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Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 24.11.2004 – 2 O 243/04

ECLI:DE:LGKAISE:2004:1124.2O243.04.0A

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger belieferte im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender u. a. die US-Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland. Wegen der Lieferung von Thermo-Papierrollen als Aufkleber für Kühlhäuser schlossen der Kläger und die US Air Force Europe (USAFE), vertreten durch deren zuständige Beschaffungsstelle, im September/Oktober 1998 einen schriftlichen Abnahmevertrag. In der Vertragsurkunde wurden die Modalitäten der Vertragsdurchführung im Einzelnen festgehalten. Hinsichtlich der zuständigen Gerichtsbarkeit heißt es unter Punkt 252.233-7001 - in deutscher Übersetzung - wie folgt:

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"Vorliegender Vertrag unterliegt der Auslegung der einschlägigen Rechtsprechung der Vereinigten Staaten von Amerika. Durch die Ausführung des Vertrags stimmt der Auftragnehmer ausdrücklich zu, auf das Recht der Anrufung ortsansässiger Gerichte am Erfüllungsort des Vertrags zu verzichten und verpflichtet sich, den Militärausschuss für Vertragsklagen der Vereinigten Staaten und den Bundesgerichtshof für Forderungen der Vereinigten Staaten als alleinige Gerichtsinstanz hinsichtlich der Anhörung und Entscheidung über Streitigkeiten, die sich aus der Klausel über Rechtsstreitigkeiten des vorliegenden Vertrags ergeben können, anzuerkennen."

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Hinsichtlich des Original-Textes und dessen Übersetzung wird auf Bl. 75 d. A. verwiesen.

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Nach Übersendung der Vertragsunterlagen bestätigte der Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 1998, "dass wir die Vertragsvergabe F 61521-98-D 5002 am 1. Oktober 1998 erhalten haben und hiermit annehmen" (Bl. 58 f. d. A.).

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In der Folgezeit wurden mehrfach Lieferungen beim Kläger abgerufen, zuletzt im Frühsommer 2003. Der Kläger lieferte 450 Rollen Aufkleber der Größe 70 x 115 cm und berechnete hierfür 54.230,-- EUR. Die US Air Force Europe zahlte am 15. August 2003 lediglich 12.271,-- EUR unter Hinweis auf eine Bestellung von lediglich 100 Rollen Aufkleber. Der Kläger begehrt nunmehr den Differenzbetrag in Höhe von 41.959,-- EUR.

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Der Kläger trägt vor:

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Telefonisch sei eine Bestellung von 450 Rollen erfolgt, wobei zugleich die Nachreichung eines entsprechenden schriftlichen Auftrags zugesagt worden sei. Die Beklagte habe daher die Vergütung für die Lieferung von insgesamt 450 Rollen vorzunehmen. Wegen seines Anspruchs könne er auch vor den deutschen Gerichten klagen. Denn der streitgegenständliche Auftrag sei nur mündlich und gerade abseits der sonst üblichen Regularien für den Rahmenvertrag erteilt worden, sodass der Rahmenvertrag von 1998 auch nicht heranzuziehen sei. Ein Auftragsformular über die Lieferung von lediglich 100 Rollen sei ihm nur übersandt worden, damit er eine Teilzahlung habe verlangen können. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die in dem Rahmenvertrag vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung gegen AGB-Recht verstoße. Durch die diversen Querverweisungen sei die weit reichende Gerichtsstandsklausel überraschend und erst mit anwaltlicher Beratung überhaupt in den diversen Textbausteinen auffindbar.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.959,-- EUR nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten ab 22. Januar 2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend:

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Unabhängig davon, dass lediglich 100 Rollen angefordert worden seien, sei die Klage schon als unzulässig zurückzuweisen. Die Parteien hätten ausdrücklich US-Recht und die ausschließliche Zuständigkeit der US-Gerichtsbarkeit wirksam vereinbart. Hieran müsse sich der Kläger festhalten lassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig, da das angerufene Gericht zur Entscheidung der Streitigkeit nicht zuständig ist.

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Die Vertragsparteien haben in dem Rahmenvertrag von September/Oktober 1998 wirksam die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen (§ 38 ZPO).

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Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit im Zuge von Direktbeschaffungen der Streitkräfte der NATO handelt (Artikel 44 Abs 6 Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961, Teil II, S. 1218), ist für die Frage des Rechtsschutzes und der Entscheidung dieser Streitigkeiten das dazu abgeschlossene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 3. August 1959 (BGBl. 1961, Teil II, S. 1382) maßgebend. Nach Artikel 3 S. 1 des Abkommens werden Streitigkeiten gemäß den Bestimmungen beigelegt, die in dem von den Vertragspartnern unterzeichneten Vertrag niedergelegt sind.

