Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern

Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 22.10.2004 – 3 O 898/03

ECLI:DE:LGKAISE:2004:1022.3O898.03.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % der vollstreckbaren Kosten,die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische inländische Bankbürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von 7.737,16 EUR nebst Zinsen wegen einer Invaliditätssumme aus einem Verletzungsereignis vom 11.12.2000.

2

Gemäß dem Versicherungsschein (Bl. 7/8 d. A.), auf dessen Inhalt wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die Klägerin über eine Unfallversicherung bei der Beklagten mit einer Invaliditätssumme in Höhe von 300.000,-- DM bzw. rd. 153.388,-- EUR mitversichert; Versicherungsnehmer ist ihr Ehemann Volker K..

3

Die Klägerin erlitt am 11.12.2000 gegen 18.25 Uhr im Fitness-Treff Kusel bei Übungen auf einem Stepper - einem Übungsgerät mit einer oben vorhandenen aufgerauten, gummierten und starren Trittfläche - mit einer Höheneinstellung von ca. 20 - 30 cm nach einem bis dahin bereits ca. 15 Minuten andauernden Training eine Verletzung am rechten Fuß, als sie - nach dem ursprünglichen Vorbringen der Klägerin - mit diesem auf den Boden auftrat. Unmittelbar nach diesem Ereignis wurde im Westpfalz-Klinikum Kusel festgestellt, dass die Klägerin eine Achillessehnenruptur erlitten hatte.

4

Der "Unfall" wurde der Beklagten im Dezember 2000 gemeldet.

5

In einem Gutachten vom 24.7.2002 (Bl. 12 ff. d. A.), auf dessen Inhalt wegen näherer Einzelheiten verwiesen wird, wurde u. a. eine aktuelle Funktionsbeeinträchtigung von 1/10 festgestellt.

6

Anfang Juli 2002 zahlte die Beklagte einen Vorschuss von 3.000,-- EUR.

7

Mit Schreiben vom 31.7.2002 hatte die Beklagte eine Invaliditätsleistung von 2.684,29 EUR errechnet.

8

Die Klägerin berechnet einen ihr zustehenden Zahlungsbetrag von 10.737,16 EUR bzw. nach Abzug des Vorschussbetrages von 3.000,-- EUR einen solchen von 7.737,16 EUR.

9

Die Klägerin verweist hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation auf die Abtretungserklärung vom 15.5.2003 zu ihren Gunsten, ist der Auffassung, das fragliche Verletzungsereignis sei ein Unfallereignis, das eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten wie begehrt auslöse, trägt vor und macht im Übrigen geltend:

10

Versicherungsschutz sei auch bei Zerrungen und Zerreißen von Sehnen infolge von Kraftanstrengungen bzw. erhöhter Kraftanstrengung gegeben.

11

Die Klägerin habe sich verletzt, als sie einen unkoordinierten Schritt vom Stepper aus einer Höhe von 20 cm auf den Boden gemacht habe.

12

Bei dieser Bewegung habe sich die Klägerin auch die Achillessehnenruptur zugezogen.

13

Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass das ständige Auf- und Abtreten von einem Stepper über die normal notwendige objektive Bewegungsanforderung hinausgehe. Kurz vor dem Riß der Achillessehne habe die Klägerin gerade begonnen, auf dem Stepper zu arbeiten.

14

Das Steppen auf einem Brett setze sich vom normalen Bewegungsablauf deutlich ab und erfordere auch eine Kraftanstrengung. Insbesondere bei sportlicher Betätigung sei von einer so genannten gesteigerten körperlichen Tätigkeit mit entsprechender Kraftanstrengung zu sprechen. Der Achillessehnenriss stelle sich als Zerreißung eines Gliedmaßes i. S. d. Unfallbestimmungen dar (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens).

15

Während dieses Steppvorgangs - möglicherweise durch einen unkoordinierten Tritt (die Klägerin sei in dieser zweiten Übungsstunde noch nicht erfahren gewesen) - sei die Achillessehne gerissen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Beklagte zur Zahlung von 7.737,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4.9.2003 an die Klägerin zu verurteilen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte hebt u. a. unter Bezugnahme auf § 12 I AUB 88 darauf ab, dass die Klägerin als Nichtversicherungsnehmerin selbst nicht aktivlegitimiert sei, und dass sie - die Beklagte - leistungsfrei geworden sei, nachdem die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Anspruchsablehnung gerichtlich geltend gemacht worden sei, verneint das Vorliegen eines Unfallereignisses, bestreitet, dass vorliegend auf Grund der Bewegung auf dem Stepper eine erhöhte Kraftanstrengung vorgelegen habe, und bringt im Übrigen vor:

21

Eine Eigenbewegung der Versicherten allein, die nicht eine Einwirkung von außen ausgelöst habe, sei kein Unfallereignis.

