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Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 16.02.2005 – 6035 Js 19586/04.4 KLs, 6035 Js 19586/04 - 4 KLs

ECLI:DE:LGKAISE:2005:0216.6035JS19586.04.4K.0A

Tenor

1. Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

2. Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Gründe

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I.

Persönliche Verhältnisse

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Der Angeklagte ist das einzige Kind seiner Eltern Heinz-Joachim und Angelika L.. Sein Vater ist von Beruf Zahntechniker. Seine Mutter ist gelernte Friseurin, übt den Beruf aber heute nicht mehr aus. Der Angeklagte ist im elterlichen Haushalt in relativ geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Er hatte ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter, nicht hingegen zu seinem Vater, der in alkoholisiertem Zustand dazu neigte, den Angeklagten körperlich zu züchtigen.

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Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte 1983 in die Grundschule aufgenommen, die er von der 1. bis zur 4. Klasse durchlief, ohne eine Klasse wiederholen zu müssen. Die Familie unternahm nichts miteinander, was dazu beitrug, dass der Angeklagte sich zu Hause nicht wohl fühlte und gerne die Schule besuchte. Anschließend kam er zur Hauptschule K.. Bereits zu diesem Zeitpunkt kam der Angeklagte durch einen Schulkollegen, dessen Eltern einen Getränkehandel führten, mit Alkohol in Berührung. Die Eltern des Angeklagten ließen ihren Sohn gewähren, zumal er sehr gereizt reagierte, wenn man ihn nicht in Ruhe ließ. In den zwischenmenschlichen Beziehungen des Angeklagten gewann Alkohol nunmehr eine immer größere Rolle. 1989 konsumierte der Angeklagte schon täglich Alkohol in wachsenden Mengen und rauchte unregelmäßig - durchschnittlich etwa ein bis zweimal pro Woche - Cannabis. Amphetamin nahm er, wenn jemand die Droge dabei hatte und demzufolge zur Verfügung stellen konnte. Dieser Lebenswandel hatte zur Folge, dass sich seine schulischen Leistungen, die vorher mittelmäßig waren, nunmehr verschlechterten. Er musste die 7. Klasse wiederholen und ging 1992 nach der 8. Klasse von der Hauptschule ohne Abschluss ab.

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Im Herbst 1992 begann der Angeklagte eine Lehre als Maler und Lackierer bei der Firma Kl. in R. Nach etwa einem Jahr stellten sich dort Probleme ein, was den Angeklagten dazu veranlasste, seine Lehre bei dem Malerbetrieb Sch. in T. fortzusetzen. Begleitend zur Lehre besuchte der Angeklagte die Berufsschule. Während der Lehrzeit begann der Angeklagte auch regelmäßig Schnaps zu trinken, was er später wieder unterließ; denn er hatte festgestellt, dass ihn Schnaps besonders aggressiv werden ließ.

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1993 trat der Angeklagte zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung. In einem wegen Verdachts des Diebstahls gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren sah die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Juni 1993 von der Strafverfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab.

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Im selben Monat beging der Angeklagte zusammen mit zwei Komplizen eine weitere Straftat:

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Von der Einfahrt eines Hausanwesens her, in dem Ausländer untergebracht waren, warfen der Angeklagte und die beiden Mittäter Steine in die Fenster des Anwesens. Dabei ging eine Fensterscheibe zu Bruch. Die Täter bezweckten mit ihrem Handeln, die Hausbewohner zu erschrecken. Verletzt wurde niemand.

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Der Angeklagte wurde aufgrund der Feststellung des vorstehenden Sachverhalts erst am 26. Mai 1995 durch Urteil des Amtsgerichts K. (Az. 6021 Js 11959/94) wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung mit einer Zahlungsauflage in Höhe von 350,- DM belegt.

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Das Urteil ist seit dem 3. Juni 1995 rechtskräftig.

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Inzwischen hatte der Angeklagte erneut eine Straftat begangen:

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Am frühen Morgen des 27. Dezember 1994 schlug der alkoholisierte Angeklagte einem Diskothekenbesucher in der Toilette mit der Faust ins Gesicht, so dass dieser sein Gleichgewicht verlor und zu Boden stürzte. Am Boden liegend trat der Angeklagte dem Verletzten mit seinen Springerstiefeln ins Gesicht, so dass dieser sein Bewusstsein verlor. Er wurde mit erheblichen Verletzungen in die Uniklinik Homburg eingeliefert und war für mehrere Wochen krank geschrieben. Bei dem Angeklagten war zur Tatzeit von einer Blutalkoholkonzentration von 1,43 bis 1,45 %o auszugehen.

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Im Januar 1995 wurde der Angeklagte wegen wiederholten Erscheinens in betrunkenem Zustand von der Berufsschule verwiesen. Er brach seine Lehre ab und arbeitete von März bis April 1995 bei der Firma Industriemontage J.in R.. Von Juni bis Juli 1995 war der Angeklagte bei der Brauerei E. in K. beschäftigt.

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Am 18. Juni 1995 drang der stark alkoholisierte Angeklagte in die Wohnung eines Asylbewerbers ein und fügte dem noch schlafenden Asylbewerber mit einem Messer eine 12 cm lange und 3 mm tiefe Wunde an der Außenseite des linken Oberarms zu. Als der Verletzte hierbei aufwachte und um Hilfe rief, eilte ein anderer im Haus wohnender Asylbewerber herbei. Diesem versetzte der Angeklagte ein 9 cm lange oberflächliche, aus mehreren Schnitten bestehende, Schnittwunde auf dem Rücken. Die dem Angeklagten 10 Stunden und 20 Minuten nach der Tat entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 0,11 %o auf.

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Wegen der vorstehend beschriebenen Taten vom 27. Dezember 1994 und vom 18. Juni 1995 wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall (Tat vom 18. Juni 1995) im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelnd, unter Einbeziehung der Zahlungsauflage aus dem Urteil vom 26. Mai 1995, durch Urteil des Amtsgerichtes K. vom 4. September 1995 (6021 Js 7261/95) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt.

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Das Urteil ist seit dem 18. Oktober 1995 rechtskräftig.

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Bis zum Antritt der vorgenannten Jugendstrafe Anfang November 1995 bestritt der Angeklagte seinen Lebensunterhalt von Arbeitslosen- und Sozialhilfe sowie Gelegenheitsjobs. Er traf sich mit Kumpels und Freunden an öffentlichen Plätzen oder zu Hause, um dort mit diesen zu trinken und sich auf diese Weise die Langeweile zu vertreiben. Im Park in K. setzte er sich auch zu Obdachlosen. Dort trank man in der Regel in großen Mengen Bier. Täglich konsumierte der Angeklagte mit Freunden und Kumpels auch Sangria. Den Betäubungsmittelkonsum intensivierte der Angeklagte allerdings nicht.

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Wegen der Verurteilung vom 4. September 1995 befand sich der Angeklagte in der Zeit vom 2. November 1995 bis zum 28. Juni 1996 in der Jugendstrafanstalt Schifferstadt in Haft. Nach seiner Inhaftierung hatte er leichte Entzugserscheinungen in Form von Zittern und Schweißausbrüchen; Medikamente zur Milderung der Entzugserscheinungen erhielt er nicht. Die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe wurde bis zum 25. Juni 1998 zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 30. Juni 1998 wurde die Strafe erlassen.

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In den Jahren 1996/1997 leistete der Angeklagte seinen Wehrdienst. Danach setzte er sein Leben, wie er es vor seiner Inhaftierung geführt hatte, fort. Auch wurde er wieder - noch während der laufenden Bewährungszeit - straffällig:

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Am Nachmittag des 17. April 1997 erwarb er zusammen mit einem nicht vorbestraften Jugendlichen 12 g Marihuana zu einem Preis von 100,- DM, ohne dass einer der beiden eine Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln besaß.

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Aufgrund der vorgenannten Feststellungen wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 1. August 1997 (6014 Js 5655/97) wegen gemeinschaftlichen Erwerbs von Betäubungsmitteln erneut mit einer Zahlungsauflage in Höhe von 400,- DM belegt.

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Das Urteil ist seit dem 9. August 1997 rechtskräftig.

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Gut 9 Monate nach dieser Verurteilung und immer noch während der laufenden Bewährungszeit wurde der Angeklagte wieder straffällig:

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Am 12. Mai 1998 schlug er mit der Hand gegen die Fensterscheibe des Anwesens Gstraße 10 in R., obwohl er sah, dass die Bewohnerin Ho. dahinter stand. Hierbei zerbrach die Fensterscheibe, und die Hausbewohnerin wurde durch die herumfliegenden Scherben verletzt.

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Der Angeklagte wurde aufgrund der vorstehenden Feststellungen wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung durch das Amtsgericht K. am 14. Juli 1998 (6071 Js 7355/98) - nun erstmals unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht - zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt.

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Dieses Urteil ist seit 1. August 1998 rechtskräftig.

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Zwischen der abgeurteilten Tat und der vorgenannten Verurteilung hatte der Angeklagte noch weitere Straftaten begangen, die auch noch in die laufende Bewährungszeit fielen:

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Am 19. Mai 1998 trat der Angeklagte in der Wohnung des Anwesens Gstr. 10 ohne rechtfertigenden Grund auf die Sandra Dö. ein, wodurch die Zeugin multiple Prellungen erlitt. Am 25. Mai 1998, drohte der Angeklagte der Sandra Dö., er werde ihr und ihrem Kl.en Sohn den Hals durchschneiden.

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Aufgrund der Feststellung des vorstehenden Sachverhalts wurde der Angeklagte am 17. Juli 1998 durch das Amtsgericht K. mittels Strafbefehls (6071 Js 8191/98) wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung mit einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 DM belegt.

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Der Strafbefehl ist seit 4. August 1998 rechtskräftig.

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Durch Beschluss vom 29. Oktober 1998, der seit dem 10. November 1998 rechtskräftig ist, wurde unter Einbeziehung der Geldstrafen aus den vorgenannten Entscheidungen vom 14. und 17. Juli 1998 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 30,- DM gebildet.

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Die vorgenannten Bestrafungen hielten den Angeklagten nicht von erneuter Straffälligkeit ab:

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Auf einem Partnerschaftsfest der Stadt K. mit der französischen Stadt T. am 29. August 1998 wurde der deutlich alkoholisierte Angeklagte von Polizeibeamten anlässlich einer von ihm nicht verursachten Schlägerei festgenommen. Im Rahmen dieser - aus seiner Sicht ungerechtfertigten - Festnahme leistete er erheblichen Widerstand und beschimpfte die Beamten. Im Rahmen der Festnahme wurde der Angeklagte sehr aggressiv und schlug wild um sich, wobei er auch den einen der beiden Polizeibeamten traf.

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Der Angeklagte wurde aufgrund des vorgeschilderten Sachverhalts durch das Amtsgerichts K. am 19. Februar 1999 (6011 Js 14694/98) wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Beleidigung zu einer erneuten Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,- DM verurteilt.

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Das Urteil ist seit dem 3. Juni 1999 rechtskräftig.

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Wegen eines bereits am 21. August 1998 begangenen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 21. Juni 1999 (6011 Js 2475/99) mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung für 3 Jahre ausgesetzt wurde, belegt.

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Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 29. Juni 1999.

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Noch vor der letztgenannten Verurteilung war der Angeklagte erneut gewalttätig geworden:

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Am Abend des 23. April 1999 forderte er seinen Bekannten W. auf, ihm 250,- DM, die er ihm geliehen haben wollte, zurück zu geben. W. weigerte sich, woraufhin der Angeklagte diesem mit einer Faustfeuerwaffe ins Gesicht schlug, so dass dessen linke Augenbraue aufplatzte und der Geschädigte stark blutete. Zur Tatzeit war der Angeklagte zwar alkoholisch enthemmt, aber nicht in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt.

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Aufgrund der vorgenannten Feststellungen erkannte das Amtsgericht K. durch Urteil vom 29. Oktober 1999 (6011 Js 7288/99) gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten und unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 21. Juni 1999 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

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Das Urteil ist seit dem 6. November 1999 rechtskräftig.

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Nur 2 Monate nach dieser Verurteilung wurde der Angeklagte erneut straffällig:

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Am Abend des 25. Dezember 1999 begab sich der Angeklagte auf eine Musikveranstaltung in das Dorfgemeinschaftshaus in E., nachdem er zuvor mit Freunden aus der Aussiedlerszene erheblich dem Wodka zugesprochen hatte und sich alkoholbedingt im Zustand verminderter Schuldfähigkeit befand. Dort begegnete er dem ihm unbekannten L.. Dieser weigerte sich, dem Angeklagten nach Aufforderung den auf seinem Tisch stehenden Aschenbecher zu übergeben, worauf der Angeklagte entgegnete: „Gib’ mir sofort den Aschenbecher, sonst schlitz ich dich auf.“ Hierbei hielt der Angeklagte ein Messer unter dem Tisch, was ihm zuvor von seinem Begleiter Wi. übergeben worden war. L. nahm die Bedrohung ernst und händigte dem Angeklagten den Aschenbecher aus. Nachdem L. kurze Zeit darauf die Kneipe zunächst einmal verlassen hatte, machten der Angeklagte und sein Begleiter abschätzige Bemerkungen über ihn. Anschließend forderte ein weiterer Gaststättenbesucher namens Krieger den Angeklagten auf, die Füße vom Tisch zu nehmen, und stieß sie ihm schließlich, als die Aufforderung wirkungslos blieb, vom Tisch. Der Angeklagte ging daraufhin einen Schritt auf diesen zu und packte ihn am linken Unterarm. Dabei drückte er mit aller Gewalt so zu, dass der Zeuge Krieger am ganzen Unterarm blaue Flecken und Kratzwunden davon trug. Mehrere Mitglieder eines Schützenclubs schalteten sich ein und drängten den Angeklagten in den Gang zur Toilette ab. Als einige Zeit später L. zurückkehrte und sich zur Toilette begab, folgte ihm der Angeklagte und rempelte ihn im Toilettenraum, nachdem das Licht ausgeschaltet worden war, an. Bevor der Angeklagte weiter auf L. einwirken konnte, ging das Licht wieder an, und zwei junge Leute betraten den Toilettenraum. Daraufhin flüchtete der Angeklagte.

