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Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 28.01.2005 – 2 O 458/04

ECLI:DE:LGKAISE:2005:0128.2O458.04.0A

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Pkw Marke Audi A 6 Avant 2,5 TDI Multitronik, Fahrgestell-Nr. ..., letztliches amtliches Kennzeichen: ..., an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten wechselseitig mit Klage und Widerklage um Ansprüche aus einem Leasingvertrag und dessen Abwicklung.

2

Die Beklagte unterzeichnete am 11. Februar 2003 einen Antrag auf Abschluss eines Geschäftsfahrzeug-Leasingvertrags mit der Klägerin, der monatliche Raten von 371,-- EUR netto vorsah (Bl. 5 d. A.). Mit Schreiben vom 8. April 2003 bestätigte die Klägerin die Bestellung der Beklagten. Das Bestätigungsschreiben enthielt entgegen den Angaben im Antragsformular allerdings die Bezeichnung "Privat-Leasing-Vertrag", den Verwendungszweck "Privat" und monatliche Raten von 371,-- EUR brutto (Bl. 29 f. d. A.). Unter dem Datum vom 23. Mai 2003 nahm die Klägerin erneut Bezug auf die Bestellung der Beklagten vom 11. Februar 2003 und bestätigte die darin enthaltenen Angaben, insbesondere eine monatliche Leasingrate von 371,-- EUR netto (Bl. 6 f. d. A.).

3

In der Folgezeit versuchte die Klägerin aufgrund der ihr erteilten Lastschriftermächtigung monatliche Raten von 430,30 EUR (= 371,-- EUR netto) vom Konto der Beklagten abzubuchen. Die Beklagte hatte diesen Abbuchungsversuchen jeweils widersprochen.

4

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Juli 2003 vertrat die Beklagte die Ansicht, dass ein Privatleasingvertrag mit der Klägerin zustande gekommen sei und forderte diese erfolglos zur Bestätigung dieser Auffassung auf. Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 hielt die Klägerin an der Forderung nach Zahlungen von monatlich 371,-- EUR netto fest.

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Mit Schreiben vom 3. September 2003 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit der Beklagten unter Hinweis auf deren Zahlungsverzug mit mehr als zwei Leasingraten.

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Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Kaiserslautern - Aktenzeichen: 2. O. 219/04 - mit Beschluss vom 11. März 2004 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erlassen, mit der die Beklagte verpflichtet wurde, den streitgegenständlichen Pkw an einen Sequester herauszugeben. Nachdem die Beklagte hiergegen Widerspruch eingelegt hat, hat das Landgericht Kaiserslautern die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 30. April 2004 unter Hinweis auf einen fehlenden Verfügungsgrund aufgehoben und den Antrag der Klägerin zurückgewiesen.

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Die Klägerin trägt vor:

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Sie habe zunächst versehentlich die Berechnung für einen Privat-Leasingvertrag vorgenommen. Dieser Irrtum sei für die Beklagte klar erkennbar gewesen. Nachdem sie diesen Irrtum mit Schreiben vom 23. Mai 2003 korrigiert habe, sei von dem Zustandekommen eines Leasingvertrages mit den in der Bestellung vom 11. Februar 2003 genannten Angaben auszugehen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, den Pkw Marke Audi A 6 Avant, 2,5 TDI Multitronik, Fahrgestell-Nr. ..., polizeiliches Kennzeichen: ..., an die Klägerin herauszugeben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen, und widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an sie 3.705,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Widerklageschriftsatzes zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend:

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Mit der Klägerin sei ein Privatleasingvertrag geschlossen worden, was ein Mitarbeiter der Klägerin telefonisch auch bestätigt habe. Zudem habe die Klägerin nicht wirksam kündigen können. Der Zahlungsrückstand habe nicht auf ihrem Verschulden, sondern auf dem der Klägerin, die sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen gehalten habe, beruht. Aus diesem Grund sei die Kündigung auch treuwidrig. Wegen der von der Klägerin zu Unrecht erwirkten einstweiligen Verfügung habe sie das fragliche Fahrzeug in der Zeit vom 18. März 2004 (Abholung durch den Sequester) bis zum 13. Mai 2004 (Rückgabe an sie) nicht nutzen können, sodass ihr gegenüber der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.705,-- EUR (65,-- EUR x 57 Ausfalltage) zustehe.

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Das Gericht hat die Akte des Landgerichts Kaiserslautern 2. O. 219/04 zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist begründet.

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Die Beklagte hat an die Klägerin den im Tenor näher bezeichneten Pkw Marke Audi A 6 herauszugeben, § 985 BGB. Die Klägerin ist Eigentümerin des fraglichen Fahrzeugs und der Beklagten steht ein Recht zum Besitz hieran nicht mehr zu.

21

Unabhängig davon, ob und zu welchen Bedingungen ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, war die Beklagte nach dem Zugang der Kündigungserklärung vom 3. September 2003 zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet.

22

Mit der Erklärung vom 3. September 2003 hat die Klägerin einen etwaig zustande gekommenen Leasingvertrag wirksam gekündigt.