22

Es liege auch keine durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursachte bedingungsgemäße Verletzung vor.

23

Beim Herabtreten von einem Stepper handele es sich um eine normale Körperbewegung (wie etwa schwungvolles Treppensteigen), die gerade keine erhöhte Kraftanstrengung erforderlich mache (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens).

24

Bei Übungen auf dem Stepper handele es sich um eine so genannte Ausdauersportart, die durch ein gleichmäßiges und rhythmisches Auf- und Absteigen auf bzw. von dem Stepper gekennzeichnet sei. Eine erhöhe Kraftanstrengung finde bei einem solchen Bewegungsablauf nicht statt (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens).

25

Während die Klägerin nunmehr ausführe, es sei zu einem unkoordinierten Schritt vom Stepper gekommen, habe sie in der Unfallanzeige lediglich angegeben, sie habe sich ohne Einwirken einer anderen Person eine Achillessehnenruptur rechts zugezogen, und in der Unfallschilderung vom 4.1.2001 angegeben, bei einer Abwärtsbewegung des rechten Fusses vom Stepper zum Fußboden plötzlich einen Schmerz bemerkt zu haben, ohne dabei eine unkoordinierte Bewegung oder Ähnliches erwähnt zu haben.

26

Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass gerade der Steppvorgang eine völlig gleichförmige Kraftanstrengung, somit keine gesteigerte körperliche Tätigkeit mit erhöhten Kraftanstrengungen darstelle. Das Steppen stelle sich als gleichmäßige Bewegung (wie z. B. normales Treppensteigen) dar.

27

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf das Vorbringen der Parteien in den Terminen vom 3.2.2004, 25.5.2004 und 27.9.2004, wegen dessen näherer Einzelheiten auf die gerichtlichen Niederschriften vom 3.2.2004 (Bl. 89 - 91 d. A.), 25.5.2004 (Bl. 102 - 104 d. A.) und 27.9.2004 (Bl. 117 - 120 d. A.) Bezug genommen wird, verwiesen.

28

Das Gericht hat gemäß dem (Beweis-)Beschluss vom 25.5.2004 (Bl. 105/106 d. A.) Beweis durch Vernehmung der Zeugin Uschi S. erhoben.

29

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorerwähnte gerichtliche Niederschrift vom 27.9.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Klage ist unbegründet.

31

1. Denn es ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und Verhandlung kein Unfall im Sinne des § 1 III AUB 88 bzw. 94 - für dessen Vorliegen die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (§ 286 ZPO) trifft (vgl. u. a. Prölss/Martin VVG 27. A. <2004> Rn. § 1 AUB 94 Rn. 25 m. N. bzw. 26. A. § 1 AUB 88 Rn. 23 m. N.; Römer/Langheid VVG 2. A. <2003> § 179 Rn. 18 m. N.) - schlüssig dargetan und nachgewiesen.

32

Voraussetzung wäre dafür, dass die versicherte Klägerin durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erlitten hätte.

33

Für den Unfallbegriff kommt es dabei u. a. auf das Ereignis, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar ausgelöst hat, nicht auf die jeweiligen Ursachen an. Dieses Ereignis darf kein innerer Vorgang sein; vorausgesetzt wird vielmehr ein Einwirken (beliebiger Art) der Außenwelt (Person oder Sache) auf den Körper des Verletzten, soweit es nach außen manifestiert wird; Eigenbewegungen begründen nur dann ein Unfallereignis, wenn sie nicht programmgemäß bzw. nicht regulär verlaufen, der geplante Bewegungsablauf von außen gestört oder behindert wird (vgl. u. a. BGH VersR 1989,73/74 m. N.; OLG Köln r + s 2002,482 m. N. zum Fall des "normalen" Tanzens; OLG Frankfurt NJW-RR 2000,1274/1275 m. N.; Grimm Unfallversicherung AUB-Kommentar 3. A. <2000> § 1 Rn. 28 ff. <30> m. N.; Prölss/Martin aaO (27. A.) § 179 Rn. 7, § 1 AUB 94 Rn. 6 - 8 m. N. bzw. aaO (26. A.) § 1 AUB 88 Rn. 6 - 8 m. N.; Römer/Langheid aaO § 179 Rn. 5 - 8 m. N.; Marlow Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Unfallversicherung r + s 2004,353 ff., sub I.1.b), m. N.); die Arbeit mit oder an einem Gegenstand ist dabei keine Einwirkung in diesem Sinne, solange dieser ausschließlich Objekt von Bemühungen bleibt, also keine Eigendynamik entwickelt und auch der Geschädigte nicht stürzt oder umknickt usw. (vgl. u. a. BGH aaO; Prölss/Martin aaO).

