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Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 31.01.2005 – 3 O 354/04
ECLI:DE:LGKAISE:2005:0131.3O354.04.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % der vollstreckbaren Kosten, die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische inländische Bankbürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten u. a. Freistellung von den Kosten eines zwischenzeitlich vor dem Amtsgericht Mayen eingeleiteten Rechtsstreits wegen eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsfalls.
Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro. Die Beklagte ist dafür der Haftpflichtversicherer des Klägers.
Der Kläger schloss bei der Beklagten einen Haftpflichtversicherungsvertrag, dem insbesondere die AHB zu grunde liegen, mit dem Versicherungsbeginn zum 17.9.1999 entsprechend dem vorgelegten Versicherungsschein (Bl. 106 ff. d. A.), auf dessen Inhalt wegen näherer Einzelheiten verwiesen wird, ab.
Unter dem 22.11.1999 schloss der Kläger mit der Firma K. GmbH, (künftig: Fa. K.), einen Vertrag über die Konstruktion und statische Berechnung eines Turmdrehkrans K1204 (Bl. 6 - 8 d. A.), auf dessen Inhalt wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen wird. Dessen Nr. 5 lautet :
"5. Gewährleistung
Die Gewährleistungsansprüche der Fa. K. beziehen sich nur auf den Prototyp des K 1024 und sind auf zwei Jahre (Unterstreichung nicht im Original) nach Fertigstellung des Kranes beschränkt. Danach wird das Ing.-Büro B. von jeglicher Haftung befreit."
Auf Grund der Tätigkeit des Klägers wurde dann der erste dieser Kräne im Mai 2002 in Betrieb genommen.
Im April 2003 kam es zu einem Unfall, bei dem der Kran in sich zusammenbrach und beschädigt wurde.
Wegen dieses Unfallschadens wurde und wird der Kläger seitens der Fa. K. mit Schadenersatzbegehren in Höhe von rd. 49 TEUR - nunmehr in dem Rechtsstreit 2 O 413/04 Landgericht Kaiserslautern - in Anspruch genommen.
Nach Meldung bei der Beklagten und nach dem Verlangen von Deckungsschutz im Rahmen der gegen den Kläger bewirkten Inanspruchnahme seitens der Fa. K. verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 27.5.2003 die begehrte Deckungsschutzzusage, da die Verjährungsfrist von sechs Monaten in unzulässiger Weise auf zwei Jahre verlängert worden sei.
Der Kläger trägt vor und macht im Übrigen geltend:
Die Abrede zwischen dem Kläger und der Fa. K., wonach eine Gewährleistungsvereinbarung von 2 Jahren nach Fertigstellung des Kranes getroffen worden sei, berühre nicht die Interessen der Beklagten und ändere nichts an der grundsätzlichen Haftung. Die Vereinbarung einer solchen Gewährleistung von zwei Jahren sei in dem hier fraglichen Bereich nicht nur üblich, sondern allgemein geltende Regel (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens).
Die vertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist berühre den Umfang der in § 4 Ziffer 1 Nr. 1 AHB allein gemeinten materiellen Haftung nicht und führe daher auch nicht zum Ausschluss.
Die Frage einer Verlängerung der Verjährungsfrist und damit die Frage der zeitlichen Durchsetzbarkeit eines Anspruchs und deren Erweiterung sei gerade nicht Regelungsgegenstand des § 4 I Nr. 1 AHB.
Nachdem nicht alle Pläne gefertigt und übergeben seien, insbesondere die statische Berechnung noch nicht abschließend vorgenommen worden sei, könne eine Verjährung i. S. d. § 638 BGB a. F. noch nicht eingetreten sein, so dass, unabhängig davon, die Vereinbarung einer zweijährigen Verjährungsfrist für den vorliegenden Streitfall bislang ohne entsprechende Auswirkung geblieben wäre.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen spielten bei der Frage der Prämienkalkulation keine Rolle (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens).
Die Beklagte habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages Kenntnis von dem Vertrag zwischen dem Kläger und der Fa. K. gehabt.