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Im Jahr 2000 war der Angeklagte im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Kulturarbeiter bei der Kreisverwaltung K. für ein Jahr beschäftigt. Er verdiente 1.300,- DM monatlich. Für die Miete seiner Wohnung musste er monatlich 750,- DM aufbringen. Am 5. März 2000 wurde der Sohn Jan Niklas des Angeklagten, welcher aus der nur kurz andauernden Ehe des Angeklagten mit der Kornelia A. hervorging, geboren. Der Angeklagte und seine damalige Ehefrau trennten sich bereits vor der Niederkunft des Kindes. Die Ehe wurde dann im Jahr 2001 geschieden. Der Angeklagte hatte nach der Trennung keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Frau oder zu seinem Sohn. Seinen Unterhaltsverpflichtungen kam er bereits im Jahr 2000 nicht nach. Nach der Trennung von Kornelia A. ging der Angeklagte eine neue Beziehung mit der Kelly F. ein, aus der am 8. Dezember 2000 die gemeinsame Tochter Chantalle hervorging.

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Auch in strafrechtlicher Hinsicht trat der Angeklagte im Jahr 2000 wieder in Erscheinung:

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Am Abend des 31. Mai 2000 trafen sich der Angeklagte und sein Bekannter Ha. mit weiteren Personen und sprachen erheblich dem Alkohol zu. Etwa gegen 1.00 Uhr am 1. Juni 2000 beschlossen der Angeklagte und ein weiterer Zecher - beide befanden sich in deutlich angetrunkenem Zustand, der Angeklagte alkoholbedingt im Zustand verminderter Schuldfähigkeit - in die Stadt K. zu gehen, um dort Brillen, Schmuck und Uhren zu stehlen. Sie begaben sich, ihrem vorgefassten Tatentschluss entsprechend, in die Stadt und warfen Pflastersteine in die Schaufensterscheibe des Geschäfts des Optikermeisters Sch. in der T. Strasse 8-10. Anschließend griffen sie in die Öffnung des Fensters, die durch den Wurf entstanden war, und entwendeten 23 Brillengestelle. Es wurden weitere Brillengestelle durch den Steinwurf beschädigt. Es entstand ein Gesamtschaden von 6.200,- DM. Kurze Zeit später begaben sich der Angeklagte und Ha. zu dem Schmuckgeschäft des Zeugen K., wo sie mit ihren Ellenbogen die Schaufensterscheibe einschlugen und aus der Auslage Armbänder, Kolliers, Ketten und Ringe und Uhren im Gesamtwert von 3.610,50 DM entwendeten. Die Diebesbeute verschenkten der Angeklagte und sein Mittäter später an Mädchen.

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Wegen der vorstehend geschilderten Straftaten vom 25. Dezember 1999 und vom 1. Juni 2000 wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 23. Oktober 2000 (6071 Js 2192/00.Ds) u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe: 2 Monate), wegen Nötigung (Einzelfreiheitsstrafe: 2 Monate), wegen versuchter Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe: 1 Monat) und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen: jeweils 9 Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.

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Das Urteil wurde am 25. April 2001 rechtskräftig.

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Diese Verurteilung hielt den Angeklagten nicht davon ab, noch vor deren Rechtskraft eine weitere Straftat zu begehen:

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Am Abend des 17. April 2001 trat der Angeklagte gegen 20.00 Uhr in dem Anwesen B. Strasse 37 in K. die im Keller befindliche stählerne Tür zum Kellerraum seiner Lebensgefährtin ein. Er verließ das Anwesen mit einer Salutschusswaffe, nämlich einem Karabiner MK 48 mit BKA 89-Prüfzeichen und begab sich zu dem Anwesen B. Str. 42, wobei er die Waffe ständig bei sich führte. Die bei ihm um 22.37 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,8 Promille.

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Nachdem das Urteil vom 23. Oktober 2000 am 25. April 2001 in Rechtskraft erwachsen war, trat der Angeklagte die Strafhaft am 2. Juli 2001 in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken an. Als er sich dort zum Haftantritt stellte, wies er ausweislich einer um 14.50 Uhr entnommenen Blutprobe einer Blutalkoholkonzentration von 0,52 Promille auf. Die Entzugserscheinungen empfand der Angeklagte nach dem Haftantritt als noch weniger stark wie anlässlich der ersten Inhaftierung 1995. Medikamente zur Milderung der Entzugserscheinungen erhielt er auch anlässlich dieser Inhaftierung nicht.

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Am 13. August 2001 (6011 Js 8119/01) belegte ihn das Amtsgericht K. aufgrund der Tat vom 17. April 2001 durch Strafbefehl wegen Sachbeschädigung und wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe, jeweils im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, mit einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,- DM. Der Strafbefehl wurde am 4. September 2001 rechtskräftig. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 18. Oktober 2001 wurde die Bewährungsaussetzung aus der Verurteilung vom 29. Oktober 1999 wegen der erneuten Straffälligkeit unter Anrechnung von 7 Stunden gemeinnütziger Arbeit als 1 Tag Freiheitsstrafe widerrufen. Die Verbüßung der Strafe aus dem Urteil vom 29. Oktober 1999 schloss sich am 22. Mai 2002 nach Unterbrechung der Strafverbüßung aus der Verurteilung vom 23. Oktober 2000 an.

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Bei den Gesprächen mit der Anstaltspsychologin äußerte der Angeklagte, seine Straftaten seien auf seinen Alkoholkonsum zurückzuführen. Deshalb war er auch der Auffassung, er benötige keine psychologische Betreuung. Er bekundete zwar Interesse an einer Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit; die Alkoholiker-Gruppe der Anstalt besuchte er allerdings nur gelegentlich.

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Mit Beschluss vom 28. November 2002 versagte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken in den beiden vorgenannten Strafvollstreckungsverfahren die Vollstreckungsaussetzung der beiden Reststrafen zur Bewährung zum gemeinsamen Zweidrittelzeitpunkt am 1. Januar 2003 mit der Begründung, der Angeklagte sei bereits häufig durch Gewalttaten in Erscheinung getreten und habe die seiner letzten Verurteilung zu Grunde liegenden Taten nach einer Verurteilung begangen, bei der die Vollstreckung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Im Dezember 2002 fiel der Angeklagte mit einer auf Cannabis positiven Urinkontrolle in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken auf; in einer weiteren Urinkontrolle wurde Subutex - ein dem Angeklagten nicht verordnetes Substitutionsmittel - nachgewiesen. Mit Beschluss vom 3. April 2003 versagte die Strafvollstreckungskammer dem Angeklagten erneut die Vollstreckungsaussetzung der Reststrafen zur Bewährung und verwies zur Begründung ergänzend auf den sogar im Strafvollzug fortgesetzten unkontrollierten Umgang mit Suchtmitteln.

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Daraufhin verbüßte der Angeklagte die Reststrafe aus der Verurteilung vom 29. Oktober 1999 bis 3. Mai 2003 und anschließend die Reststrafe aus der Verurteilung vom 23. Oktober 2000 bis zur Haftentlassung am 14. Oktober 2003. Sobald er erfahren hatte, dass er seine Strafen voll wird verbüßen müssen, zeigte sich der Angeklagte in seinen Gesprächen mit der Anstaltspsychologin an einer nach seiner Haftentlassung anzutretenden Alkoholtherapie nicht mehr interessiert.

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Kurz vor der Haftentlassung trennte sich Kelly F. von dem Angeklagten, weil sie sich einem anderen Mann zugewandt hatte. Zu seiner Tochter pflegte der Angeklagte dennoch nach der Haftentlassung regelmäßigen Kontakt in der Wohnung seiner Eltern.

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Nach der Haftentlassung wurde der Angeklagte zunächst in ein Programm zur Arbeitsbeschaffung aufgenommen. Nach dessen Abschluss lebte der Angeklagte von Arbeitslosenhilfe und finanziellen Zuwendungen seiner Mutter. Er begab sich wieder in dieselben Kreise, in denen er sich vor der Inhaftierung bewegt hatte, und fing wieder an, sich regelmäßig zu betrinken, wobei er nunmehr neben Bier vermehrt Sangria trank. Wenn der Angeklagte etwas Wichtiges vorhatte, wie z.B. Behördengänge oder der Besuch seiner Tochter in der Wohnung seiner Eltern, war er jedoch in der Lage, nichts zu trinken, was ihm dann auch nicht schwer fiel. Sein Drogenkonsum beschränkte sich auf unregelmäßiges Rauchen von Cannabis ein- bis zweimal pro Woche.

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Der Angeklagte weist eine dissoziale Persönlichkeitsstörung auf.

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II. Sachverhalt

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1. Vorgeschichte

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Zu Beginn des Jahres 2004 wandte sich der Angeklagte der Elena Sch. zu, die er bereits seit etwa 13 Jahren kennt. Frau Sch. war heroinsüchtig und sprach - wie der Angeklagte - erheblich dem Alkohol zu. Im Juni 2004 zog der Angeklagte zu Frau Sch. in die von ihr in der Berliner Strasse 40 im 2. Obergeschoß in K. angemietete Wohnung. Beide waren arbeitslos und verbrachten ihre Zeit damit, sich tagsüber in der Stadt K. mit Leuten zu treffen, um zu trinken. Abends schauten sie in der gemeinsamen Wohnung mit Freunden und Bekannten lautstark Fernsehen, hörten oft zugleich Radio und tranken weiter bis in die späten Abendstunden. Die Nachbarn in dem dreistöckigen Sechsparteienhaus empfanden dies als sehr stark beeinträchtigende Ruhestörung.

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2. Die einzelnen Straftaten

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a) Die Tat vom 28. Juni 2004

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Am Abend des 28. Juni 2004 gegen 19.30 Uhr liefen die Bundeswehrsoldaten Jan G. und Mike F. in K. von der Trierer Strasse kommend durch die Bahnhofstrasse Richtung Rosengarten. Nachdem sie linkerhand an dem Parkplatz an der Halle der Gelegenheiten vorbeigegangen waren, kamen ihnen der Angeklagte, dessen Lebensgefährtin und ein Bekannter des Angeklagten namens R. entgegen. Der Angeklagte und R. hatten tagsüber gemeinsam erheblich dem Alkohol zugesprochen. R. sprach den G. an und verlangte von diesem eine Zigarette. Der Angeklagte und dessen Lebensgefährtin gingen währenddessen weiter in Richtung Parkplatz. Nachdem G. gesagt hatte, er habe keine Zigarette, wurde er von R. beschimpft, woraufhin F. sich einschaltete und dem R. zu verstehen gab, er solle sie beide in Ruhe lassen. R. rief mehrfach den Namen ‚Leo’, woraufhin der Angeklagte zurückkehrte, auf die beiden Soldaten zulief und plötzlich mit einem erhobenen Baseballschläger vor dem F. stand. Zu diesem Zeitpunkt war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch den zuvor genossenen Alkohol möglicherweise erheblich vermindert. Der Angeklagte holte sogleich mit dem Baseballschläger aus und schlug in Richtung Kopf des F.. Dieser konnte dem Schlag ausweichen. Den zweiten Schlag richtete der Angeklagte gegen den Unterkörper des Angegriffenen und traf ihn aus einer Entfernung von etwa einem Meter am linken Knie. Die Schlagwirkung wurde dadurch gedämpft, dass der Geschädigte eine Geldbörse in der Hosentasche trug. F. und G. wichen zurück.

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Der Angeklagte ließ von F. ab und flüchtete mit R. über den oben bezeichneten Parkplatz an dem Geschäft Jeans-Point vorbei in eine schmale Gasse in Richtung S.straße. Sie überquerten die S.straße und liefen in den Grabenpfad. Dort begegneten sie gegen 20.00 Uhr in Begleitung weiterer Personen dem Marco F., der mit seiner Bekannten Sara Sz. von der Abendschule kommend in Richtung S.straße lief. F., dem der Angeklagte bekannt war, grüßte diesen. Dann liefen er und seine Begleiterin weiter zu dem Parkplatz am Haus der Gelegenheiten, wo sie auf F. und G. trafen, die mittlerweile die Polizei verständigt hatten. Die beiden Bundeswehrsoldaten erzählten F. und seiner Begleiterin, was ihnen widerfahren war, und fragten, ob ihnen der Täter begegnet sei. Daraufhin berichtete ihnen F. von seiner Begegnung mit dem Angeklagten. F. und Sara Sz. warteten zusammen mit den beiden Soldaten das Eintreffen der Polizei ab.

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Nach Aufnahme des Vorfalles durch eine Polizeistreife begaben sich die beiden Soldaten, F. und Sara Sz. gemeinsam zum Rosengarten und standen dort mit einigen anderen jungen Leuten zusammen. Später erschien dort auch der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin. Zu einem erneuten Kontakt mit F. und G. kam es nicht.

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F. verspürte einige Zeit nach dem Schlag auf das Knie starke Schmerzen beim Strecken und Beugen des Beines. Am nächsten Tag begab er sich zum Bundeswehrarzt, der ihm zwei Tage Ruhe und Schonung sowie eine Salbe verordnete. Nach den zwei Tagen war das Knie wieder in Ordnung.

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b) Die Tat vom 25. August 2004

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Am Abend des 25. August 2004 gegen 19.30 Uhr bemerkte der 75 Jahre alte Rentner Heinz Tr., der noch als Hausverwalter tätig ist, wie aus der Wohnung des Angeklagten und der Zeugin Sch. in der Berliner Str. 40 in K. laute Musik ertönte. Der Angeklagte schaute dort mit seinen Bekannten H. und N. sowie seiner Lebensgefährtin Sch. Video, während gleichzeitig das Radio lief. Es wurde an diesem Abend Bier und Rotwein getrunken, nachdem der Angeklagte und H. bereits zuvor im Rosengarten Bier getrunken hatten. In seiner Funktion als Hausverwalter rief Tr. die Handynummer der Zeugin Sch. an, woraufhin sich der Angeklagte meldete und sogleich wieder auflegte. Tr. begab sich nunmehr persönlich zur Wohnung der Sch.. Als er die Treppe hochging, erschien die Sch. an der Tür, und Tr. bat darum, die Musik auf Zimmerlautstärke zu stellen. Nunmehr erschien auch der Angeklagte an der Wohnungseingangstür. Er wies zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,55 Promille auf, wodurch seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Mit einem Luftgewehr in der Hand befahl er dem Tr. sich umzudrehen. Tr. wusste nicht, ob es sich bei dem Gewehr um ein Luftgewehr oder eine scharfe Schusswaffe handelt. Der Angeklagte drückte dem Hausverwalter den Lauf in den Rücken und schob ihn in Anwesenheit seiner Lebensgefährtin die Treppe hinunter. Unten angekommen hielt der Angeklagte den Lauf des Gewehrs in die Luft und drückte ab. Jetzt bemerkte Tr., dass es sich bei dem Gewehr um ein Luftgewehr handelte. Während der Angeklagte sich wieder nach oben in die Wohnung begab, verständigte Tr. die Polizei und wartete draußen vor der Tür am Eingang. Der Angeklagte ging ebenfalls wieder herunter und stellte sich draußen vor der Tür zu dem sich mittlerweile ebenfalls vor dem Haus aufhaltenden N. Als der Angeklagte den Tr. erblickte, rannte er mit den Worten „Tr., Dich bring’ ich um“ auf ihn zu und stieß so stark mit seinem Kopf gegen dessen Stirn, dass Tr. taumelte und mit dem Rücken gegen eine Stützmauer fiel. Daraufhin stürzte der Angeklagte sich wie besessen auf Tr. und biss, während beide am Boden lagen, diesem ins Ohr, was besonders schmerzhaft war. Möglicherweise ging es dem Angeklagten sowohl bei der vorausgegangenen Bedrohung mit dem Gewehr als auch bei der Misshandlung des Geschädigten darum, diesen davon abzuhalten, erneut wegen Lärmbelästigungen bei ihm vorstellig zu werden. Tr. war dem Angeklagten ausgeliefert und konnte sich aus eigener Kraft nicht befreien. Erst als die Polizei kam, konnten die Beamten unter Einsatz erheblichen Kraftaufwands den Angeklagten von Tr. herunterreißen. Tr. hatte eine stark blutende Kopfplatzwunde, eine Bisswunde am linken Ohr sowie eine leichte Gehirnerschütterung erlitten.