34

Auch eine (vollkommen) vom Willen des Versicherten getragene Bewegung (wie sie hier nach dem Vortrag der Klägerin und - wie noch ausgeführt wird - den Schilderungen der vernommenen Zeugin S. vorliegt) kann danach allerdings u. U. zu plötzlichen Einwirkungen von außen führen, aber nur dann, wenn infolge einer Fehleinschätzung im Ergebnis ein nicht beherrschtes und deshalb unfreiwilliges Geschehen, das die Gesundheitsbeeinträchtigung unmittelbar auslöst, vorliegt, etwa wenn angesichts einer solchen Fehleinschätzung der Betroffene nach einem Sprung ungeschickt aufkommt oder unerwartet hart aufprallt oder wenn der Betroffene gegen einen plötzlich in Bewegung geratenen Gegenstand stößt oder auch nur infolge Unaufmerksamkeit diesen bei seiner Bewegung nicht als Hindernis erkennt und deshalb berührt (vgl. u. a. BGH aaO).

35

An einem solchen Ereignis fehlt es vorliegend ersichtlich nach dem Inhalt der Darlegungen der Klägerin und den Bekundungen der von der Kammer vernommenen Zeugin S., zumal danach in Verbindung mit den Feststellungen der Kammer über die Eigenschaften des hier benutzten Steppers, bei dem es sich um einen starren Gegenstand ohne Eigendynamik o. Ä. handelt, eine vollkommen von der Klägerin beherrschte Eigenbewegung vorlag, die als solche nicht i. o. a. S. ein irregulär verlaufener, von außen gestörter und nicht beherrschter Bewegungsablauf darstellte; jedenfalls ist insoweit etwas anderes nicht dargetan und nachgewiesen.

36

Denn aus den Darlegungen und Ausführungen der Klägerseite - etwa im Rahmen der Anhörung der Klägerin gemäß § 141 ZPO durch die Kammer - ergibt sich nur, dass die fragliche Verletzung (Achillessehnenzerreißung bzw. -ruptur) während eines von außen ungestörten Steppens, nämlich während eines von der Klägerin in schneller Schrittfolge erfolgten, von Musik begleiteten und immer schneller werdenden Übungsabschnittes auf einem dabei nur von ihr benutzten Stepper - bestehend aus einer Folge von Bewegungsabläufen, die sich im Einzelnen darstellen als ein auf den Stepper Treten, dem Vollführen einer Drehung, dem Abstoßen beim Betreten des Steppers und dem rückwärts auf der anderen Seite des Steppers erfolgenden Heruntertreten auf den Übungsraumboden - eingetreten ist. Dafür, dass insoweit keine in ihrem ganzen Verlauf willensgesteuerte und von außen ungestörte Eigenbewegung gegeben war, als die Verletzung eintrat, ergibt sich aus diesem geschilderten Ablauf nichts.

37

Dies gilt auch für die Bekundungen der Zeugin S. vor der Kammer, auf die zur Meidung von Wiederholungen insgesamt Bezug genommen wird. Denn diese hat den entsprechenden Übungsverlauf bzw. -abschnitt nicht abweichend von der Darstellung der Klägerin geschildert. Insbesondere hat diese Zeugin lediglich zum konkreten fraglichen Ereignis aussagen können, dass die Klägerin "beim Zurückgehen im Rahmen einer solchen Übungsbewegung" aufgeschrien habe, aber nichts über zusätzliche Einwirkungen oder Einflussfaktoren im vorerwähnten Sinne, die bei Eigenbewegungen die Bejahung eines Unfalls begründen können, geschildert.

