Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern

Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 08.07.2005 – 1 S 81/05

ECLI:DE:LGKAISE:2005:0708.1S81.05.0A

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 u. 3 ZPO); auch hat das Rechtsmittel in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Amtsgericht eine Haftung des Beklagten bejaht. Der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift ist nicht geeignet, eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen.

Zweifelhaft erscheint bereits, ob die streitgegenständliche Bake nicht "auch bei einem versehentlichen Anstoßen von Passanten" hätte zu Fall kommen können, etwa dann, wenn eine stark alkoholisierte und deshalb in ihrer Körperbeherrschung beeinträchtigte Person von einigem Gewicht gegen die Bake getorkelt wäre. Doch mag dies dahinstehen.

Denn auch wenn die Bake nur "durch Vandalismus ... umgeworfen" werden konnte und wurde, ist der Beklagte "haftbar zu machen" und fehlt es nicht etwa "an der Zurechenbarkeit".

Nach der in erster Instanz zutreffend zitierten Rechtsprechung des BGH ist der Organisator einer Veranstaltung wie der streitgegenständlichen aufgrund der ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gehalten, alle Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutze Dritter erforderlich sind. Zwar kann ein absoluter Schutz nicht verlangt werden und beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht deshalb auf vorbeugende Maßnahmen gegen solche Gefahren, die nach sachkundigem Urteil hinreichend wahrscheinlich sind und denen durch zumutbare Maßnahmen begegnet werden kann. Doch erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht in diesem Rahmen auch auf solche Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen, und ist seit langem anerkannt, dass auch vorsätzliche Eingriffe Dritter in den durch eine gefahrenträchtige Handlung ausgelösten Kausalverlauf diesen nicht unterbrechen, solange es nur dabei bleibt, dass auch die erste Handlung eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des schließlich eingetretenen Erfolges darstellt; namentlich wenn eine Handlung eine gefährliche Lage geschaffen hat, in der ein nicht außerhalb aller Erfahrung liegendes, fehlerhaftes Verhalten Dritter letztlich erst den schädigenden Erfolg herbeiführt, besteht auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der ersten Handlung und dem späteren Schaden (Emmerich, Besprechung zu BGH NJW 1980, 223, JUS 1980, 373) . Vor diesem Hintergrund hat etwa das OLG Köln schon mit Urteil vom 13. März 1974 (Az.: 2 U 87/73; Fundstelle: MDR 1974, 754) entschieden: "Ein Bauunternehmer, der auf dem Bürgersteig Kalksandsteine lagert, hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Steine von Unbefugten auf die Fahrbahn geworfen werden." Oder es hat das LG Hamburg mit Urteil vom 30. Oktober 1997 (Az.: 309 S 26/97; Fundstelle: NJW 1998 1411) eine erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, mit der die Schadensersatzpflicht des Organisators einer Veranstaltung ausgesprochen worden war, an oder nach deren Ende es aus dem Teilnehmerkreis zu umfänglichen Sachbeschädigungen auf einer Baustelle gekommen war.

Im vorliegenden Fall hätte die Bake nicht an der in Rede stehenden Stelle abgestellt werden dürfen. Dort war sie nämlich einem Zugriff Dritter bzw. der Gefahr einer Verwendung als Instrument einer Sachbeschädigung ohne Weiteres ausgesetzt, und es war eine solche Verwendung zum einen so hinreichend wahrscheinlich und zum anderen mit solchen Mitteln vermeidbar, dass eine - indessen sodann nicht erfüllte - Pflicht bestand, dieser Gefahr entgegenzuwirken.

Hinreichend wahrscheinlich war die beschriebene Gefahr vor dem Hintergrund, dass ein Weihnachtsmarkt erfahrungsgemäß von sehr vielen Menschen besucht wird, die auch - und insbesondere an einem Samstag Abend - noch nach 22.00 Uhr unterwegs und hierbei zu einem Teil auch erheblich alkoholisiert sind. Vermeidbar wäre die Gefahr gewesen, indem man die Bake - die an den im erstinstanzlichen Urteil angesprochenen Laternenpfahl anzuketten, eher nicht angezeigt gewesen wäre, um ein erhebliches Hindernis inmitten des Bürgersteigs zu vermeiden - an einen Ort verbracht hätte, an dem ein Zugriff unbefugter Dritter und mithin eine Instrumentalisierung zum Zweck einer Beschädigung fremden Eigentums unter gewöhnlichen Umständen nicht zu erwarten gewesen wäre. Dies wäre auch dann zumutbar gewesen, wenn die Bake am Folgetag wieder zur Sperrung einer Straße benötigt worden sein sollte.