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Der Angeklagte leistete bei seiner Festnahme erheblichen Widerstand gegen die drei Polizeibeamten, beschimpfte diese, trat mit seinen Füßen nach ihnen und sprang im Einsatzwagen, in den er nur gewaltsam verbracht werden konnte, mit dem Kopf gegen die Seitenfenster. Er musste während der Fahrt arretiert und zusätzlich noch von einem Beamten festgehalten werden. In die Dienststelle wurde er von den Einsatzkräften hineingeschleppt, da er sich völlig hängen ließ. Nachdem der Angeklagte in die Gewahrsamszelle verbracht worden war, stieß er selbst dort noch mehrfach mit dem Kopf gegen die Wand und fügte sich Kratzwunden im Brust- und Bauchbereich zu. Danach wurde er auf Empfehlung des hinzugezogenen Arztes in die Klinik nach Rockenhausen verbracht.

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c) Die Tat vom 31. August 2004

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Am Abend des 30. August 2004 vernahm die 64 Jahre alte Rentnerin Anna O., die in dem Haus B. Straße 40 eine der beiden Wohnungen im ersten Obergeschoß gemietet hat, laute Musik und laute Gespräche aus der Wohnung Sch. Der Angeklagte feierte dort mit ca. zehn Leuten im Beisein seines Bekannten P., der an diesem Abend einen Kasten Bier spendierte. Außerdem wurde Wodka getrunken. Die Geschädigte O. ging gegen 23.00 Uhr zu Bett. Gegen 0.00 Uhr war die Störung durch laute Musik immer noch vorhanden. Sie rief daraufhin die Polizei an, die auch vorbeikam, aber nichts ausrichten konnte; denn ihr wurde die Wohnungstür nicht geöffnet. Frau O. kleidete sich schließlich wieder an, da sie wegen des Lärms bei ihrer Tochter übernachten wollte. Gegen 2.00 Uhr ging das Licht in ihrer Wohnung aus. Auch der Lärm war beendet. Frau O. begab sich mit ihrem Korb, in dem sich eine ca. 30 cm lange Taschenlampe mit Metallgehäuse (Marke Maglite) befand, in den Hausflur. Im Treppenhaus brannte das Licht. Sie begab sich nach unten zum Sicherungskasten, der sich etwa sieben Stufen unterhalb des Hauseingangs auf dem Weg zum Keller befindet. Dort schaltete sie die Sicherungen wieder ein. Plötzlich stand der Angeklagte mit einem 50 cm langen, dünnen Holzstock vor ihr. Zu diesem Zeitpunkt war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch den zuvor genossenen Alkohol möglicherweise erheblich vermindert. Der Angeklagte drohte Frau O. mit den Worten „Wenn Du Dich noch einmal an meinem Schaltkasten vergreifst, kannst du was erleben“. Nachdem sie dem Angeklagten entgegnet hatte, sie habe die Sicherung nicht ausgeschaltet, sondern eingeschaltet, flüchtete sie vor dem Angeklagten zur Hauseingangstür. Dieser folgte ihr, was sie bemerkte. Aus Angst fiel sie vor der Tür die ersten vier Stufen zur Straße hinunter auf ein Podest, wo der Angeklagte ihr Schläge mit dem Holzstock auf den Hinterkopf zufügte. Die Geschädigte konnte dennoch aufstehen und flüchtete hilferufend die weiteren Treppenstufen hinunter zum Bürgersteig. Der Angeklagte nahm die Taschenlampe aus dem Korb, verfolgte sie und schlug nunmehr mit der Taschenlampe auf sie ein, wobei er mehrmals den Hinterkopf der Frau traf. Dabei rief er: „Ich bring’ Dich um!“. Die Geschädigte flüchtete über die Straße zu ihrem dort abgestellten Auto. Der Angeklagte verfolgte sie weiter und versetzte ihr, als sie schon am Auto angelangt war, weitere Schläge auf den Kopf. Nun fiel der Geschädigten ein, dass sie in ihrer Jackentasche Pfefferspray mit sich führte. Sie zog die Spraydose heraus und sprühte es dem Angeklagten in das Gesicht. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab.

72

Die Geschädigte konnte nun, wenn auch infolge ihrer schwerwiegenden Verletzungen nur mühsam, mit dem Auto zu ihrem Sohn fahren. Dieser verbrachte sie sofort in das W.klinikum in K.

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Die Geschädigte hatte bei dem Angriff des Angeklagten 2 Platzwunden am Kopf, Schürfwunden an Beinen und Armen sowie eine mittelschwere Gehirnerschütterung erlitten. Die Gehirnerschütterung führte zu Schwindel, Kopfschmerzen und Erbrechen. Am 2. Tag der Krankenhausbehandlung wurde eine Gehirnblutung festgestellt, die sich erst nach 5 Tagen im Resorptionsstadium befand. Die Geschädigte hatte Gang- und Gleichgewichtsstörungen. Wegen einer depressiven Störung musste sie sich in psychologische Betreuung begeben. Insgesamt verbrachte die Geschädigte 3 Wochen in stationärer Behandlung im W.klinikum K. und 4 Wochen in einer Reha - Einrichtung in St. Wendel. Nach wie vor hat die Geschädigte Angstzustände, Depressionen, Weinkrämpfe und Alpträume. Die allgemeinen Bewegungsabläufe sind immer noch verlangsamt. Ein Ende dieser Folgeerscheinungen ist aus ärztlicher Sicht derzeit nicht absehbar.

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3. Das Geschehen nach den Taten

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Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten aufgrund des am 31. August 2004 erlassenen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Kaiserslautern wurden am 1. September 2004 ein selbst gefertigter Totschläger, ein Survivalmesser und das Luftgewehr, das bei der zweiten Tat zum Einsatz kam, sichergestellt.

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Aufgrund Haftbefehls vom 31. August 2004 wurde der Beschuldigte am 1. September 2004 festgenommen und befindet sich seitdem in der JVA Rohrbach in Untersuchungshaft. Entzugserscheinungen traten nach seiner Inhaftierung nicht auf.

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III. Beweiswürdigung

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1. Die Tat vom 28. Juni 2004

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a) Der Angeklagte bestreitet, die Tat begangen zu haben.

80

b) Die Feststellungen zum Tatablauf beruhen auf den Aussagen der Zeugen F. und G.. Die übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen hält die Kammer für glaubhaft. Die Zeugen haben unmittelbar danach die Polizei verständigt und den Polizeibeamten vor Ort - den dazu vernommenen Zeugen POK T. und POK S. - wie unmittelbar davor auch schon dem Zeugen F. das Geschehene berichtet. Dafür, dass sie sich diese Geschichte ausgedacht haben, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Aussage des Zeugen G. erscheint auch hinsichtlich der Einzelheiten zuverlässig, weil er selbst nicht angegriffen wurde und seine Wahrnehmungsfähigkeit deshalb nicht durch das Bemühen, schwere Verletzungen zu vermeiden, eingeschränkt war.

81

c) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tat begangen hat.

82

(1) Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten beruht auf einer zusammenfassenden Würdigung der folgenden Indizien:

83

(a) Der Täter war nach der Aussage des Zeugen G. an den Armen tätowiert, was auch auf den Angeklagten zutrifft.

84

(b) Die Zeugen F. und G. haben den Angeklagten bei der im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 10. bzw. 9. September 2004 vorgelegten Lichtbilder wiedererkannt, wobei sich allerdings der Zeuge F. nicht ganz sicher war.

85

Die Wahllichtbildvorlage wurde wie folgt durchgeführt:

86

POK Sl. fertigte drei Lichtbildvorlagen an, indem er jeweils drei Originalfotografien von insgesamt sechs Männern einschließlich derjenigen des Angeklagten aus verschiedenen Perspektiven (frontal, seitlich und linkes Seitenprofil) in unterschiedlicher Reihenfolge anordnete und auf DIN A4 Format fotokopierte. Die jeweils drei Lichtbilder der sechs Personen wurden mit einer Nummer von eins bis sechs versehen.

87

Die auf den Fotos abgebildeten Männer sind alle etwa im gleichen Alter wie der Angeklagte und tragen wie er selbst dunkles, kurz geschnittenes Haar. Im Gegensatz zum Angeklagten handelt es sich bei der Frisur der anderen Personen nicht um einen Irokesenschnitt, bei dem die Haare seitlich wegrasiert werden und das Deckhaar bedeutend länger stehen gelassen wird. Drei der dort abgebildeten Personen sind ebenso wie der Angeklagte Schnurrbartträger. Bis auf eine Person haben alle Personen eine dunkle Augenfarbe. Die Miene dieser Personen ist streng und der Augenausdruck ähnlich stechend wie beim Angeklagten.

88

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildungen auf Bl. 107, 109 und 111 d.A. verwiesen.

89

Diese drei vorgefertigten Fotokopien legte POK Sl. dem Zeugen F. Blatt für Blatt nacheinander im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 10. September 2004 vor.

90

Auf der ersten Lichtbildvorlage ist der Angeklagte oben links auf den Fotos, die mit der Nummerierung 1 beginnen, zu sehen. Der Zeuge F. bezeichnete den Angeklagten auf dem Foto mit der Nummer 1 als vermutlich den Täter.

91

Bei der zweiten Lichtbildvorlage ist der Angeklagte in der Mitte rechts auf der Bildreihe, die mit der Bezeichnung 4 beginnt, abgebildet. Der Zeuge F. bezeichnete den Angeklagten wiederum als vermutlich den Täter.

92

Auf der dritten Lichtbildvorlage sind die Fotos des Angeklagten links unten mit der Nummerierung 5 versehen. Der Zeuge F. gab wiederum an, der Angeklagte sei vermutlich der Täter.

93

Dem Zeugen G. wurden im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 9. September 2004 dieselben Lichtbildvorlagen in anderer Reihenfolge als beim Zeugen F. nacheinander vorgelegt.

94

Auf der ersten Lichtbildvorlage befindet sich der Angeklagte auf den Fotos, deren erstes Foto mit der Nummer 4 (Mitte rechts) versehen ist. Der Zeuge erkannte den Angeklagten auf dem Bild mit der Nummer 4 als Täter mit Sicherheit wieder.

95

Im Rahmen der Vorlage der zweiten Lichtbildfotokopie, auf der der Angeklagte auf dem Foto mit der Nummer 1 (oben links) zu sehen ist, erkannte der Zeuge ihn mit Sicherheit auf dem Bild mit der Nummer 1 als Täter wieder.

96

Schließlich erkannte der Zeuge G. den Angeklagten auch auf der letzten Lichtbildvorlage, wo der Angeklagte auf dem Foto mit der Nummerierung 5 (links unten) zu sehen ist, mit Sicherheit als Täter wieder.

97

Der Indizwert der Wahllichtbildvorlage ist allerdings durch verschiedene Gesichtspunkte gemindert:

98

Die Zeugen sind dem Angeklagten, wie sie selbst angegeben haben, am Abend des Tattages ein weiteres Mal im Rosenpark begegnet. Insoweit besteht die Gefahr einer Verwechselung, da sich bei diesen möglicherweise der Eindruck der letzten Begegnung und nicht derjenige des Tatgeschehens verfestigt hat.

99

Das Aussehen und die Erscheinung des Angeklagten kann - mit Ausnahme der Tätowierungen an den Armen - nicht mit der Beschreibung des Täters durch die Zeugen G. und F. verglichen werden. Die Polizeibeamten, die die Zeugen F., G. und F. vor Ort vernommen haben, die Zeugen POK T. und POK S., haben in ihren Bericht nur eine einheitliche Täterbeschreibung aufgenommen und konnten in der Hauptverhandlung nicht mehr angeben, von welchem Zeugen welcher Teil der Beschreibung stammt.

100

Hinzu kommt, dass die Auswahl der Lichtbilder nicht optimal war. Ein wesentlicher Bestandteil der (gemeinschaftlichen) Beschreibung des Täters durch die Zeugen war dessen Haarschnitt. Nach dieser Beschreibung hatte der Täter auf dem Kopf längere Haare, während die Haare seitlich am Kopf abrasiert waren. Von den Personen auf den ausgewählten Lichtbildern wies allein der Angeklagte einen der Beschreibung ähnlichen Haarschnitt auf. Allerdings waren für den Zeugen G. nach seinen Angaben nicht nur der Haarschnitt, sondern auch die Augen des Angeklagten, die nach seiner Wahrnehmung dunkel und markant waren, für die Identifizierung von Bedeutung.

101

Damit kommt der Identifizierung des Angeklagten bei der Wahllichtbildvorlage zwar noch Indizwert zu; der Indizwert ist aber derart gemindert, dass das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage allein nicht geeignet wäre, den Angeklagten zu überführen.

102

(c) Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten ergibt sich daraus, dass der Begleiter des Täters diesen mit dem Namen „Leo“ rief, der Angeklagte, wie er selbst eingeräumt hat, von seinen Bekannten „Leo“ genannt wird und in der „Kampftrinkerszene“ von K. keine weitere Person „Leo“ gerufen wird.

103

Der Zeuge G. hat angegeben, der Täter sei von seinem Begleiter „Leo“ gerufen worden. Der Zeuge F. konnte sich zwar bei seiner Vernehmung durch POK Sl. am 10. September 2004 an den von dem Begleiter des Täters gerufenen Namen nicht mehr erinnern, bestätigte aber auf Vorhalt in der Hauptverhandlung, dass es sich dabei um den Namen Leo gehandelt habe.

