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Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 21.01.2005 – 2 O 233/02
ECLI:DE:LGKAISE:2005:0121.2O233.02.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger erlitt im Alter von 17 Jahren am 24. August 1980 als Soziusfahrer auf einem Motorroller einen Verkehrsunfall, bei dem er sich u.a. schwere Kopfverletzungen zuzog. Der Unfall wurde von dem Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrollers verschuldet. Wegen der von dem Kläger angemeldeten Ansprüche nahm die Beklagte diverse Entschädigungsleistungen vor, wobei im Zusammenhang mit zwei Zahlungen die Parteien nachfolgende Vergleiche schlossen, die mit Abfindungserklärungen versehen waren:
1. Vergleich vom 23. April 1985:
In dem Vergleich vom 23. April 1985 verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung weiterer 45.000,-- DM zur Abgeltung aller immateriellen Ersatzansprüche des Klägers anlässlich des Schadensfalles vom 24. August 1980. Ausgeklammert wurden allerdings Ansprüche aus Verletzungsfolgen, "an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallursächlichen Körperschadens des Verletzten beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind". Ferner wurde der bis zu dem Zeitpunkt des Vergleichsschlusses entstandene materielle Schaden sowie der materielle Zukunftsschaden, über den erst nach Abschluss einer Umschulungsmaßnahme verhandelt werden sollte, nicht einbezogen.
Hinsichtlich des vollständigen Wortlauts der Vergleichsvereinbarung wird auf Anlage B 6 (Bl. 124 f. d. A.) verwiesen.
2. Vergleich vom 11. September 1987:
Mit der Vergleichsvereinbarung vom 11. September 1987 verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von weiteren 150.000,-- DM, mit der gemäß dem Wortlaut der Vereinbarung "alle Ersatzansprüche, die anlässlich des Schadensfalles vom 24. August 1980 gegen W. J., K., sowie sonstige Dritte und, soweit gesetzlich möglich, gegen die V. Sachversicherung AG, geltend gemacht werden könnten, vollständig für jetzt und alle Zukunft abgegolten sind, auch wenn sich noch andere unerwartete und unvorhergesehene Folgen oder Ansprüche ergeben sollten".
Wegen des vollständigen Wortlauts der Vereinbarung, die anlässlich des vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfallschadens getroffen wurde, wird auf Anlage B 7 (Bl. 126 d. A.) verwiesen.
Die Beklagte nahm insgesamt folgende Zahlungen vor:
- 70.000,-- DM Schmerzensgeld
- 150.000,-- DM in Erfüllung des Vergleichs vom 11. September 1987
- 10.500,-- DM zur Abgeltung diverser materieller Schadensersatzforderungen
Im September/Oktober 2000 kam es zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers. Auftretende Krampfanfälle des Klägers führten letztlich zu dessen Verrentung mit Beginn am 15. November 2000. Auf der Grundlage eines außergerichtlichen Gutachtens vom 9. Juli 2001 lag eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 80 % vor.
Der Kläger trägt vor:
Wegen der nunmehr eingetretenen wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe die Beklagte weitere Entschädigungszahlungen ihm gegenüber vorzunehmen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die geschlossenen Vergleichsvereinbarungen stützen. Zum einen seien die nunmehr von ihm geltend gemachten Ersatzleistungen nicht von den vereinbarten Abfindungen umfasst; darüber hinaus sei die Beklagte angesichts der neu hinzugetretenen Beschwerden nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu weiteren Zahlungen verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 25.564,59 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen;
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn eine vierteljährlich vorauszahlbare Monatsrente in Höhe von 766,94 EUR ab dem 15. November 2000 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres zu zahlen und
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch eine Verringerung der Altersrente nach dem 65. Lebensjahr entstehen kann.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend:
Forderungen betreffend den materiellen Schaden des Klägers seien mit der Vereinbarung vom 11. September 1987 endgültig abgefunden worden. Es bestehe zudem kein berechtigter Anlass, von dieser Abgeltungsvereinbarung abzurücken. Wegen des Schmerzensgeldanspruchs des Klägers sei mit der Vereinbarung vom 23. April 1985 eine abschließend Regelung zwischen den Parteien getroffen worden. Unabhängig davon sei bei den Forderungen des Klägers zu berücksichtigen, dass ihm wegen des Nichttragens eines Sturzhelms ein Mitverschulden anzulasten sei. Schließlich sei zweifelhaft, ob die nunmehr beklagten Beschwerden ausschließlich auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen seien.