Ausweislich des streitgegenständlichen Vertrages zwischen dem Kläger und der Fa. K. sei festzustellen, dass die Verjährungsfrist lediglich für den Prototypen auf 2 Jahre nach Fertigstellung beschränkt worden sei, während der Kläger für jeden weiteren Kran von jeglicher Haftung befreit sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten des Rechtsstreits aus dem zwischenzeitlich vor dem Amtsgericht Mayen unter dem Geschäftszeichen 03-1458727-0-3 von der Fa. K: GmbH, ... eingeleiteten Mahn- und Klageverfahren freizustellen, hilfsweise,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des gegen ihn vor dem Landgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen 2 O 413/04 K. ./. B. geführten Haftpflichtprozesses - wegen der Beschädigung an dem von dem Kläger entworfenen Krantyp K1024 I - Versicherungsschutz entsprechend dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hebt darauf ab, dass in Ansehung des hier betroffenen Krans die gesetzliche Verjährungsfrist lediglich sechs Monate betrage und dass entgegen der klägerischen Auffassung die Erweiterung der Verjährung ebenfalls von dem Regelungsgegenstand des § 4 I Nr. 1 AHB erfasst werde, und bringt im Übrigen vor:
Durch die Vereinbarung einer längeren Verjährungsfrist würden zwar weder Inhalt noch Umfang der gesetzlichen Haftpflicht verändert, aber die zeitliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs erweitert. Hierdurch werde der Zweck des § 4 I Nr. 1 AHB, das Haftpflichtrisiko kalkulierbar zu halten, aber in gleicher Weise gefährdet. Dem Versicherer sei eine Prämienkalkulation nur bei Einhaltung der gesetzlichen Verjährungsfristen in angemessener Weise möglich.
Dass der Versicherer seine Prämienkalkulation an seinen Versicherungsbedingungen und den allein davon erfassten gesetzlichen Verjährungsfristen orientiere, sei offenkundig.
Wenn sich der Versicherer auf Grund der willkürlichen Verlängerung der Verjährungsfrist durch seinen Versicherungsnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg Ansprüchen ausgesetzt sehe, sich somit sein Risiko erhöhe, werde sich dies natürlich in den Beiträgen niederschlagen.
Dass sich die Prämienkalkulation allein an dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag orientiere, sei in der Klageerwiderung vom 17.6.2004 weder vorgetragen worden noch sei dies vorliegend relevant.
Der Beginn der Verjährung des hier einschlägigen § 638 Abs. 1 BGB a. F. richte sich allein nach dem Zeitpunkt der Abnahme. Da der von dem Kläger auf Grund des Vertrages vom 22.11.1999 konstruierte Kran im Mai 2002 in Betrieb genommen worden sei, müsse somit zu diesem Zeitpunkt eine Abnahme stattgefunden haben, die die sechsmonatige Verjährungsfrist in Gang gesetzt habe.
Ob vorliegend die Verjährung überhaupt begonnen habe oder ob dies auf Grund einer fehlenden Abnahme noch nicht erfolgt sei, spiele jedoch vorliegend keine Rolle.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf das Vorbringen der Parteien in den Terminen vom 28.9.2004 und 4.1.2005, wegen dessen näherer Einzelheiten auf die gerichtlichen Niederschriften vom 28.9.2004 (Bl. 64 - 66 d. A.) und 4.1.2005 (Bl. 98 - 100 d. A.) Bezug genommen wird, und auf die Beiakten 2 O 413/04 Landgericht Kaiserslautern, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gemacht worden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist - auch unter Berücksichtigung des mit dem Schriftsatz des Klägers vom 21./24.1.2005 (Bl. 101 ff. d. A.) auf die mit Beschluss vom 4.1.2005 bestimmte Nachbringungsfrist (bis zum 25.1.2005) gemäß § 139 ZPO nachgereichten Vorbringens - unbegründet.
1. Dabei war auf den zu grunde liegenden Schadensfall, der in dem Rechtsstreit 2 O 413/04 Landgericht Verfahrensgegenstand ist, nach Art. 229 § 5 EGBGB "altes" Schuld- bzw. Werkvertragsrecht anzuwenden, da das insoweit zugrunde liegende Schuldverhältnis vor dem 1.1.2002 - am 22.11.1999 - entstanden ist.
