Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 06.04.2005 – 8 Qs 7/05
ECLI:DE:LGKAISE:2005:0406.8QS7.05.0A
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 12. März 2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 9. März 2005 aufgehoben.
2. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Gründe
1. Am 5. September 2001 hat das Landgericht Kaiserslautern den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach Verbüßung eines Teiles der Jugendstrafe in der Jugendstrafanstalt Schifferstadt ist die Vollstreckung des Rests der Jugendstrafe durch Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 31. Oktober 2001 zur Bewährung ausgesetzt worden. Gleichzeitig hat der Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht Speyer „die weiteren Entscheidungen und die Vollstreckung für die Zeit nach der Entlassung … (§§ 88 Abs. 6, 85 Abs. 5, 58 Abs. 3 JGG)“ an den Jugendrichter beim Amtsgericht Rockenhausen abgegeben. Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat dieser die Strafaussetzung widerrufen. Am 21. Februar 2005 ist der Beschwerdeführer zum Strafantritt geladen worden.
Mit Schreiben vom 8. März 2005 hat der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Rockenhausen einen Antrag auf Aufschub der Vollstreckung aus wichtigem Grund gestellt. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Rockenhausen hat diesen Antrag mit Beschluss vom 9. März 2005 abgelehnt und diese Entscheidung mit Verfügung vom selben Tage mit einer „Rechtsmittelbelehrung gem. § 462 Abs. 3 StPO“ versehen lassen. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer am 11. März 2005 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 12. März 2005 (Eingang bei Gericht am 16. März 2005) hat der Beschwerdeführer dagegen „Beschwerde“ eingelegt.
2. Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 9. März 2005 hätte in dieser Form nicht ergehen dürfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. März 2005 war als Antrag im Sinne von § 456 StPO auszulegen. Die Entscheidung darüber oblag gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter. Örtlich zuständig war nach der Abgabe der Vollstreckung durch das Amtsgericht Speyer der Jugendrichter beim Amtsgericht Rockenhausen. Der Umkehrschluss aus § 83 Abs. 1 JGG ergibt, dass es sich bei der Entscheidung nach § 456 StPO nicht um eine richterliche Entscheidung handelt sondern um eine Entscheidung der Justizverwaltung (vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 10. Auflage, § 83 Rn. 2). Erst bei Einwendungen gegen den als Vollstreckungsbehörde tätig werdenden Jugendrichter könnte gemäß § 83 Abs. 1 JGG i.V.m. §§ 462, 458 Abs. 2 StPO eine richterliche Entscheidung ergehen. Für diese wäre gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 JGG i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO die Jugendkammer zuständig. Gegen deren Entscheidung wäre gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft.
Durch die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 462 Abs. 3 StPO wird deutlich, dass die Entscheidung vom 9. März 2005 des Jugendrichters beim Amtsgericht Rockenhausen als richterliche Entscheidung im Sinne der §§ 458 Abs. 2, 462 StPO gemeint war. Hierdurch ist jedoch der Rechtsweg des Beschwerdeführers unzulässigerweise um eine „Instanz“ verkürzt worden. Der Beschluss des Amtsgerichts war somit aufzuheben.
Da es weiterhin an einer Entscheidung des Vollstreckungsleiters über den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. März 2005 fehlt, wird die Sache an den Jugendrichter des Amtsgerichts Rockenhausen zur Nachholung der - einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelagerten - Entscheidung der „Vollstreckungsbehörde“ gemäß § 456 StPO zurückgegeben.