Rechtsprechung / Landgericht Kaiserslautern

Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 31.10.2005 – 3 O 1/01

ECLI:DE:LGKAISE:2005:1031.3O1.01.0A

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 680,64 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit 03.01.2001 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,-- Euro zu zahlen.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt auf Zahlung von Schadensersatz - materiellen und immateriellen Schaden - wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

2

Anlässlich der Feierlichkeiten des Fußballvereins 1. FC K. zum Gewinn der Deutschen Fußballmeisterschaft am 10. Mai 1998 war der Kläger als Lichtmeister der Firma E. GmbH im 2. Obergeschoss des Rathauses der Beklagten tätig. Er sollte im Auftrag des Südwestfunks M. von einer Galerie aus die Ausleuchtung des darunter liegenden Rathausraumes während der Fernsehaufnahmen, bei denen die Eintragung der Fußballmannschaft in das Goldene Buch der Stadt aufgenommen wurde, bewerkstelligen. Der Galerieraum ist seitlich durch Glaselemente, die von der Decke bis zum Boden reichen, von einem Vorbau, der als Flachdach ausgestaltet ist, abgetrennt. Es handelt sich um feststehende Verglasung (Fläche: ca. 5 qm) aus Floatglas mit einer Dicke von 6 mm sowie um Schiebetürelemente. Der Kläger wollte durch ein geöffnetes Schiebetürelement das Flachdach betreten. Er geriet dabei gegen die neben der Türöffnung befindliche Festverglasung, die zerbrach. Durch die herabfallenden Glasscheibenstücke wurde der Kläger verletzt. Er erlitt eine Schnittwunde an der rechten Wange und eine 4 cm lange Schnittwunde am Hals. Des Weiteren zog er sich eine 3 cm lange Schnittwunde am rechten Oberschenkel zu. Darüber hinaus erlitt er eine etwa 10 cm lange Schnittverletzung am Daumen und Handballen der linken Hand sowie eine 4 cm lange Schnittwunde am rechten Unterarm.

3

Vom 11. Mai bis 21. Juni 1998 war der Kläger arbeitsunfähig krank geschrieben. Bei dem Unfall wurden auch die Kleidungsstücke (Jeanshose, T-Shirt, Turnschuhe) sowie die Sonnenbrille beschädigt.

4

Der Kläger war am fraglichen Tag vor dem Unfallereignis schon mehrfach durch die Schiebetür neben der Festverglasung auf das Flachdach hinausgegangen, um von dort aus über eine Wendeltreppe nach unten zu gelangen.

5

Der Kläger berechnet seinen Schaden wie folgt:

6

1.

Kosten der ärztlichen Behandlung:

a)   Selbstbeteiligung an Krankenversicherung

2.000,-- DM

b)   Krankentransportkosten

10,-- DM

c)   Reisekosten zu Dr. B. (Chefarzt der Abteilung für Handchirurgie u.

plastische Chirurgie der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Duisburg;

235 x 0,42 DM)

98,91 DM

insgesamt

2.108,91 DM

2.

Kleidungsschaden:

a)   Jeanshose

140,-- DM

b)   T-Shirt

45,-- DM

c)   1 Paar Nike-Turnschuhe

80,-- DM

d)   1 Sonnenbrille (Ray Ban)

200,-- DM

insgesamt

565,-- DM

7

Der Kläger macht geltend:

8

Die Glasscheibe sei explosionsartig zersprungen, obwohl er sie nur leicht mit der Schulter berührt habe. Die Verglasung habe nicht den geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprochen und sei auch nicht durch einen Warnhinweis gekennzeichnet gewesen. Die Galerie sei für Besucher des Rathauses ohne weiteres zugänglich. Von dort aus könne man Büroräume und auch den Zuschauerraum des Rathaussaales erreichen.

9

Die Kleidungsstücke habe er im Jahre 1998 in den USA angeschafft. Bei den angegebenen Preisen habe er bereits einen Abzug "neu für alt" vorgenommen.

10

Angesichts der entstellenden Narbe im Gesicht, der langen Behandlungsdauer und vor allem des Umstandes, dass die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand noch nicht wiederhergestellt worden sei, erscheine ein Schmerzensgeld von 15.000,-- DM als angemessen.

11

Der Kläger beantragt,

12

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.673,91 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

13

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie macht geltend:

17

Der Kläger habe kurz vor dem Unfall die Galerie durch die Schiebetür betreten, so dass er die Verglasung genau gekannt habe. Die Glasscheiben entsprächen hinsichtlich Bruchsicherheit, Beschaffenheit und Dicke den Regeln der Technik. Das Rathaus sei im Jahre 1968 gebaut worden. Von der unteren Baubehörde und vom Gemeinde- und Unfallversicherungsverband sei die Verglasung als ordnungsgemäß abgenommen worden. Das Splittern des Glases könne nur auf eine massive Gewalteinwirkung zurückgeführt werden.