38

2. Es ist vorliegend aber auch kein Sachverhalt schlüssig dargetan und zur genügenden Überzeugung der Kammer nachgewiesen, aus dem heraus sich ergeben würde, dass das Geschehen, bei dem die Klägerin nach ihrer Darstellung eine Achillessehnenruptur erlitten haben soll, als Unfall i. S. d. § 1 IV Abs. 2 AUB 88 (bzw. § 1 IV Abs. 2 AUB 94) gilt.

39

Voraussetzung dafür ist, dass Muskeln, Sehnen, Bänder und Kapseln durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule gezerrt oder zerrissen werden, wobei Vergleichsmaßstab für die Feststellung einer erhöhten Kraftanstrengung der Kraftaufwand ist, mit der normale körperliche Bewegung naturgemäß verbunden ist (vgl. u. a. BGH aaO zum Fall des Anhebens einer schweren Mörteltonne; Saarl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2002,676/677 m. N.; OLG Köln r + s aaO zum Fall des "normalen" Tanzens; OLG Frankfurt r + s 1995,157 zum Fall eines Achillessehnenabrisses bei einem "normalen" Tennisspiel; OLG Celle NJW-RR 1996,24 zum Fall eines Achillessehnenrisses beim Fußballspiel unter "kämpferischem Einsatz" usw.; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 1998,239 m. N. zum Kreuzbandriss beim Handballspiel; Grimm aaO § 1 Rn. 51 m. N.; Prölss/Martin aaO (27. A.) § 1 AUB 94 Rn. 26 m. N. bzw. aaO (26. A.) § 1 Rn. 24 m. N.).

40

Dabei kann dahinstehen, welche prozessuale Wirkung - etwa Nichtberücksichtigung dieses Vortrags oder Berücksichtigung im Rahmen der Beweiswürdigung - hier wegen des wechselnden bzw. im Laufe des Rechtsstreits modifizierten und konkretisierten Vortrags der Klägerin zum Kern des damaligen Geschehens bei den in Rede stehenden Übungsteilen der Klägerin auf dem Stepper und zu den auf bestimmte Teile dieser Übungsschritte (... verletzt, "... als sie mit diesem (gemeint: dem rechtem Fuss) auf dem Boden auftrat", ... "als sie einen unkoordinierten Schritt vom Stepper aus einer Höhe von 20 cm auf den Boden machte", "Während dieses Steppvorganges - möglicherweise durch einen unkoordinierten Tritt - ... riss die Achillessehne", ... "gab es beim Runtergehen von diesem Gerät bei einer Drehung sozusagen einen Knall, einen Schmerz", und zwar nach einem unmittelbar vorher geschehenen festen Auftreten auf diesem Gerät) zurückgehenden Folgen ("Knall", "Schmerz", erlittene Verletzung usw.) anzunehmen ist.

41

Denn, unabhängig davon, gemessen an den o. a. Voraussetzungen für die Annahme eines Sehnenriss als Folge einer erhöhten Kraftanstrengung durch die Klägerin hat diese in allen Formen dieses Vortrags bzw. Vorbringens keine bestimmten Tatsachenbehauptungen vorgetragen, aus den sich die erforderliche erhöhte Kraftanstrengung im vorerwähnten Sinne entnehmen lassen würde. Schnelle bzw. schneller werdende Bewegungsabfolge unter Musikbegleitung, das geschilderte Treten auf den Stepper, die Drehung, das Abstoßen mit dem Bein beim Betreten des Steppers, das geschilderte auch vorkommende Einbringen von gymnastischen Übungen und festes Auftreten auf den Stepper genügen nämlich dafür alleine noch nicht.

42

Soweit man in dem von der Klägerin geschilderten Abstoßen mit dem Bein beim Betreten des Steppers bzw. in dem festen Auftreten auf diesem Gerät daran denken könnte, dass damit eine besondere Bewegungsart und Kraftanstrengung geschildert sein soll, erscheint fraglich und im Ergebnis zu verneinen, ob damit bereits erhöhter Kraftaufwand genügend substanziiert dargetan ist.

43

Soweit die Beklagte diesbezüglich bestritten hat, dass mit dem von der Klägerin geschilderten verletzungskausalen Geschehensablauf eine erhöhte Kraftanstrengung verbunden gewesen ist, vielmehr davon ausgegangen ist, dass es sich hier um eine normale Körperbewegung wie etwa schwungvolles Treppensteigen gehandelt hat, die gerade keine erhöhte Kraftanstrengung erforderlich gemacht hat, ist jedenfalls durch die Bekundungen der Zeugin S. auch nichts Anderes, was hier zu Gunsten der Klägerin ausschlagen könnte, nachgewiesen.