104

Der Zeuge G. gab weiterhin an, sich sicher zu sein, den Namen nicht erst von dem hinzugekommenen Zeugen F. erfahren zu haben. Der Aussage des Zeugen kann auch in diesem Punkt gefolgt werden. Während nämlich der Zeuge F. sich an das mit den Zeugen F. und G. geführte Gespräch nicht mehr genau erinnern konnte, hat die Zeugin Sz. bestätigt, der ihr zu diesem Zeitpunkt unbekannte Name „Leo“ sei erstmals von einem der Bundeswehrsoldaten genannt worden.

105

Der Zeuge POK Sl. hat angegeben, der Angeklagte und der Zeuge R. seien der „Kampftrinkerszene“ in K. zuzurechnen. Mit dieser Gruppe, die sich u.a. auch öfter am Rosengarten in K. treffe, sei die Polizei immer wieder befasst. In dieser Szene gebe es seines Wissens nur eine Person, die „Leo“ genannt werde, nämlich den Angeklagten. Auch dem Zeugen F., der sich nach seinen Angaben häufiger am Rosengarten aufhält und die dort regelmäßig verkehrenden Personen kennt, war unter dem Namen „Leo“ nur der Angeklagte bekannt.

106

Der Zeuge R. hat demgegenüber zwar angegeben, auch andere Personen aus der Clique, in der er und der Angeklagte verkehrten, rufe man mit dem Namen „Leo“. Diese Aussage hält die Kammer aber für unglaubhaft, weil der Zeuge auf Nachfrage zu diesen anderen Personen keinerlei nähere Angaben machen konnte.

107

(d) Hinzukommt, dass der Angeklagte dem Zeugen F. kurze Zeit nach der Tat unweit vom Tatort und aus dieser Richtung kommend begegnete und dabei einen Gegenstand bei sich führte, den der Zeuge für einen Baseballschläger hielt.

108

Das von dem Zeugen F. geschilderte Zusammentreffen mit dem Angeklagten ist von diesem in der Hauptverhandlung bestätigt worden. Abgesehen davon ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge insoweit die Unwahrheit sagen sollte. Eine Verwechslung des Angeklagten mit einer anderen Person scheidet aus, weil der Zeuge den Angeklagten kennt und, wie er angibt, auch sein Gesicht gesehen hat.

109

Der Zeuge F. hat weiterhin angegeben: Am Körper des Angeklagten habe er den Griff eines hölzernen Gegenstandes gesehen, den er einem Baseballschläger zugeordnet habe; der Gegenstand selbst sei allerdings durch die Kleidung verdeckt gewesen. Dies sei ihm bereits bei der Begegnung mit dem Angeklagten aufgefallen und nicht erst dann, als ihm die Zeugen F. und G. den Vorfall mit das Baseballschläger berichtet hätten. Auch am Rosengarten habe der Angeklagte nochmals einen Gegenstand in der Hand gehalten, den er für einen Baseballschläger gehalten habe, ohne dies allerdings aufgrund der Entfernung zum Angeklagten und der dann schon weit fortgeschrittenen Dämmerung mit Bestimmtheit behaupten zu können.

110

Die Kammer folgt der Aussage des Zeugen auch insoweit. Zwar hat der Zeuge bei seiner Vernehmung durch POK Sl. am 28. Oktober 2004 abweichend von seiner Aussage in der Hauptverhandlung angegeben, er habe genau gesehen, wie der Angeklagte einen hölzernen Baseballschläger in seinen Hosengurt gesteckt habe. Auf Vorhalt dieser Vernehmungspassage hat der Zeuge in der Hauptverhandlung angegeben, dass der Angeklagte den Baseballschläger nach seinem Eindruck unmittelbar vorher weggesteckt habe, aber jetzt lediglich noch mit Sicherheit angeben könne, jedenfalls den Griff gesehen zu haben. Diese Aussageentwicklung ist an sich schon durch den Zeitablauf und die damit verblassende Erinnerung zu erklären. Bei der Würdigung der Aussage ist aber vor allem zu berücksichtigen, dass sie in einem wesentlichen Punkt, nämlich dem Zusammentreffen im Grabenpfad, durch den Angeklagten nach der ersten Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung bestätigt wurde. Die Aussage des Zeugen zeigt auch deutlich, dass er sich - jedenfalls in der Hauptverhandlung - bemüht hat, zwischen seinen Wahrnehmungen und den Schlussfolgerungen aus diesen Wahrnehmungen zu unterscheiden. Dieses vorsichtige Aussageverhalten zeigt einerseits, dass der Zeuge sich bemüht hat, genau seine Erinnerung zu erforschen, andererseits aber auch, dass es ihm nicht darum ging, den Angeklagten zu belasten.

111

(e) Schließlich war der als Begleiter des Täters identifizierte Zeuge R. am Tattag mit dem Angeklagten zusammen.

112

Der Zeuge R. ist zur Überzeugung der Kammer als Begleiter des Täters identifiziert.

113

Die Zeugen G. und F. identifizierten den Zeugen R. bei einer Einzellichtbildvorlage durch POK Sl. am 10. September 2004 als den Begleiter des Angeklagten. Diese Identifizierung reicht zwar schon deshalb, weil es sich um eine Einzellichtbildvorlage mit entsprechend geringem Beweiswert handelt, zur Feststellung der Identität zwischen dem Begleiter des Angeklagten und dem Zeugen R. nicht aus; es kommen aber zwei Umstände hinzu, die zusammen mit dem Ergebnis der Lichtbildvorlage die Identifizierung des Zeugen R. erlauben:

114

Der Zeuge R. hielt sich nach seinen eigenen Angaben am Tattag in einer Grünanlage am Ende des Grabenpfades auf. Auf dem Weg von dort zu seiner Unterkunft läuft er üblicherweise über den Parkplatz an der Halle der Gelegenheiten und dann weiter durch die Bahnhofstraße, gelangt mithin zu der Stelle, an der die beiden Bundeswehrsoldaten auf den Täter und seinen Begleiter trafen.

115

Der Zeuge R. kann seinen Aufenthalt in der Grünanlage deshalb hinreichend sicher dem Tattag zuordnen, weil er am folgenden Tag in seiner Clique darauf angesprochen wurde, der Angeklagte solle am Vortag in seinem Beisein einen anderen mit einem Baseballschläger angegriffen haben.

116

Dass der Täter und sein Begleiter aus der dem Heimweg des Zeugen entgegengesetzten Richtung auf die Zeugen F. und G. zuliefen, nimmt diesem Indiz nicht das Gewicht; denn der Täter und sein Begleiter können die Richtung gewechselt haben, als sie die Zeugen F. und G. bemerkten, etwa weil man sie auf Zigaretten ansprechen wollte. Dies müssen die Zeugen F. und G. nicht wahrgenommen haben.

117

Hinzukommt, dass der Zeuge R., der Raucher ist, nach seinen eigenen Angaben dazu neigt, insbesondere auch im betrunkenen Zustand ihm fremde Personen um Zigaretten anzugehen, mithin sich so zu verhalten, wie sich der Begleiter des Angeklagten verhielt.

118

Der Zeuge R. hat zwar auch angegeben, sich an den Vorfall mit den beiden Bundeswehrsoldaten nicht erinnern zu können. Dieser Umstand ist allerdings nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass sich der Vorfall in Anwesenheit des Zeugen R. ereignet hat; denn der Zeuge hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass seine fehlende Erinnerung auf seinen Alkoholkonsum an dem betreffenden Tag zurückzuführen sein kann.

119

Der Zeuge R. hat weiterhin angegeben, an dem bezeichneten Tag in der Zeit vor seiner Erinnerungslücke mit dem Angeklagten zusammen gewesen zu sein. Auch in diesem Zusammenhang ist eine Verwechslung der Tage durch den Zeugen hinreichend sicher ausgeschlossen; denn der Zeuge hat ergänzend angegeben, bei dem Gespräch über den Vorfall am folgenden Tag in seiner Clique davon ausgegangen zu sein, dass der Bericht zutreffend sei, da er sich zwar nicht an diesen Vorfall, wohl aber an sein Zusammensein mit dem Angeklagten habe erinnern können.

120

(2) Die auf der zusammenfassenden Würdigung der vorgenannten Indizien beruhende Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte der Täter war, wird nicht dadurch erschüttert, dass der Zeuge F. und der Zeuge F. die Farbe der von dem Täter bzw. dem Angeklagten mitgeführten Jacke unterschiedlich beschrieben haben (dazu unten <a>) und dass weder der Zeuge F. noch der Zeuge G. relativ frische Narben im Gesicht des Täters bemerkt haben (dazu unten <b>).

121

(a) Der Zeuge F. gab an, der Täter habe eine dunkle Bomberjacke getragen. Der Zeuge F. beschrieb dagegen die von dem Angeklagten getragene Jacke als hell bzw. „grauweiß“. Die Divergenz der Aussagen in diesem Punkt kann, von der Möglichkeit, dass Außen- und Innenseite der Jacke verschiedene Farben aufwiesen und der eine Zeuge die Außenseite und der andere die Innenseite sah, abgesehen, auf falscher Wahrnehmung oder verfälschter Erinnerung der Zeugen beruhen. Ein Irrtum über derartige für den Zeugen in der konkreten Wahrnehmungssituation unwesentliche Einzelheiten kommt derart häufig vor, dass dieser Divergenz keine Bedeutung beigemessen werden kann.

122

(b) Der Angeklagte erlitt am 17. Juni 2004 einen Verkehrsunfall, bei dem er sich Schnittverletzungen im Gesicht zuzog. Diese Verletzungen waren ausweislich eines am 25. Juni 2004 entwickelten Fotos vom Gesicht des Angeklagten deutlich zu erkennen. Zwar haben weder der Zeuge F. noch der Zeuge G. am 28. Juni 2004 frische Narben im Gesicht des Täters gesehen; diesem Umstand kann jedoch deshalb keine Bedeutung beigemessen werden, da auch dem Zeugen F. und der Zeugin Sz. bei ihrer Begegnung mit dem Angeklagten am selben Tag in dessen Gesicht keine frischen Narben auffielen. Dazu passt im Übrigen auch die Aussage der Zeugin L., der Mutter des Angeklagten, die angab, am 2. Juli 2004, also wenige Tage nach der Tat am 28. Juni 2004 habe sie den Angeklagten getroffen und dabei festgestellt, dass die Verletzungen bereits sehr gut verheilt gewesen seien.

123

2. Die Tat vom 25. August 2004

124

Der Angeklagte hat die Tat im Wesentlichen eingeräumt, allerdings abweichend von den Feststellungen angegeben, er habe den Geschädigten Tr. nicht mit vorgehaltenem Gewehr nach unten zur Haustür geführt.

125

Die von den Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten ist jedoch durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Tr. widerlegt, der den Sachverhalt so geschildert hat, wie ihn die Kammer festgestellt hat. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen für glaubhaft. Der Zeuge hat den Sachverhalt in der Hauptverhandlung sachlich und ohne jede Tendenz, den Angeklagten der Wahrheit zuwider zu belasten, geschildert. Seine emotionale Beteiligung war ihm bei seiner Aussage auch, soweit es um den Vorgang mit dem Gewehr ging, anzumerken, was dafür spricht, dass der Zeuge über ein tatsächlich erlebtes Ereignis berichtete. Seine Aussage ist in wesentlichen Punkten durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt worden. Seine Angaben zu dem Geschehen unmittelbar vor dem Eingreifen der herbeigerufenen Polizeibeamten haben darüber hinaus in den Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten PK Kl., PK Me. und POK Ki. ihre Bestätigung gefunden.

126

Dieser Würdigung der Angaben des Zeugen Tr. steht auch nicht die Aussage der Zeugin Sch. entgegen, die angegeben hat, das Gewehr sei gar nicht zum Einsatz gekommen, da sie es dem Angeklagten vorher weggenommen habe. Die Aussage ist nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen Tr. zu erschüttern. Die Kammer hält die Aussage nicht für glaubhaft. Eine vorsichtige Würdigung der Aussage ist schon deshalb geboten, weil es sich bei der Zeugin um die Lebensgefährtin des Angeklagten handelt und damit die Möglichkeit, dass die Zeugin den Angeklagten zu schützen versucht, in die Überlegungen einbezogen werden muss. Dass dies tatsächlich der Fall ist, ergibt sich aus Angaben der Zeugin zu zwei anderen Fragenkomplexen. So hat die Zeugin angegeben, der Angeklagte trinke lediglich am Wochenende Alkohol. Diese Aussage widerspricht sowohl der Einlassung des Angeklagten als auch der Aussage des Zeugen POK Sl., der angegeben hat, dass der Angeklagte zu der K.er Kampftrinkerszene gehöre. Die Unzuverlässigkeit der Aussage der Zeugin folgt auch aus ihren divergierenden Angaben zu ihrem Gespräch mit dem Angeklagten nach der Tat am 31. August 2004, bei dem dieser ihr erzählt haben soll, die Geschädigte O. habe ihm Pfefferspray in die Augen gesprüht. Zunächst behauptete die Zeugin in diesem Zusammenhang, den Angeklagten nicht nach dem Grund für den Einsatz des Pfeffersprays durch die Geschädigte gefragt zu haben. Unmittelbar danach gab sie auf eine entsprechende Frage an, der Angeklagte habe ihr gegenüber auf ihre Frage hin als Grund für den Einsatz des Pfeffersprays angegeben, die Geschädigte O. sei verrückt. Hinzukommt, dass die Aussage der Zeugin, sie habe dem Angeklagten das Gewehr abgenommen, auch der Einlassung des Angeklagten widerspricht, der insoweit angegeben hat, er habe das Gewehr, ohne es gegen Tr. eingesetzt zu haben, in der Wohnung abgestellt, ohne irgendein Eingreifen von Seiten der Zeugin zu erwähnen.

127

Die Feststellung der maximalen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit ergibt sich aus einer Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration, die in der dem Angeklagten am 25. August 2004 um 20.55 Uhr entnommenen Blutprobe festgestellt wurde. Der für die Blutprobe ermittelte Wert von 2,05 Promille war bei der Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Tatgeschehens um ca. 19.30 Uhr unter Beachtung eines stündlichen Abbauwertes von höchstens 0,2 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille auf einen Wert von maximal 2,55 Promille zu erhöhen.

128

3. Die Tat vom 31. August 2004

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Der Angeklagte hat sich abweichend zu den Feststellungen wie folgt eingelassen:

130

Er habe sich zum Sicherungskasten begeben, um die Sicherungen für seine Wohnung wieder einzuschalten. Bei der Rückkehr in seine Wohnung habe er eine Person mit einer Taschenlampe im dunklen Hausflur bemerkt und diese angesprochen. Daraufhin habe ihm die Person sofort Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, woraufhin er bedingt durch eingetretene Sehbehinderung wild und ungezielt mit einem im Hausflur herumstehenden Besen um sich geschlagen habe und dann die Person bis vor das Haus verfolgt habe. Erst dort habe er die Person als Frau O. erkannt. Den Besen habe er dort weggeworfen.