18

Zur Vermeidung eines teueren Gutachtens sei hinsichtlich des Kleidungsschadens eine Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO vorzunehmen.

19

Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei übersetzt. Die Narben seien nach den vorgelegten Lichtbildern keinesfalls als Entstellungen zu werten. Es werde zudem bestritten, dass die linke Hand, insbesondere der Daumenballenbereich, nicht wieder zu 100 % einsatzfähig sei.

20

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme der Unfallörtlichkeit, Vernehmung des Zeugen Bernhard S. und Einholung von Sachverständigengutachten.

21

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. August 2002 (Bl. 112 - 117 d.A.), das Sachverständigengutachten W. vom 27. Juni 2001 (Bl. 64 - 65 d.A.), das Ergänzungsgutachten W. vom 25. Januar 2002 (Bl. 99 - 101 d.A.), das Sachverständigengutachten Dr. Ing. Sch. vom 1. Juli 2003 (Bl. 151 - 163 d.A.), das Ergänzungsgutachten vom 09. März 2004 (Bl. 190 - 195 d.A.), die mündliche Erläuterung vom 23. August 2004 (Bl. 216 - 218 d.A.) und das medizinische Sachverständigengutachten vom 25. Juli 2005 (Bl. 245 - 252 d.A.) verwiesen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

24

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 680,64 Euro zu. Des Weiteren kann der Kläger von der Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500,-- Euro beanspruchen.

I.

25

1. Der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 31, 89, 249, 254 BGB.

26

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger infolge einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten am 10. Mai 1998 am Körper verletzt wurde, als eine etwa 2,20 m hohe und 1,50 m breite Glaswand im Rathaus der Beklagten zerbrach.

27

Im vorgegebenen Fall ist ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht heranzuziehen sind, gegeben. Zwar entspricht das streitgegenständliche 6 mm dicke Glaselement den Unfallverhütungsvorschriften des Jahres 1965 (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. Sch. auf S.2 seines schriftlichen Gutachtens vom 1. Juli 2003). Bereits im April 1979 ist jedoch eine Änderung der Unfallverhütungsbestimmungen dahingehend vorgenommen worden, dass lichtdurchlässige Flächen von Türen und Wänden im Bereich von Verkehrswegen in Gebäuden aus bruchsicherem Werkstoff bestehen müssen oder so gegen die Verkehrswege abgeschirmt sind, dass Passanten nicht mit den Flächen in Berührung kommen und beim Zersplittern der Flächen verletzt werden können (vgl. § 25 Abs. 1 GUV 0.1, Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz, öffentlich bekannt gemacht in der Staatszeitung "Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, Nr. 7/80, gültig ab 01. März 1980"). Diese Bestimmung schließt auch die Forderung ein, für den Fall, dass Personen gegen durchsichtige Flächen von Türen oder Wänden in oder an Verkehrswegen laufen können, diese Flächen so deutlich zu kennzeichnen, dass sie nicht übersehen werden können.

28

Nach § 61 der Übergangsbestimmungen wird dem Unternehmer zur Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, eine Frist von drei Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Vorschrift an.

29

Wenn allerdings eine Einrichtung - wie hier die feststehende Glasfläche - bei Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift bereits errichtet ist, kommt die Anpassung an die nunmehr gültige Vorschrift - abgesehen von den in § 62 Abs. 2 genannten und hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen - grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn umfangreiche Änderungen der Einrichtung erforderlich wären (§ 62 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen).

30

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. Sch. hätte es indessen keiner umfangreichen Änderungen i. S. des § 62 Abs. 1 bedurft, um die hier fragliche Glasfläche den geänderten Sicherheitsbestimmungen anzupassen. So hat der Sachverständige ausgeführt, die Glasfläche habe durch Anbringen eines Holmes abgeschirmt werden können, so dass ein Fallen gegen die Fläche verhindert worden wäre. Des Weiteren - so der Sachverständige - hätte durch Aufkleben von Splitterschutzfolien die Verletzungsgefahr aufgrund von berstendem Glas verhindert werden können. Beide Maßnahmen stellen ersichtlich keine umfangreichen Änderungen dar. Schließlich wäre auch die Kenntlichmachung der Glasfläche durch Aufkleben eines Warnhinweises ohne weiteres möglich gewesen.

31

Das betreffende Glaselement befindet sich im Bereich eines Verkehrsweges im Innern des Gebäudes. Die Zugänge zum Zuschauerraum des Rathaussaales liegen - wovon sich das Gericht anlässlich der Besichtigung der Unfallstelle überzeugen konnte - in der Nähe der Glasfläche. Für Besucher ist die Galerie, wo das Glaselement installiert war, uneingeschränkt zugänglich.