23

Es kann insoweit dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Leasingvertrag mit einer vereinbarten monatlichen Leasingrate von 371,-- EUR netto oder brutto zustande kam. Hier wie dort bestand für die Beklagte die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Leasingraten. Auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens hätte danach eine Verpflichtung zur Zahlung von monatlich 371,-- EUR bestanden. Dieser Zahlungsverpflichtung ist die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen jedoch über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht nachgekommen. Im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten im Verfahren 2. O. 219/04 (Landgericht Kaiserslautern) vom 14. April 2004, S. 2 (Bl. 24 der Beiakte) werden Zahlungen vom 27. Mai 2003 in Höhe von 741,98 EUR und vom 27. Oktober 2003 in Höhe von 1.484,-- EUR behauptet. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Beklagte somit selbst nach eigenen Angaben keinerlei weitere Zahlungen an die Klägerin vorgenommen und sich darauf beschränkt, den Abbuchungsversuchen der Klägerin zu widersprechen. Hierdurch ist die Beklagte in Zahlungsverzug geraten.

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Trotz der der Klägerin vereinbarungsgemäß eingeräumten Ermächtigung, die monatlichen Leasingraten vom Konto der Beklagten einzuziehen, lag es gleichwohl an der Beklagten, für die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung zu sorgen. Da es aufgrund ihrer Widersprüche nicht zu einer Gutschrifteintragung auf dem Konto der Klägerin und damit zu keiner Erfüllung kam, wäre eine andere Erfüllungshandlung der Beklagten notwendig gewesen, die jedoch ausblieb. Zwar war der Beklagten aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Klägerin bezüglich der Ratenhöhe eine gewisse Bedenkzeit einzuräumen. Spätestens nachdem die Beklagte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Klärung des Problems der monatlichen Leasingraten beauftragt hatte und die Klägerin im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz mit Schreiben vom 16. Juli 2003 auf einer monatlichen Rate von 371,-- EUR netto beharrte, war für die Beklagte erkennbar die Grundlage für die Lastschriftermächtigung entfallen. Mit der Klarstellung der Klägerin im Schreiben vom 16. Juli 2003 konnte die Beklagte nicht mehr darauf vertrauen, dass die Klägerin in der Folgezeit monatliche Leasingraten von 371,-- EUR brutto einziehen würde. Die Beklagte hätte daher spätestens zu diesem Zeitpunkt auf andere Weise die Leasingraten bezahlen müssen. Da sie dies auch mehrere Wochen nach dem Schreiben der Klägerin vom 16. Juli 2003 nicht tat und die Leasingraten für den Zeitraum von Juni bis September insgesamt ausblieben, war die Klägerin nach Ziffer XIV Nr. 2 S. 2 der Leasingbedingungen berechtigt, mit Schreiben vom 3. September 2003 das Vertragsverhältnis zu kündigen.

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Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, wenn die gegensätzlichen Auffassungen der Parteien über die Höhe der Leasingraten als ein einem Vertragsschluss entgegenstehender Dissens angesehen wird. In diesem Fall wäre die Beklagte von vornherein nicht berechtigt gewesen, das Fahrzeug zu ihren Zwecken zu nutzen. Mangels vertraglicher Grundlage wäre ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB schon nicht entstanden und die Beklagte zur sofortigen Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin verpflichtet gewesen.

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II. Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Ersatz eines Vollstreckungsschadens in Höhe von 3.705,-- EUR zu, § 945 ZPO.

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Zwar ist von einem "von Anfang an ungerechtfertigten" Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 945 ZPO auszugehen. Denn ein solcher ungerechtfertigter Antrag liegt beim Fehlen eines Verfügungsanspruchs bzw. eines -grundes vor. Wird auf der Grundlage der Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. April 2004 von einer mangelnden Dringlichkeit des Antrags der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und somit einem fehlenden Verfügungsgrund ausgegangen, fehlt es gleichwohl an einem ersatzfähigen Schaden der Beklagten.

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Die Beklagte als Vollstreckungsschuldnerin kann den unmittelbar und mittelbar ihr aus der unberechtigten Beantragung der einstweiligen Verfügung entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Der geltend gemachte Ausfall der Nutzung des fraglichen Pkw für die Zeit dessen Herausgabe an den Sequester und der Rückgabe an die Beklagte gehört allerdings nicht dazu.

29

Bei der Bewertung des ersatzfähigen Schadens wird zunächst die Vermögenssituation des vermeintlich Geschädigten vor und nach dem Schadensereignis zugrunde gelegt. Hinzu tritt eine normative Bewertung, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden. Maßt sich der vermeintlich Geschädigte eine Vermögensposition an, ohne dazu berechtigt zu sein, kann diese Position beim Schadensausgleich keine Berücksichtigung finden. Denn der Schadensausgleich soll nicht zu ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen führen.

30

Vorliegend hatte die Beklagte auch vor Erlass der einstweiligen Verfügung keinen Anspruch auf Nutzung des streitgegenständlichen Leasingfahrzeugs (vgl. I.), sodass ihr lediglich die unrechtmäßige Nutzung vorübergehend mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung entzogen wurde. Stand der Beklagten aber kein Anspruch zu, kann ihr ein solches Recht auch nicht durch die einstweilige Verfügung verloren gegangen sein.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Sonstiger Langtext

Beschluss

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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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Klage: 23.200,-- EUR (vgl. insoweit die eigene Bewertung der Klägerin in der Klageschrift vom 19. Mai 2004, S. 3),

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Widerklage: 3.705,-- EUR

36

Gesamt: 26.905,-- EUR.