131

Die Kammer hält schon die Einlassung selbst für nicht plausibel. So erscheint es merkwürdig, dass der Angeklagte, in dessen Augen das Pfefferspray brannte und der kaum etwas sehen konnte, den Angreifer mit einem Besenstil zu schlagen versucht und auch noch bis vor die Haustür verfolgt haben will, statt sich zurückzuziehen.

132

Widerlegt ist die Einlassung des Angeklagten letztlich jedoch durch die Aussage der Zeugin O., die das Geschehen so geschildert hat, wie es die Kammer festgestellt hat.

133

Die Kammer hält die Aussage für glaubhaft.

134

Der Zeugin war ihre emotionale Beteiligung sowohl bei ihrer Vernehmung als auch bei der Schilderung des sie betreffenden Vorfalles im Schlussvortrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft deutlich anzumerken; so musste sie mehrfach gegen die Tränen ankämpfen. Dies spricht dafür, dass die Zeugin einen tatsächlich erlebten Vorfall schilderte.

135

Die Zeugin schilderte das Geschehen in der Hauptverhandlung sachlich. Ihre Aussage ließ auch keine Tendenz erkennen, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten.

136

Allerdings hatte die Kammer bei der Würdigung der Aussage auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin bei ihrer Aussage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 31. August 2004, die wenige Stunden nach der Tat im Krankenhaus durchgeführt wurde, das Tatgeschehen in wesentlichen Punkten abweichend schilderte. So gab sie dort an, der Angeklagte habe sie von hinten überfallen und ihr die Taschenlampe aus der Hand gerissen. Dass sie Pfefferspray eingesetzt hatte, berichtete sie nicht.

137

Diese Widersprüche zu den Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung lassen sich aber damit erklären, dass die Zeugin nicht nur unter dem Eindruck der Tat, sondern auch unter dem beginnenden Einfluss der einen Tag später u.a. durch Sprachfindungsstörungen offenbar gewordenen Gehirnblutung stand. Dieser Befund wurde von dem Zeugen Go., der die Geschädigte im W.-Klinikum K. ärztlich betreute, bestätigt. Auch hatte die Zeugin den Vernehmungsbeamten, den Zeugen PK Kl., darauf hingewiesen, dass es ihr wegen starker Kopfschmerzen sehr schwer falle, sich zu konzentrieren und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

138

Letztlich gefolgt werden kann der Aussage der Zeugin O. deshalb, weil ihre Schilderung des Geschehens wesentlich besser zu den beiden bei ihr nach Angaben des Zeugen Go. festgestellten Kopfplatzwunden passt, als die Einlassung des Angeklagten. Diese beiden Treffer am Kopf lassen eher auf gezielte Schläge mit einem Taschenlampe als auf ein wildes Umsichschlagen eines Halbblinden mit einem Besenstil schließen.

139

Was die übrigen Verletzungen der Geschädigten und die Entwicklung ihres Zustandes während der Behandlung im W.-Klinikum K. angeht, folgt die Kammer ebenfalls den Angaben des sie behandelnden Arztes. Hinsichtlich der Folgeschäden folgt die Kammer der Aussage der Geschädigten, da ihre Angaben gemäß der Aussage des Zeugen Go. dem Krankheitsverlauf entsprechen, der aufgrund ihrer Verletzungen und nach den bereits im W.-Klinikum aufgetretenen Störungen zu erwarten war.

140

4. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten

141

Die Kammer kann feststellen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 25. August 2004 durch die Wirkung des zuvor konsumierten Alkohols erheblich vermindert war (unten zu a.). In den beiden anderen Fällen in dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen (unten zu b.). Eine überdauernde erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit kann bei dem Angeklagten mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden (unten zu c.).

142

a) Bei der Tat vom 25. August 2004 ist nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. Schw. von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten auszugehen.

143

Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt: Die Alkoholisierung des Angeklagten habe zur Tatzeit zwar in Anbetracht seiner Alkoholgewöhnung mit 2,5 Promille in einem mittleren Bereich gelegen; doch seien noch bei der ärztlichen Untersuchung am Abend des 25. August 2004 gegen 21.00 Uhr Ausfallerscheinungen diagnostiziert worden. Insoweit sei u.a. die ausgeprägte Aggressivität des Angeklagten, welche Anlass zur Annahme von Eigen- und Fremdgefährdung gegeben habe, anzuführen. Auch bei der Tatausführung selbst sei ein plötzlich aufbrechender Handlungsimpuls zu erkennen, als der Angeklagte unvermittelt auf den Geschädigten zugestürmt sei, sich auf ihn gestürzt habe und ihn gebissen habe. Als die Polizeieinsatzkräfte versucht hätten, ihn von seinem Opfer abzubringen, sei er nicht erreichbar gewesen.

144

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.

145

b) Bei den Taten vom 28. Juni und 31. August 2004 geht die Kammer davon aus, dass aufgrund der zu diesen Zeitpunkten ebenfalls vorliegenden Alkoholisierung die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen sein kann.

146

Zu diesen beiden Fällen hat die Sachverständige ausgeführt: Aus ärztlicher Sicht seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass durch den jeweils vor den Taten genossenen Alkohol, der mangels konkreter Angaben des Angeklagten und ohne BAK-Bestimmung nicht quantifizierbar sei, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei. So hätten die Zeugen F., G. und O. bei dem Angeklagten keine Ausfallerscheinungen bemerkt. Auch erscheine das Verhalten des Angeklagten in diesen Fällen kontrollierter als bei der Tat vom 25. August 2004. So habe der Angeklagte bei der Tat am 28. Juni 2004 auf einen Zuruf seines Begleiters reagiert. Bei der Tat vom 31. August 2004 seien, auch wenn man nicht von einem geplanten Vorgehen gegen die Geschädigte ausgehe, jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Angeklagte wie bei der Tat vom 25. August 2004 für Einflüsse aus seiner Umgebung nicht mehr erreichbar gewesen sei.

147

Die Kammer kann die Einlassung des Angeklagten, auch an diesen Tagen in einer dem 25. August 2004 vergleichbaren Weise dem Alkohol zugesprochen zu haben, allerdings nicht widerlegen. Hinzukommt, dass der jeweilige Gewaltausbruch des Angeklagten in den Fällen vom 28. Juni 2004 und vom 31. August 2004 genauso wenig rational erklärbar ist, wie bei der Tat vom 25. August 2004. Dass die Geschädigten keine Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten feststellen konnten, erscheint der Kammer wenig aussagekräftig; denn diese Zeugen waren naturgemäß damit beschäftigt, sich den Gewalthandlungen des Angeklagten zu entziehen beziehungsweise schwerwiegende Verletzungen zu verhindern. Inwieweit der Angeklagte durch Einflüsse aus seiner Umwelt noch erreichbar war, ist für diese Fälle nicht festzustellen, weil hier ein Ereignis wie das Eingreifen der Polizei am 25. August 2004 nicht stattgefunden hat.

148

c) Eine überdauernde erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten liegt nicht vor.

149

Nach den Ausführungen der Sachverständigen haben sich bei der Exploration keine Anhaltspunkte für eine psychotische Erkrankung des Angeklagten ergeben.

150

Nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen kann bei dem Angeklagten aufgrund des klinischen Eindrucks auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine testpsychologische Untersuchung stattgefunden hat, eine Minderbegabung ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung schließt sich die Kammer an. Sie entspricht dem Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen eingelassen hat, gewonnen hat. Die Einschätzung der Sachverständigen stimmt im Übrigen mit den Angaben der Zeugin Kr. überein, die den Angeklagten während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken als Psychologin betreut hat. Auch die Zeugin hat bei ihren Gesprächen mit dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gewonnen, dass bei ihm eine Minderbegabung vorliegt.

151

Die Sachverständige hat weiterhin ausgeführt: Der Angeklagte weise eine dissoziale Persönlichkeitsstörung i. S. d. Diagnostischen Leitlinien in der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (IDC-10) auf. Diese Persönlichkeitsfehlbildung sei bei dem Angeklagten bereits im Jugendalter nachweisbar. Trotz durchschnittlicher Intelligenz habe der Angeklagte weder die Schule noch eine Berufsausbildung abgeschlossen. Die Fähigkeit, zielgerichtet Aktivitäten nachzugehen, sei bis heute wenig ausgeprägt. Er lehne es ab, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen und gehe mit Verfehlungen, aber auch Niederlagen in seinem Leben wenig selbstkritisch und damit ohne Leidensdruck für sich selbst um. Er gebe dabei seiner Umwelt die Verantwortung für sein jeweiliges Verhalten. Er habe keine Idee, wie seine Zukunft aussehen soll. Außer zu seiner Mutter pflege er keine dauerhafte soziale Bindung. Die Beziehungen zu den Frauen in seinem Leben seien bisher instabil und nicht tragend für den Angeklagten gewesen. Seit seinem 17. Lebensjahr gebe es keine längere Zeit ohne Delinquenz. Der Angeklagte sei auch bereits nach kurzen Intervallen und auch während der Bewährungszeit wieder rückfällig geworden. Auch der Strafvollzug habe zu keiner Änderung seines Verhaltens geführt. Dabei neige er auch zur Durchsetzung eigener Bedürfnisse durch Gewaltanwendung.

152

Die beschriebene Persönlichkeitsstörung führe allein allerdings noch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens. Dazu sei die Persönlichkeitsfehlbildung noch nicht schwerwiegend genug. Dies werde daran deutlich, dass die sozialen Folgen der Persönlichkeitsstörung zwar deutlich erkennbar seien, aber noch keinen das Leben des Angeklagten beherrschenden Einfluss gewonnen hätten. So unterhalte der Angeklagte noch soziale Kontakte, wenn diese auch - mit einer Ausnahme - nicht dauerhaft angelegt seien. Er habe den Kontakt zu seiner Mutter aufrechterhalten. Auch zu den Besuchen seines Kindes in der Wohnung seiner Eltern sei er erschienen. Auch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei nicht nur ganz kurzfristiger Natur gewesen.

153

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.

154

Die mit den Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen sind an 5 von 6 nach IDC 10 für die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung relevanten Kriterien ausgerichtet:

155

• Deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen

156

• Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen

157

• sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten

158

• Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung

159

• Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch welches die Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist.

160

Soweit die Sachverständige davon ausgeht, dass der Angeklagte dazu neige, die Schuld für sein Fehlverhalten nicht bei sich, sondern bei anderen zu suchen, wird dies in den von dem Angeklagten geäußerten Einschätzungen deutlich. So führte er seine Gewalttätigkeit gegenüber den Geschädigten Tr. und O. darauf zurück, dass die Hausmitbewohner ihn und seine Lebensgefährtin seit ihrem Einzug schikaniert hätten. Der Umstand, dass er im Übermaß dem Alkohol zuspreche, sei darauf zurückzuführen, dass in K. für ihn keine Arbeitsmöglichkeiten bestünden und wegen der Perspektivlosigkeit außerhalb seiner Clique keine gleichaltrigen Personen mehr in dem Ort - einer Gemeinde mit immerhin 6150 Einwohnern - lebten.

161

Zu dem Alkoholkonsum des Angeklagten hat die Sachverständige ausgeführt: Nach den Kriterien der ICD-10 liege bei dem Angeklagten eine Alkoholabhängigkeit vor. Jedenfalls 3 von 6 der für die Diagnose einer Suchtmittelabhängigkeit relevanten Kriterien lägen bei dem Angeklagten dauerhaft vor:

162

• Die Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums sei vermindert.

163

• Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanzen hervorzurufen, seien zunehmend höhere Dosen erforderlich.

164

• Der Tagesablauf des Angeklagten sei durch fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen oder Interessen zu Gunsten des Substanzkonsums und erhöhter Zeitaufwand, die Substanz zu konsumieren, geprägt.

165

Diese Einschätzung des Sachverständigen beruht nicht nur auf der Einlassung des Angeklagten zu seinem Trinkverhalten, sondern wird gestützt durch die in diesem Verfahren am 25. August 2004 und schon früherer anlässlich von Straftaten bei dem Angeklagten festgestellten Blutalkoholkonzentrationen und die Aussage des POK Sl., der Angeklagte gehöre der Kampftrinkerszene in K. an.

166

Allerdings sei nach dem klinischen Eindruck eine schwerwiegende hirnorganische Funktionsstörung auszuschließen. Der Angeklagte sei auch in der Lage, wie etwa bei den Zusammentreffen mit seinem Kind bei seiner Mutter oder vor der Erledigung wichtiger Behördengänge, keinen Alkohol zu trinken. Deshalb könne (noch) nicht davon ausgegangen werden, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten bereits im Hinblick auf die Aufnahme von Alkohol generell erheblich vermindert sei.

167

Auch insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen der Sachverständigen an. Sie werden bestätigt durch den Umstand, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben nach der Verhaftung in dieser Sache keine und nach dem Haftantritt in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken im Jahr 2001 nur geringfügige Entzugserscheinungen verspürte.

168

Dem Cannabiskonsum des Angeklagten kommt nach den Ausführungen der Sachverständigen für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten keine Bedeutung zu.

169

IV. Rechtliche Würdigung

170

Der Angeklagte ist danach schuldig der gefährlichen Körperverletzung, strafbar gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, in zwei Fällen (Taten vom 28. Juni und vom 31. August 2004) und der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, strafbar gem. §§ 223 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB (Tat vom 25. August 2004).

171

Der bei der Tat vom 28. Juni 2004 eingesetzte Baseballschläger und die bei der Tat vom 31. August 2004 verwendete Taschenlampe fallen unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs i. S. v. § 224 Abs. 1 Nr. 2, da beide Gegenstände sowohl ihrer Beschaffenheit nach als auch in der Weise, in der sie der Angeklagte einsetzte, geeignet waren, erhebliche körperliche Verletzungen bei den Geschädigten herbeizuführen.

172

Als der Angeklagte den Geschädigten Tr. unter Bedrohung mit dem Luftgewehr dazu zwang, vor ihm das Treppenhaus hinunter zur Haustür zu gehen, nötigte er den Geschädigten, der nicht wusste, dass es sich bei dem Gewehr nicht um eine scharfe Schusswaffe handelt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung. Die Tat war rechtswidrig i. S. v. § 240 Abs. 2 StGB. Es handelt sich um ein sittlich missbilligenswertes und sozial unerträgliches Verhalten. Der Geschädigte hielt sich erlaubter Weise im Treppenhaus vor der Wohnung des Angeklagten auf. Er war jedenfalls aufgrund seiner Funktion als Hausverwalter auch dazu berechtigt, den Angeklagten und seine Lebensgefährtin zur Einhaltung einer nachbarschaftsverträglichen Lautstärke aufzufordern. Die Bedrohung eines Menschen mit einer von diesem für echt gehaltenen Schusswaffe ist jedenfalls als Reaktion auf ein erlaubtes Verhalten im Hinblick auf die damit verbundene Freiheitsbeschränkung des Bedrohten nicht hinnehmbar.

