Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 20.10.2005 – 3 O 802/05
ECLI:DE:LGKAISE:2005:1020.3O802.05.0A
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen (§ 91a ZPO).
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war lediglich noch über die Kostentragung nach den Grundsätzen des § 91a I ZPO zu entscheiden.
1.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Die Parteien haben insoweit auf die Mitteilung der Beklagten, die Zwangsvollstreckung einstweilen nicht weiter zu betreiben und den Fortgang der Ratenzahlungen ab Oktober 2005 abzuwarten, den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt; auf die Reihenfolge der Erledigungserklärungen kommt es nicht an, dass die Beklagte den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, folgt aus dem Zusatz, dass sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden ist.
Diese Erledigungserklärungen sind wirksam. Dabei kommt es aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach allgemeiner Auffassung nicht darauf an, wann das erledigende Ereignis eingetreten ist, insbesondere nicht darauf, ob es nach Rechtshängigkeit eingetreten ist (vgl. nur BGHZ 83, 12, 14; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage, § 91a Rdnr. 10, 18 mwN).
Nach Auffassung der Kammer ist es auch nicht von Bedeutung, dass die Klage zwar durch Einreichung anhängig, aber -da bisher nicht als solche zugestellt (§ 253 I ZPO), sondern nur formlos im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung zugeleitet- noch nicht rechtshängig war. Denn nach zutreffender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, ist eine übereinstimmende Erledigungserklärung auch dann wirksam, wenn die Klage noch nicht zugestellt wurde (OLG Köln NJW-RR 1996, 1023; NJW-RR 2000, 1456; ebenso Stein/Jonas/Bork, aaO, § 91a Rdnr. 13; MünchKommZPO/Lindacher, 2. Auflage, § 91a Rdnr. 30; im Ergebnis auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 91a Rdnr. 17). Der Gegenauffassung, die mangels entstandenen Prozessrechtsverhältnisses eine übereinstimmende Erledigungserklärung nicht für möglich hält und für die Kostenerstattung auf die Geltendmachung des materiellen Kostenerstattungsanspruches in einem gesonderten Verfahren verweist (OLG Nürnberg NJW 1975, 2206 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1436 f.; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 91a Rdnr. 15) ist nicht zu folgen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Klage anhängig wurde, was hier der Fall ist, da es sich nicht um einen Klageentwurf oder eine durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingte Klage handelte (zu dieser Konstellation, in der eine Erledigung der Hauptsache in der Tat ausscheidet, vgl. Zöller/Philippi, aaO, Rdnr. 58 "Prozesskostenhilfe"). Wird eine Klage zwar nicht rechtshängig, wohl aber anhängig und hat der Beklagte nicht nur von ihr erfahren, sondern sich auch in der Sache zur Klage geäußert und haben die Parteien sodann durch entsprechendes Verhalten eine Erledigung der Hauptsache herbeigeführt, ist eine übereinstimmende Erledigungserklärung möglich (OLG Köln aaO). Denn in diesen Fällen wäre es nicht nur eine -zeit- und kostenträchtige- Förmelei, die Parteien auf die Führung eines weiteren Prozesses über die Kosten zu verweisen, obwohl die materiellrechtlichen Standpunkte ausgetauscht wurden und in der Sache außer der Kostenfrage nichts mehr offen ist. Vielmehr würden die Parteien bei einem solchen Vorgehen geradezu genötigt, vor Zustellung der Klageschrift keine Erledigungserklärungen abzugeben, sondern diese zunächst zurück zu halten und sie -trotz unveränderter Tatsachenlage- erst nach Zustellung der Klageschrift abzugeben, um die Notwendigkeit eines weiteren Prozesses zu vermeiden; denn nach Zustellung der Klageschrift wären sie auch dann wirksam, wenn das erledigende Ereignis bereits vor der Zustellung gelegen hätte (s.o.). Das kann kaum Sinn eines dem Zweck nach auf eine zügige, zweckmäßige und nicht sinnlos kostenträchtige Erledigung des Verfahrens ausgerichteten Verfahrensrechts sein.