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Diese Rechtslage besteht auch nach Herstellung der Einheit Deutschlands unverändert fort, wie sich aus der "Verordnung zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften sowie zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem befristeten Verbleib von Streitkräften der französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin" vom 28. September 1990 ergibt (BGBl. 1990, Teil II, S. 1250). Nach dem vorgenannten Notenwechsel, der in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht worden ist, bleiben das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie das Zusatzabkommen vom 3. August 1959 hinsichtlich der in der BRD stationierten ausländischen Truppen nebst dem am selben Tag abgeschlossenen Abkommen über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen ausdrücklich bestehen. Lediglich für die in Berlin und im Gebiet der ehemaligen DDR stationierten Truppen waren Sonderregelungen zu treffen, die in diesem Rechtsstreit nicht in Betracht kommen. Danach verblieb es bei der Möglichkeit der Parteien, Gerichtsstandsvereinbarungen im Rahmen von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen zu treffen.

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Die unter Punkt 252.233-7001 des Rahmenvertrages vereinbarte Klausel sieht vor, dass der Auftragnehmer (hier der Kläger) ausdrücklich "auf das Recht der Anrufung ortsansässiger Gerichte am Erfüllungsort des Vertrags" verzichtet und sich verpflichtet, "den Militärausschuss für Vertragsklagen der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Bundesgerichtshof für Forderungen der Vereinigten Staaten von Amerika als alleinige Gerichtsinstanz hinsichtlich der Anhörung und Entscheidung jeder und aller Streitigkeiten, die unter die Streitklausel dieses Vertrages fallen" anzuerkennen. Dass Streitigkeiten über Vergütungsansprüche aus Lieferungen dieser Gerichtsstandsklausel grundsätzlich unterfallen, hat die Beklagte unbestritten vorgetragen.

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Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Klausel im vorliegenden Fall anwendbar. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist selbst nach einer auf der Grundlage deutschen materiellen Rechts vorgenommenen Inhaltskontrolle als wirksam anzusehen. Weder handelt es sich um eine überraschende Klausel noch wird der Kläger hierdurch unangemessen benachteiligt.

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Klauseln sind als überraschend im Sinne des § 3 AGBG in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzusehen, wenn es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt, mit denen der Vertragspartner des Klauselverwenders nicht zu rechnen braucht. Der Klausel muss also ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt inne wohnen. Ob die Klausel in diesem Sinne überraschend ist, beurteilt sich in der Regel nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 101, 33; NJW 1985, 851).

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Dem Vertragstext im Original lässt sich entnehmen, dass die von dem Kläger beanstandete Klausel drucktechnisch hervorgehoben war und sich vom vorangegangenen und nachfolgenden Text optisch abhob (vgl. Bl. 86 d. A.). Auch die gewählte Überschrift "Choice of law (Overseas)" wies deutlich auf die geregelte Problematik hin und hätte bei gründlichem Studium des Vertragstextes erkannt werden können. Zudem ist es nicht nur nicht ungewöhnlich, sondern gerade nahe liegend, dass bei Verträgen zwischen deutschen Unternehmen und den auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräften eine Vereinbarung über das anzuwendende materielle Recht und die Zuständigkeit von Gerichten bei Streitigkeiten getroffen wird, um spätere diesbezügliche Unklarheiten zu vermeiden.

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Dass der Kläger durch die vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit amerikanischer Schiedsstellen bzw. des US-Gerichtshofes für Staatshaftung unangemessen benachteiligt wird, ist schon deshalb nicht anzunehmen, da rechtsstaatliche Grundsätze bei der Behandlung von Zivilstreitigkeiten, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland Geltung besitzen, auch und gerade in der US-Gerichtsbarkeit Anwendung finden.

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Der Kläger kann schließlich nicht mit seinem Einwand durchdringen, die fragliche Lieferung von 100 Rollen Aufkleber sei als gesonderter Auftrag anzusehen, der nicht den Regelungen des Rahmenvertrages unterfalle. Dass der Kläger dies bis zur Aufnahme des Rechtsstreits selbst nicht so sah, ergibt sich aus sämtlichen vorgerichtlichen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Lieferung gefertigt wurden. Sowohl seine Rechnung vom 19. Juni 2003 enthält den Hinweis auf die Vertragsnummer F 61521-98-D-5002, bei der es sich um die Nummer des Rahmenvertrages handelt. Die gelieferten Thermo-Aufkleber entsprechen ferner dem im Rahmenvertrag näher bezeichneten Produkt. Selbst die nachfolgende Rechnung des Klägers vom 26. August 2003, die dieser als Teilrechnung bezeichnet, enthält die vorgenannten Angaben und nimmt somit ebenfalls Bezug auf den 1998 geschlossenen Rahmenvertrag. Eine etwaige Abweichung von den vertraglichen Regularien bei der Bestellung von Aufklebern steht dieser Wertung schon deshalb nicht entgegen, weil selbst nach dem klägerischen Vorbringen die Bestellung vom Frühsommer 2003 dem üblichen Modus entsprach. In der Klageschrift vom 16. März 2004, S. 3 (= Bl. 3 d. A.) wurde dargelegt, dass nach dem Vertragsschluss 1998 mehrfach Lieferungen abgerufen und anschließend entsprechende schriftliche Aufträge erstellt wurden. Nichts anderes ist bei der Bestellung im Frühsommer 2003 geschehen, wenngleich Streit über den Umfang der Bestellung besteht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.