173

Hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung hat der Geschädigte form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.

174

Die Vergehen der Nötigung und der vorsätzlichen Körperverletzung bilden eine natürliche Handlungseinheit. Natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind. Der unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang der beiden Delikte ist hier offensichtlich. Das gemeinsame subjektive Element ergibt sich daraus, dass es dem Angeklagten möglicherweise sowohl bei der Bedrohung mit dem Gewehr als auch später bei der Misshandlung des Geschädigten darum ging, diesen davon abzuhalten, erneut wegen Lärmbelästigungen bei ihm vorstellig zu werden.

175

V. Strafzumessung

176

1. Strafrahmen:

177

Bei den Taten vom 28. Juni 2004 und vom 31. August 2004 hat die Kammer von dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Hinsichtlich der Tat vom 25. August 2004 war der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB der Strafzumessung zu Grunde zu legen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren androht.

178

Bei den Taten vom 28. Juni 2004 und vom 31. August 2004 scheidet die Annahme eines minder schweren Falles i. S. v. § 224 Abs. 1 Halbs. 2 StGB, für den Freiheitsstrafe von lediglich drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen ist, aus.

179

Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

180

Für den Angeklagten spricht bei der Tat vom 28. Juni 2004, dass die Folgen der Misshandlung bei dem Geschädigten für eine gefährliche Körperverletzung i. S. v. § 224 StGB eher geringfügig waren. Bei der Tat vom 31. August 2004 hat sich das Teilgeständnis des Angeklagten strafmildernd auszuwirken. In beiden Fällen ist zudem strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte jeweils aufgrund vorherigen Alkoholgenusses und in Folge seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung enthemmt war. Allerdings führt nach Auffassung der Kammer allein schon die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft ist, zu dem Ergebnis, dass in keinem der beiden Fällen ohne Berücksichtigung gesetzlicher Strafmilderungsgründe die strafmildernden Umstände überwiegen.

181

Bei den beiden genannten Taten liegen allerdings die Voraussetzungen des § 21 StGB vor. Dies ergibt sich zwar nicht aus der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten; denn sie stellt mangels entsprechenden Schweregrades keine schwere andere seelische Abartigkeit i.S.v. § 20 StGB dar. Die bei den Taten vorliegende Trunkenheit des Angeklagten fällt aber unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung. Aufgrund dieses vorübergehenden Zustandes kann für die Taten eine erhebliche Verminderung der Fähigkeit des Angeklagten, gemäß seiner Einsicht in das Unrecht der Taten zu handeln, auch nicht ausgeschlossen werden.

182

Nach Auffassung der Kammer ist von der damit eingeräumten Möglichkeit der Strafmilderung allerdings in den beiden genannten Fällen weder in der Weise Gebrauch zu machen, dass von einem minder schweren Fall i. S v. § 224 Abs. 1 Halb. 2 StGB ausgegangen wird, noch in der Weise, dass der Regelstrafrahmen gem. §§ 49 Abs. 1, 47 Abs. 2 StGB auf einen Strafrahmen gemildert wird, der dann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 7 Jahren und 6 Monaten zulässt. Die Berauschung ist dem Angeklagten vorwerfbar, und ihm war bewusst, dass er gerade auch im alkoholisierten Zustand zu Körperverletzungsdelikten neigt.

183

Die Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beruht in beiden Fällen auf einer verschuldeten Berauschung. Der Angeklagte ist den Umgang mit Alkohol gewohnt, kennt mithin dessen Wirkung und hat sich damit bewusst in den Rauschzustand versetzt. Der Angeklagte ist nach Auffassung der Kammer auch nicht alkoholkrank in dem Sinne, dass ihm die Berauschung nicht uneingeschränkt vorgeworfen werden kann. Der Angeklagte trank den Alkohol im Tatzeitraum nicht aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges. Bei dem Angeklagten liegt zwar eine psychische Alkoholabhängigkeit vor; seine Steuerungsfähigkeit ist aber hinsichtlich einer Alkoholaufnahme (noch) nicht erheblich vermindert.

184

Die psychische Alkoholabhängigkeit des Angeklagten reicht in den beiden genannten Fällen auch deshalb nicht aus, trotz der strafrechtlich zurechenbaren Berauschung eine Strafrahmenverschiebung zu rechtfertigen, weil für den Angeklagten die Gefahr der Begehung von Körperverletzungsdelikten im Rauschzustand im Hinblick auf seine Vorstrafen geradezu offensichtlich war. Seinen Verurteilungen vom 4. September 1995, vom 29. Oktober 1999 und vom 23. Oktober 2000 lagen immer zumindest auch Fälle zugrunde, bei denen der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand gegen andere Menschen gewalttätig geworden war oder zumindest zu einem derartigen Verhalten unmittelbar angesetzt hatte. Der Angeklagte sah zu dem Zeitpunkt, als er die verfahrensgegenständlichen Taten beging, auch schon selbst einen Zusammenhang zwischen seinem Alkoholkonsum und seinen Straftaten. So äußerte er bereits gegenüber der Zeugin Kr. während seiner Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken, seine Straftaten seien auf seinen Alkoholkonsum zurückzuführen.

185

Aus den vorgenannten Erwägungen hat die Kammer auch davon abgesehen, den für die Tat vom 25. August 2004 anzuwendenden Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB gem. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

186

2. Einzelstrafen:

187

a) Die Tat vom 28. Juni 2004

188

Strafmildernd war die bei dem Angeklagten neben der grundsätzlich schon durch seine dissoziale Persönlichkeitsstörung herabgesetzten Hemmschwelle und der erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit durch die Alkoholisierung zu berücksichtigen, dass die Verletzungen des Geschädigten für eine gefährliche Körperverletzung eher unwesentlich waren. Dieser Gesichtspunkt wird allerdings dadurch relativiert, dass dieser Umstand nicht allein dem Verhalten des Angeklagten zuzuschreiben ist. Der Geschädigte konnte dem gegen seinen Kopf gerichteten Schlag des Angeklagten ausweichen; die Wirkung des Schlages gegen sein Knie wurde durch die Geldbörse abgeschwächt.

189

Erheblich gegen den Angeklagten sprechen bei der Strafzumessung - wie bereits ausgeführt - seine Vorstrafen. Der Angeklagte wurde in dem Zeitraum von 1995 bis 2000 fünfmal wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. Er verbüßte von November 1995 bis Juni 1996 eine Jugendstrafe von einem Jahr teilweise. Eine im Oktober 1999 ergangene Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, hielt ihn nicht davon ab, bereits im Dezember 1999 eine vorsätzliche Körperverletzung und versuchte Körperverletzung zu begehen. Die Vollstreckung zweier Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr sowie einem Jahr und vier Monaten in Zeitraum von Juli 2001 bis Oktober 2003 verhinderte nicht, dass der Angeklagte die vorliegende Straftat im Juni 2004 beging. Auch wenn dieser Befund teilweise auf die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten und seine von ihm nicht zu verantwortende dissoziale Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist, kommt dem Gesichtspunkt der Unbelehrbarkeit bei dem Angeklagten, dessen Schuldfähigkeit allein aufgrund der beiden angeführten Gesichtspunkte nicht erheblich vermindert ist, doch noch beachtliches Gewicht zu.

190

Auch unter Berücksichtigung der Erwägung, dass bei Anwendung des Regelstrafrahmens den strafmildernden Gesichtspunkten höheres Gewicht und dem strafverschärfenden Umstand geringeres Gewicht beizumessen war, war die Kammer der Auffassung, dass die schuldangemessene Strafe eher im Bereich des arithmetischen Mittels des Strafrahmens als im Bereich der Mindeststrafe liegt und erkannte deshalb auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.

191

b) Die Tat vom 25. August 2004

192

Hier sprach für den Angeklagten neben der rauschbedingten verminderten Steuerungsfähigkeit und der enthemmenden Wirkung der dissozialen Persönlichkeitsstörung insbesondere sein Geständnis.

193

Strafverschärfend hatte sich zusätzlich zu den bereits zu a) erörterten Vorstrafen des Angeklagten die für eine vorsätzliche Körperverletzung besonders brutale Vorgehensweise des Angeklagten auszuwirken. So biss er den Geschädigten ins Ohr und brachte ihm eine blutende Kopfplatzwunde bei. Die Kammer übersieht insoweit nicht, dass die Vorgehensweise des Angeklagten auch Ausdruck seiner Enthemmung war; der Gesichtspunkt kann aber dennoch Berücksichtigung finden, da die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht aufgehoben war und ihm deshalb sein Verhalten - wenn auch mit geringerem Gewicht - zuzurechnen ist. Leicht relativiert wird der Gesichtspunkt der brutalen Vorgehensweise auch noch dadurch, dass der Geschädigte körperlich nur relativ kurze Zeit und psychisch zu keiner Zeit durch die Tat beeinträchtigt war. Gegen den Angeklagte spricht weiterhin, dass es sich bei dem Geschädigten aufgrund seines hohen Alters um ein gegenüber dem körperlich weit überlegenen Angeklagten praktisch hilfloses Opfer handelte. Der Angeklagte verletzte bei der Tat nicht nur die körperliche Integrität des Geschädigten, sondern hatte bereits zuvor in strafrechtlich relevanter Weise in die Handlungsfreiheit des Geschädigten eingegriffen, indem er ihn mit vorgehaltenem Luftgewehr zwang, das Haus zu verlassen. Nach der Tat leistete er tätlich Widerstand gegen die Polizeibeamten, die ihn von dem Geschädigten trennten und zu ihrem Einsatzfahrzeug verbrachten. Auch diese außerhalb des Tatbestands der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten Tr. liegenden Umstände haben sich straferhöhend auszuwirken.

194

Nach Abwägung der genannten Gesichtspunkte war die Kammer der Auffassung, dass die schuldangemessene Strafe zwar noch nicht im Bereich der Höchststrafe, wohl aber im Bereich über dem arithmetischen Mittel des Strafrahmens liegt und erkannte deshalb auch in diesem Fall auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.

195

c) Die Tat vom 31. August 2004

196

In diesem Fall hatte sich neben der rauschbedingten verminderten Steuerungsfähigkeit und der enthemmenden Wirkung der dissozialen Persönlichkeitsstörung das Teilgeständnis des Angeklagten strafmildernd auszuwirken.

197

Gegen den Angeklagten sprach zusätzlich zu seinen bereits zu a) erörterten Vorstrafen, dass der Angeklagte auch in diesem Fall mit der 64 Jahre alten Geschädigten ein ihm körperlich völlig unterlegenes Opfer angriff. Weiterhin sind hier die auch für eine gefährliche Körperverletzung schwerwiegenden und lange andauernden körperlichen und die für die Geschädigte immer noch nicht erledigten psychischen Folgen der Tat erheblich strafverschärfend zu berücksichtigen. Hinzukommt, dass der Angeklagte diese Tat nur sechs Tage nach dem Polizeieinsatz vom 25. August 2004, mithin im Wissen um ein gegen ihn laufendes Ermittlungsverfahren beging.

198

Unter Berücksichtigung der Erwägung, dass bei Anwendung des Regelstrafrahmens den strafmildernden Gesichtspunkten höheres Gewicht und den strafverschärfenden Umständen geringeres Gewicht beizumessen war, sieht die Kammer die schuldangemessene Strafe für diesen Fall im Bereich leicht unterhalb des arithmetischen Mittels des Strafrahmens und hat deshalb auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt.

199

3. Gesamtstrafe

200

Bei der durch Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu bildenden Gesamtstrafe durfte die Kammer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten nicht unterschreiten und eine solche von zehn Jahren und fünf Monaten nicht überschreiten.

201

Für die Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, soweit sie für die Bemessung der Einzelstrafen erheblich waren, abgewogen.

202

Zusätzlich war der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass zwischen allen Taten ein relativ enger zeitlicher Zusammenhang besteht, was eher für eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe sprach. Schließlich war in gleicher Weise der Umstand zu würdigen, dass gegen den Angeklagten neben der Strafe mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung eine ihn erheblich belastende Maßregel verhängt wird.

203

Die Kammer hielt ausgehend von diesen Überlegungen die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren für schuldangemessen und auch unter Berücksichtigung der von dem Straf- und Maßregelausspruch ausgehenden Wirkungen für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft für vertretbar.

204

VI. Maßregeln der Besserung und Sicherung

205

1. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)

206

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB sind nicht gegeben.

207

Ein Hang des Angeklagten, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, liegt zwar vor. Der Angeklagte ist psychisch alkoholabhängig. Für eine der verfahrensgegenständlichen Taten ist auch festgestellt worden, dass der Angeklagte diese im Rausch begangen hat.

208

Die Anlasstat geht aber nicht auf den Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholkonsum zurück, ist mithin nicht symptomatisch für die Gewöhnung des Angeklagten an Alkohol.

209

Zwar hat der Alkoholkonsum des Angeklagten bei dieser Tat zu einer tatbegünstigenden Enthemmung geführt. Fraglich ist aber schon ob der langjährige Alkoholmissbrauch zu der Entdifferenzierung der Persönlichkeit des Angeklagten geführt hat. Bei dem Angeklagten liegt zwar eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor; aufgrund der sehr früh beginnenden Straffälligkeit des Angeklagten ist nach den Ausführungen der Sachverständigen aber eher davon auszugehen, dass die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten ein Symptom der sich im Jugendalter abzeichnenden Persönlichkeitsstörung ist.

