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Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 29.10.2004 – 4 O 410/04

ECLI:DE:LGKAISE:2004:1029.4O410.04.0A

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.516,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2003 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Renault Espace, FahrgestellNr.: ..., zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges seit dem 26. September 2003 in Verzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte von der Beklagten mit mündlichem Kaufvertrag vom 28. März 2003 einen gebrauchten Pkw der Marke Renault Espace zum Preise von 15.250,-- EUR. Der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung im August 1999 betrug 26.000,-- EUR. Zum Zeitpunkt des Verkaufs hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 46.000 km.

2

Das Fahrzeug erlitt Anfang 2002 einen Unfallschaden, welcher vom Autohaus K. ausweislich der Rechnung vom 11. Februar 2002 (Anlage K 1, Bl. 5 ff. d. A.) für 7.536,08 EUR repariert wurde. Dabei wurden unter anderem beide Stoßfänger, beide Kotflügel auf der linken Seite, die Heckklappe sowie ein Schweller ausgetauscht und die Radhäuser links vorne und hinten instandgesetzt. Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang die Beklagte von dem Vorbesitzer des Fahrzeuges über das Ausmaß des Unfallschadens informiert wurde, wobei unstreitig der Vorbesitzer der Beklagten erklärte, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß in der Fachwerkstatt Autohaus K. GmbH in Kaiserslautern repariert worden sei. Anlässlich der Verkaufsverhandlungen wurde dem Beklagten zumindest mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten habe, von dem ein Kotflügel links betroffen gewesen sei.

3

Das Fahrzeug erlitt Ende Mai 2004 bei einer Laufleistung von 56.000 km einen Motorschaden und befindet sich seitdem beim Autohaus A. in Kaiserslautern-Einsiedlerhof.

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Der Kläger trägt vor,

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die Beklagte sei vom Vorbesitzer vollumfänglich über den Vorschaden aufgeklärt worden, habe jedoch ihm gegenüber lediglich darauf verwiesen, dass das Fahrzeug links einmal eine Beule am Kotflügel aufgewiesen habe, die repariert worden sei.

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Der Kläger hat mit anwaltlichem Schreiben vom 11. September 2003 die Beklagte nach erklärter Wandelung und Rücktritt vom Kaufvertrag zur Rücknahme des Fahrzeuges und Zahlung des Kaufpreises bis zum 25. September 2003 fruchtlos aufgefordert.

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Der Kläger hatte mit der Klageschrift zunächst Rückabwicklung des Kaufvertrages ohne Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung beantragt.

8

Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.250,-- EUR abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 762,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2003 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Renault Espace, Fahrgestell-Nr.:..., zu zahlen.

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2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges seit dem 26. September 2003 in Verzug befindet.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor,

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sie habe dem Kläger genau die Informationen weitergegeben, die sie selbst von dem Vorbesitzer erhalten habe. Darüber hinaus habe sie das Fahrzeug in ihrer Werkstatt untersucht und dabei keine Hinweise auf weitergehende Schäden bzw. Reparaturspuren als vom Vorbesitzer angegeben gefunden. Dieser habe lediglich von Beschädigungen des vorderen und hinteren Kotflügels links gesprochen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei vom Vorbesitzer über den Umfang des Unfallschaden getäuscht worden und zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet gewesen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfange begründet.

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1. Der Kläger kann gemäß § 311 a Abs. 2 BGB Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Anrechnung einer angemessenen Nutzungsentschädigung verlangen.

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Denn das streitgegenständliche Fahrzeug war gemäß § 434 Abs. 1 BGB mangelhaft, weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit besaß. Der von der Beklagten dem Kläger nach eigenem Vortrag mitgeteilte Umfang des Unfallschadens betreffend links zwei Kotflügel entsprach nicht dem tatsächlichen Schadensumfang, nach dem darüber hinaus u. a. Schweller, Stoßstangen und Hecktüre ausgewechselt wurden sowie Instandsetzungsarbeiten an beiden linken Radhäusern stattfanden. Wegen dieses Sachmangels steht dem Kläger gemäß § 437 Ziff. 3, § 311 a BGB ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser umfasst im Rahmen des sogenannten großen Schadensersatzes auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Dabei bedarf es weder einer Fristsetzung noch einer Aufforderung zur Nacherfüllung, da das Leistungshindernis (ganz erheblicher Unfallschaden) nicht behebbar ist.

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Gemäß § 311 a Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Schadensersatzanspruch des Klägers auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte keine Kenntnis vom tatsächlichen Umfang des Unfallschadens hatte. Denn die von ihr vorgetragene Unkenntnis ist von ihr fahrlässig zu vertreten.