Gründe

1

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

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Denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 u. 3 ZPO); auch hat das Rechtsmittel in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

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Zu recht hat das Amtsgericht eine Haftung des Beklagten bejaht. Der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift ist nicht geeignet, eine Abänderung der erstinstanzlichen 'Entscheidung herbeizuführen.

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Zweifelhaft erscheint bereits, ob die streitgegenständliche Bake nicht "auch bei einem versehentlichen Anstoßen von Passanten" hätte zu Fall kommen können, etwa dann, wenn eine stark alkoholisierte und deshalb in ihrer Körperbeherrschung beeinträchtigte Person von einigem Gewicht gegen die Bake getorkelt wäre. Doch mag dies dahinstehen.

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Denn auch wenn die Bake nur "durch Vandalismus . . . umgeworfen" werden konnte und wurde, ist der Beklagte "haftbar zu machen" und fehlt es nicht etwa "an der Zurechenbarkeit".

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Nach der in erster Instanz zutreffend zitierten Rechtsprechung des BGH ist der Organisator einer Veranstaltung wie der streitgegenständlichen aufgrund der ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gehalten, alle Vorkehrungen zu treffen, die zum Schütze Dritter erforderlich sind. Zwar kann ein absoluter Schutz nicht verlangt werden und beschränkt sich die Verkehrssicherungs-pflicht deshalb auf vorbeugende Maßnahmen gegen solche Gefahren, die nach sachkundigem Urteil hinreichend wahrscheinlich sind und denen durch zumutbare Maßnahmen begegnet werden kann. Doch erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht in diesem Rahmen auch auf solche Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen, und ist seit langem anerkannt, dass auch vorsätzliche Eingriffe Dritter in den durch eine gefahrenträchtige Handlung ausgelösten Kausalverlauf diesen nicht unterbrechen, solange es nur dabei bleibt, dass auch die erste Handlung eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des schließlich eingetretenen Erfolges darstellt; namentlich wenn eine Handlung eine gefährliche Lage geschaffen hat, in der ein nicht außerhalb aller Erfahrung liegendes, fehlerhaftes Verhalten Dritter letztlich erst den schädigenden Erfolg herbeiführt, besteht auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der ersten Handlung und dem späteren Schaden (Emmerich, Besprechung zu BGH NJW 1980, 223, JUS 1980, 373) . Vor diesem Hintergrund hat etwa das OLG Köln schon mit Urteil vom 13. März 1974 (Az. : 2 U 87/73; Fundstelle: MDR 1974, 754) entschieden: "Ein Bauunternehmer, der auf dem Bürgersteig Kalksandsteine lagert, hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Steine von Unbefugten auf die Fahrbahn geworfen werden." Oder es hat das LG Hamburg mit Urteil vom 30. Oktober 1997 (Az.: 309 S 26/97; Fundstelle: NJW 1998 1411) eine erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, mit der die Schadensersatzpflicht des Organisators einer Veranstaltung ausgesprochen worden war, an oder nach deren Ende es aus dem Teilnehmerkreis zu umfänglichen Sachbeschädigungen auf einer Baustelle gekommen war.

7

Im vorliegenden Fall hätte die Bake nicht an der in Rede stehenden Stelle abgestellt werden dürfen. Dort war sie nämlich einem Zugriff Dritter bzw. der Gefahr einer Verwendung als Instrument einer Sachbeschädigung ohne Weiteres ausgesetzt, und es war eine solche Verwendung zum einen so hinreichend wahrscheinlich und zum anderen mit solchen Mitteln vermeidbar, dass eine - indessen sodann nicht erfüllte - Plicht bestand, dieser Gefahr entgegenzuwirken.

8

Hinreichend wahrscheinlich war die beschriebene Gefahr vor dem Hintergrund, dass ein Weihnachtsmarkt erfahrungsgemäß von sehr vielen Menschen besucht wird, die auch - und insbesondere an einem Samstag Abend - noch nach 22.00 Uhr unterwegs und hierbei zu einem Teil auch erheblich alkoholisiert sind. Vermeidbar wäre die Gefahr gewesen, indem man die Bake - die an den im erst instanzlichen Urteil angesprochenen Laternenpfahl anzuketten, eher nicht angezeigt gewesen wäre, um ein erhebliches Hindernis inmitten des Bürgersteigs zu vermeiden - an einen Ort verbracht hätte, an dem ein Zugriff unbefugter Dritter und mithin eine Instrumentalisierung zum Zweck einer Beschädigung fremden Eigentums unter gewöhnlichen Umständen nicht zu erwarten gewesen wäre. Dies wäre auch dann zumutbar gewesen, wenn die Bake am Folgetag wieder zur Sperrung einer Straße benötigt worden sein sollte.