32

Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) beruhen auf langjähriger Erfahrung mit betrieblichen Unfallrisiken und sind folglich zur Konkretisierung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht heranzuziehen (BGH NJW 2001, 2019; OLG Köln, VersR 1997, 1356). Die UVV gelten nicht nur zum Schutz von Betriebsangehörigen (Arbeitnehmern), sondern genauso im Verhältnis zu externen Dritten, die keinen größeren Gefahren ausgesetzt werden dürfen; sie können die gleiche Sicherheit wie Betriebsangehörige beanspruchen (MünchK./Wagner, BGB, 4. Aufl., § 823 Rdnr. 274; BGH VersR 1975, 812; OLG Karlsruhe, VersR 1992, 893).

33

Steht der Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift fest, wird vermutet, dass die eingetretene Rechtsgutverletzung auf diesem Verstoß beruht. Das Verschulden des Versicherungspflichtigen (§ 276 BGB) ist nach den Regeln des Anscheinsbeweises als erwiesen anzusehen, wenn ein objektiver Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften feststeht (OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1329).

34

Umstände, die ein Verschulden der Beklagtenvertreter vorliegend ausschließen könnten, sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.

35

Nach den festgestellten Tatsachen ist jedoch von einem erheblichen Mitverschulden (§ 254 BGB) des Klägers auszugehen.

36

Er ist eigenen Angaben zufolge - bevor es zu dem Unfall kam - am Unfalltag schon mehrfach durch die Schiebetür neben dem fraglichen Glaselement auf die Kiesterrasse des Gebäudes gegangen, so dass ihm die Örtlichkeit und das Vorhandensein des Glaselementes bekannt waren. Bei aufmerksamer Fortbewegung hätte er eine Berührung der Glasfläche vermeiden können.

37

Hinzu kommt, dass - entgegen der Behauptung des Klägers und der Aussage des Zeugen Bernhard S. - nicht angenommen werden kann, der Kläger habe das Glaselement nur leicht mit der Schulter berührt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. konnte die 6 mm dicke Glasscheibe nicht durch eine leichte Berührung mit der Schulter zerbrechen. Die Scheibe halte - so der Sachverständige - einer Belastung bis zu 50 kg stand. Auch bei entsprechender Vorschädigung und/oder zusätzlicher Belastung aus Temperatur bzw. Bauwerkssetzungen müsse davon ausgegangen werden, dass bei Zerstörung der Scheibe entweder ein Stoß mit großer Energie und/oder das Auftreffen eines harten Gegenstandes ebenfalls mit entsprechender Energie erfolgt seien.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten Dr. Sch. und dessen mündliche Erläuterung verwiesen.

39

Das Gericht folgt den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, an dessen fachlicher Kompetenz nicht zu zweifeln ist.

40

Da sonach selbst eine Vorschädigung der Glasfläche nicht zu einem Zerbersten durch leichte Berührung geführt hätte, muss der Kläger mit erheblicher Kraftentfaltung gegen das Glas gestoßen sein.

41

Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile erscheint es gerechtfertigt, der Beklagten lediglich die Hälfte des Schadens aufzubürden.

42

Die Kosten der Heilbehandlung einschließlich der Fahrtkosten betragen unstreitig 2.108,91 DM (= 1.078,27 Euro).

43

Eine unfallbedingte Beschädigung der Kleidungsstücke des Klägers (Jeans, T-Shirt, Nike-Turnschuhe, Brille) wird dem Grunde nach von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Schadenshöhe schätzt das Gericht (gemäß § 287 BGB) nach den Angaben des Klägers wie folgt:

44

Jeans:

70,-- Euro

T-Shirt:

23,-- Euro

Nike-Schuhe:

90,-- Euro

Sonnenbrille:

100,-- Euro

283,-- Euro.

45

Der materielle Gesamtschaden beläuft sich danach auf 1.361,27 Euro. Angesichts der Haftungsquote von 50 % schuldet die Beklagte einen Betrag von 680,64 Euro .

46

2. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500,-- Euro (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F.).

47

Das Schmerzensgeld hat eine Doppelfunktion. Es soll einmal ein Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bilden und zum anderen eine Genugtuung für das darstellen, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat (BGH NJW 1955, 1675).

48

Für den Ausgleich, der hier im Vordergrund steht, kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Entscheidend sind Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden, wobei diese anhand medizinischer Fakten nach der Art der Verletzungen, der Dauer der Heilbehandlung und des Umfanges des Dauerschadens zu objektivieren sind.

49

Ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,-- Euro unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers erscheint vorliegend angemessen.

50

Angesichts der schmerzhaften Schnittverletzungen mit Narbenbildung im Gesicht, am Hals, Oberschenkel, Daumen, Handballen und am rechten Unterarm, der mehrwöchigen Heilbehandlung und der etwa sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit ist das zuerkannte Schmerzensgeld gerechtfertigt.

51

Ins Gewicht fallen insbesondere die auch heute noch deutlich sichtbare Narbe an der rechten Wange und die Narbenbildung an der linken Hand. Nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, Prof. Dr. B., sind zwar objektive Einschränkungen der Handfunktion nicht nachweisbar. Es ist jedoch bei maximaler Abspreizung ein gewisses Spannungsgefühl vorhanden.

52

3. Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß §§ 288, 291 BGB gerechtfertigt.

II.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.