21

Die Beklagte als Gebrauchtwagenhändlerin trifft nämlich - falls ihr Anhaltspunkte für einen Unfallschaden bekannt sind - nicht nur die Pflicht, diese Anhaltspunkte dem Käufer mitzuteilen, sondern im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht naheliegende weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdn. 1477). Diese Pflicht besteht im vorliegenden Fall deswegen, weil die Angaben des Vorbesitzers als Laie zu Art und Ausmaß des Unfallschadens ("Kotflügel vorn und hinten betroffen") sehr vage waren, andererseits aber die Reparatur des Fahrzeuges durch das Autohaus K. mitgeteilt worden war. Unter diesen Umständen lag es für die Beklagte auf der Hand, sich von dem Vorbesitzer die Reparaturrechnung, gegebenenfalls auch das Gutachten (Anlage K 2, Bl. 10 ff. d. A.) vorlegen zu lassen oder Nachfrage beim Autohaus K. zu halten. Zumindest eine entsprechende Nachfrage beim Autohaus K. hätte der Beklagten Gewißheit über Art und Ausmaß der Unfallbeschädigungen gebracht, wie dies auch im Nachhinein geschehen ist.

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Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie habe ihrer Untersuchungspflicht dadurch Rechnung getragen, dass sie das Fahrzeug untersucht habe und dabei Reparaturspuren bzw. Beschädigungen, die über das nach ihrer Behauptung vom Vorbesitzer angegebene Ausmaß hinausgingen, nicht gefunden, konnte diese Maßnahme allenfalls Auskunft über die Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Reparatur geben. Keine Gewißheit konnte sich jedoch die Beklagte dadurch - gerade bei einer ordnungsgemäßen Instandsetzung - über das Ausmaß des Unfallschadens verschaffen. Dazu war die dargestellte Nachfrage die naheliegendste, einfachste und sicherste Möglichkeit.

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Die Beklagte kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass sie nach ihrer Behauptung vom Vorbesitzer durch Verschweigen des tatsächlichen Schadensumfanges getäuscht wurde. Denn angesichts der vagen Angaben des Vorbesitzers einerseits und der naheliegenden Möglichkeit sich Gewißheit zu verschaffen andererseits, trifft die Beklagte der Vorwurf der fahrlässigen Unkenntnis vom Umfang des Unfallschadens gemäß § 311 a Abs. 2 Satz 2 BGB. Erfährt nämlich ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer vage von einem Unfallschaden des Vorbesitzers, kann sich aber unschwer durch Einsicht in die Reparaturrechnung Gewißheit über den genauen Schadensumfang verschaffen, so ist er im Rahmen seiner Untersuchungspflicht gehalten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

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2. Der Kläger muss sich jedoch den von ihm gezogenen Nutzungsvorteil des Fahrzeuges entgegenhalten lassen.

25

Der Kläger hat das Fahrzeug bis Ende Mai 2004, mithin insgesamt ca. 14 Monate genutzt und dabei mit dem Fahrzeug ca. 10.000 km zurückgelegt. Dabei schätzt das Gericht den Nutzungswert nach dem Verhältnis der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges zu der Laufleistung während der Besitzzeit des Klägers. Ausgehend von einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von ca. 150.000 km entspricht die Laufleistung während der Besitzzeit des Klägers 1/15 der Gesamtlaufleistung.

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Unter Zugrundelegung eines Neupreises von 26.000,-- EUR zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges im August 1999 ergibt sich daraus ein Nutzungswert von 1.733,33 EUR. Dieser Betrag ist vom Kaufpreis abzuziehen. Danach kann der Kläger einen restlichen Kaufpreis in Höhe von 13.516,67 EUR zurückverlangen. Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger die Bezahlung eines höheren Betrages begehrt.

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Dagegen kommt ein weiterer Abzug wegen des bei dem Fahrzeug Ende Mai 2004 aufgetretenen Motorschadens nicht in Betracht. Denn zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Verzug. Gemäß § 300 Abs. 1 BGB hat der Schuldner während des Verzuges des Gläubigers (mit der Rücknahme des Fahrzeuges) nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dass der Motorschaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Klägers beruht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Minderwert des Fahrzeuges wegen des Motorschadens geht damit zu Lasten der Beklagten.

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3. Nachdem sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges durch das klägerische Schreiben vom 11. September 2003 in Verzug befand, ergibt sich das Feststellungsinteresse des Klägers insoweit aus § 274 BGB und kann der Kläger Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB verlangen.

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4. Die Beklagtenschriftsätze vom 22. und 25. Oktober 2004 geben der Kammer keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Sie ändern nichts an der nach den vorliegenden Umständen festgestellten Pflicht der Beklagten zur Einsichtnahme in die Reparaturunterlagen.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.