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Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 28.10.2005 – 3 O 531/05

ECLI:DE:LGKAISE:2005:1028.3O531.05.0A

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die beklagte Gemeinde auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.630,45 Euro wegen angeblicher Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht in Anspruch.

2

Am 02. Januar 2005 gegen 19.30 Uhr bog die Klägerin mit ihrem Pkw, amtliches Kennzeichen KL - ..., innerhalb der Ortschaft W. von der Hauptstraße kommend in die Schulstraße ein, um in der Nähe des Sparmarktes zu parken. An der Einmündung der Schulstraße, die sich in einer 30 km/h Zone befindet, ist zur Verkehrsführung auf der - aus der Sicht der Klägerin - rechten Fahrbahnseite in weißer Farbe eine schraffierte Fläche (Sperrfläche nach Zeichen 298) aufgezeichnet. Hinter der Sperrfläche in dem für Fußgänger vorgesehenen Bereich vor dem Schaufenster eines Geschäftslokals (vgl. Lichtbilder Bl. 15 u. 41 d.A.), war ein zwischen 64 u. 78 cm hoher Steinpoller in bräunlicher Farbe aufgestellt. Die Klägerin, die ihren Pkw im Anschluss an die schraffierte Fläche auf der rechten Fahrbahnseite der Schulstraße abstellen wollte, fuhr über die Sperrfläche hinweg und geriet gegen den Poller, wobei ihr Kraftwagen am rechten vorderen Kotflügel und an der Beifahrertür beschädigt wurde.

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Sie berechnet ihren Schaden wie folgt:

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1. Reparaturkosten

2.375,45 Euro

2. Wertminderung

230,-- Euro

3. Auslagenpauschale

25,-- Euro

Gesamtschaden

2.630,45 Euro.

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Die Beklagte lehnte bereits vorgerichtlich eine Schadensersatzleistung ab.

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Die Klägerin macht geltend, vor Ort sei zwar eine Straßenlaterne vorhanden, gleichwohl sei der Pollerstandort nicht ausreichend beleuchtet, zumal an der Straßenecke ein groß gewachsener Baum stehe. Der Poller füge sich unauffällig in das Straßenbild ein und sei für Verkehrsteilnehmer ein überraschendes Verkehrshindernis. Die Beklagte habe pflichtwidrig unterlassen, den Poller mit Reflektoren zu versehen bzw. vor dem Hindernis ausreichend zu warnen. Durch den fraglichen Poller sei es schon mehrfach zu Unfällen gekommen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.630,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend:

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Der Poller und die davor befindliche Sperrfläche seien angebracht worden, um ein Zuparken der für die Fußgänger bestimmten Fläche zu verhindern. Im Übrigen sei der Poller auch bei Dunkelheit gut erkennbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

15

Der Klägerin steht aufgrund des Unfallereignisses vom 02. Januar 2005 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz ihres Schadens zu.

I.

16

Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist nicht gegeben.

17

Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen einschließlich der Gehwege ist in Rheinland-Pfalz dem hoheitlichen Aufgabenbereich zugeordnet. Die Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen obliegt den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt (§ 48 Abs. 2 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz).

18

Für die streitgegenständliche Gemeindestraße in W. trägt die Beklagte die Straßenbaulast (§§ 3, 17 Landesstraßengesetz). Ihr obliegt daher die Verkehrssicherungspflicht.

19

Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Im Übrigen hat der Straßenbenutzer sein Verhalten den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGHZ 108, 274; OLG Düsseldorf, NJW 1996, 731).

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Bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu bejahen. Von der Schulstraße gehen im fraglichen Bereich keine Gefahren aus, die ein aufmerksamer Kraftfahrer nicht beherrschen kann. Mithilfe der Sperrfläche am Beginn der Schulstraße ist die Führung des Verkehrs so geregelt, dass eine Berührung mit dem im Fußgängerbereich vor dem Geschäftslokal errichteten Poller ausgeschlossen gewesen ist. Der Poller diente - wie sich aus den zur Akte gereichten Lichtbildern (Bl. 15, 40, 41 d.A.), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergibt - ersichtlich nicht der Begrenzung der Fahrbahn, so dass ein äußerst rechts fahrender Kraftwagen den Poller nicht streifen konnte.

21

Der Poller befand sich, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, in dem für Fußgänger vorgesehenen Bereich vor dem Geschäftslokal. Eine Kollision mit dem Poller war für einen Kraftwagen nur möglich, wenn er die Fahrbahn verließ und die Sperrfläche verbotswidrig überfuhr. Auf diese Weise ist es auch im vorgegebenen Fall nach den eigenen Angaben der Klägerin zum Unfall gekommen.

22

Mit einem derartigen Fahrverhalten brauchte die verkehrssicherungspflichtige Beklagte indessen nicht zu rechnen. Hinzu kommt, dass dieser Straßenabschnitt durch die nur wenige Meter entfernt stehende Lampe (vgl. Bl. 40 d.A.) ausgeleuchtet gewesen ist.

23

Selbst wenn vorliegend eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht werden könnte, würde eine Haftung der Beklagten in jedem Falle an dem überwiegenden Mitverschulden der Klägerin (§ 254 BGB) scheitern. Diese ist unstreitig beim Vorwärts fahren gegen den Poller gestoßen. Aufgrund der Straßenbeleuchtung und des Scheinwerferlichts des Pkw konnte ein aufmerksamer Kraftfahrer das Hindernis nicht übersehen. Angesichts des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin wäre der Verantwortungsbeitrag der Beklagten so gering einzuschätzen, dass eine Haftung entfiele.

II.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.