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Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 26.09.2005 – 3 O 1030/04
ECLI:DE:LGKAISE:2005:0926.3O1030.04.0A
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge auf dem Gebiet der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.181,93 Euro wegen angeblicher Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht.
Die Tochter der Klägerin, die Zeugin Cindy P., befuhr am 26.10.2002 gegen 3.40 Uhr die Richard-Wagner-Straße in K. Während des damals herrschenden Unwetters stürzte in Höhe des Anwesens Richard-Wagner-Straße 80 eine neben der Straße gepflanzte Robinie (Alter: ca. 20 Jahre, Höhe, 15 m, Stammumfang 80 cm) auf die Fahrbahn. Die Zeugin P. konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten, so dass es zur Kollision mit dem Baumstamm kam.
Die Klägerin berechnet ihren Schaden wie folgt:
a) Reparaturkosten
832,37 Euro
b) Nutzungsausfall für 12 Tage
324,-- Euro
c) Unkostenpauschale
25,06 Euro
Gesamtschaden:
1.157,93 Euro.
Die Beklagte hat vorgerichtlich Schadensersatzleistungen abgelehnt.
Die Klägerin macht geltend:
Die Beklagte sei schadensersatzpflichtig, weil sie nicht für die Standfestigkeit des Baumes gesorgt habe. Insbesondere habe keine fachgerechte Überwachung stattgefunden. Die Beklagte habe den Baum nicht zweimal jährlich überprüft. Die nicht ausreichende Standfestigkeit sei auf fehlenden Mutterboden sowie eingewachsene Baumscheibensteine zurückzuführen. Im Sicherheitsüberprüfungsprotokoll vom 09.08.2002 sei auf eine bestehende Unfallgefahr hingewiesen worden. Zudem handele es sich bei der Robinie um eine umsturzgefährdete Baumart.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.181,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2003 sowie 24,-- Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend:
Die letzte Kontrolle des Baumes habe am 09.08.2002 stattgefunden. Der Baum habe keinerlei Mängel gezeigt. Auch nach dem Umsturz habe man festgestellt, dass der Baum gesund und frei von Mängeln gewesen sei. Allein der starke Sturm habe das Umstürzen des Baumes bewirkt. Für derartige Naturereignisse sei sie (die Beklagte) indessen nicht verantwortlich.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Holger G. und Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.01.2005 (Bl. 56 - 63 d.A.) und das schriftliche Sachverständigengutachten des Forstassessors L. vom 24.06.2005 verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.157,93 Euro steht der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zu.
I.
Ein Schadensersatzanspruch kann sich vorliegend allein unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 34 S. 1 GG ergeben.
In Rheinland-Pfalz ist die Straßenverkehrssicherungspflicht öffentlich-rechtlich ausgestaltet (§ 48 Abs. 2 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz). Als Träger der Straßenbaulast (§ 14 Landesstraßengesetz) obliegen der beklagten Stadt die mit der Unterhaltung der städtischen Straßen zusammenhängenden Aufgaben als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Gewalt. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist die Beklagte gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen und zu beschützen, auf die sie sich bei der gebotenen Sorgfalt nicht selbst hinreichend einstellen und vor denen sie sich nicht schützen können (BGH VersR 1979, 1055). Diese Pflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume (BGH VersR 1965, 475).
Die Überprüfung von Straßenbäumen muss in der Regel zweimal im Jahr, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand vorgenommen worden (OLG Düsseldorf, VersR 1992, 467). Dazu reicht eine äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit des Baumes. Eine eingehende Untersuchung ist erst dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten, wie etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, trockene Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall (OLG Hamm, VersR 1998, 188; OLG Dresden, VersR 2001, 1261).
Zwar kann jeder Baum an einer Straße zu einer Gefahrenquelle werden, da durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Das gebietet indessen nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen. Der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist erst dann anzunehmen, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine konkrete Gefahr durch den Baum hinweisen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 727; BGH NJW 1965, 815).
Gemessen an den genannten Kriterien kann der Beklagten die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht vorgeworfen werden.
Die Beweisaufnahme hat keine Hinweise ergeben, die darauf hindeuten, dass der fragliche Baum vor dem 26.10.2002 in seiner Standfestigkeit beeinträchtigt war. Auch häufiger durchgeführte Kontrollen hätten im vorgegebenen Fall zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt.
Nach den Bekundungen des Zeugen G., des für die Kontrolle der Straßenbäume zuständigen Bediensteten der Beklagten, hat eine Kontrolle der belaubten Straßenbäume der Richard-Wagner-Straße zuletzt am 9.8.2002 - etwa zwei Monate vor dem fraglichen Unfallereignis - stattgefunden. Weder bei dieser Kontrolle noch bei den vorhergehenden Überprüfungen - so der Zeuge - habe er festgestellt, dass die fragliche Robinie nicht mehr standfest gewesen sei. Der Baum habe auch keine abgestorbenen Äste aufgewiesen. Nach dem Umstürzen des Baumes sei er vor Ort gewesen und habe ein Lichtbild von dem Baumstumpf gefertigt. Für ihn sei erkennbar gewesen, dass ein Wurzelversagen zum Umstürzen des Baumes geführt habe. Das Holz des Baumes sei gesund gewesen, und der Baum habe genügend Erdreich gehabt. Als die Robinie umgestürzt sei, habe starker Sturm mit Gewitterböen geherrscht. Es seien damals im Stadtbereich mehrere Bäume umgestürzt.
Das Gericht hat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen.
Die von dem Zeugen angegebenen Ursachen für das Umstürzen der Robinie werden im Wesentlichen von dem Sachverständigen L. bestätigt.
Der Sachverständige hat ausgeführt, eine Robinie besitze aufgrund ihres intensiven und ausgeprägten Wurzelsystems eine sehr hohe Standfestigkeit. Bei Windböen von etwa 9 Beaufort könne es jedoch zur Entwurzelung derartiger Bäume kommen. Bei gesunden Robinien sei zwar aufgrund der Zähigkeit und der Elastizität des Holzes mit Windbruch nicht zu rechnen. Orkanartige Windböen würden eher zur Entwurzelung des gesamten Baumes führen. Nach dem von ihm zusätzlich eingeholten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes seien im Bereich K. in der Nacht zum 26. Oktober 2002 Windböen mit einer Stärke von 9 Beaufort aufgetreten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Robinie allein infolge der Witterungsverhältnisse umgestürzt sei. An dem fotografisch dargestellten Baumstumpf seien keine Hinweise auf ältere Schäden oder krankhafte Wurzeln ersichtlich; die Wurzeln seien auch ausreichend mit Erdreich bedeckt gewesen.
Die Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, sind nachvollziehbar und überzeugend. Das Gericht hat keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen.
Sonach steht fest, dass der streitgegenständliche Baum, der gesundes Holz und keine erkennbaren Vorschäden aufwies, aufgrund der starken Windböen umgestürzt ist. Da sich zuvor keine konkrete Gefahr durch den Baum abgezeichnet hat, bestand für die Beklagte keine Verpflichtung zum Tätigwerden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.