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 20. Juni 2003 (Bl. 142 f. d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Prof. Dr. med. W. I. S. vom 3. September 2004 (Bl. 160 ff. d. A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die von ihm begehrten weitergehenden Ansprüche auf materielle und immaterielle Entschädigung wegen der Folgen des Verkehrsunfalls vom 24. August 1980 nicht verlangen. Die Parteien haben über die streitgegenständlichen Ansprüche bereits Abfindungsregelungen getroffen, § 779 BGB.
Mit dem Abfindungsvergleich vom 23. April 1985 wurden mit der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung weiterer 45.000,-- DM alle immateriellen Ersatzansprüche anlässlich des Verkehrsunfalles vom 24. August 1980 abgegolten. Ausgenommen wurden Schmerzensgeldforderungen wegen etwaiger zukünftiger Verletzungsfolgen, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallursächlichen Körperschadens des Verletzten beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind. Die bei dem Kläger im September/Oktober 2000 eingetretene deutliche Gesundheitsverschlechterung ist von diesem Vorbehalt allerdings nicht umfasst.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die zu seiner Verrentung führenden Krampfanfälle des Klägers bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses als nicht unerwartete Unfallfolge anzusehen sind, § 286 ZPO.
Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Prof. Dr. med. W. I. S. hat in seinem Gutachten vom 3. September 2004 nachvollziehbar dargestellt, dass die beim Kläger im Herbst 2000 neu aufgetretenen Beschwerden auf eine Dekompensation des Hydrocephalus zurückführen sind, wobei ein Gutachter bereits im Jahre 1985 in Erwägung hätte ziehen müssen, dass es zu einer sekundären Kompensation des Hydrocephalus kommen kann. Angesichts des vom Kläger unfallbedingt erlittenen schweren Schädel-Hirn-Traumas bestand ohnehin die Gefahr, dass sich bei diesem auch noch nach Jahren eine Epilepsie ausbilden konnte. Zudem war auch im Jahre 1985 bereits hinreichend bekannt, dass ein dem Kläger implantiertes mechanisches Hydrocephalusventil grundsätzlich einem mechanischen Alterungsprozess unterliegt und daher nach einer nicht festzulegenden Zeitspanne nicht mehr korrekt funktionieren kann. Im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses lagen ausreichend wissenschaftliche Erkenntnisse vor, um zu wissen, dass im Laufe von 10 Jahren etwa die Hälfte aller Hydrocephalusventile wegen mechanischen Ventilversagens ausgetauscht werden müssen. Ein derartiges Ventilversagen führt regelmäßig zu einer sekundären Dekompensation des Hydrocephalus, einhergehend mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Patienten. Genau dies ist bei dem Kläger eingetreten.
Die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers im Herbst 2000 trat schlagartig auf. Nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen waren diese Beschwerden insbesondere geprägt durch neu aufgetretene Krampfanfälle, die die linke Körperhälfte des Klägers betrafen. Nach der im Jahre 2002 im Rahmen der Shunt-Revision erfolgten Neuimplantation eines Ventils blieben die Krämpfe in der linken Körperhälfte aus. Der Eintritt der vorherigen Beschwerden war folglich auf das Shuntversagen zurückzuführen (vgl. S. 11 des Gutachtens - Bl. 170 d. A.). Da die Problematik des Ventilversagens und damit auch die Möglichkeit einer Gesundheitsverschlechterung des Patienten bereits im Jahre 1985 wissenschaftlich belegt war, hätte somit zum damaligen Zeitpunkt ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallursächlichen Körperschadens des Klägers beauftragter Sachverständige an die nunmehr beim Kläger eingetretenen Beschwerden denken müssen.
Das Festhalten der Beklagten an dem Abfindungsvergleich vom 23. April 1985 stellt sich auch nicht als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar.
Will der Kläger von diesem Vergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muss er darlegen, dass ihm ein Festhalten an dem Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, sodass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten (vgl. BGH VersR 61, 382 f.; VersR 1983, 1034; VersR 1990, 984).
Auf eine Änderung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich der Kläger hingegen nicht berufen. Inhalt und Ausgestaltung des Abfindungsvergleichs vom 23. April 1985 belegen, dass die nunmehr beim Kläger eingetretenen Beschwerden von der Regelung umfasst waren. Abweichend vom Standardtext im Formular der Beklagten, der eine vorbehaltlose und endgültige Abgeltung sämtlicher immaterieller Ersatzansprüche des Klägers vorsah, wurde in einem besonderen Textabschnitt auf der Rückseite des Formulars eine Zusatzregelung aufgenommen, nach der bestimmte, völlig unwahrscheinliche Verletzungsfolgen von der Abgeltungsregelung nicht betroffen sein sollten. Allein dies zeigt eine bewusste Differenzierung der Abgeltung von immateriellen Ersatzansprüchen des Klägers. Mit der Formulierung der Vorbehaltsregelung war zugleich klargestellt, dass an sämtliche etwaige Verletzungsfolgen des Klägers gedacht wurde. Darüber hinaus ist nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. med. W. I. S. von einer Erkennbarkeit der erst später aufgetretenen Beschwerden des Klägers zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses auszugehen. Diese Verletzungsfolgen waren somit bereits Inhalt des Vergleichs und können deshalb nicht (ungeschriebene) Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung gewesen sein.