2.
Maßgebend für die zu treffende Kostenentscheidung ist, wer in der Hauptsache ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich obsiegt hätte. Dies führt zu der getroffenen Kostenentscheidung.
Die von der Beklagten eingeleitete Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 16.12.2003 (Landgericht Kaiserslautern 3 O 362/03) war zur Zeit unzulässig, da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Denn nach dem Vergleich wurde dem Kläger Ratenzahlung von monatlich 50,- EUR nachgelassen, was dazu führt, dass die Hauptsumme nicht fällig ist, solange der Kläger nicht mit zwei Raten in Rückstand ist, und daher vor Eintritt dieser Voraussetzung auch nicht vollstreckt werden kann.
Die Hauptsumme des Vergleichs war nicht fällig, da die Beklagte unstreitig mit ihren Ansprüchen aus dem Vergleich gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus dem ersten Verfahren aufgerechnet hat. Diese Aufrechnung konnte aber nur mit fälligen Ansprüchen der Beklagten erfolgen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 387 Rdnr. 11). Fällig war aber nicht die Hauptsumme, sondern nur die sukzessive fällig werdenden monatlichen Raten, sodass sich die Aufrechnungserklärung auch ohne ausdrückliche Klarstellung nur auf diese sukzessive fälligen Raten bezog, nicht aber auf die (noch nicht fällige) Restsumme aus dem Vergleich. Damit war durch die Aufrechnung die Ratenzahlungsverpflichtung aus dem Vergleich bis zum "Verbrauch" der Forderung des Klägers erfüllt sowie darüber hinaus für 3 weitere Monate durch die unstreitig zusätzlich geleisteten 3 Raten.
Somit war eine Vollstreckung der Gesamtsumme, die die Beklagte nach eigenem Vorbringen betrieben hat, derzeit mangels Fälligkeit dieser Gesamtsumme nicht zulässig.
Zwar hätte die Klage mit dem gestellten Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich insgesamt für unzulässig zu erklären, keinen Erfolg gehabt. Denn das hätte den Vollstreckungstitel insgesamt entwertet, obwohl nach eigenem Vorbringen des Klägers selbst unter Berücksichtigung der Aufrechnung, der geleisteten Zahlungen und des möglichen Teilverzichts noch der überwiegende Teil der Forderung offen stand. Aus diesem kann - wenn der Kläger mit 2 Raten künftig in Rückstand gerät - auch künftig vollstreckt werden, sodass dem Klageantrag so nicht hätte entsprochen werden können. Gleiches gilt im Ergebnis für den geänderten Antrag; zusprechungsfähig wäre letztlich nur der Antrag gewesen, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für derzeit unzulässig zu erklären.
Dies stellt ein "Minus" gegenüber den gestellten Anträgen dar, was sich aber hier bei der Kostenentscheidung nicht auswirkt. Maßgebend ist zwar für die Kostenentscheidung grundsätzlich der gegenwärtige Verfahrensstand; zu berücksichtigen war allerdings auch, dass die Kammer bei Verfahrensfortgang auf den richtigen Antrag, der lediglich ein "Minus" gegenüber dem gestellten ist, sowohl gem. § 139 ZPO als auch im Rahmen der Prozesskostenhilfenentscheidung hätte hinweisen müssen; der Klageantrag wäre dann -das kann unterstellt werden- vor Zustellung der Klage entsprechend angepasst worden, sodass ohne das erledigende Ereignis ein Teilunterliegen des Klägers voraussichtlich nicht eingetreten wäre. Das erscheint auch nicht unbillig; denn Hauptgrund der Klage war der Umstand, dass die Beklagte mit der derzeit unzulässigen Vollstreckung begonnen hat.