelbar nach Klagezustellung hat die Beklagte an den Kläger die angefallene Mehrwertsteuer von 337,49 € überwiesen.

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Der Kläger meint, auf Basis der Reparaturkosten abrechnen zu können und begehrt restlichen Schadensersatz.

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Der Kläger beantragt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.516,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2004 zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Ergänzend wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie auf alle Protokolle und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist in der Sache erfolglos. Dem Kläger steht ein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu.

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1. Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Dabei ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens (BGH NJW 2003, 2085 f.).

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Der Kläger hat hier gegenüber der Beklagten die Abrechnung auf Gutachtenbasis gewählt.

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Der Bundesgerichtshof hat bereits im Urteil vom 15. 10. 1991 (vgl. BGHZ 115, 364 [ 371ff.] = NJW 1992, 302) entschieden, dass in den Fällen, in denen der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug tatsächlich repariert, bei der für die Ermittlung der Wirtschaftlichkeitsgrenze einer Reparatur erforderlichen Vergleichsbetrachtung, zwischen den Reparaturkosten und den Kosten der Ersatzbeschaffung auf Seiten der Letzteren eine Kürzung des Wiederbeschaffungswerts um den Restwert im Allgemeinen unterbleibt. Wird der Pkw vom Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.

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Vorliegend hat der Kläger seinen Pkw jedoch nicht repariert, sondern zum Verkauf freigegeben. Der Restwert ist somit nicht lediglich als hypothetischer Rechnungsposten zu betrachten, sondern voll in Abzug zu bringen. Der Kläger konnte vorliegend somit nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, mithin  8.300,00 € verlangen. Exakt diesen Betrag hat er von der Beklagten erhalten, wobei 337,49 € erst nach dem tatsächlichen Anfall der Mehrwertsteuer geleistet wurden, was § 249 Abs. 2 S. 2 BGB entspricht.

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2. Der Kläger geht fehl, wenn er meint, aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes in VersR 85, 593 ff. ableiten zu können, daß das Gericht die vom Kläger selbst in der Klage angegeben und von ihm durch Privatgutachten ermittelten Beträge auf ihre Richtigkeit untersuchen müsse und hierzu gegebenenfalls ein Gutachten einholen sei. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, daß, wenn man von dem Fall des wirtschaftlichen Totalschadens absieht, bei richtiger Berechnung eigentlich die Kosten der Instandsetzung nicht höher sein dürfen als die Kosten der Ersatzbeschaffung (vgl. BGH VersR 85, 593 ff. m. w. Nachw.). Dem Kläger, der auf diesen Umstand und auf die Widersprüchlichkeit der von ihm angegebenen Zahlen selbst im Schriftsatz vom 22.09.2004 hingewiesen hatte,  hätte oblegen, die zutreffenden Zahlen darzulegen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Im Zivilprozeß herrscht der Beibringungsgrundsatz im Gegensatz zum Amtsermittlungsgrundsatz. Die Parteien müssen dem Gericht durch Sachvortrag und Stellung von Beweisanträgen die für die rechtliche Begründung ihres Begehrens erforderlichen tatsächlichen Grundlagen liefern. Auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung BGH VersR 85, 593 ff. ergibt sich nicht anderes. Der Bundesgerichtshof spricht hier lediglich aus, daß der Kläger auf den Umstand stark differenzierender Zahlen hinzuweisen ist. Vorliegend konnte ein Hinweis jedoch unterbleiben, da der Kläger selbst auf diesen Umstand hingewiesen hat. Die klägerische Rechtsauffassung unterstellt, müßte das Gericht von Amts wegen für die Ermittlung richtiger Zahlen zur Begründung einer Klage Sorge tragen. Diese Ansicht ist mit dem Beibringungsgrundsatz unvereinbar.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 93 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.