Ferner kann der Kläger gegenüber dem Festhalten der Beklagten am Abfindungsvergleich nicht einwenden, wegen des Eintritts nicht vorhergesehener, die Schadenshöhe betreffender Umstände bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen Vergleichssumme und Schaden, sodass die Berufung der Beklagten auf den Vergleich mit Treu und Glauben schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (§ 242 BGB).
Die von dem Kläger nunmehr beklagten Beschwerden waren inhaltlich vom Abfindungsvergleich umfasst. Mit der getroffenen Regelung hat der Kläger die Abfindung von immateriellen Ersatzansprüchen betreffend diese Verletzungsfolgen akzeptiert. Soweit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen (vgl. BGH VersR 1983, 1034). Eine für den Kläger nicht mehr hinnehmbare Überschreitung der Opfergrenze kann hier nicht angenommen werden.
Mit der Regelung vom 23. April 1985 hat der Kläger von der Beklagten insgesamt ein Schmerzensgeld von 70.000,-- DM erhalten. Im Zeitpunkt des Eintritts der Gesundheitsverschlechterung des Klägers im Herbst 2000 hätte ein solcher Betrag unter Berücksichtigung inflationsbereinigten Wertzuwachses eine deutliche Steigerung erfahren.
Zur Veranschaulichung kann auf die sog. Endwertberechnung abgestellt werden, wobei die nachfolgenden, zum Teil gerundeten Beträge berücksichtigt wurden:
Ausgehend von einem durchschnittlichen jährlichen Wertzuwachs im Zeitraum von 1985 bis 2000 von 5,5 % (vgl. die Zinssätze von Sparbriefen mit laufender Zinszahlung bei vierjähriger Laufzeit in: Zeitreihen-Datenbank unter www.bundesbank.de) und einer durchschnittlichen jährlichen Inflationsrate von 2,5 % in diesem Zeitraum (vgl. die Daten zum Verbraucherpreisindex in: Zeitreihen-Datenbank, a.a.O.) ergäbe sich ein Wertzuwachs von jährlich 3 %. Die vorzunehmende Endwertberechnung ist wie folgt vorzunehmen:
Zn = Zo x q ,
wobei
Zn = Endwert,
Zo = Anfangswert
q = Abzinsungsfaktor 1 + i,
i = Zinssatz als Dezimale pro Jahr,
n = Laufzeit, hier gerundet in Jahren.
Bei Anwendung dieser Formel für die Endwertberechnung ergibt sich bei einem Anfangsbetrag von 70.000,-- DM, einer Laufzeit von 15 Jahren und einem Zinssatz von 3 % ein Endwert in 2000 von 109.057,90 DM. Dieser Betrag steht bereits gegenüber dem vom Kläger begehrten Gesamtschmerzensgeld von 120.000,-- DM (70.000,-- DM + nunmehr weiteren 50.000,-- DM) nicht in einem krassen Missverhältnis. Ein solches Missverhältnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Schadensfolgen, da der Kläger nicht nur ein unbedeutendes, gegenüber den Verletzungsfolgen nicht ins Gewicht fallendes Schmerzensgeld erhalten hat.
Die gleichen grundsätzlichen Erwägungen gelten auch für den vom Kläger begehrten weiteren Ersatz seines Verdienstausfallschadens.
Im Unterschied zum Vergleich vom 23. April 1985 stellte die Vereinbarung der Parteien vom 11. September 1987 einen vorbehaltslosen Abfindungsvergleich dar. Mit der Zahlung von weiteren 150.000,-- DM waren danach sämtliche materiellen Ersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall abgegolten. Das Festhalten der Beklagten an diesem Abfindungsvergleich stellt sich wiederum nicht als unzulässige Rechtsausübung gegenüber dem Kläger dar.