44

Denn diese Zeugin hat hinsichtlich der in Rede stehenden Übungsteile weder allgemein noch auf das fragliche Verhalten der Klägerin oder ihr eigenes speziell bezogen bekundet, dass dabei ein - o. erwähntes - Abstoßen oder ein festes Auftreten, wie es die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 ZPO erwähnt hat, vorgekommen oder von ihr wahrgenommen worden wäre. Was diese Zeugin im Einzelnen dazu geschildert hat, geht nicht über normale körperliche Betätigung in einem solchen Rahmen bzw. über den Einsatz von Kraftaufwand, wie er mit normaler Körperbetätigung bzw. körperlicher Bewegung naturgemäß verbunden ist und wie sie etwa auch bei normalem, selbst schnellem und beschwingtem Tanzen vorkommt (vgl. dazu u. a. OLG Köln aaO), hinaus.

45

Soweit die Klägerin namentlich in ihrem Schriftsatz vom 1.4.2004 (Bl. 98 ff. d. A.) zu allgemeinen Aussagen dergestalt, dass das Steppen auf einem Brett sich vom normalen Bewegungsablauf deutlich absetze und auch eine Kraftanstrengung erfordere, dass insbesondere bei sportlicher Betätigung von einer so genannten gesteigerten körperlichen Tätigkeit mit entsprechender Kraftanstrengung zu sprechen ist, Beweis durch Einholung einen Sachverständigengutachtens angetreten hat, war diesem Beweiserbieten nicht nachzukommen, da damit zum einen nur allgemeine Sachverhalte bzw. abstrakte Sachverhalte, nicht aber ein konkretes Verhalten der Klägerin zum entscheidenden Zeitpunkt bzw. beim relevanten Geschehensabschnitt zu deren Nachteil unter Beweis gestellt worden ist, darüber hinaus mit diesem Behauptungen aber auch kein erheblicher gesteigerter Kraftaufwand bzw. erhöhter Einsatz von Muskelkraft durch die Klägerin im entscheidenden Abschnitt des Übungsgeschehens unter Beweis gestellt worden ist, andererseits zudem nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme und Verhandlung auch keine genügenden Anknüpfungspunkte für ein entsprechendes Sachverständigengutachten - nach allem auch nicht für ein solches von Amts wegen (§ 144 ZPO; vgl. u. a. Thomas/Putzo ZPO 24. A. § 144 Rn. 1 m. N.) - gegeben sind.

46

Nach allem kann nicht festgestellt werden, dass die fragliche Verletzung der Klägerin beim "normalen", wenn auch schnelleren Benutzen eines Steppers mit Musikbegleitung gerade als Folge einer erhöhten Kraftanstrengung i. S. v. § 1 IV Abs. 2 AUB 88 (bzw. § 1 IV Abs. 2 AUB 94) eingetreten ist, so dass das Klagebegehren auch unter diesem Aspekt nicht gerechtfertigt war.

47

Der nach der Schließung der mündlichen Verhandlung (§ 296 a ZPO) ohne eine Nachbringungsfrist (§ 139 Abs. 5 ZPO) und ohne Bestimmung einer Nachfrist (§ 283 ZPO) eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 4.10.2004 (Bl. 121 ff. d. A.) gibt nach alledem keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage anders als vorerwähnt zu würdigen oder die mündliche Verhandlung gemäß dem § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn er enthält nach allem keinen neuen erheblichen Sachvortrag.

48

Soweit dort auf erheblich ins "Schwitzen" Kommen bei intensiver schneller Durchführung, auf den Hinweis, Drehbewegungen auf dem Bein, das das Körpergewicht trägt, sinnvollerweise zu vermeiden, auf die fehlerhafte Körperbelastung und die schnelle Drehbewegung sowie die Förderung des Körpers in der dort beschriebenen Art abgehoben wird, führt all dies zu keiner abweichenden Würdigung, da auch daraus nach allem nichts genügend Substanziiertes und Erhebliches für den erhöhten Einsatz von Muskelkraft gerade durch die Klägerin beim konkreten fraglichen Übungsteil im unmittelbaren Zusammenhang mit dem verspürten "Knall" bzw. "Schmerz" zu entnehmen ist.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709 S.1, 711, 713, 108 ZPO, § 26 Nr. 2 EGZPO.