210

Für die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs wäre auch erforderlich, dass bei erfolgreichem Verlauf der Behandlung jedenfalls das Ausmaß der Gefährlichkeit des Angeklagten nach Frequenz und krimineller Intensität der von ihm zu befürchten Straftaten deutlich herabgesetzt wird. Ist dies nicht der Fall, ist die Unterbringung mit dem Sinn und der inneren Rechtfertigung dieser Anordnung nicht zu vereinbaren. Bei dem Angeklagten ist nach der mit der Auffassung der Sachverständigen übereinstimmenden Einschätzung der Kammer auch nach einer erfolgreichen Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit davon auszugehen, dass er weiterhin Straftaten gleicher Art und Intensität begeht; denn auch die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten erhöht seine Neigung zu kriminellen Handlungen, und diese Persönlichkeitsstruktur würde durch die erfolgreiche Behandlung der Alkoholabhängigkeit nicht geändert. Bei der Beurteilung des Einflusses der Alkoholabhängigkeit auf die Bereitschaft des Angeklagten, Gewalttaten zu begehen, ist nach Auffassung der Kammer auch zu berücksichtigen, dass die bei dem Angeklagten im Zusammenhang mit Straftaten festgestellten Blutalkoholkonzentrationen mit 1,45 Promille (Dezember 1994), 2,41 Promille (Juni 1995 mit Rückrechnung), 2,5 Promille (April 2001 mit Rückrechnung) und 2,5 Promille (August 2004 mit Rückrechnung) nur einen mittleren Bereich erreichten. Bei Gewalttätigkeiten im August 1998 und im April 1999 war der Angeklagte nach den Feststellungen in den gegen in ergangenen Urteilen zwar alkoholisiert, seine Steuerungsfähigkeit dadurch jedoch noch nicht erheblich vermindert.

211

Hinzukommt, dass auch die gem. einer verfassungskonformen Auslegung des § 64 Abs. 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten von seiner Alkoholabhängigkeit zu heilen oder doch zumindest über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Abhängigkeit zu bewahren, nicht besteht.

212

Dafür spricht zwar die Tatsache, dass in der Vergangenheit noch nie der Versuch unternommen wurde, den Angeklagten einer entsprechenden Therapie zu unterziehen.

213

Schon deutlich dagegen spricht, dass der Angeklagte in der Vergangenheit noch nie von sich aus konkrete Schritte unternommen hat, sich einer derartigen Therapie zu unterziehen. Die während des Strafvollzugs gegenüber der Anstaltspsychologin geäußerte Therapiemotivation war ausschließlich an der Haftsituation ausgerichtet. Dies zeigt der Umstand, dass der Angeklagte, sobald feststand, dass er die beiden Gesamtfreiheitsstrafen vollständig würde verbüßen müssen, an der Vorbereitung einer dann nach der Haftentlassung anzutretenden Therapie nicht mehr interessiert war. Dazu passen sein mangelndes Interesse an der Alkoholiker-Gruppe der Anstalt und der schon in den frühen Gesprächen mit dem Angeklagten entstandene Eindruck der Anstaltspsychologin, die geäußerte Therapiemotivation sei oberflächlich und eine Einsicht in die Problematik der Alkoholabhängigkeit nicht vorhanden. Auch in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte behauptet, seit Jahren die Notwendigkeit einer Alkoholentwöhnungstherapie für sich erkannt zu haben; die Antwort auf die an ihn gerichtete Frage, wieso er gegen Ende der Haftzeit und nach der Haftentlassung keine konkreten Schritte zu Aufnahme einer Therapie unternahm, blieb er dann allerdings schuldig.

214

Schließlich lässt die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, wie die Sachverständige überzeugend ausführte, die für den Erfolg notwendige Mitarbeit im Rahmen einer Therapie jedenfalls nicht längerfristig erwarten. Diese Einschätzung wird nicht nur durch den Blick auf die Folgen dieser Persönlichkeitsstörung gestützt, sondern letztlich auch durch den Ablauf der Exploration des Angeklagten durch die Sachverständige. Diese brach der Angeklagte nach etwa einer Stunde mit dem Hinweis ab, dass er es vorziehe, zum Anstaltssport zu gehen.

215

2. Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB)

216

a) formelle Voraussetzungen

218

Die formellen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB liegen vor. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Täter

219

• drei vorsätzliche rechtlich selbständige Straftaten begangen hat durch die er jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat und

220

• entweder wegen aller drei Taten oder wegen zwei der Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe oder wegen einer der drei Taten zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.

221

Diese Voraussetzungen sind bei dem Angeklagten durch die vorliegende Verurteilung erfüllt.

223

Die formellen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB liegen ebenfalls vor.

224

Der Tatbestand der Vorschrift erfordert, dass der Täter

225

• zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und

226

• wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird.

227

Diese Voraussetzungen sind aufgrund der vorliegenden Verurteilung wegen der Taten vom 28. Juni und vom 31. August 2004 erfüllt. Vergehen der gefährlichen Körperverletzung gehören zu den in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Straftaten. Der Angeklagte wurde wegen der beiden Taten zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

228

b) materielle Voraussetzungen

229

In materieller Hinsicht erfordert die Anordnung der Sicherungsverwahrung sowohl nach § 66 Abs. 2 StGB als auch nach § 66 Abs. 3 S. 1 StGB, dass der Täter infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

230

Diese Voraussetzungen sind vorliegend bei einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten im Ergebnis erfüllt.

231

aa) Hang zur Begehung von Straftaten

232

Hangtäter ist, wer aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet. Es muss sich um ein eingeschliffenes Verhaltensmuster handeln.

233

Dies trifft auf den Angeklagten zu.

234

Bereits mit 16 Jahren warf der Angeklagte aus einer Gruppe heraus eine Fensterscheibe eines Ausländerwohnheims mit Steinen ein, um die Hausbewohner zu erschrecken. Eineinhalb Jahre später - er war zwei Monate vorher 17 Jahre alt geworden -schlug er in der Toilette einer Diskothek einen anderen nieder und trat das am Boden liegende Opfer mit Springerstiefeln derart ins Gesicht, dass es sein Bewusstsein verlor. Noch bevor er achtzehn Jahre alt geworden war, drang er etwa einen Monat, nachdem er von dem Jugendrichter nach einer Hauptverhandlung wegen Sachbeschädigung mit einer Zahlungsauflage belegt worden war, in die Wohnung eines Asylbewerbers ein und verletzte den in seinem Bett schlafenden Bewohner mit einem Messer am linken Oberarm. Einem Mann, der dem Verletzten zu Hilfe kommen wollte, fügte er eine Schnittwunde auf dem Rücken zu. Anschließend verbüßte der Angeklagte fast sieben Monate Jugendstrafe. Bereits einen Monat vor dem Ende der zweijährigen Bewährungszeit trat der Angeklagte auf eine Frau ein, die dabei multiple Prellungen erlitt. Drei Monate später - der Angeklagte war mittlerweile zweimal zu Geldstrafen verurteilt worden - leistete der Angeklagte gegenüber Polizeibeamten erheblichen Widerstand bei seiner Festnahme. Die sechs Monate später verhängte erneute Geldstrafe hielt den Angeklagten nicht davon ab, wiederum zwei Monate später einem Bekannten mit einer Faustfeuerwaffe derart in das Gesicht zu schlagen, dass dieser eine Platzwunde erlitt. Wiederum sechs Monate später erfolgte unter anderem für diese Tat eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zwei Monate nach dieser Verurteilung - die Bewährungszeit hatte zu laufen begonnen, da das Urteil in Rechtskraft erwachsen war - pöbelte der Angeklagte nacheinander zwei Gaststättenbesucher an, brachte dem einen Hämatome durch einen festen Griff an den Arm bei und folgte dem anderen auf die Toilette der Gaststätte, um dort auf ihn einzuwirken, was lediglich durch zufällig hinzukommende weitere Besucher verhindert wurde. Der Angeklagte verbüßte im Anschluss daran fast zwei Jahre und vier Monate Strafhaft. Nach seiner Haftentlassung verhielt sich der Angeklagte gerade einmal zehn Monate rechtstreu. Dann beging er die erste der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten, bei der er einen Menschen mit einem Baseballschläger angriff und verletzte. Die beiden weiteren Straftaten, bei denen der Angeklagte zwei ältere Menschen schwer misshandelte, beging er nur zwei Monate nach der ersten Straftat im Abstand von nicht einmal einer Woche.

235

Bei allen vorgenannten Straftaten - mit Ausnahme der Widerstandshandlung gegen die Polizeibeamten im August 1998 und dem Vorgehen gegen den Geschädigten Krieger im Dezember 1999 - gingen die Gewalttätigkeiten ohne erkennbare Rechtfertigung allein von dem Angeklagten aus. Bei der Widerstandshandlung reagierte der Angeklagte zwar auf ein Eingreifen der Polizei, das - aus seiner Sicht - nicht gerechtfertigt war; bemerkenswert bei dieser Tat ist allerdings, dass den Angeklagten zwei im Monat zuvor ergangene Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Geldstrafen nicht von dieser Vorgehensweise gegenüber Polizeibeamte abzuhalten geeignet waren. Die Vorgehensweise gegen den Geschädigten Krieger traf zusammen mit dem aggressiven Vorgehen gegen eine weitere Person, die den Angeklagten in keiner Weise provoziert hatte.

236

Die drei verfahrensgegenständlichen Gewalttaten innerhalb von nur zwei Monaten zeigen, dass der Angeklagte mittlerweile ein erhebliches Aggressionspotenzial aufweist. Weiterhin ist festzustellen, dass sich die Taten vom 25. und 31. August 2004 durch eine gegenüber den Vorverteilungen erheblich gesteigerte Brutalität auszeichnen.

237

bb) Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten

238

Die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB beispielhaft aufgeführten Leitlinien (schwerer seelischer oder körperlicher Schaden beziehungsweise schwerer wirtschaftlicher Schaden) verdeutlichen, dass Fälle leichter Kriminalität ausscheiden und bei mittlerer Kriminalität die Verhältnismäßigkeit eingehend zu prüfen ist. Die Erheblichkeit kann sich aber auch aus der Hartnäckigkeit krimineller Lebensführung ergeben, insbesondere bei einem Hang zu Taten, die den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise stören und daher geeignet sind, der Bevölkerung das Gefühl der Rechtssicherheit zu nehmen.

239

Jedenfalls die verfahrensgegenständlichen Straftaten des Angeklagten sind erheblich. Zwar gehören Vergehen der gefährlichen Körperverletzung grundsätzlich eher zum unteren Bereich der mittleren Kriminalität. Erst recht gilt dies für Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung. In den vorliegenden Fällen ist jedoch zu beachten, dass den Gewaltausbrüchen des Angeklagten keine nachvollziehbare Motivation zu Grunde lag. Den Geschädigten F. griff der Angeklagte auf offener Straße mit einem Baseballschläger an, weil ihn sein Begleiter gerufen hatte. Den Geschädigten Tr. misshandelte der Angeklagte in der geschilderten Weise, weil er ihn und seine Lebensgefährtin gebeten hatte, sich in ihrer Wohnung etwas ruhiger zu verhalten. Die Geschädigte O. traf er im Hausflur an, nachdem vorher die Sicherungen für seine Wohnung ausgeschaltet worden waren. Die beiden letztgenannten Geschädigten waren hochbetagte Menschen, die sich gegen den Angeklagten ohne Hilfsmittel in keiner Weise körperlich wehren konnten. Die Misshandlungen der Geschädigten O. zogen ernste körperliche Folgen nach sich und erschütterten diese psychisch schwer.

240

cc) Negativprognose

241

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte auch weiterhin erhebliche Straftaten begehen wird.

242

Die erörterten Vorstrafen zeigen, dass nicht damit gerechnet werden kann, der Angeklagte werde in Zukunft keine Gewalttaten mehr begehen. Die kriminelle Energie des Angeklagten hat sich im Sommer 2004 sowohl was die Anzahl der begangenen Gewalttaten angeht als auch was deren Intensität angeht, gegenüber seiner früheren Straffälligkeit erheblich gesteigert. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass er nunmehr auch nicht mehr davor zurückschreckt, ihm körperlich völlig unterlegene Menschen schwer zu misshandeln. Damit ist davon auszugehen, dass auch Straftaten wie die verfahrensgegenständlichen von dem Angeklagten zukünftig wieder begangen werden.

243

Die dargestellte Beurteilung der Kammer wird durch die nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen bestätigt.

244

Die Sachverständige hat im Rahmen der standardisierten Diagnostik die Psychopathie-Checkliste Version PCL-SV nach Hart, Cox und Hare 1995 und den HCR-20 als Instrumente zur Einschätzung des Rückfallrisikos eingesetzt.

245

Bei dem PCL-Score handelt es sich um ein Instrument zur Erfassung von 12 psychopathologischen Symptomen bzw. Verhaltenstendenzen, die für das Persönlichkeitskonstrukt der Psychopathie nach Hare typisch sind und der infantil-egozentrischen Persönlichkeitsstörung nach Luthe nahe stehen. Das Ergebnis fließt dann als ein Kriterium in den HCR-20 ein.

246

Im Rahmen dieser Psychopathie-Checkliste erreichte der Angeklagte mit 18 von 24 möglichen Punkten einen Wert im deutlich auffälligen Bereich.

247

Es handelt sich hierbei um die nachfolgenden zwölf Items. Davon sind sechs Merkmale persönlichkeitsimmanent. Die übrigen sechs Merkmale sind der Biographie des Angeklagten zuzuordnen. Jedes Item kann je nach seiner Ausprägung mit 0 (nicht vorhanden) bis zu 2 Punkten (voll ausgeprägt) bewertet werden.

248

Das erste Merkmal (Oberflächlich) bewertet die Sachverständige mit 0 Punkten, da der Angeklagte nicht versuche, sich in einem besonders guten Licht darzustellen.

249

Im Rahmen des zweiten Merkmals (Grandios), geht es darum, ob der Proband über ein selbstsicheres und rechthaberisches Auftreten verfügt und die aktuellen Umstände als Pech betrachtet. Sie geht beim Angeklagten von einer Ausprägung mit einem Punkt aus.

250

Bei dem dritten Kriterium (Betrügerisch-manipulativ) ist zu beurteilen, ob der Angeklagte ohne Rücksicht auf die Rechte anderer die Wahrheit verdreht und wie ein Hochstapler, Betrüger oder Schwindler wirkt. Dies wird von der Sachverständigen mit 0 Punkten bewertet.

251

Im Rahmen des vierten Merkmals, welches das Fehlen von Schuldbewusstsein und Reue zum Inhalt hat, geht die Sachverständige von einer starken Ausprägung mit 2 Punkten aus. Der Angeklagte zeige angesichts seiner Taten nur wenig emotionale Beteiligung und mache sich die Auswirkungen seines Verhaltens auf andere nicht bewusst.

252

Bei dem Merkmal Nr. 5 (Fehlen von Empathie; Gefühlskälte) erfolgt eine Bewertung mit zwei Punkten durch die Sachverständige; denn der Angeklagte zeige sich unfähig, die emotionalen Auswirkungen seiner Handlungen zu erkennen, und seine ausgedrückten Gefühle seien oberflächlich.

253

Im Rahmen des sechsten Merkmals (übernimmt keine Verantwortung für eigene Handlungen), sieht sie zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung eine Ausprägung mit einem Punkt. Der Angeklagte projiziere die Schuld auf andere.