Auf eine Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich der Kläger nicht berufen. Die von dem Kläger seit Herbst 2000 beklagten Beschwerden waren bereits im Abfindungsvergleich vom 23. April 1985 mitumfasst (s.o.). Anhaltspunkte dafür, dass in dem zeitlich späteren Abfindungsvergleich vom 11. September 1987 diese Verletzungsfolgen wieder ausgeklammert werden sollten, liegen nicht vor. Die bestehende Ungewissheit über das Auftreten von Verletzungsfolgen, wie sie nunmehr vom Kläger beklagt werden, waren somit auch Inhalt des nachfolgenden Vergleichs geworden und können nicht zugleich dessen Geschäftsgrundlage gewesen sein.
Weiterhin besteht kein derart krasses Missverhältnis zwischen der Vergleichssumme von 150.000,-- DM und dem Verdienstausfallschaden des Klägers, dass die Berufung der Beklagten auf die Geltung des Vergleichs vom 21. September 1987 schlechthin treuwidrig wäre (§ 242 BGB).
Auch insoweit fehlt es an einer nicht mehr hinnehmbaren Überschreitung der Opfergrenze für den Kläger.
Bei der Bewertung der Überschreitung der Opfergrenze ist zur Veranschaulichung wiederum auf die Endwertberechnung betreffend den Abfindungsbetrag und den Verdienstausfallschaden abzustellen.
Unter Berücksichtigung eines Wertzuwachses von 3 % jährlich im Zeitraum von 1987 bis 2000 würde der Endwert der Abfindungssumme in 2000 220.279,50 DM betragen. Bis zum Abschluss des 65. Lebensjahres des Klägers im Jahre 2027 würde der Endwert des vorgenannten Betrages insgesamt 375.992,88 DM betragen. Bei der letztgenannten Berechnung wurde von einem Zinssatz von 2 % Wertzuwachs ausgegangen, angesichts der seit 2000 bestehenden Änderung auf dem Kapitalmarkt und beim Verbraucherpreisindex sowie zur Verdeutlichung des Endwertbetrages bis und nach Auftreten der neurologischen Beschwerden des Klägers im Herbst 2000. Zur vereinfachten Darstellung wurde dieser Zinssatz für den weiteren Zeitraum bis 2027 beibehalten.
Demgegenüber steht die vom Kläger begehrte Rentenzahlung ab 15. November 2000 von monatlich 1.500,-- DM. Bei der Berechnung des Endwertes wurde zur einfacheren Darstellung auf eine periodische nachschüssige Zahlung am Ende eines jeden Jahres von insgesamt 18.000,-- DM (1.500,-- DM x 12 Monate) abgestellt. Die Endwertberechnung hat hierfür nach folgender Formel zu erfolgen:
Zn = Zj x q x (q - 1) : (q - 1),
wobei
Zn = Endwert,
Zj = periodische Zahlung pro Jahr, hier 18.000,-- DM,
q = Abzinsungsfaktor 1 + i,
i = Zinssatz als Dezimale pro Jahr, hier 2 %, also 0,02,
n = Laufzeit, hier gerundet 27 Jahre.
Daraus ergibt sich ein Endwert der begehrten Rentenzahlungen von 636.201,-- DM.
Somit stehen sich ein Betrag von 375.992,88 DM und ein Betrag von 636.201,-- DM gegenüber. Trotz dieser Differenz zwischen beiden Beträgen ist gleichwohl eine Überschreitung der Opfergrenze für den Kläger nicht anzunehmen.
Bei der Bewertung einer unangemessenen Überschreitung der Opfergrenze kommt es maßgeblich darauf an, ob die Abfindungssumme bei Gesamtschau der für die Beurteilung der Höhe der Ersatzleistung bestimmenden Faktoren nicht ansatzweise als Ausgleichszahlung aufgefasst werden kann. Die Beklagte hat jedoch eine Ersatzleistung in beträchtlichem Umfang vorgenommen und somit bereits einen gewissen Ausgleich für den befürchteten Verdienstausfall des Klägers vorgenommen. Demgegenüber hat der Kläger mit dem Abschluss eines Vergleichs ohnehin sein Nachgeben im Sinne der Abstandnahme von einer Maximalforderung dokumentiert. Zudem fallen die nunmehr eingetretenen Veränderungen in den vom Kläger übernommenen Risikobereich, sodass er auch bei erheblichen Opfern die Folgen zu tragen hat. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger verwehrt, abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen den vollen Ausgleich seines zukünftigen Verdienstausfalls zu verlangen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Sonstiger Langtext
Beschluss
Der Gebührenstreitwert wird wie folgt festgesetzt:
Klageantrag zu 1): 25.564,59 EUR,
Klageanträge zu 2) und 3): 46.016,40 EUR (fünffacherresbetrag der begehrten Zahlung gemäß § 42 Abs. 2 GKG),
gesamt 71.580,99 EUR.