2. Von daher gesehen, ist für die Frage, ob der hier fragliche Haftpflichtversicherungsvertrag zusammen mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 AHB entsprechend dem vorgelegten o. a. Versicherungsschein zum Ausschluss des Versicherungsschutzes für den Kläger in Ansehung des hier streitgegenständlichen Schadensfalles führt, noch von der Verjährungsfrist des § 638 BGB a. F. auszugehen, zumal nach Art. 229 § 6 EGBGB - der die am 1.1.2002 bestehenden Ansprüche betrifft, wobei nicht erforderlich ist, dass diese bereits am 1.1.2002 bereits entstanden bzw. fällig waren (vgl. u. a. Palandt-Heinrichs BGB 63. A. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 2 m. N.) - hier die kürzere Verjährungsfrist des § 638 BGB a. F. relevant ist. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB bleibt nämlich die kürzere Verjährungsfrist des alten Rechts maßgebend und ist nicht die längere des neuen Rechts (§ 634a BGB) zu grunde zu legen.
Daher war für den hier fraglichen Schadensfall noch von der 6-Monatsfrist des § 638 BGB a. F. auszugehen.
3. Auf dieser Grundlage folgt die Kammer der - soweit ersichtlich herrschenden - Meinung in Rspr. und Lit., wonach die hier in dem fraglichen Werkvertrag des Klägers mit der Fa. K. am 22.11.1999 - vor Eintritt des streitgegenständlichen Versicherungsfalls - vorgenommene Verlängerung der Verjährungsfrist bezüglich des vertraglich geregelten Prototypen-Werks, wenn auch dabei die Haftung für die danach kommende Serienfertigung der Fa. K. zumindest ausgeschlossen worden ist, über den - damals - gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus zum Ausschluss gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AHB führt (vgl. u. a. zur Problematik und in diesem Sinne: Späte Haftpflichtversicherung AHB-Kommentar <1993> § 4 Rn. 3 m. N.; Schmalzl Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und des Bauunternehmers <1989> S. 49,Rn. 67, a. E., m. N.; Bruck/Möller/Johannsen VVG Bd. IV 8. A. G 158 aa), bb); diesbezüglich wohl a. A., insoweit jedoch ohne nähere Begründung: Voit/Knappmann in Prölss/Martin VVG 27. A. <2004> § 4 AHB Rn. 5 m. N., die aber unter Hinweis auf OLG Düsseldorf NversZ 1999,82 = VersR 1999,480 ff. jedenfalls dann den Ausschluss nicht eingreifen lassen wollen, wenn der Versicherungsnehmer die Verjährungsfrist nach dem Eintritt verlängert, ein Fall, der hier allerdings gerade nicht vorliegt.). Nach Auffassung der Kammer folgt dies schon aus dem Wortlaut der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AHB, aber auch aus der interessengerechten sowie der hier aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers in Ansehung einer Haftpflichtversicherung der hier in Rede stehenden Art gebotenen Auslegung.
Dabei ist aus der Sicht der Kammer mitentscheidend, dass der Versicherer bei Vertragsschluss hinsichtlich der Risikoeinschätzung grundsätzlich mangels entgegenstehender Umstände generell - unabhängig etwa von einem einzelnen schon bekannten Risikofall - von dem gesetzlichen Haftungsumfang ausgehen kann und dies der Prämienkalkulation zu grunde legen kann, nicht muss, so dass auch nicht entscheidend ist, ob er im vorliegenden Fall dies auch getan hat oder nicht.
Maßgebend ist nach allem auch nicht, ob die Vereinbarung einer entsprechenden Zweijahresfrist in entsprechenden Sparten üblich oder die Regel ist oder nicht.
Die klägerseits zuletzt u. a. zitierten Entscheidungen BGH NJW 1981,926/927 m. N. bzw. VersR 1990,881 ff. m. N. stehen dem hier gefundenen Ergebnis schon deshalb nicht durchgreifend entgegen, da diese sich mit der hier nicht in Rede stehenden Gefahrerhöhung i. S. d. § 23 VVG (nach Versicherungsvertragabschluss) befassen.
4. Nach allem war die Klage schon aus diesem Grunde im Hilfs- und im Hauptantrag abzuweisen, ohne dass (noch) zu klären gewesen wäre, ob hier (vgl. dazu die entsprechenden Hinweise in dem Termin vom 4.1.2005) auch ein Ausschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB - s. dazu aber auch II.5. der mit Schriftsatz vom 21.1.2005 nunmehr vorgelegten "BBR" (Bl. 111 d. A.) - in Betracht kommt oder nicht.