254

Dem siebten Kriterium (Impulsiv) liegt der Beurteilung zugrunde, ob der Angeklagte häufig Lebenssituationen wechselt und dabei ziel- und planlos vorgeht, d.h. sich unstet durchs Leben treiben lässt. Diese Verhaltensmuster sieht sie beim Angeklagten als stark ausgeprägt an und bewertet daher das Kriterium mit 2 Punkten.

255

Im Rahmen des achten Merkmals (Schlechte Verhaltenssteuerung) geht sie ebenfalls von einer Ausprägung mit 2 Punkten aus, denn der Angeklagte werde schnell wütend, verärgert bzw. cholerisch und zeige sich unter Alkoholeinwirkung häufig körperlich und verbal aggressiv.

256

Bei dem neunten Merkmal (Fehlende Lebensziele) sieht sie eine Ausprägung mit zwei Punkten, denn der Angeklagte verfüge über eine schlechte Schul- und Berufsausbildung, habe keine konkreten Zukunftspläne und habe sich in der letzten Zeit auch von seiner Mutter aushalten lassen.

257

Das zehnte Kriterium (Verantwortungslos) wird von der Sachverständigen mit zwei Punkten als stark ausgeprägt bewertet; denn der Angeklagte zeige sich verantwortungslos gegenüber Dritten, so z.B. den Opfern seiner Gewalttaten gegenüber. Auch bei seinen eigenen Kindern sei nur wenig Verantwortungsbereitschaft erkennbar, denn um ein Kind kümmere er sich gar nicht und um das andere nur sporadisch.

258

Das elfte Merkmal (antisoziales Verhalten in der Adoleszenz) bewertet sie mit 2 Punkten, da der Angeklagte bereits Zuhause und in der Schule Störungen in seinem Sozialverhalten, u.a. bedingt durch seinen frühzeitigen Alkoholkonsum, gezeigt habe. Bis zum Alter von 18 Jahren sei er auch schon straffällig geworden.

259

Ebenfalls beim zwölften Merkmal (Antisoziales Verhalten im Erwachsenenalter) nimmt sie wegen der zahlreichen Gesetzesverstöße des Angeklagten eine Bewertung mit 2 Punkten vor.

260

Bei dem HCR-20 handelt es sich um ein in der psychiatrischen Wissenschaft anerkanntes Verfahren zur Beurteilung der Rückfallgefahr bei Gewaltstraftaten, wobei hierbei auch Fälle erfasst werden, in denen lediglich mit der Anwendung von Gewalt gedroht wird. Bei dem Verfahren werden nach bestimmten Vorgaben zwanzig einzelne Kriterien aus medizinischer Sicht beurteilt und bewertet. Bei diesen Kriterien handelt es sich um in der psychiatrischen Wissenschaft schon seit Jahren bekannte Merkmale. Das angewandte Verfahren unterstellt die Kriterien in drei Gruppen. Die Merkmale eins bis zehn betreffen Einzelheiten, die eher der Vergangenheit zuzuordnen bzw. statistischer Natur sind. Die Merkmale elf bis fünfzehn berücksichtigen die gegenwärtige Situation des Angeklagten, während die Merkmale sechzehn bis zwanzig der zukünftigen Situation Rechnung tragen. Je nach Ausbildung der Merkmale werden Punkte zwischen 0 und 2 vergeben, wobei eine hohe Punktzahl für eine negative Prognose spricht. Allerdings dürfen aus der erreichten Gesamtpunktzahl nicht schematische Schlüsse gezogen werden. Auch insoweit bedarf es einer sachverständigen Beurteilung des Gesamtergebnisses. Die Sachverständige hat die einzelnen Merkmale in der Hauptverhandlung - teilweise anhand von Beispielen - erläutert und ihre den Angeklagten betreffende medizinische Einschätzung dargestellt und begründet.

261

Bei dem ersten Merkmal (frühere Gewaltanwendungen) stellt die Sachverständige im Hinblick auf die einschlägigen Vorverurteilungen durch das Amtsgericht K. seit 1995 eine sehr deutliche Merkmalsausprägung fest (2 Punkte).

262

Das zweite Merkmal (geringes Alter bei der ersten Straftat) bewertet die Sachverständige im hohen Bereich (2 Punkte), da der Angeklagte schon im Alter von 16 Jahren straffällig geworden ist. Im Alter von 17 Jahren beging er bereits eine Gewalttat.

263

Eine volle Ausprägung sieht die Sachverständige auch bei dem dritten Merkmal (instabile Beziehungen), wobei sie darauf abstellt, dass die Partnerschaften des Angeklagten instabil und nicht tragend waren, da die Partnerinnen sich relativ schnell von dem Angeklagte trennten oder selbst Alkohol- und Drogenprobleme hatten.

264

Auch das vierte Merkmal (Probleme im Arbeitsbereich) sieht sie mit Blick auf die Biographie des Angeklagten, der es trotz durchschnittlicher Intelligenz, wenn auch im unteren Bereich, aber bei unzureichend ausgeprägter Motivation bislang nicht geschafft hat, eine Lehre zu beenden, als vollständig ausgeprägt an (2 Punkte).

265

Gleiches gilt für das fünfte Merkmal (Substanzmissbrauch), das die Sachverständige aufgrund der psychischen Alkoholabhängigkeit des Angeklagten als voll ausgeprägt ansieht.

266

Da eine gravierende seelische Störung, die den Merkmalen des § 20 StGB ähnlich ist, bei dem Angeklagten nicht vorliegt, bewertete die Sachverständige das sechste Merkmal (<gravierende> seelische Störung) mit 0 Punkten.

267

Bei dem Merkmal Nr. 7 (Psychopathy) hat die Sachverständige das Abweichen des geistigen bzw. seelischen Verhaltens von der Norm beim Angeklagten anhand des im PCL-Score ermittelten Ergebnisses als sehr ausgeprägt (2 Punkte) beurteilt.

268

Das achte Merkmal im Rahmen des HCR-20 Instrumentes (frühe Fehlanpassung) bewertet sie angesichts der Tatsache, dass er sehr früh in Kontakt mit Alkohol gekommen ist, sich in sozial auffälligen Kreisen bewegte, die 7. Hauptschulklasse wiederholte und die Hauptschule ohne Abschluss verließ, mit einem Punkt.

269

Das neunte Merkmal (Persönlichkeitsstörung) sieht die Sachverständige im Hinblick auf die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten als vollständig ausgeprägt an und bewertet es mit zwei Punkten.

270

Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte auch in Bewährungszeiten Straftaten begangen hat und damit gegen gerichtliche Auflagen verstoßen hat, leitet die Sachverständige eine volle Ausprägung (2 Punkte) des zehnten Merkmals (frühere Verstöße gegen Auflagen) ab.

271

Aus dem Zwischenergebnis von 17 bei maximal 20 erreichbaren Punkten innerhalb der Gruppe der vergangenheitsbezogenen Variablen folgert die Sachverständige bereits eine relativ starke Ausprägung für eine negative Prognose.

272

Im Bereich der klinischen Variablen mit Gegenwartsbezug stellt die Sachverständige beim elften Merkmal (Mangel an Einsicht) eine volle Ausprägung (2 Punkte) fest. Der Angeklagte sei weder hinsichtlich seiner Alkoholerkrankung noch bezüglich der Delikte einsichtig. Er sei auch nicht bereit, Verantwortung für seine Lebenssituation zu übernehmen, sondern externalisiere die Verantwortung auf die Gesellschaft.

273

Eine sehr starke Ausprägung (2 Punkte) stellt die Sachverständige auch beim zwölften Merkmal (negative Einstellungen) fest. Es geht hierbei um die Einstellung des Angeklagten zu seinen Taten, ob er etwa die Opfer für selbst schuld oder die Situation für unvermeidlich hält. Hiervon geht die Sachverständige infolge der Bejahung der dissozialen Aktivitäten und Denkmuster sowie dem wenig selbstkritischen Umgang mit seinen Taten und der damit verbundenen gleichzeitigen Verantwortungsverlagerung auf seine Umwelt aus.

274

Die Sachverständige führte aus, dass das Fehlen des dreizehnten Merkmals mangels einer schweren psychischen Erkrankung mit 0 Punkten zu bewerten sei.

275

Das Merkmal Nr. 14 (Impulsivität) sei hingegen voll ausgeprägt. Sie begründet es damit, dass der Angeklagte in Situationen wie die vorliegenden Tatsituationen geradezu „hineingesprungen“ sei, sie selbst hergestellt und provoziert habe. Bei der Tatausführung seien auch keine hemmenden Mechanismen aufgetreten.

276

Auch das Merkmal Nr. 15 (fehlender Behandlungserfolg) sieht die Sachverständige als voll umfänglich ausgeprägt an (2 Punkte). Der Angeklagte unternehme zur Zeit nichts gegen seine Alkoholabhängigkeit und bemühe sich auch nicht aktiv um einen Therapieplatz.

277

Das Sechzehnte Merkmal (Fehlen realisierbarer Pläne) sieht die Sachverständige als vollständig ausgeprägt an (2 Punkte). Der Angeklagte habe keinerlei Vorstellungen wie seine Zukunft weitergehe und sei auch nicht bereit, Lebensperspektiven zu entwickeln.

278

Das Merkmal Nr. 17 (destabilisierende Einflüsse) sieht sie als leicht vorhanden an (1 Punkt). Es müsse damit gerechnet werden, dass er nach einer Entlassung aus der Haft wieder in sein soziales Umfeld zurückkehre und damit in Kontakt zur Alkoholikerszene und seiner Lebensgefährtin, die selbst substanzmittelabhängig sei, trete.

279

Das achtzehnte Merkmal (Mangel an Unterstützung) bewertet die Sachverständige als ausgeprägt (2 Punkte). Sie verweist darauf, dass die Eltern des Angeklagten nunmehr den Kontakt zu ihm abgebrochen haben. Der Angeklagte habe sonst keine ihn stabilisierende sozialen Kontakte.

280

Im Rahmen des neunzehnten Merkmals (fehlende Compliance) hatte die Sachverständige die Bereitschaft des Angeklagten zu bewerten, innerhalb einer therapeutischen Maßnahme mitzuarbeiten. Wegen der nur ansatzweise vorhandenen Kooperationsbereitschaft des Angeklagten im Rahmen der Gutachtenuntersuchung und der Tatsache, dass ein ausführliches Gespräch über seinen Alkoholkonsum und seine Therapieeinstellung nicht möglich war, schließt sie die volle Ausprägung dieses Merkmals mit zwei Punkten. Diese Einschätzung sieht sie gestützt durch die Aussage der Zeugin Kr., wonach der Angeklagte im Strafvollzug den Antrag auf eine Alkoholtherapie zunächst gestellt habe und später diese nicht mehr für notwendig gehalten habe.

281

Das Merkmal Nr. 20 (Stressoren) hat die Sachverständige für den Angeklagten als nicht ausgeprägt (0 Punkte) bewertet.

282

Bei der medizinischen Bewertung des Gesamtergebnisses (32 von 40 Punkten) kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein erhebliches Rückfallrisiko beim Angeklagten besteht.

283

c) Verhältnismäßigkeit

284

Trotz des jungen Alters des Angeklagten ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung verhältnismäßig, § 62 StGB.

285

Zwar sind im Bereich der von dem Angeklagten begangenen Gewaltdelikte auch wesentlich schwerere Straftaten denkbar. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung soll aber gerade dazu dienen, Täter zu erfassen, bevor diese ihren kriminellen Höhepunkt erreicht haben. Bei dem Angeklagten sieht die Kammer nicht die Gefahr, dass der Unrechtsgehalts seiner Taten sich etwa in der Weise steigert, dass er Gewalt auch einsetzt, um sich in irgendeiner Weise zu bereichern, wenn auch der Angeklagte schon wegen Eigentumsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte bisher niemals Gewalt angewendet. Nach Überzeugung der Kammer besteht aber deswegen, weil der Angeklagte bei der Auswahl der Opfer seiner Gewalttaten keinerlei Rücksicht auf deren körperliche Konstitution nimmt, die nahe liegende Gefahr, dass der Angeklagte bei einem weiteren Gewaltsausbruch einen Menschen noch schwerwiegender verletzt als die Geschädigte O. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die bei der Geschädigten O. aufgetretene Hirnblutung zwar im konkreten Fall - ärztlich kontrolliert - harmlos verlaufen ist, aber auch zu einer lebensgefährlichen Komplikation hätte führen können. Wäre nämlich die Blutung nicht zum Stillstand gekommen, hätte die Blutung operativ unterbunden werden müssen. Ein derartiger Eingriff ist - wie der Zeuge Go. ausführte - schon an sich nicht harmlos, stellt aber erst recht bei einem 64 Jahre alten Menschen ein erhebliches Risiko für das Leben des Patienten dar.

286

Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt stellt - wie bereits ausgeführt - keine Maßnahme dar, die die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr weiterer Gewalttaten erheblich vermindern könnte.

287

d) Ermessen

288

Die Kammer war sich bei ihrer Entscheidung bewusst, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall in ihr Ermessen gestellt ist.

289

Die Kammer hat in diesem Zusammenhang insbesondere bedacht, dass der Angeklagte bisher keine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Deshalb könnte die Erwartung gerechtfertigt sein, dass sich der Angeklagte die Strafverbüßung auf Grund des vorliegenden Urteils hinreichend zur Warnung dienen lassen wird. Dieser Annahme steht aber entgegen, dass der Angeklagte während der immerhin gut zwei Jahre andauernden Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken die ihm dort angebotene psychologische Betreuung auf Grund der eigenen Überzeugung, keine Therapie zu benötigen, nicht ernsthaft annahm und infolgedessen auch keine Einsicht in die äußerst problematische Richtung seines bisherigen Lebensweges gewann. Folge dieses Verhaltens war dann, dass er nach der Haftentlassung seinen vor der Haft gepflegten Lebensstil praktisch unverändert fortsetzte und schließlich auch wieder straffällig wurde. Nach Auffassung der Kammer ist allein durch eine Verlängerung des Strafvollzuges bei dem Angeklagten keine bessere Einsicht zu erreichen. In diesem Zusammenhang muss auch die von der Sachverständigen beschriebene Auswirkung seiner - nicht behandelbaren - dissozialen Persönlichkeitsstörung berücksichtigt werden, die dem Angeklagten ein rechtstreues Leben erheblich erschwert. Eine Haltungsänderung ist bei dem Angeklagten deshalb derzeit auf Grund des Strafvollzuges nicht zu erwarten.

290

e) Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (§ 66 a StGB)

291

Da nach den obigen Ausführungen die Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, scheidet der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 66 a StGB aus.

292

VII. Kosten und Auslagen

293

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Ein Gesichtspunkt, der es rechtfertigen könnte, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenkläger nicht aufzuerlegen, ist nicht ersichtlich.